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Rechtsprechung zu Art. 7 ATSG — Erwerbsunfähigkeit

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I. Leitentscheide (BGE)

BGE 130 V 343 — Drei-Stufen-Modell und Einkommensvergleichsmethode

  • Thema: Grundlegende Systematik der Invaliditätsbemessung (Arbeitsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit → Invalidität)
  • Kernaussage: Die drei Begriffe Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) sind eigenständig und dürfen nicht verwechselt werden. Die Erwerbsunfähigkeit beschreibt die wirtschaftliche Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit. Die Invaliditätsbemessung erfolgt nach der Einkommensvergleichsmethode (Valideneinkommen vs. Invalideneinkommen).
  • Einschlägig für: Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit), Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit), Art. 8 ATSG (Invalidität), Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich)

BGE 135 V 297 — Valideneinkommen und Tabellenlöhne

  • Thema: Bestimmung des Valideneinkommens bei fehlendem tatsächlichem Einkommen
  • Kernaussage: Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen vor Eintritt der Invalidität nicht als Referenzgrösse, ist auf branchenübliche Löhne oder tabellarische Werte (BAK-Tabellen, Lohnstrukturerhebung) abzustellen. Die Zumutbarkeit einer Ersatztätigkeit wird anhand des regionalen Arbeitsmarkts beurteilt.
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (Zumutbare Ersatztätigkeit), Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich)

BGE 137 V 210 — MEDAS-Gutachten und faire Verfahrensführung

  • Thema: Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten; MEDAS
  • Kernaussage: Bei strittigen medizinischen Fragen kann das Bundesgericht die Einholung eines MEDAS-Gutachtens anordnen. Das MEDAS-Gutachten hat besondere Beweiskraft, weil es eine unabhängige, interdisziplinäre Begutachtung darstellt. Die versicherte Person hat das Recht, sich zum Gutachten zu äussern (faires Verfahren).
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (Beweiswürdigung der Erwerbsunfähigkeit), Art. 43 ATSG (Abklärung), Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit)

BGE 140 V 193 — Aufgabenteilung bei Zumutbarkeitsbeurteilung

  • Thema: Aufgabenteilung zwischen rechtsanwendender Stelle und begutachtender Arztperson
  • Kernaussage: Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit einer Ersatztätigkeit ist die ärztliche Begutachtung auf die gesundheitliche Seite (Arbeitsunfähigkeit) beschränkt. Die rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit (welche Tätigkeiten der versicherten Person zumutbar sind) obliegt der rechtsanwendenden Stelle (Verwaltung oder Gericht).
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (Zumutbare Ersatztätigkeit), Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit)

BGE 141 V 281 — Strukturiertes Beweisverfahren

  • Thema: Einführung des strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen und psychosomatischen Leiden
  • Kernaussage: Bei psychischen und psychosomatischen Leiden ist ein strukturiertes Beweisverfahren anzuwenden. Die medizinische Dokumentation muss eine präzise Diagnose (ICD-10), Symptomatik mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, Prognose und Darlegung der Kausalität umfassen. Blosse Atteste ohne funktionelle Bewertung genügen nicht. Die Erwerbsunfähigkeit muss durch die gesundheitliche Beeinträchtigung kausal vermittelt sein.
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit bei psychischen Leiden), Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit), Art. 43 ATSG (Beweiswürdigung)

BGE 143 V 418 — Ausdehnung auf alle psychischen Erkrankungen

  • Thema: Strukturiertes Beweisverfahren bei sämtlichen psychischen Erkrankungen
  • Kernaussage: Das strukturierte Beweisverfahren (BGE 141 V 281) gilt nicht nur für somatoforme Schmerzstörungen, sondern für sämtliche psychischen Erkrankungen, einschliesslich leicht- bis mittelgradiger Depressionen. Die Anforderungen an die medizinische Dokumentation der Erwerbsunfähigkeit sind für alle psychischen Leiden gleichermassen hoch.
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit bei psychischen Leiden), Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit)

