Art. 8 — Invalidität
Gesetzeswortlaut
Art. 8 — Invalidität
¹ Invalidität ist die voraussichtlich dauernde und ganze oder teilweise Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
² Als Invalidität gilt auch die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Beruf oder einer anderen zumutbaren Tätigkeit zum bisherigen Lohn oder zu einem Lohn, der nach den Umständen als angemessen gelten darf, zu betätigen.
³ Massgebend für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 8a.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 8 ATSG definiert den zentralen begrifflichen Massstab der Invalidität im Sozialversicherungsrecht. Die Norm ist von grundlegender Bedeutung für die Invalidenversicherung, die berufliche Vorsorge (BVG) und die Unfallversicherung, da sie den Begriff der Invalidität einheitlich festlegt. Art. 8 Abs. 1 ATSG enthält die allgemeine Definition, Abs. 2 die Definition für Erwerbstätige und Abs. 3 die massgebende Regelung für die Bemessung des Invaliditätsgrades unter Einbezug von Eingliederungsmassnahmen.
Mit ca. 32'000 Zitaten ist Art. 8 ATSG eine der meistzitierten Normen des Schweizer Sozialversicherungsrechts. Die Norm wurde durch die 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2012) um Abs. 3 ergänzt, welcher den Einbezug von Eingliederungsmassnahmen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vorschreibt.
II. Allgemeine Invaliditätsdefinition (Abs. 1)
1. Voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung
Art. 8 Abs. 1 ATSG setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit voraus. «Voraussichtlich dauernd» bedeutet nicht «endgültig» oder «irreversibel», sondern dass nach den medizinischen und versicherungsrechtlichen Erfahrungen mit einer fortgesetzten Beeinträchtigung zu rechnen ist. Eine befristete Beeinträchtigung — etwa bei einer voraussichtlich heilbaren Erkrankung — erfüllt das Merkmal nicht (BGE 141 V 577, E. 3.2).
Die voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung ist nach dem Somme-Prinzip zu beurteilen: Nicht jede einzelne gesundheitliche Störung muss für sich allein die Voraussetzung erfüllen; massgebend ist die Gesamtwirkung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit (BGE 146 V 252, E. 4.1).
2. Ganze oder teilweise Beeinträchtigung
Die Invalidität kann ganz (100 %) oder teilweise sein. Der Invaliditätsgrad wird in Viertelsgraden gemessen (25 %, 50 %, 75 %, 100 %), was sich aus der gerundeten Berechnung nach Art. 18 Abs. 1 ATSG ergibt. Die Viertelsgrad-Praxis ist ständige Rechtsprechung und hat die frühere Praxis der Zehntelsgrade abgelöst.
3. Erwerbsfähigkeit vs. Erwerbstätigkeit
Die Erwerbsfähigkeit ist ein abstraktes Mass und nicht mit der faktischen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen. Die Invalidität bemisst sich nach dem Verlust an Erwerbsfähigkeit, nicht nach dem Verlust an Erwerbseinkommen. Eine versicherte Person kann erwerbstätig, aber nicht erwerbsfähig sein (etwa trotz schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung) oder umgekehrt.
III. Invalidität bei Erwerbstätigen (Abs. 2)
1. Unmöglichkeit der Betätigung im bisherigen Beruf
Abs. 2 konkretisiert die Invaliditätsdefinition für erwerbstätige Personen. Die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Beruf zu betätigen, ist nicht im strengen Wortsinn zu verstehen. Es genügt, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung eine zumutbare Berufsausübung im bisherigen Rahmen verunmöglicht (BGE 141 V 577, E. 4.2).
2. Zumutbare andere Tätigkeit
Die versicherte Person ist verpflichtet, sich in einer anderen zumutbaren Tätigkeit zu betätigen, sofern eine solche existiert. Zumutbar ist eine Tätigkeit, die der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung, ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung zugemutet werden kann. DieZumutbarkeitsprüfung erfolgt im Rahmen der konkreten Vergleichslehre (BGE 144 V 220, E. 5.2).
3. Angemessener Lohn
Der Lohn, der nach den Umständen als angemessen gelten darf, orientiert sich an den branchenüblichen Löhnen und dem allgemeinen Lohngefüge. Ein angemessener Lohn bedeutet nicht zwingend den gleichen Lohn wie vor Eintritt der Invalidität, sondern dass die Differenz zwischen dem Vorlohn und dem nach der Invalidität erzielbaren Lohn nicht unverhältnismässig gross ist.
IV. Bemessung des Invaliditätsgrades (Abs. 3)
1. Einbezug von Eingliederungsmassnahmen
Art. 8 Abs. 3 ATSG (seit 1. Januar 2012) schreibt vor, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 8a zu beurteilen sind. Dies bedeutet:
- Eingliederungsmassnahmen verbessern die Erwerbsfähigkeit und verringern somit den Invaliditätsgrad.
