Art. 4 ATSG — Unfall
Gesetzeswortlaut
Art. 4 — Unfall
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. {: .gesetzeszitat}
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 830.1, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2024. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).
Die fünf Begriffsmerkmale des Unfalls auf einen Blick
| Merkmal | Begriffsinhalt | Typische Ausschlusskonstellationen |
|---|---|---|
| 1. Plötzlichkeit | Einmalige Einwirkung innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums | Allmähliche Abnützung, Dauereinwirkung, chronische Vergiftung, Mischintoxikation über Tage |
| 2. Unabsichtlichkeit | Fehlender Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung | Vorsätzliche Selbstverletzung, Suizid bei Urteilsfähigkeit (Art. 37 Abs. 1 UVG) |
| 3. Äusserer Faktor | Exogenes Geschehen, Einwirkung von der Aussenwelt auf den Körper | Rein endogene Krankheiten, Herzinfarkt, Schlaganfall, Prothesenbruch im Körperinnern |
| 4. Ungewöhnlichkeit | Überschreitung dessen, was im jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist | Gewöhnliche Alltagsbewegungen (Bücken, Heben), Bremsmanöver ohne Kollision, harte Nahrungsbestandteile |
| 5. Gesundheitsschaden / Kausalität | Physische oder psychische Beeinträchtigung oder Tod; natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang | Fehlender Kausalnachweis bei Sturz nach Herztod, fehlende Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen bei Bagatellunfällen |
Überblick und Bedeutung
Art. 4 ATSG enthält die grundlegende Legaldefinition des Unfalls für die gesamte schweizerische Rechtsordnung. Sie gilt für die obligatorische Unfallversicherung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 UVG), die soziale Krankenversicherung (Art. 1a Abs. 2 lit. b und Art. 31 Abs. 2 KVG), die Invalidenversicherung (Art. 1 Abs. 1 IVG), die Militärversicherung (Art. 4 MVG) sowie über die Auslegungsregeln regelmässig auch für das Privatversicherungsrecht (Art. 33 VVG) und das Haftpflichtrecht.
Die praktische Bedeutung der Norm ist ausserordentlich hoch. Ob ein Ereignis als Unfall oder als Krankheit qualifiziert wird, entscheidet über das anwendbare Versicherungssystem und zieht fundamentale Leistungsunterschiede nach sich:
- In der Unfallversicherung (UVG) werden Heilungskosten ohne Franchise und Selbstbehalt voll übernommen (Art. 10 UVG), das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes ab dem dritten Tag (Art. 16 UVG), und es besteht Anspruch auf Invalidenrenten (Art. 18 UVG) sowie Integritätsentschädigungen (Art. 24 UVG).
- In der sozialen Krankenversicherung (KVG) tragen Versicherte Kostenbeteiligungen (Franchise und Selbstbehalt), zahnärztliche Behandlungen sind bis auf wenige eng begrenzte Ausnahmen ausgeschlossen (Art. 31 KVG), und ein gesetzlicher Taggeldanspruch besteht nicht.
Der gedankliche Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist das Zusammenspiel der fünf kumulativen Merkmale:
«Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Diese Legaldefinition […] führt, wie schon die bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 9 Abs. 1 UVV und 2 Abs. 2 KVG, die ständige Rechtsprechung zum Unfallbegriff weiter, an deren Geltung sich mit dem Inkrafttreten des ATSG zu Beginn des Jahres 2003 also nichts änderte.»
(BGE 134 V 72 vom 18. Januar 2008, E. 2.2).
Fehlt auch nur ein einziges dieser fünf Merkmale, liegt begrifflich kein Unfall vor, sondern Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG (unter Vorbehalt der unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG). Den weitaus grössten Raum in der Praxis nimmt dabei das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ein, an welchem die Mehrzahl der Streitigkeiten scheitert.
