Art. 7 ATSG — Erwerbsunfähigkeit
Gesetzeswortlaut
Art. 7 — Erwerbsunfähigkeit
¹ Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
² Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
1 Stellung und Funktion im System. Art. 7 ATSG definiert den Begriff der Erwerbsunfähigkeit als unverzichtbares Bindeglied zwischen der rein medizinisch-funktionellen Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der rechnerischen Invalidität (Art. 8 ATSG). Die Erwerbsunfähigkeit stellt keine eigenständige Leistungsart dar, sondern beschreibt die ökonomische Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Erwerbschancen der versicherten Person (BGE 130 V 343 E. 2.1).
2 Drei-Stufen-Modell. Das Bundesgericht wendet für die Anspruchsprüfung das Drei-Stufen-Modell an:
- Gesundheitsschaden / Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG): Medizinischer Befund und Ausfall der Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf.
- Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG): Wirtschaftlicher Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach Selbsteingliederung und medizinischer Behandlung.
- Invalidität (Art. 8 ATSG): Rechnerischer Invaliditätsgrad aus dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG).
3 Entstehungsgeschichte und Reformen. Der Gesetzgeber hat mit Art. 7 ATSG die bisherige Rechtsprechung kodifiziert. Durch die 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008) wurde Abs. 2 eingefügt, welcher klarstellt, dass ausschliesslich gesundheitliche Folgen massgebend sind und eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (BBl 2005 4459).
Kommentierung
I. Gesetzliche Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 1)
4 Gesundheitlich verursachter Erwerbsverlust. Die Erwerbseinbusse muss natürliche und adäquate Folge einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit sein. Liegen die Gründe für die Erwerbslosigkeit in invaliditätsfremden Faktoren (z.B. Konjunkturlage, mangelnde Sprachkenntnisse, fehlende Ausbildung oder fehlende Arbeitsbewilligung), liegt keine Erwerbsunfähigkeit im Rechtssinne vor (BGE 130 V 343 E. 3.2).
5 Vorrang von Behandlung und Eingliederung (Schadenminderung). Massgebend ist allein der Erwerbsverlust, der nach Ausschöpfung aller zumutbaren medizinischen Behandlungen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbleibt («Eingliederung vor Rente», Art. 7 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 IVG). Verweigert die versicherte Person eine zumutbare Eingliederung oder Heilbehandlung grundlos, wird ihr das hypothetisch erzielbare Einkommen angerechnet (Art. 21 Abs. 4 ATSG; BGE 134 V 53 E. 4).
6 Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Die Erwerbsmöglichkeiten bemessen sich nicht am tatsächlichen, konjunkturell schwankenden Stellenmarkt, sondern am theoretischen Konstrukt des «ausgeglichenen Arbeitsmarktes». Dieser umfasst ein breites Spektrum an Tätigkeiten, in welchem ein realistisches Angebot an leidensangepassten Nischen- und Hilfsarbeitsplätzen besteht (BGE 138 V 457 E. 3.1; BGE 135 V 297 E. 5.2).
II. Objektive Überwindbarkeit und Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren (Abs. 2)
7 Objektive Überwindbarkeit. Art. 7 Abs. 2 ATSG verlangt, dass die Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit aus objektiver Sicht nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar ist. Bei funktionellen, psychosomatischen und psychischen Leiden wird die Überwindbarkeit nicht vermutet, sondern im strukturierten Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren abgeklärt (BGE 141 V 281 E. 4.3; BGE 143 V 418 E. 4).
8 Strikte Ausklammerung psychosozialer Faktoren. Soziokulturelle Erschwernisse, familiäre Konflikte oder berufliche Frustrationen begründen für sich allein keine Erwerbsunfähigkeit. Sie können nur berücksichtigt werden, wenn sie direkt zu einer eigenständigen, fachärztlich diagnostizierten und funktionell wirksamen psychischen Krankheit geführt haben (BGE 141 V 281 E. 3.4).
III. Zumutbarkeit der Ersatztätigkeit
9 Kriterien der Zumutbarkeit. Bei der Verweisung auf Ersatztätigkeiten sind die verbliebenen funktionellen Fähigkeiten, das Alter, die Sprachkenntnisse und das Bildungsniveau zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.4). Eine Tätigkeit ist zumutbar, wenn sie den physischen und psychischen Einschränkungen Rechnung trägt und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nachgefragt wird.
Praxisfragen
1. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter
Problem: Ab welchem Alter gilt die Verwertung einer verbleibenden Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als unzumutbar bzw. praktisch ausgeschlossen?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis, wie sie von den kantonalen Versicherungsgerichten (u.a. ZH, BE, SG) angewandt wird, ist bei einem Alter von rund 60 Jahren im Zeitpunkt des Rentenentscheids streng zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt einer versicherten Person mit gesundheitlichen Einschränkungen noch realistische Chancen bietet (BGE 138 V 457 E. 3.1; BGer 9C_617/2007 vom 17.10.2007). Fehlt es an realistischen Integrationschancen (z.B. bei fehlenden Deutschkenntnissen und rein körperlicher Hilfsarbeitertätigkeit), wird eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % fingiert.
2. Abgrenzung zwischen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit und Vermittlungsunfähigkeit in der ALV
Problem: Was gilt, wenn eine Person von der IV wegen eines zu tiefen Invaliditätsgrades abgewiesen wird, das kantonale Arbeitsamt (KAST) sie aber wegen gesundheitlicher Einschränkungen als vermittlungsunfähig einstuft?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Das Bundesgericht verlangt eine koordinierte Betrachtung: Solange das IV-Verfahren hängig ist, hat die Arbeitslosenkasse bei unklarer Vermittlungsfähigkeit Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht (Art. 70 ATSG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIG) auszurichten (BGE 139 V 592 E. 4.2). Die kantonale Praxis schützt den Versicherten davor, zwischen die Systeme von IV und ALV zu geraten.
Rechtsprechung
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 7 ATSG
Literatur
- Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 7 N 1–48.
- Locher Thomas / Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014.
- Meyer Ulrich, Das Zusammenspiel von Art. 6, 7 und 8 ATSG in der Praxis, in: Have 2018 S. 45 ff.