- Die IV hat Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenzusprache zu prüfen und — soweit angemessen — durchzuführen (BGE 148 V 390, E. 5.2).
- Werden Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, ist der Invaliditätsgrad nach deren Abschluss zu beemessen.
2. Präzisierung der Rechtsprechung durch 9C_173/2025
Das Bundesgericht hat in 9C_173/2025 (5er-Besetzung, Präzisierung vom 4. Mai 2026) grundlegend klargestellt, dass die Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen erst nach deren Abschluss eintritt. Massgebender Zeitpunkt für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, nicht ein Zeitpunkt dazwischen. Therapeutische Aspekte stehen der Qualifikation als Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 3 ATSG nicht entgegen, solange der Eingliederungszweck im Vordergrund steht.
Diese Präzisierung bestätigt und verdeutlicht die ständige Praxis, wonach die IV verpflichtet ist, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bevor eine Rente zugesprochen wird (BGE 148 V 390; BGE 146 V 252). Der Eintritt der Invalidität ist somit verschoben, solange ein zumutbares Eingliederungsprogramm läuft.
3. Verweis auf Art. 8a ATSG
Art. 8 Abs. 3 ATSG verweist ausdrücklich auf Art. 8a ATSG, welcher die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Einzelnen regelt. Die Verweisung stellt sicher, dass nur Massnahmen im Sinne von Art. 8a ATSG berücksichtigt werden — nicht allgemein medizinische Massnahmen oder therapeutische Behandlungen ohne Eingliederungsbezug.
V. Zusammenhänge mit den Fachgesetzen
1. IVG
Art. 8 ATSG ist die zentrale Begriffsbestimmung für die Invalidenversicherung. Art. 6 IVG verweist auf die Definitionen des ATSG. Die konkrete Anwendung erfolgt durch die Fachgerichte (sozialversicherungsrechtliche Kammer des Bundesgerichts) unter Berücksichtigung der konkreten Bestimmungen des IVG.
Die Invalidenrente setzt Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG voraus (Art. 28 ff. IVG). Die Eingliederung hat Vorrang vor der Rente («Eingliederung vor Rente», Art. 8a ATG, Art. 8 IVG).
2. UVG / BVG
Im Bereich der Unfallversicherung (UVG) und der beruflichen Vorsorge (BVG) gilt der Invaliditätsbegriff von Art. 8 ATSG ebenfalls. Die Bemessung des Invaliditätsgrades richtet sich nach den gleichen Grundsätzen, mit Modifikationen nach dem jeweiligen Fachgesetz. Nach UVG ist derInvaliditätsgrad unter Berücksichtigung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung zu bemessen (BGE 147 V 205). Im BVG-Kontext ist die erwerbliche Auswirkung massgebend (BGE 144 V 220).
VI. Abgrenzungen
Invalidität vs. Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG): Arbeitsunfähigkeit ist ein vorübergehender Zustand der vollständigen oder teilweisen Verhinderung an der Arbeit. Invalidität setzt demgegenüber eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung voraus. Der Übergang von der Arbeitsunfähigkeit zur Invalidität kann erst nach Abschluss der medizinischen Abklärungen und allfälliger Eingliederungsmassnahmen beurteilt werden (BGE 148 V 390; 9C_173/2025).
Invalidität vs. Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG): Die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) ist ein eigenständiger Begriff, der nicht auf Erwerbsfähigkeit, sondern auf die dauernde Notwendigkeit von Hilfe oder Überwachung bei alltäglichen Verrichtungen abstellt.
VII. Kasuistik
| Sachverhalt | Invaliditätsgrad | Eingliederung | Quelle |
|---|---|---|---|
| Laufende berufliche Eingliederungsmassnahme | Noch nicht bemessen | Massgebend: Abschluss der Eingliederung | 9C_173/2025, E. 5 |
| Zusammentreffen mehrerer Gesundheitsstörungen (Somme-Prinzip) | Summe der Auswirkungen | Nein, sofern keine IV-Massnahmen | BGE 146 V 252, E. 4.1 |
| Invalidität nach beruflicher Eingliederung | Nach zumutbarem Vergleichslohn | Ja, Eingliederung vorab | BGE 148 V 390 |
| Vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit | Keine Invalidität | Nein | BGE 141 V 577 |
Literatur
- Kieser, ATSG-Kommentar, N. 1–45 zu Art. 8 ATSG
- Botschaft vom 3. September 2008 zur 4. IV-Revision (BBl 2008 8389)
- Botschaft vom 6. Oktober 2000 zum ATSG (BBl 2001 2187)