Rechtsprechung zu Art. 4 ATSG — Unfall
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I. Leitentscheide
BGE 134 V 72 — Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei Auto-Scooter-Zusammenstoss (Praxisänderung)
- Sachverhalt: Ein neunjähriger Knabe lenkte auf einer Chilbi einen Auto-Scooter («Putschauto»). Bei einem Zusammenstoss schlug er mit dem Mund auf dem Lenkrad auf und erlitt erhebliche Schädigungen an Gebiss und Zahnfleisch. Der Krankenversicherer lehnte die Kostenvergütung unter Hinweis auf die frühere Judikatur ab, weil Zusammenstösse bei Putschautos üblich seien.
- Kernaussage: Das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung (nach Zustimmung der I. zivilrechtlichen und I. sozialrechtlichen Abteilung gemäss Art. 23 Abs. 1 BGG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er nach objektivem Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Die Zahnverletzung lässt sich zweifelsfrei einem exogenen Faktor zuordnen; mit dem Anschlagen des Kopfes am Lenkrad lag ein sinnfälliges Zusatzgeschehen vor, welches das Geschehen zum Unfall machte (E. 4 und 5).
BGE 130 V 117 — Programmwidrigkeit und unkoordinierte Bewegung bei Eishockey-Bandencheck
- Sachverhalt: Ein Eishockeyspieler zog sich bei einem gegnerischen Bandencheck während eines Eishockeyspiels eine Verletzung zu. Der Unfallversicherer bestritt das Merkmal der Ungewöhnlichkeit, weil harte Körperangriffe und Checks im Eishockey reglementarisch vorgesehen und üblich seien.
- Kernaussage: Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf der Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat. Zwar sind Körperkontakte im Eishockey häufig; sie führen jedoch zu einer unvorhersehbaren Beeinträchtigung des vom Spieler geplanten Bewegungsablaufs, welcher er ausgesetzt ist. Darin liegt die Ungewöhnlichkeit (E. 2.1 und 3).
BGE 140 V 220 — Zeitliche Schranke der Plötzlichkeit und Abgrenzung bei Suizidversuch
- Sachverhalt: Ein Spitalmitarbeiter mit vorbestehender Depression und Substanzabhängigkeit erlitt nach einem Alkoholrückfall über mehrere Tage hinweg eine schwere Mischintoxikation mit Alkohol, Benzodiazepinen und Heroin/Kokain, gefolgt von einem zweitägigen Koma, Multiorganversagen und späterem Tod.
- Kernaussage: Auch bei im Zustand gänzlicher Urteilsunfähigkeit begangener Selbsttötung oder Selbstschädigung (Art. 37 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 48 UVV) entsteht ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung nur, wenn die Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt sind (E. 3.3). Das Erfordernis der Plötzlichkeit verlangt eine plötzlich einsetzende, einmalige Einwirkung innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums. Baut sich eine Mischintoxikation durch mehrmaliges Zuführen von Substanzen über einen längeren Zeitraum auf, fehlt es an der Plötzlichkeit (E. 5.1 und 5.4.4).
BGE 142 V 435 — Natürliche Kausalität bei Sturz nach internem Schwächeanfall
- Sachverhalt: Ein Tierarzt wanderte mit Begleitern im Berner Oberland. Nach dem Mittagessen fühlte er sich unwohl, erbrach sich und stürzte anschliessend ohne Schrei und ohne Schutzreaktion 60 Meter ein Geröllfeld hinab. Der Notarzt stellte den Tod fest. Die rechtsmedizinische Legalinspektion ergab keine letalen Frakturen, aber gestaute Halsvenen und Zyanose.
- Kernaussage: Ein krankhafter Vorzustand schliesst einen Unfall nicht aus, wenn ein Sturz den Körperschaden adäquat verursacht. Ist der Tod jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein rein endogenes Geschehen (akutes kardiovaskuläres Versagen) zurückzuführen und haben die Sturzverletzungen den Tod nicht bewirkt, fehlt der Kausalzusammenhang mit dem äusseren Faktor; ein Unfallcharakter ist zu verneinen (E. 2 und 3).
BGE 122 V 230 — Zeckenbiss als Unfall im Rechtssinn
- Sachverhalt: Eine Versicherte wurde von einer Zecke (Typ Ixodes ricinus) gebissen und entwickelte in der Folge eine Borreliose (Lyme-Krankheit). Streitig war, ob die Infektion als Unfall oder als Krankheit zu qualifizieren ist.
- Kernaussage: Zwar sind Infektionen grundsätzlich Krankheiten. Der Stich bzw. Biss einer Zecke erfüllt jedoch sämtliche Begriffsmerkmale eines Unfalls: Er stellt eine plötzliche, unabsichtliche Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Eindringen des Stechrüssels mit Krankheitserregern) dar, der eine Körperschädigung nach sich zieht (E. 4 und 5).
BGE 112 V 201 — Kauschäden: Abgrenzung von Fremdkörpern und üblichen Bestandteilen
- Sachverhalt: Eine Versicherte ass ein Stück selbstgebackenen Kirschenkuchen, der mit nicht entsteinten Kirschen zubereitet worden war. Beim Zubeissen brach ein Zahn ab.
