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Art. 6 ATSG — Arbeitsunfähigkeit

Gesetzeswortlaut

Art. 6 — Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 6 ATSG definiert den zentralen Begriff der Arbeitsunfähigkeit, der das Fundament des gesamten Sozialversicherungsleistungsrechts bildet. Die Arbeitsunfähigkeit ist die Voraussetzung für Taggeldleistungen (Krankentaggeld, Unfalltaggeld), und ihre Quantifizierung ist — zusammen mit der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) — die Grundlage für die Rentenbemessung. Der Begriff wird in der Praxis des Bundesgerichts extensiv und differenziert ausgelegt; die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität ist eine der meistzitierten Fragen des Sozialversicherungsrechts (BGE 130 V 343 E. 2.1).

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 6 ATSG übernimmt die bisherige Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit und fasst diese in einer einheitlichen Legaldefinition zusammen. Das BGG hat den Begriff nicht neu definiert, sondern die bewährte Praxis des BGer in Gesetzesform gegossen (BBl 1999 4523, S. 4562). Mit der 4. IV-Revision (in Kraft seit 2012) und der 5. IV-Revision wurde der Referenzrahmen erweitert, insbesondere durch die Einführung des strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen und psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281 E. 5–7).

3 Systematische Stellung. Art. 6 ATSG steht im 1. Kapitel des 1. Titels (Definitionen) und ist eng verzahnt mit Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit) und Art. 8 ATSG (Invalidität). Während Art. 6 die gesundheitliche Seite beschreibt, regelt Art. 7 die wirtschaftliche Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, und Art. 8 definiert die Invalidität als Einkommensdifferenz. Die drei Begriffe bilden die «Drei-Stufen-Struktur»: Gesundheitsschaden → Arbeitsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit → Invalidität (BGE 130 V 343 E. 2.1).

Kommentierung

I. Begriff der Arbeitsunfähigkeit

4 Gesundheitsbedingtheit. Arbeitsunfähigkeit setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus. Nicht gesundheitsbedingte Arbeitslosigkeit, mangelnde Motivation oder wirtschaftliche Zwänge begründen keine Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2). Die Kausalitätsprüfung folgt dem Schema: Gesundheitsschaden → Arbeitsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit → Invalidität (sog. Adäquanzprüfung). Massgebend ist die natürliche Kausalität: der Gesundheitsschaden muss die Arbeitsunfähigkeit verursacht haben.

5 Vollständige und teilweise Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit kann voll (100 %) oder teilweise (z.B. 50 %) sein. Die teilweise Arbeitsunfähigkeit ist insbesondere bei chronischen Leiden, bei psychischen Erkrankungen mit schwankendem Verlauf oder bei Rehabilitationssituationen von Bedeutung. Massgebend ist die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die prozentuale Quantifizierung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch medizinische Abklärungen (Arztzeugnisse, MEDAS-Gutachten).

6 Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Bundesgericht restriktiv ausgelegt wird: Die versicherte Person muss nicht jede ihr zumutbare Arbeit annehmen, sondern nur solche, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und dem regionalen Arbeitsmarkt entsprechen (BGE 130 V 343 E. 3.4). Bei der Frage der Zumutbarkeit sind die individuellen Fähigkeiten und die konkreten Verhältnisse des Arbeitsmarkts zu berücksichtigen. Eine Arbeit, die deutlich unter dem Ausbildungsniveau der versicherten Person liegt, ist grundsätzlich nicht zumutbar.

7 Bisheriger Beruf oder Aufgabenbereich. Massgebender Referenzpunkt ist der bisherige Beruf oder Aufgabenbereich. Die Arbeitsunfähigkeit wird primär im Hinblick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beurteilt. Dies gilt sowohl für Erwerbstätige (Beruf) als auch für Nichterwerbstätige (Aufgabenbereich im Haushalt oder in der Familie). Bei Nichterwerbstätigen ist der Aufgabenbereich konkret zu bestimmen; eine abstrakte Fähigkeitsbeurteilung genügt nicht (BGE 142 V 504 E. 4.1).

II. Langzeitarbeitsunfähigkeit und Berufswechsel

8 Berufswechsel bei langer Dauer. Der zweite Satz von Art. 6 ATSG modifiziert den Referenzberuf bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit: «Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.» Dies bedeutet, dass bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf den bisherigen Beruf abgestellt wird, sondern auf eine zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf. Die Schwelle der «langen Dauer» liegt nach der Praxis bei mindestens einigen Monaten, in der Regel ab ca. einem Jahr (BGE 130 V 343 E. 3.5).

9 Praktische Bedeutung. Die Berufswechselklausel ist insbesondere in der IV relevant: Wenn eine versicherte Person dauerhaft nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten kann, ist auf eine zumutbare Ersatztätigkeit abzustellen. Dies kann zu einer Reduktion des Invaliditätsgrads führen, wenn die Ersatztätigkeit ein höheres Einkommen ermöglicht. Das Bundesgericht hat in BGE 140 V 193 E. 4 klargestellt, dass bei der Bestimmung der Zumutbarkeit einer Ersatztätigkeit die Aufgabenteilung zwischen der rechtsanwendenden Stelle und der begutachtenden Arztperson zu beachten ist.

