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Art. 7 — Erwerbsunfähigkeit

Gesetzeswortlaut

Art. 7 — Erwerbsunfähigkeit

¹ Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

² Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematische Stellung

Art. 7 ATSG definiert den Begriff der Erwerbsunfähigkeit als Bindeglied zwischen Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG). Die drei Begriffe bilden das «Drei-Stufen-Modell» des Sozialversicherungsrechts: Gesundheitsschaden → Arbeitsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit → Invalidität (BGE 130 V 343 E. 2.1).

Die Erwerbsunfähigkeit ist keine selbstständige Leistungsbedingung, sondern eine Zwischenstufe im Invaliditätsbemessungsprozess. Sie beschreibt die wirtschaftliche Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Arbeitsunfähigkeit) auf die Fähigkeit, im Erwerbsleben teilzunehmen.

II. Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 1)

1. Gesundheitlich verursachter Verlust der Erwerbsmöglichkeiten

Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten. Sie setzt eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) voraus und beschreibt deren wirtschaftliche Auswirkung. Nicht jede Erwerbseinbusse ist erwerbsunfähigkeitsbegründend, sondern nur die gesundheitlich bedingte (BGE 130 V 343 E. 3.2).

2. Verbleibend nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

Massgebend ist der nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten. Damit hat die Schadenminderung Vorrang: Soweit Behandlung oder Eingliederungsmassnahmen die Erwerbsfähigkeit zumutbar wiederherstellen oder verbessern, fällt insoweit keine Erwerbsunfähigkeit an. Beurteilungsmassstab ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt — ein theoretischer Markt mit einem Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage, der die tatsächliche Arbeitsmarktlage (namentlich konjunkturelle oder strukturelle Arbeitslosigkeit) ausblendet (BGE 130 V 343 E. 3.2).

3. Erwerbsfähigkeit, nicht Erwerbstätigkeit

Die Erwerbsunfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, Erwerb zu erzielen, nicht auf die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Eine Person kann erwerbsunfähig sein, ohne erwerbstätig zu sein, und umgekehrt kann eine erwerbsfähige Person aus invaliditätsfremden Gründen (etwa fehlendem Arbeitsplatz) kein Einkommen erzielen. Massgebend ist die hypothetische Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 130 V 343 E. 3.4).

4. Objektive Überwindbarkeit und strukturiertes Beweisverfahren (Abs. 2)

Abs. 2 schreibt vor, dass ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Invaliditätsfremde Faktoren (soziale, kulturelle oder wirtschaftliche Umstände) bleiben ausser Betracht. Für psychosomatische und vergleichbare Leiden hat das Bundesgericht das frühere Regel-Ausnahme-Modell (Überwindbarkeitsvermutung) aufgegeben und durch ein strukturiertes Beweisverfahren anhand normativer Standardindikatoren ersetzt (BGE 141 V 281).

III. Zumutbare Ersatztätigkeit

Die Erwerbsunfähigkeit wird nicht nur im bisherigen Beruf, sondern auch im Rahmen einer zumutbaren Ersatztätigkeit beurteilt. Das Zumutbarkeitskriterium ist von erheblicher praktischer Bedeutung:

  • Ausbildung und Erfahrung: Die Ersatztätigkeit muss der Ausbildung und Erfahrung der versicherten Person entsprechen (BGE 130 V 343 E. 3.5).
  • Regionaler Arbeitsmarkt: Die Zumutbarkeit ist anhand des regionalen Arbeitsmarkts zu beurteilen. Es müssen geeignete offene Stellen in zumutbarer Pendelerzeit vorhanden sein (BGE 135 V 297 E. 4).
  • Gesundheitliche Einschränkungen: Die Ersatztätigkeit muss mit den verbliebenen gesundheitlichen Fähigkeiten vereinbar sein.
  • Einkommenskriterien: Die Ersatztätigkeit muss ein angemessenes Einkommen erwarten lassen. Das Bundesgericht hält fest, dass die versicherte Person nicht verpflichtet ist, jede beliebige Tätigkeit anzunehmen.

Praktische Umsetzung. Im Rahmen der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird das Valideneinkommen (hypothetisches Einkommen ohne Gesundheitsschaden) mit dem Invalideneinkommen (Einkommen mit den verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten, einschliesslich zumutbarer Ersatztätigkeiten) verglichen. Die Differenz ergibt den Invaliditätsgrad.

