Art. 8 ATSG — Invalidität
Gesetzeswortlaut
Art. 8 — Invalidität
¹ Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
² Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.
³ Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
1 Stellung und Begriff. Art. 8 ATSG verankert den bundesrechtlich einheitlichen Begriff der Invalidität für sämtliche Sozialversicherungszweige (insb. IVG, UVG, BVG, MVG). Invalidität ist im Schweizer Sozialversicherungsrecht kein medizinischer, sondern ein rein wirtschaftlicher Begriff: Er umschreibt den finanziellen Nachteil, der aus einer bleibenden oder längeren gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse resultiert (BGE 130 V 343 E. 2.1).
2 Systematische Differenzierung nach Versichertengruppen. Art. 8 ATSG unterscheidet drei Typen der Invaliditätsbemessung:
- Erwerbstätige (Abs. 1): Allgemeine Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG).
- Nichterwerbstätige Minderjährige (Abs. 2): Prognostische Erwerbsunfähigkeit bei Eintritt ins Erwerbsleben.
- Nichterwerbstätige Volljährige (Abs. 3): Spezifische Methode (Betätigungsvergleich im Aufgabenbereich Haushalt/Familie) bzw. gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen.
Kommentierung
I. Invalidität bei Erwerbstätigen (Abs. 1)
3 Dauerhaftigkeit («bleibend oder längere Zeit dauernd»). Die Erwerbsunfähigkeit muss entweder irreversibel stabilisiert («bleibend») oder von erheblicher Dauer sein («längere Zeit dauernd»). Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch als längere Zeit dauernd (Wartejahr; BGE 130 V 343 E. 3.1).
4 Einkommensvergleich. Der Invaliditätsgrad wird durch Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens (ohne Gesundheitsschaden) und des Invalideneinkommens (mit zumutbarer Resterwerbstätigkeit) ermittelt (Art. 16 ATSG; BGE 135 V 297 E. 5.1).
II. Invalidität Minderjähriger (Abs. 2)
5 Prognostischer Massstab. Bei nicht erwerbstätigen Kindern und Jugendlichen fehlt es an einem verwertbaren Erwerbseinkommen. Massgebend ist die voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit, die bei Erreichen des erwerbsfähigen Alters eintreten wird. Der Anspruch konzentriert sich vorerst auf medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 12 ff. IVG; BGer 9C_173/2025 vom 04.05.2026).
III. Invalidität im Aufgabenbereich und gemischte Methode (Abs. 3)
6 Betätigungsvergleich im Aufgabenbereich (Spezifische Methode). Bei Vollerwachsenen, die ausschliesslich im Haushalt tätig sind, wird die Invalidität durch eine Erhebung an Ort und Stelle ermittelt. Es wird geprüft, in welchen alltäglichen Verrichtungen (Kochen, Reinigen, Einkaufen, Kinderbetreuung) die versicherte Person gehindert ist, unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen (BGE 133 V 504 E. 3.3; BGE 142 V 504 E. 4.1).
7 Teilerwerbstätige (Gemischte Methode). Bei Personen, die teils erwerbstätig und teils im Haushalt tätig sind, werden beide Bereiche prozentual gewichtet (Art. 27bis IVV; BGE 130 V 393 E. 3; BGE 144 I 21 E. 2.1).
Praxisfragen
1. Vereinbarkeit der gemischten Methode mit Art. 8 und 14 EMRK (EGMR-Urteil Di Trizio)
Problem: Führt die gemischte Methode bei teilerwerbstätigen Müttern zu einer diskriminierenden Benachteiligung im Vergleich zu voll Erwerbstätigen?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Im Leitentscheid Di Trizio gegen die Schweiz (EGMR-Urteil vom 02.02.2016) verurteilte der EGMR die bisherige Praxis der gemischten Methode als geschlechterdiskriminierend. Das Bundesgericht (BGE 144 I 21 E. 2.1) passte daraufhin die Praxis an, was zur Revision von Art. 27bis IVV führte: Bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbspensums ist darauf abzustellen, welches Pensum die Person ohne Behinderung ausüben würde, wobei die Erwerbsquote nicht mehr automatisch gekürzt werden darf.
2. Tabellenlohnabzüge bei Erwerbstätigen mit leidensbedingtem Mehraufwand
Problem: In welchem Umfang gewähren kantonale Gerichte einen pauschalen Abzug vom LSE-Tabellenlohn beim Invalideneinkommen (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 16 ATSG)?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2). Die kantonalen Gerichte prüfen im Einzelfall, ob Faktoren wie Teilzeitarbeit, Alter, Dienstjahre, Nationalität oder das konkrete Beschäftigungsprofil eine unterdurchschnittliche Entlöhnung bewirken.
Rechtsprechung
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 8 ATSG
Literatur
- Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 8 N 1–62.
- Meyer Ulrich / Reichmuth Sascha, Rechtspflege in der Sozialversicherung, 3. Aufl., Basel 2021.
- Stauffer Hans-Ulrich, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2022.