10 Stellenangebote im Revisionsverfahren. 8C_3/2026 hat präzisiert, dass ein Stellenangebot im angestammten Tätigkeitsgebiet bei der Invalidenkarriere im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat ein solches Angebot als Chefärztin zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zudem bestätigt der Entscheid, dass Krankentaggelder des Arbeitgebers nicht zum massgebenden Invalideneinkommen gehören (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV).

III. Arbeitsunfähigkeit bei psychischen und psychosomatischen Leiden

11 Strukturiertes Beweisverfahren. Seit BGE 141 V 281 (2015) wendet das Bundesgericht ein strukturiertes Beweisverfahren an, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf psychischen oder psychosomatischen Leiden beruht. Dieses Erfordernis wurde in BGE 143 V 418 auf sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, einschliesslich leicht- bis mittelgradiger Depressionen (BGE 143 V 409). Das strukturierte Beweisverfahren verlangt eine qualifizierte medizinische Dokumentation, die die Diagnose, die Symptomatik, die funktionellen Auswirkungen und die Prognose darlegt.

12 Anforderungen an die medizinische Dokumentation. Das strukturierte Beweisverfahren verlangt: (a) eine präzise Diagnose nach anerkannter Klassifikation (ICD-10), (b) eine Darstellung der Symptomatik mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, (c) eine Stellungnahme zur Prognose und zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und (d) eine Darlegung, ob die Arbeitsunfähigkeit durch den Gesundheitsschaden kausal bedingt ist oder durch andere Faktoren (Konflikte am Arbeitsplatz, Motivationsmangel) überlagert wird (BGE 141 V 281 E. 6).

13 MEDAS-Gutachten. Bei strittigen medizinischen Fragen kann das Bundesgericht die Einholung eines MEDAS-Gutachtens anordnen (BGE 137 V 210 E. 4.2). Das MEDAS-Gutachten hat eine besondere Beweiskraft, weil es eine unabhängige, interdisziplinäre Begutachtung darstellt. Das Bundesgericht ist jedoch nicht an die MEDAS-Beurteilung gebunden; es übt eine eigene Beweiswürdigung aus (BGE 135 V 465 E. 4). Bei polydisziplinären Gutachten ohne abschliessende Konsensbesprechung kann der Beweiswert gemindert sein (BGE 143 V 124 E. 4).

14 Psychosomatische Schmerzstörungen. Das strukturierte Beweisverfahren wurde ursprünglich für somatoforme Schmerzstörungen entwickelt (BGE 141 V 281 E. 5–7) und später auf alle psychischen Erkrankungen ausgedehnt. Bei somatoformen Schmerzstörungen ist die Kausalität zwischen Gesundheitsschaden und Arbeitsunfähigkeit besonders schwierig, da die Symptomatik nicht organisch erklärbar ist. Das Bundesgericht verlangt in diesen Fällen eine besonders qualifizierte medizinische Abklärung.

15 Abhängigkeitssyndrome. Das strukturierte Beweisverfahren gilt auch für Abhängigkeitssyndrome (Suchterkrankungen). BGE 145 V 215 E. 3 hat die Ausdehnung auf Suchterkrankungen bestätigt. Die qualifizierten Beweisanforderungen gelten unabhängig von der Art der psychischen Erkrankung.

IV. Abgrenzung zu Erwerbsunfähigkeit und Invalidität

16 Drei-Stufen-Modell. Die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) ist die erste Stufe der Prüfungsfolge: Gesundheitsschaden → Arbeitsunfähigkeit → Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) → Invalidität (Art. 8). Jede Stufe hat eigene Voraussetzungen und eine eigenständige rechtliche Beurteilung. Die Arbeitsunfähigkeit betrifft die gesundheitliche Seite; die Erwerbsunfähigkeit die wirtschaftliche Seite; die Invalidität die Einkommensdifferenz (BGE 130 V 343 E. 2.1).

17 Verhältnis zum IV-Recht. Im IV-Recht wird die Arbeitsunfähigkeit über die Invaliditätsbemessung (Art. 8 ATSG i.V.m. Art. 4 IVG) operationalisiert. Die Einkommensvergleichsmethode (BGE 130 V 343 E. 3.5) setzt die Arbeitsunfähigkeit als gesundheitlichen Ausgangspunkt voraus, um dann die Invalidität als Differenz zwischen ohne und mit Gesundheitsschaden erzielbarem Einkommen zu berechnen. Die Arbeitsunfähigkeit hat dabei eine Filterfunktion: Wer nicht arbeitsunfähig ist, kann nicht invalid sein.

18 Arbeitsunfähigkeit vs. Erwerbsunfähigkeit. Die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfähigkeit (gesundheitliche Seite) und Erwerbsunfähigkeit (wirtschaftliche Seite) ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Eine Person kann arbeitsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig sein (z.B. wenn sie trotz Gesundheitsschaden eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann), und umgekehrt kann eine erwerbsunfähige Person arbeitsfähig sein (z.B. bei Arbeitslosigkeit trotz Arbeitsfähigkeit). Das Bundesgericht hat in BGE 130 V 343 E. 2.1 klargestellt, dass die drei Begriffe eigenständig sind und nicht verwechselt werden dürfen.

19 Somme-Prinzip. Bei mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Gesamtwirkung aller Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (Somme-Prinzip), auch wenn jede einzelne für sich genommen unter die Erheblichkeitsschwelle fällt. Das Somme-Prinzip gilt auch bei Kombination von körperlichen und psychischen Leiden (BGE 146 V 252 E. 4.1).

Querverweise

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