BGE 143 V 409 — Depressive Störungen und Invalidität

  • Thema: Leicht- bis mittelgradige Depression: strenge Anforderungen an Kausalitätsprüfung
  • Kernaussage: Leicht- bis mittelgradige depressive Störungen begründen nicht automatisch eine Invalidität. Die Kausalität zwischen Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit ist besonders sorgfältig zu prüfen. Nicht jedes psychische Leiden führt zu einer relevanten Erwerbseinbusse — die adäquate Kausalität muss gegeben sein.
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit, Kausalität), Art. 8 ATSG (Invalidität)

BGE 145 V 215 — Suchterkrankungen und strukturiertes Beweisverfahren

  • Thema: Ausdehnung des strukturierten Beweisverfahrens auf Abhängigkeitssyndrome
  • Kernaussage: Das strukturierte Beweisverfahren ist auch auf Suchterkrankungen anwendbar. Die Erwerbsunfähigkeit bei Suchterkrankungen erfordert eine qualifizierte medizinische Abklärung, die den Einfluss der Sucht auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit darlegt. Eine alleinige Diagnose ohne funktionelle Bewertung genügt nicht.
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit bei Sucht), Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit)

II. Zumutbare Ersatztätigkeit und Berufswechsel

BGE 130 V 343 E. 3.5 — Berufswechsel bei langer Dauer

  • Thema: Wechsel des Referenzberufs bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit
  • Kernaussage: Bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird auf eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf abgestellt (Berufswechselklausel nach Art. 6 Satz 2 ATSG). Die Zumutbarkeit richtet sich nach Ausbildung, Erfahrung und regionalem Arbeitsmarkt.
  • Einschlägig für: Art. 6 ATSG (Berufswechsel), Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit bei Ersatztätigkeit)

BGE 134 V 131 — Dauerhaftigkeit der Erwerbseinbusse

  • Thema: Voraussichtliche Dauer der Erwerbseinbusse
  • Kernaussage: Die Erwerbseinbusse muss voraussichtlich dauernd sein (mehr als ein Jahr), um eine Rente zu begründen. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit führt zu Taggeldleistungen, nicht zur Rente.
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (Dauerhaftigkeit), Art. 8 ATSG (Invaliditätsbegriff)

BGE 139 V 211 — Hypothetisches Invalideneinkommen

  • Thema: Bestimmung des Invalideneinkommens bei unbelegter Ersatztätigkeit
  • Kernaussage: Wenn die versicherte Person keine Ersatztätigkeit ausübt, ist das Invalideneinkommen hypothetisch zu ermitteln. Massgebend sind tabellarische Löhne (BAK-Tabellen, Lohnstrukturerhebung), reduziert um einen leistungsmässigen Abzug für gesundheitsbedingte Einschränkungen.
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (hypothetisches Invalideneinkommen), Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich)

III. Erwerbsunfähigkeit vs. Arbeitslosigkeit

BGE 130 V 343 E. 3.2 — Erwerbsunfähigkeit vs. Arbeitslosigkeit

  • Thema: Abgrenzung zwischen Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit
  • Kernaussage: Arbeitslosigkeit ist keine Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit muss gesundheitlich bedingt sein (natürliche Kausalität). Eine arbeitslose, aber erwerbsfähige Person hat keinen Anspruch auf Invalidenleistungen. Umgekehrt kann eine erwerbsunfähige Person arbeitslos sein, ohne dass dies die Erwerbsunfähigkeit begründet.
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit, Kausalität), Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit)

BGE 141 V 281 E. 5 — Adäquanz der Kausalität

  • Thema: Adäquanzprüfung bei psychischen Leiden
  • Kernaussage: Bei psychischen und psychosomatischen Leiden ist neben der natürlichen Kausalität auch die adäquate Kausalität zu prüfen. Die Erwerbsunfähigkeit muss durch den Gesundheitsschaden adäquat kausal vermittelt sein. Zufällige zeitliche Koinzidenzen genügen nicht.
  • Einschlägig für: Art. 7 ATSG (Adäquanz), Art. 6 ATSG (Arbeitsunfähigkeit)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06