Prüfschema: die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge
Die folgende Tabelle definiert das dogmatische Prüfraster für jeden geltend gemachten Unfall. Sie bildet zugleich das Inhaltsverzeichnis der nachfolgenden Kommentierung: Jede Zeile findet sich als eigenständiger Abschnitt wieder.
| Nr. | Merkmal | Was zu prüfen ist | Behauptungs- und Beweislast / Beweismass | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 0 | Vorfrage: Beweismaxime und Verfahren | Liegen zeitnahe Schilderungen vor? Geltung der Maxime «Aussagen der ersten Stunde»; Folgen der Beweislosigkeit | Versicherte Person muss Umstände glaubhaft machen; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit | Einleitung Kommentierung |
| 1 | Plötzlichkeit der Einwirkung | Setzte die Einwirkung plötzlich ein und war sie einmalig innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums? | Versicherte Person | A |
| 2 | Unabsichtlichkeit der Einwirkung | Fehlte der Vorsatz hinsichtlich der Gesundheitsschädigung? Abgrenzung zu Suizid und Urteilsunfähigkeit | Versicherte Person; bei behaupteter Absicht: Beweislast beim Versicherer (Art. 37 UVG) | B |
| 3 | Äusserer Faktor (Exogenität) | Liegt eine von aussen auf den Körper einwirkende Ursache vor? Abgrenzung zu rein inneren, krankhaften Prozessen | Versicherte Person; Nachweis eines exogenen Geschehens | C |
| 4 | Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors | Weicht der äussere Faktor vom Rahmen des im massgebenden Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen ab? Liegt eine Programmwidrigkeit der Bewegung vor? | Versicherte Person; Trennung von Ursache und Wirkung (Normalmass an Umwelteinwirkungen) | D |
| 5 | Kasuistik der Grenzbereiche | Konkrete Subsumtion bei Kauschäden (Zahnverletzungen), Sportverletzungen und Schreckereignissen | Versicherte Person (z.B. Sicherstellung von Fremdkörpern) | E |
| 6 | Gesundheitsschaden und Kausalität | Liegt ein Körperschaden/Tod vor? Besteht natürlicher (Conditio sine qua non) und adäquater Kausalzusammenhang (BGE 115 V 133 / BGE 134 V 109)? | Versicherte Person für natürlichen Kausalzusammenhang; Adäquanz ist Rechtsfrage | F |
| 7 | Abgrenzungen | Abgrenzung zu Art. 3 ATSG (Krankheit), Art. 6 Abs. 2 UVG (unfallähnliche Körperschädigung nach BGE 146 V 51) und Art. 31 KVG | Differenziert; Entlastungsbeweis bei Art. 6 Abs. 2 UVG beim Versicherer | G |
Leitsatz. Das Vorliegen eines Unfalls verlangt die kumulative Erfüllung aller fünf Begriffsmerkmale nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bleibt ein Merkmal unbewiesen, schlägt die Beweislosigkeit zu Lasten der rechtsbegehrenden Partei durch (BGE 116 V 136 E. 4b).
Kommentierung
Vorfrage: Beweismaxime und «Aussagen der ersten Stunde»
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dennoch tragen die Versicherten eine subjektive Behauptungs- und Mitwirkungslast: Sie müssen die tatsächlichen Umstände des schädigenden Geschehens glaubhaft machen und substanziieren. Gelingt es den Gerichten trotz pflichtgemässer Beweiserhebung nicht, die Begriffsmerkmale des Unfalls wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, gilt das Unfallereignis als unbewiesen. Die Beweislosigkeit wirkt sich nach den allgemeinen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB) zu Lasten der versicherten Person aus (BGE 117 V 264 E. 3b).
Für die Feststellung des Unfallgeschehens kommt der Beweismaxime der «Aussagen der ersten Stunde» überragende Bedeutung zu. Nach gefestigter Praxis kommt den Äusserungen, welche die versicherte Person unmittelbar nach dem Vorfall — bei der Erstkonsultation beim Arzt oder auf der ersten Unfallmeldung an den Arbeitgeber bzw. Versicherer — gemacht hat, in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen. Spätere Schilderungen können bewusst oder unbewusst von nachträglichen rechtlichen Überlegungen, Beratungsgesprächen oder versicherungsrechtlichen Belehrungen beeinflusst sein (BGE 121 V 45 E. 2a; BGE 115 V 133 E. 8c). Wird in der ersten Unfallmeldung lediglich ein Schmerz beim Bücken oder Heben geschildert, kann dieser Mangel später regelmässig nicht mehr durch die nachträgliche Behauptung eines «Stolperns» oder «Ausgleitens» geheilt werden (dazu ausführlich Abschnitt D und E).