IV. Abgrenzung zu Arbeitsunfähigkeit und Invalidität

1. Erwerbsunfähigkeit vs. Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)

Die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) beschreibt die gesundheitliche Seite — die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) beschreibt die wirtschaftliche Seite — den Verlust oder die Einbusse an Erwerbsfähigkeit, der sich aus der Arbeitsunfähigkeit ergibt. Eine Person kann arbeitsunfähig sein, ohne erwerbsunfähig zu sein (z.B. wenn sie trotz Gesundheitsschaden eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann), und umgekehrt (BGE 130 V 343 E. 2.1).

2. Erwerbsunfähigkeit vs. Invalidität (Art. 8 ATSG)

Die Invalidität (Art. 8 ATSG) ist die Einkommensdifferenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen, ausgedrückt als Prozentsatz. Die Erwerbsunfähigkeit ist die Voraussetzung der Invalidität, aber nicht identisch mit ihr. Die Invalidität setzt eine rechtliche Bewertung der Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) voraus (BGE 130 V 343 E. 3.6).

3. Drei-Stufen-Modell

StufeBegriffGesetzBeschreibung
1ArbeitsunfähigkeitArt. 6 ATSGGesundheitliche Seite: Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten
2ErwerbsunfähigkeitArt. 7 ATSGWirtschaftliche Seite: Verlust/Einbusse an Erwerbsfähigkeit
3InvaliditätArt. 8 ATSGEinkommensdifferenz: Prozentsatz der Erwerbseinbusse

Das Drei-Stufen-Modell ist in BGE 130 V 343 E. 2.1 grundlegend dargelegt und wird in der ständigen Praxis konsequent angewendet. Jede Stufe hat eigenständige Voraussetzungen und erfordert eine eigenständige rechtliche Würdigung.

V. Besondere Problemkreise

1. Erwerbsunfähigkeit bei mehreren Teilschäden

Bei mehreren Gesundheitsschäden (Mehrfacherkrankungen, Unfall + Krankheit) ist die Gesamtbeurteilung massgebend. Die Einzelschäden sind nicht zu addieren, sondern in ihrer Gesamtwirkung auf die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Das Bundesgericht verlangt eine synoptische Bewertung aller gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 281 E. 5).

2. Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit ist keine Erwerbsunfähigkeit. Eine arbeitslose, aber erwerbsfähige Person hat keinen Anspruch auf Invalidenleistungen. Die Abgrenzung zwischen Erwerbsunfähigkeit (gesundheitlich bedingt) und Arbeitslosigkeit (marktbedingt) ist in der Praxis häufig umstritten. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass bei Arbeitslosigkeit ohne nachweisbare Arbeitsunfähigkeit keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 130 V 343 E. 3.2).

3. Erwerbsunfähigkeit im Lohnvergleich

Für die Quantifizierung der Erwerbsunfähigkeit innerhalb der Einkommensvergleichsmethode ist auf tabellarische Löhne (BAK-Tabellen, Lohnstrukturerhebung) abzustellen, wenn keine konkreten Löhne verfügbar sind oder diese nicht repräsentativ sind. Die Methodik wird durch Art. 16 ATSG und die zugehörige Praxis (insb. BGE 130 V 343, BGE 135 V 297) bestimmt.

VI. Spezialgesetzliche Bezüge

Art. 7 ATSG wird durch spezialgesetzliche Bestimmungen ergänzt und konkretisiert:

  • Art. 8 IVG (Invaliditätsbegriff und Eingliederung): Spezifiziert den Invaliditätsbegriff für die Invalidenversicherung und den Begriff der Eingliederungsmassnahmen.
  • Art. 6 UVG (Arbeitsunfähigkeit bei Unfall): Konkretisiert die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Unfallversicherungsrecht.
  • Art. 4 Abs. 1 IVG (Versicherungspflicht): Die Erwerbsunfähigkeit ist die Grundlage für die Invalidenrente.
  • Art. 16 ATSG (Grad der Invalidität / Einkommensvergleich): Operationalisiert die Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der Einkommensvergleichsmethode.

Querverweise

Literatur

  • Maurer/Schulz-Benesch, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2024, Art. 7 N. 1–45
  • BGE 130 V 343 — Leitentscheid zum Drei-Stufen-Modell (Arbeitsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit → Invalidität)
  • BGE 135 V 297 — Valideneinkommen und Tabellenlöhne
  • BGE 141 V 281 — Strukturiertes Beweisverfahren bei psychischen Leiden
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