Art. 6 ATSG — Arbeitsunfähigkeit
Gesetzeswortlaut
Art. 6 — Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 6 ATSG definiert den zentralen Begriff der Arbeitsunfähigkeit, der das Fundament des gesamten Sozialversicherungsleistungsrechts bildet. Die Arbeitsunfähigkeit ist die Voraussetzung für Taggeldleistungen (Krankentaggeld, Unfalltaggeld), und ihre Quantifizierung ist — zusammen mit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) — die Grundlage für die Rentenbemessung. Der Begriff wird in der Praxis des Bundesgerichts extensiv und differenziert ausgelegt; die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität ist eine der meistzitierten Fragen des Sozialversicherungsrechts (BGE 130 V 343 E. 2.1).
2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 6 ATSG übernimmt die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit und fasst diese in einer einheitlichen Legaldefinition zusammen. Das BGG hat den Begriff nicht neu definiert, sondern die bewährte Praxis des BGer in Gesetzesform gegossen (BBl 1999 4523, S. 4562). Mit der 4. IV-Revision (in Kraft seit 2012) und der 5. IV-Revision wurde der Referenzrahmen erweitert, insbesondere durch die Einführung des strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen und psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281).
3 Systematische Stellung. Art. 6 ATSG steht im 1. Kapitel des 1. Titels (Definitionen) und ist eng verzahnt mit Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit) und Art. 8 ATSG (Invalidität). Während Art. 6 die gesundheitliche Seite beschreibt, regelt Art. 7 die wirtschaftliche Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, und Art. 8 definiert die Invalidität als Einkommensdifferenz.
Kommentierung
I. Begriff der Arbeitsunfähigkeit
4 Gesundheitsbedingtheit. Arbeitsunfähigkeit setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus. Nicht gesundheitsbedingte Arbeitslosigkeit, mangelnde Motivation oder wirtschaftliche Zwänge begründen keine Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2). Die Kausalitätsprüfung folgt dem Schema: Gesundheitsschaden → Arbeitsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit → Invalidität (sog. Adäquanzprüfung).
5 Vollständige und teilweise Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit kann voll (100 %) oder teilweise (z.B. 50 %) sein. Die teilweise Arbeitsunfähigkeit ist insbesondere bei chronischen Leiden, bei psychischen Erkrankungen mit schwankendem Verlauf oder bei Rehabilitationssituationen von Bedeutung. Massgebend ist die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
6 Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Bundesgericht restriktiv ausgelegt wird: Die versicherte Person muss nicht jede ihr zumutbare Arbeit annehmen, sondern nur solche, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und dem regionalen Arbeitsmarkt entsprechen (BGE 130 V 343 E. 3.4).
II. Langzeitarbeitsunfähigkeit und Berufswechsel
7 Berufswechsel bei langer Dauer. Der zweite Satz von Art. 6 ATSG modifiziert den Referenzberuf bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit: «Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.» Dies bedeutet, dass bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf den bisherigen Beruf abgestellt wird, sondern auf eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf. Die Schwelle der «langen Dauer» liegt nach der Praxis bei mindestens einigen Monaten, in der Regel ab ca. einem Jahr (BGE 130 V 343 E. 3.5).
8 Praktische Bedeutung. Die Berufswechselklausel ist insbesondere in der IV relevant: Wenn eine versicherte Person dauerhaft nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten kann, ist auf eine zumutbare Ersatztätigkeit abzustellen. Dies kann zu einer Reduktion des Invaliditätsgrads führen, wenn die Ersatztätigkeit ein höheres Einkommen ermöglicht.
III. Arbeitsunfähigkeit bei psychischen und psychosomatischen Leiden
9 Strukturiertes Beweisverfahren. Seit BGE 141 V 281 (2015) wendet das Bundesgericht ein strukturiertes Beweisverfahren an, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder psychosomatischen Leiden beruht. Dieses Erfordernis wurde in BGE 143 V 418 auf sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, einschliesslich leicht- bis mittelgradiger Depressionen (BGE 143 V 409). Das strukturierte Beweisverfahren verlangt eine qualifizierte medizinische Dokumentation, die die Diagnose, die Symptomatik, die funktionellen Auswirkungen und die Prognose darlegt.
10 MEDAS-Gutachten. Bei strittigen medizinischen Fragen kann das Bundesgericht die Einholung eines MEDAS-Gutachtens anordnen (BGE 137 V 210). Das MEDAS-Gutachten hat eine besondere Beweiskraft, weil es eine unabhängige, interdisziplinäre Begutachtung darstellt. Das Bundesgericht ist jedoch nicht an die MEDAS-Beurteilung gebunden; es übt eine eigene Beweiswürdigung aus (BGE 135 V 465).
IV. Abgrenzung zu Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
11 Drei-Stufen-Modell. Die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) ist die erste Stufe der Prüfungsfolge: Gesundheitsschaden → Arbeitsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) → Invalidität (Art. 8). Jede Stufe hat eigene Voraussetzungen und eine eigenständige rechtliche Beurteilung. Die Arbeitsunfähigkeit betrifft die gesundheitliche Seite; die Erwerbsunfähigkeit die wirtschaftliche Seite; die Invalidität die Einkommensdifferenz.
12 Verhältnis zum IV-Recht. Im IV-Recht wird die Arbeitsunfähigkeit über die Invaliditätsbemessung (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 IVG) operationalisiert. Die Einkommensvergleichsmethode (BGE 130 V 343 E. 3.5) setzt die Arbeitsunfähigkeit als gesundheitlichen Ausgangspunkt voraus, um dann die Invalidität als Differenz zwischen ohne und mit Gesundheitsschaden erzielbarem Einkommen zu berechnen.
Querverweise
- Art. 1 ATSG — Zweck und Gegenstand
- Art. 7 ATSG — Erwerbsunfähigkeit
- Art. 17 ATSG — Rentenrevision
- Art. 43 ATSG — Abklärung / Beweiswürdigung
- Art. 49 ATSG — Verfügung