A. Plötzlichkeit der schädigenden Einwirkung
1. Begriff und zeitliche Schranken
Das Merkmal der Plötzlichkeit grenzt das Unfallereignis von allmählichen Einwirkungen und Dauereinflüssen ab. Es steckt den zeitlichen Rahmen des Geschehens ab:
«Mit dem Kriterium der Plötzlichkeit wird […] ein zeitlicher Rahmen gesteckt. Die schädigende Einwirkung muss zwar nicht auf einen blossen Augenblick beschränkt sein, jedoch innerhalb eines relativ kurzen, abgrenzbaren Zeitraums erfolgen. Die Rechtsprechung hat bisher keine zeitliche Maximaldauer festgelegt. Die Einwirkung muss plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein.»
Massgebend ist der Beginn und Charakter der Einwirkung: Sie muss akut einsetzen und darf sich nicht als schleichender Prozess vollziehen. Typische Einwirkungen von Sekundenbruchteilen (Sturz, Schlag, Zusammenstoss, Stich) erfüllen das Kriterium ohne Weiteres. Erstreckt sich die exogene Einwirkung über einen längeren Zeitraum, wird das Merkmal nur bejaht, wenn es sich um einen zusammenhängenden, zeitlich eng umgrenzten Vorgang handelt (beispielsweise das Einatmen von giftigem Chlorgas während einiger Minuten bei einem Chemieunfall).
2. Ausführliche Kasuistik: Abgrenzung bei Dauereinwirkung und Mischintoxikation
Die Mischintoxikation über Tage: BGE 140 V 220
Ein 1969 geborener Angestellter eines Spitals litt an wiederkehrenden schweren Depressionen und Polytoxikomanie. Nach zweijähriger Abstinenz trank er Ende November 2009 mit einem Kollegen ein Bier, verfiel in massive Selbstvorwürfe, buchte eine Woche Ferien und beschloss, sich «noch ein einziges Mal» Substanzen zuzuführen. In der Folge konsumierte er über unbestimmte Zeit Alkohol, Benzodiazepine (Valium, Temesta) sowie Gassenheroin und Kokain. Am 1. Dezember 2009 erwachte er nach zweitägiger Bewusstlosigkeit mit gelähmten Beinen in seiner Wohnung und alarmierte die Sanität. Im Notfallzentrum wurde ein Status nach Multiorganversagen, Liegetrauma mit Rhabdomyolyse und kardiogenem Schock infolge Mischintoxikation diagnostiziert; im Oktober 2011 verstarb der Versicherte an den Spätfolgen. Die Hinterbliebenen beanspruchten Leistungen der Unfallversicherung.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verneinte einen Unfall mangels Plötzlichkeit. Weil verschiedene Substanzen über einen nicht näher feststellbaren, mehrtägigen Zeitraum konsumiert wurden, handelte es sich um ein mehrmaliges Zuführen von Stoffen, bei denen sich die toxische Wirkung additiv und kumulativ aufbaute. Eine einmalige, plötzlich einsetzende Einwirkung im Sinne des Unfallbegriffs lag nicht vor (E. 5.4.4).
Drogentod einer Servicefachangestellten in Zürich: ZH SVG UV.2015.00048 vom 10. Mai 2016
Eine 1981 geborene Serviceangestellte und Mutter eines Sohnes feierte am 14. Dezember 2013 ihren Geburtstag im Kreis der Familie. Nach Mitternacht verliessen die Eltern die Wohnung. Am nächsten Tag wurde die Frau tot in ihrem Schlafzimmer aufgefunden. Auf dem Küchentisch lagen Fixerutensilien und zwei gefüllte Spritzen; in der Scheide trug sie einen Plastikbeutel mit «Gassenheroin». Todesursache war eine zentrale Atemlähmung infolge Mischintoxikation mit Heroin, Kokain und Benzodiazepinen. Der Beistand des Waisenkindes forderte eine UVG-Waisenrente und argumentierte, die Mutter sei nach der Geburtstagsfeier zu einer einmaligen, plötzlichen Fehlhandlung verleitet worden. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab: Das forensische Gutachten wies frische und ältere Einstichstellen sowie Narbenstrassen nach. Die Zufuhr mehrfacher Substanzen über Stunden schloss eine plötzliche Einwirkung aus (E. 3.4).
