Art. 8 — Invalidität
Gesetzeswortlaut
Art. 8 — Invalidität
¹ Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
² Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.
³ Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
Kommentierung
I. Bedeutung und Aufbau
Art. 8 ATSG umschreibt den Invaliditätsbegriff einheitlich für das gesamte Bundessozialversicherungsrecht; die Einzelgesetze (IVG, UVG, BVG) knüpfen daran an (vgl. Art. 6 ff. IVG). Die Norm unterscheidet drei Konstellationen: die allgemeine Definition, die in erster Linie für erwerbstätige Personen Bedeutung hat (Abs. 1), nichterwerbstätige Minderjährige (Abs. 2) und nichterwerbstätige Volljährige (Abs. 3).
Invalidität ist ein wirtschaftlicher, nicht ein medizinischer Begriff. Sie setzt eine Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) voraus, die ihrerseits auf einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) beruht. Diese Begriffe bilden das Stufenverhältnis Gesundheitsschaden → Arbeitsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit → Invalidität (BGE 130 V 343 E. 2.1 und 3.2).
II. Invalidität bei Erwerbstätigen (Abs. 1)
1. Voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit
Abs. 1 verlangt eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. «Bleibend» meint einen weitgehend stabilisierten, im Wesentlichen irreversiblen Gesundheitsschaden; «längere Zeit dauernd» erfasst Beeinträchtigungen, die während eines erheblichen Zeitraums fortbestehen, ohne stabilisiert zu sein. Eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit — etwa bei einer voraussichtlich heilbaren Erkrankung — begründet keine Invalidität.
2. Massgeblichkeit der Erwerbsunfähigkeit und Einkommensvergleich
Anknüpfungspunkt ist die Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG, d.h. der nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei erwerbstätigen Personen wird der Invaliditätsgrad durch Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG): Das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Valideneinkommen wird dem trotz Gesundheitsschaden noch zumutbaren Invalideneinkommen gegenübergestellt (BGE 130 V 343 E. 3.4). Zur Parallelisierung erheblich unterdurchschnittlicher Valideneinkommen siehe BGE 135 V 297.
3. Invaliditätsgrad
Der Invaliditätsgrad wird als Prozentsatz der Erwerbseinbusse ausgedrückt. Die Abstufung der Rente richtet sich nach dem jeweiligen Fachgesetz; in der Invalidenversicherung gilt seit dem 1. Januar 2022 ein stufenloses Rentensystem (Art. 28b IVG).
III. Invalidität nichterwerbstätiger Minderjähriger (Abs. 2)
Abs. 2 betrifft nichterwerbstätige Minderjährige. Bei ihnen lässt sich mangels Erwerbstätigkeit kein Einkommensvergleich vornehmen. Sie gelten als invalid, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Massgebend ist somit eine prognostische Beurteilung der künftigen Erwerbsfähigkeit. Praktische Bedeutung hat die Bestimmung namentlich beim Übergang von Eingliederungsleistungen (etwa der erstmaligen beruflichen Ausbildung) zur Rente.
IV. Invalidität nichterwerbstätiger Volljähriger (Abs. 3)
1. Betätigungsvergleich im Aufgabenbereich (spezifische Methode)
Abs. 3 erfasst volljährige Personen, die schon vor dem Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (typischerweise im Haushalt tätige Personen). Da kein Erwerbseinkommen ausfällt, wird die Invalidität nicht durch Einkommensvergleich, sondern durch einen Betätigungsvergleich im bisherigen Aufgabenbereich ermittelt (sog. spezifische Methode). Massgebend ist, in welchem Umfang die versicherte Person infolge des Gesundheitsschadens an der Betätigung im Aufgabenbereich gehindert ist; dabei sind die Schadenminderungspflicht und die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen (BGE 133 V 504 E. 3 f.).
2. Gemischte Methode bei Teilerwerbstätigkeit
War die versicherte Person teils erwerbstätig, teils im Aufgabenbereich tätig, gelangt die gemischte Methode zur Anwendung: Erwerbs- und Aufgabenbereich werden je gesondert bewertet und anteilsmässig gewichtet (BGE 130 V 393; BGE 137 V 334). Die gemischte Methode wurde im Anschluss an die Rechtsprechung des EGMR auf Verordnungsstufe angepasst (Art. 27bis IVV).
3. Sinngemässe Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ATSG
Abs. 3 erklärt Art. 7 Abs. 2 ATSG für sinngemäss anwendbar: Auch im Aufgabenbereich sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen, und eine invaliditätsbegründende Einschränkung liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die für psychosomatische Leiden entwickelte Beweisstruktur (strukturiertes Beweisverfahren, BGE 141 V 281) gilt sinngemäss.
V. Zusammenhänge mit den Fachgesetzen
Art. 8 ATSG ist die zentrale Begriffsbestimmung; die Fachgesetze konkretisieren sie. Die Invalidenrente der IV setzt Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG voraus (Art. 28 ff. IVG), wobei die Eingliederung Vorrang vor der Rente hat («Eingliederung vor Rente», Art. 8 i.V.m. Art. 8a IVG). Der Invaliditätsbegriff gilt auch im UVG und im BVG; die Bemessung folgt grundsätzlich denselben Grundsätzen, mit den jeweiligen fachgesetzlichen Modifikationen.
VI. Eintritt der Invalidität bei laufender Eingliederung
Solange zumutbare Eingliederungsmassnahmen laufen, steht der Umfang der verbleibenden Erwerbsunfähigkeit noch nicht fest; der Invaliditätsgrad ist daher erst nach deren Abschluss zu bemessen. Das Bundesgericht hat in BGer 9C_173/2025 vom 4. Mai 2026 präzisiert, dass die Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen erst nach deren Abschluss eintritt und therapeutische Aspekte der Qualifikation als Eingliederungsmassnahme nicht entgegenstehen, solange der Eingliederungszweck im Vordergrund steht.
VII. Abgrenzungen
Invalidität / Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG): Arbeitsunfähigkeit ist die gesundheitlich bedingte Einbusse der Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich; sie kann vorübergehend sein. Invalidität setzt demgegenüber eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit voraus (BGE 130 V 343 E. 2.1).
Invalidität / Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG): Die Hilflosigkeit stellt nicht auf die Erwerbsfähigkeit ab, sondern auf die dauernde Notwendigkeit von Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen.
VIII. Methodenübersicht
| Konstellation | Bemessungsmethode | Quelle |
|---|---|---|
| Erwerbstätige | Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) | BGE 130 V 343; BGE 135 V 297 |
| Nichterwerbstätige im Aufgabenbereich | Betätigungsvergleich (spezifische Methode) | BGE 133 V 504 |
| Teils erwerbstätig, teils Aufgabenbereich | gemischte Methode | BGE 130 V 393; BGE 137 V 334 |
| Laufende Eingliederung | Bemessung erst nach Abschluss | BGer 9C_173/2025 vom 4. Mai 2026 |
Querverweise
- Art. 6 ATSG — Arbeitsunfähigkeit
- Art. 7 ATSG — Erwerbsunfähigkeit
- Art. 16 ATSG — Grad der Invalidität / Einkommensvergleich
- Art. 17 ATSG — Revision der Invalidenrente
Literatur
- Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 8
- BGE 130 V 343 — Begriffe der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode
- BGE 133 V 504 — Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich; Schadenminderung
- BGE 137 V 334 — gemischte Methode der Invaliditätsbemessung