- Kernaussage: Das Abbrechen eines Zahnes beim Kauen ist nur dann ein Unfall, wenn ein harter Fremdkörper im Essen vorlag, mit dem nach der Art der Speise nicht gerechnet werden musste. Wird ein Kirschenkuchen mit nicht entsteinten Früchten gebacken, gehört der Stein zum gewöhnlichen Bestandteil der Nahrung; der Zahnschaden ist mangels Ungewöhnlichkeit kein Unfall (E. 2 und 3). Ein vorgeschädigter Zahn steht dem Unfallbegriff nicht entgegen, sofern er funktionstüchtig war (E. 3a).
BGE 146 V 51 — Verhältnis des Unfallbegriffs zu unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG)
- Sachverhalt: Grundsatzentscheid zur Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigungen per 1. Januar 2017 bei einer Schultersehnenläsion.
- Kernaussage: Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG bildet das allgemeine Fundament. Liegt ein Unfall nach Art. 4 ATSG vor, bedarf es keines Rückgriffs auf Art. 6 Abs. 2 UVG. Fehlt dem schädigenden Ereignis die Ungewöhnlichkeit, greift bei den abschliessend aufgezählten Listenverletzungen die Deckung als unfallähnliche Körperschädigung, ausser der Versicherer beweist, dass die Läsion im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2 und 9.2).
BGE 134 V 109 — Adäquanzbeurteilung bei HWS-Schleudertrauma und psychischen Unfallfolgen
- Sachverhalt: Grundsatzentscheid zur Überprüfung und Bestätigung der Schleudertrauma-Rechtsprechung bei Auffahrunfällen ohne organisch nachweisbare Befunde.
- Kernaussage: Bestätigung der spezifischen Kriterien für die Beurteilung der adäquaten Kausalität bei Schleudertraumata der HWS bzw. äquivalenten Verletzungen. Liegt ein organisch nicht hinreichend nachweisbares Beschwerdebild vor, erfolgt die Adäquanzprüfung anhand der modifizierten Kriterienkataloge unter Ausschluss psychischer Fehlentwicklungen bei der Schweregradeinteilung des Unfalls (E. 9 und 10).
II. Weitere Entscheide
BGer 8C_750/2015 vom 18.01.2016 — Walnuss im Caesar-Salat ist kein Unfall
- Sachverhalt: Ein Versicherter ass im Restaurant einen «Caesar-Salat» und biss auf einen gerösteten Croûton aus Walnussbrot, worauf ein Zahn abbrach. Der Vorfall wurde vom Securitas-Dienst fotografiert. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht bejahte einen Unfall, weil Baumnüsse in einem Caesar-Salat unüblich seien.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung zu Zahnverletzungen, ob der Faktor üblicher Bestandteil des verarbeiteten Lebensmittels ist. Nüsse sind weder im Brot noch im Salat generell unüblich. Die Nuss war zum Verzehr bestimmt; die konkrete Rezeptbezeichnung («Caesar-Salat») ändert nichts am Fehlen der Ungewöhnlichkeit (E. 4 und 5).
BGer 8C_893/2014 vom 27.01.2015 — Nicht entsteinte grüne Olive im Salat
- Sachverhalt: Eine Versicherte ass einen von ihrem 17-jährigen Sohn zubereiteten grünen Salat und biss auf eine nicht entsteinte grüne Olive, was zu einem Zahnschaden führte. Sie machte geltend, die Olive sei unter den Blättern verborgen gewesen.
- Kernaussage: Der Olivenstein ist natürlicher Bestandteil der Frucht. Werden ganze Oliven verwendet, ist das Vorhandensein des Steins nicht ungewöhnlich. Ob die versicherte Person subjektiv davon ausging, der Salat enthalte keine unentsteinten Früchte, ist unerheblich. Kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (E. 3.3 bis 3.5).
BGer 9C_985/2010 vom 18.04.2011 — Stein in vermeintlich entsteintem Olivenbrot begründet Unfall
- Sachverhalt: Beim Verzehr eines mit entsteinten Oliven gebackenen Brotes biss die versicherte Person auf einen Olivenstein und beschädigte sich einen Zahn.
- Kernaussage: Wurden bei der Zubereitung ausdrücklich entsteinte Früchte verwendet oder durfte der Konsument nach der Verkehrsauffassung von einer Entsteinung ausgehen, stellt ein darin verbliebener Stein einen unfallbegründenden Fremdkörper dar (E. 6; publiziert in SVR 2011 KV Nr. 16 S. 61).
ZH SVG UV.2013.00105 vom 26.11.2014 — Abruptes Bremsmanöver ohne Kollision
- Sachverhalt: Eine Katechetin sass als Beifahrerin im Personenwagen ihres Ehemannes, als dieser beim Rückwärtsausparkieren wegen eines herannahenden Autos brüsk abbremste (ohne Kollision). Die Beifahrerin klagte über ein Schleudertrauma (HWS-Distorsion Grad II).