3. Zweiseitige Grenzkasuistik zur Plötzlichkeit
| Sachverhalt | Beurteilung der Plötzlichkeit | Entscheid |
|---|---|---|
| Plötzliches Einatmen von Chlorgas während weniger Minuten infolge Leitungsdefekts | Bejaht: Plötzlicher Beginn, zeitlich eng begrenztes, einmaliges Ereignis | BGE 122 V 230 E. 2 |
| Stich durch eine Zecke mit Übertragung von Krankheitserregern (Borreliose) | Bejaht: Der Einstich des Stechrüssels ist ein punktuelles, plötzliches Ereignis | BGE 122 V 230 E. 4 |
| Hörsturz nach lautem Knall (akustisches Trauma) bei Explosionsereignis | Bejaht: Millisekunden dauernde Schalldruckeinwirkung | BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 |
| Sehnenscheidenentzündung nach mehrstündiger, ungewohnter manueller Arbeit am Fliessband | Verneint: Allmähliche Überlastung durch repetitive Mikrotraumata; allenfalls Berufskrankheit | BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 |
| Erfrierungen an den Zehen nach einer zehnstündigen Bergwanderung bei extremer Kälte | Verneint: Kontinuierliche Kälteeinwirkung über viele Stunden ohne Akutereignis | EVGE 1969 S. 24 |
| Mischintoxikation durch Konsum von Alkohol, Kokain und Medikamenten über mehrere Stunden | Verneint: Additiver Aufbau des Wirkstoffspiegels durch mehrfache Zufuhr schliesst Plötzlichkeit aus | BGE 140 V 220 E. 5.4.4 |
Leitsatz. Das Kriterium der Plötzlichkeit verlangt eine einmalige, punktuell einsetzende Einwirkung innerhalb eines kurzen, überschaubaren Zeitraums. Gesundheitsschäden infolge kontinuierlicher Exposition oder repetitiver Mikrotraumata über Stunden oder Tage erfüllen den Unfallbegriff nicht.
B. Unabsichtlichkeit der Einwirkung
1. Dogmatischer Gehalt
Unfall verlangt zwingend, dass die Einwirkung auf den Körper nicht beabsichtigt war. Das Kriterium schliesst Handlungen aus, bei denen die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod vorsätzlich herbeiführen wollte (Art. 37 Abs. 1 UVG).
Vom Vorsatz bezüglich der Schadensfolge ist die bewusste Vornahme einer riskanten Handlung strikt zu unterscheiden: Wer sich freiwillig in Gefahr begibt, handelt fahrlässig oder geht ein Wagnis ein (Art. 39 UVG, Art. 50 UVV), setzt aber die schädigende Einwirkung (den Sturz, die Kollision, den Knochenbruch) nicht absichtlich. Fahrlässigkeit und Wagnisse tangieren den Unfallbegriff als solchen nicht, sondern führen ausschliesslich zu Leistungskürzungen auf der Rechtsfolgenseite (Art. 37 Abs. 2 UVG).
2. Suizid und Suizidversuch bei Urteilsunfähigkeit
Nach Art. 37 Abs. 1 UVG besteht bei absichtlicher Herbeiführung des Gesundheitsschadens oder des Todes kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Art. 48 UVV statuiert eine Rückausnahme: Hat sich die Person im Zustand gänzlicher Urteilsunfähigkeit das Leben genommen oder verletzt, entfällt der Ausschluss.
In BGE 140 V 220 E. 3.3 hat das Bundesgericht klargestellt, dass Art. 48 UVV den Unfallbegriff nicht fingiert. Auch wenn eine Person gänzlich urteilsunfähig handelte, entsteht eine Leistungspflicht nur dann, wenn das schädigende Ereignis sämtliche übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 4 ATSG — namentlich Plötzlichkeit und äusseren Faktor — erfüllt:
- Stürzt sich eine urteilsunfähige Person aus dem Fenster, liegt ein Unfall vor (Plötzlichkeit und Aufprall auf dem Boden als äusserer Faktor bejaht; Unabsichtlichkeit wegen gänzlicher Urteilsunfähigkeit gegeben).
- Nimmt eine urteilsunfähige Person über Stunden hinweg tödliche Giftmengen ein, scheitert der Anspruch am Merkmal der Plötzlichkeit (BGE 140 V 220 E. 5.5).
Leitsatz. Der Ausschlussgrund der Absichtlichkeit entfällt bei gänzlicher Urteilsunfähigkeit der handelnden Person. Dennoch setzt der Leistungsanspruch voraus, dass der Hergang die übrigen Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt.
C. Äusserer Faktor vs. endogene Ursache
1. Das Erfordernis der Exogenität
Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffsmerkmal zur Abgrenzung des Unfalls von der Krankheit (Art. 3 ATSG). Während Krankheiten im Wesentlichen auf endogenen Prozessen im Körperinnern beruhen, setzt ein Unfall eine Einwirkung voraus, die von der Aussenwelt auf den Körper übergreift (BGE 134 V 72 E. 4.1.1).
Der Faktor kann mechanischer Natur sein (Anprall, Schnitt, Schlag), physikalisch (Hitze, Kälte, elektrischer Strom, Strahlen), chemisch (Säuren, Giftgase) oder biologisch (Insektenstich, Zeckenbiss). Entscheidend ist stets, dass der Impuls von ausserhalb des Organismus ausgeht.
2. Ausführliche Kasuistik: Körpereigene Prozesse und endogener Herztod
Tödlicher Sturz nach kardiovaskulärem Versagen: BGE 142 V 435
Ein selbständiger Tierarzt unternahm mit fünf Begleitern eine anspruchsvolle Bergtour im Berner Oberland (Chindbetti- bis Gemmipass). Nach einer Rast fühlte er sich unwohl und schwach und kündigte an, er müsse sich übergeben. Er trat an das Ende der Gruppe. Kurz darauf hörten die Begleiter ein Würgen und Steinschlag; als sie sich umdrehten, sahen sie den Tierarzt kopfvoran und ohne jeden Abwehrschrei 60 Meter ein steiles Geröllfeld hinabstürzen. Die Reanimation durch die Rega blieb erfolglos. Die Ehefrau forderte UVG-Hinterlassenenleistungen. Die rechtsmedizinische Legalinspektion ergab, dass die Schädelknochen und die Wirbelsäule intakt waren; es fehlten Abwehrverletzungen an den Händen, während eine stark blau-violette Verfärbung von Kopf und Hals sowie pralle Halsvenen vorlagen.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Klage der Witwe ab. Ein krankhafter Vorzustand schliesst einen Unfall zwar nicht aus, wenn ein Sturz den Körperschaden adäquat verursacht. Im vorliegenden Fall war der Tod jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor oder während des Sturzes durch einen akuten Herzkreislaufstillstand (endogene Ursache) eingetreten. Da die mechanischen Sturzverletzungen für sich allein nicht tödlich waren, fehlte der Kausalzusammenhang zwischen dem äusseren Faktor (Bodenanprall) und dem Tod (E. 3.2 und 4.2).
Der Bruch einer implantierten Hüftprothese: BGE 142 V 219
Einem Versicherten war eine künstliche Hüftgelenksprothese eingesetzt worden. Jahre später brach der Prothesenhals unvermittelt beim normalen Gehen ab, ohne dass ein Sturz oder Anprall stattgefunden hätte. Der Versicherte machte geltend, die Prothese sei ein fremder Gegenstand und deren Bruch stelle eine äussere Einwirkung dar.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verneinte einen Unfall. Eine einmal implantierte Endoprothese wird funktionell Bestandteil des menschlichen Körpers. Ein Bruch im Körperinnern ohne exogene mechanische Einwirkung erfüllt das Merkmal des äusseren Faktors nicht (E. 4.3.2).
3. Zweiseitige Grenzkasuistik zum äusseren Faktor
| Sachverhalt | Äusserer Faktor | Entscheid |
|---|---|---|
| Biss einer Zecke mit nachfolgender Borreliose-Infektion | Bejaht: Biologischer Fremdkörper dringt mechanisch von aussen in die Haut ein | BGE 122 V 230 E. 5 |
| Herzinfarkt infolge schwerer körperlicher Belastung beim Schneeschaufeln | