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Art. 6 ATSG — Arbeitsunfähigkeit

Gesetzeswortlaut

Art. 6 — Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

1 Stellung und Bedeutung. Art. 6 ATSG definiert den zentralen Begriff der Arbeitsunfähigkeit, der das Fundament des gesamten Sozialversicherungsleistungsrechts bildet. Die Arbeitsunfähigkeit ist die Anspruchsvoraussetzung für Taggeldleistungen (Krankentaggeld nach KVG/VVG, Unfalltaggeld nach UVG) und bildet — zusammen mit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) — das Ausgangsfundament für die Rentenprüfung (BGE 130 V 343 E. 2.1).

2 Systematische Einordnung (Drei-Stufen-Modell). Die Prüfung eines Invaliditätsanspruchs folgt einer strikten dreistufigen Kaskade: Gesundheitsschaden → Arbeitsunfähigkeit (Art. 6, medizinisch-funktionelle Dimension) → Erwerbsunfähigkeit (Art. 7, wirtschaftliche Dimension) → Invalidität (Art. 8, rechnerische Einkommensdifferenz). Die Arbeitsunfähigkeit bildet hierbei die zwingende Eingangsvoraussetzung; wer im angestammten oder in einem zumutbaren Verweisberuf voll arbeitsfähig ist, kann weder erwerbsunfähig noch invalid sein (BGE 130 V 343 E. 3.2).

3 Gesetzgebungsgeschichte und Entwicklung. Art. 6 ATSG fasste bei seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2003 die langjährige Rechtsprechung in einer Legaldefinition zusammen (BBl 1999 4523, S. 4562). Durch die 4. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2004) wurde Satz 2 redaktionell präzisiert. Eine tiefgreifende dogmatische Weiterentwicklung erfuhr der Begriff durch den Grundsatzentscheid BGE 141 V 281 (Einführung des strukturierten Beweisverfahrens bei psychosomatischen und psychischen Leiden).

Kommentierung

I. Begriff und Merkmale der Arbeitsunfähigkeit (Satz 1)

4 Gesundheitsbedingtheit und Kausalität. Die Arbeitsunfähigkeit verlangt zwingend eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit. Rein psychosoziale Belastungsfaktoren, Arbeitsplatzkonflikte, soziokulturelle Integrationsschwierigkeiten oder fehlende Erwerbsmotivation stellen keine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit dar (BGE 141 V 281 E. 3.4; BGE 130 V 343 E. 3.2). Massgebend ist der Nachweis einer objektivierbaren Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit.

5 Bisheriger Beruf oder Aufgabenbereich. Referenzgrösse im Anfangsstadium ist ausschliesslich die bisher ausgeübte Tätigkeit. Bei Erwerbstätigen ist dies die konkrete vertragliche Arbeitsleistung; bei Nichterwerbstätigen (z.B. im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung) der jeweilige Aufgabenbereich. Bei Nichterwerbstätigen ist die Einschränkung im Aufgabenbereich konkret mittels einer Haushaltsabklärung an Ort und Stelle zu erheben (BGE 142 V 504 E. 4.1).

6 Zumutbarkeit. Die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung ist eine Rechtsfrage, die von der Verwaltung und den Gerichten unter Würdigung der medizinischen Befunde beantwortet wird. Die versicherte Person ist zur Schadensminderung verpflichtet, muss sich jedoch nur Tätigkeiten anrechnen lassen, die ihren verbleibenden Fähigkeiten, ihrer Ausbildung und dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entsprechen (BGE 140 V 193 E. 4; BGE 130 V 343 E. 3.4).

II. Langzeitarbeitsunfähigkeit und Berufswechselklausel (Satz 2)

7 Verweis auf andere Tätigkeiten bei langer Dauer. Dauert die Arbeitsunfähigkeit längere Zeit an, stellt Art. 6 Satz 2 ATSG nicht mehr auf den bisherigen Beruf ab, sondern auf eine zumutbare Ersatztätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich. Die Schwelle der «langen Dauer» orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und liegt nach der Praxis bei mehreren Monaten (in der Regel ca. 6 bis 12 Monate; BGE 130 V 343 E. 3.5).

8 Aufgabenteilung zwischen Medizin und Rechtsanwendung. Bei der Prüfung der Verweisungstätigkeit obliegt der Ärzteschaft ausschliesslich die Angabe, welche funktionellen Tätigkeiten der versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind (Belastungsprofil). Die Festlegung, welche konkreten Verweisungstätigkeiten in Frage kommen und welcher Lohn erzielt werden kann, ist Sache der rechtsanwendenden Behörde (BGE 140 V 193 E. 4).

III. Strukturiertes Beweisverfahren bei psychischen Erkrankungen

9 Grundsatzurteil BGE 141 V 281 und dessen Ausdehnung. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die frühere Vermutung der Überwindbarkeit von Schmerzstörungen (sog. Förster-Kriterien) aufgegeben und ein ergebnisoffenes, strukturiertes Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren eingeführt. Mit BGE 143 V 418 E. 4 und BGE 143 V 409 E. 3–5 wurde das strukturierte Beweisverfahren auf sämtliche psychischen Leiden (einschliesslich depressiver Störungen und Belastungsreaktionen) sowie mit BGE 145 V 215 E. 3 auf primäre Abhängigkeitssyndrome ausgedehnt.

10 Die massgebenden Standardindikatoren. Die funktionellen Auswirkungen des Leidens werden anhand zweier Indikatorenkomplexe beurteilt (BGE 141 V 281 E. 4.3 & 5):

  • Kategorie «Funktioneller Schweregrad»: Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungserfolg bzw. Behandlungsresistenz, therapeutische Inanspruchnahme, prämorbide Persönlichkeitsstruktur und Komorbiditäten.
  • Kategorie «Konsistenz»: Gleichmässigkeit der Einschränkung im beruflichen und ausserberuflichen Alltag, Freizeitgestaltung, Inanspruchnahme von Ressourcen und nachweisbare Aktivitäten.

IV. Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten

11 Anforderungen an Beweismittel. Ein Arztbericht oder medizinisches Gutachten besitzt vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen fundiert begründet (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 137 V 210 E. 4.2).

12 Gesamtwürdigung nach dem Somme-Prinzip. Liegen mehrere physische und psychische Leiden nebeneinander vor, ist für die Bemessung der Gesamtarbeitsunfähigkeit die gesamtheitliche Wechselwirkung aller Beeinträchtigungen zu ermitteln (Somme-Prinzip); eine blosse schematische Addition einzelner Teilprozente ist unzulässig (BGE 146 V 252 E. 4.1).


Praxisfragen

1. Beweiswert von Hausarztberichten gegenüber RAD-Stellungnahmen und externen Gutachten

Problem: Wie gewichten kantonale Versicherungsgerichte Stellungnahmen des behandelnden Hausarztes im Vergleich zu Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) oder externen MEDAS-Gutachten bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund des auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnisses mit Vorbehalt zu würdigen, da Hausärzte erfahrungsgemäss im Zweifel zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ein RAD-Bericht genügt zur Leistungsablehnung, sofern er nicht durch schlüssige Einwände der behandelnden Fachärzte erschüttert wird. Bestehen jedoch begründete Zweifel an der Plausibilität des RAD-Berichts, sind die kantonalen Gerichte verpflichtet, ein unabhängiges Gerichtsgutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen (BGE 137 V 210 E. 4.2).

2. Übergangs- und Anpassungsfrist bei Verweisung auf ein neues Tätigkeitsprofil

Problem: Ab welchem Zeitpunkt darf dem Versicherten das Einkommen aus einer angepassten Ersatztätigkeit angerechnet werden, wenn er bisher in seinem angestammten Beruf gearbeitet hat?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Gemäss bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis (u.a. der kantonalen Versicherungsgerichte Bern, Zürich und Luzern) ist der versicherten Person nach Eintritt der dauerhaften Unfähigkeit im angestammten Beruf eine angemessene Frist zur Selbsteingliederung und Stellensuche einzuräumen. In der Regel beträgt diese Frist 3 bis 6 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte über die medizinische Zumutbarkeit einer Ersatztätigkeit rechtsgenüglich in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 140 V 193 E. 4; BGer 8C_3/2026 vom 15.01.2026 E. 4).


Rechtsprechung

Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 6 ATSG


Literatur

  • Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 6 N 1–55.
  • Meyer Ulrich / Reichmuth Sascha, Rechtspflege in der Sozialversicherung, 3. Aufl., Basel 2021.
  • Müller Jörg, Das strukturierte Beweisverfahren bei psychischen Störungen, in: SZS 2016 S. 120 ff.
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