- Kernaussage: Eine Vollbremsung oder ein brüskes Bremsmanöver ohne Fahrzeugkollision stellt im motorisierten Strassenverkehr einen alltäglichen Vorgang dar. Mangels eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens fehlt es an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors; das Ereignis ist kein Unfall nach Art. 4 ATSG (E. 2.2 bis 2.4).
ZH SVG UV.2016.00128 vom 23.08.2016 — Hexenschuss beim Bücken und «Aussagen der ersten Stunde»
- Sachverhalt: Ein Versicherter stieg aus dem Auto, bückte sich zum Sitz, um etwas zu behändigen, und verspürte plötzlich einen einschiessenden Schmerz im Rücken (ISG-Blockade/Diskopathie). Nachträglich liess er geltend machen, er sei ausgerutscht und gestürzt.
- Kernaussage: Nach der Beweisregel der «Aussagen der ersten Stunde» haben zeitnahe Angaben in der Unfallmeldung höheren Beweiswert als spätere, rechtlich motivierte Sachverhaltserweiterungen. Eine reine Körperbewegung beim Bücken ohne Sturz oder exogenes Hindernis weist keinen äusseren Faktor auf; kein Unfall im Rechtssinn (E. 3 und 4).
LU VWG S 05 522_2 vom 22.01.2007 — Tsunami-Katastrophe als aussergewöhnliches Schreckereignis
- Sachverhalt: Ein Angestellter eines Psychiatriezentrums erlebte den Tsunami vom 26. Dezember 2004 auf Phi Phi Island. Nach der Verwüstung der Insel beteiligte er sich aktiv an Rettungsaktionen, barg Leichen und leistete Schwerverletzten Erste Hilfe unter ständiger Todesangst vor Folgeflutwellen; in der Folge litt er an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
- Kernaussage: Ein Schreckereignis ohne Körpereinwirkung erfüllt den Unfallbegriff, wenn es durch einen gewaltsamen, in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst wird und in seiner Heftigkeit einen massiven psychischen Schock bewirkt. Die unmittelbare Konfrontation mit Zerstörung, Sterbenden und Leichen im Katastrophengebiet stellt einen unfallbegründenden äusseren Faktor dar (LGVE 2007 II Nr. 35, E. 3 und 4).
LU VWG S 06 24 vom 22.01.2007 — Flucht vor der Flutwelle auf Boot und Kutter
- Sachverhalt: Eine Touristin befand sich beim Eintreffen des Tsunamis auf einem Boot vor Khao Lak. Das Boot geriet in einen reissenden Meeresstrudel; sie musste unter Todesangst auf einen Fischkutter klettern, über Eisenstangen einen tiefen Abgrund überwinden und an Land flüchten.
- Kernaussage: Auch wenn die Hauptflutwelle an Land nicht unmittelbar erlebt wurde, bewirkte die akute, objektive Lebensgefahr auf dem aufgewühlten Meer mit umhertreibenden Trümmern und das gefährliche Entkommen ein aussergewöhnliches Schreckereignis mit Unfallqualität (LGVE 2007 II Nr. 36, E. 3).
ZH SVG UV.2015.00048 vom 10.05.2016 — Mischintoxikation mit Drogen und Benzodiazepinen
- Sachverhalt: Eine 32-jährige Serviceangestellte mit vorbestehendem Drogenkonsum verstarb in ihrer Wohnung an einer zentralen Atemlähmung infolge einer Mischvergiftung mit Heroin, Kokain und Benzodiazepinen. Ihr minderjähriger Sohn beanspruchte eine UVG-Waisenrente.
- Kernaussage: Für erfahrene Drogenkonsumenten stellt die Zufuhr von Suchtmitteln nichts Ungewöhnliches dar; die Risiken sind bekannt. Zudem fehlte es an einer plötzlichen, einmaligen Einwirkung, da sich die Mischintoxikation durch mehrfache Substanzaufnahme über Stunden aufbaute. Kein versicherter Unfall nach Art. 4 ATSG (E. 3.3 und 3.4).
ZH SVG UV.2007.00278 vom 06.12.2007 — Verschluckter Fremdkörper bei Nussbrotverzehr
- Sachverhalt: Ein Personalberater biss beim Essen eines Nussbrotes auf einen harten Gegenstand und brach sich einen Backenzahn ab. Reflexartig schluckte er das Kaugut samt Fremdkörper hinunter.
- Kernaussage: Kann der Gegenstand nicht sichergestellt werden und bleibt unbewiesen, ob es sich um eine harte Schale (Fremdkörper) oder um gewöhnliche Brotbestandteile bzw. eine abgeplatzte alte Zahnfüllung handelte, trägt die versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit. Die blosse Vermutung eines Fremdkörpers genügt dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (E. 2.3).
BGE 142 V 219 — Bruch einer Prothese im Körperinnern
- Sachverhalt: Bei einem Versicherten brach eine implantierte Hüftprothese (Endoprothese) infolge eines Materialfehlers ohne äussere Gewalteinwirkung.
- Kernaussage: Der Bruch einer im Körperinnern befindlichen Prothese stellt keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar, da sich das Geschehen rein im Körperinnern abspielte und es an einer Einwirkung von aussen fehlt (E. 4.3.2).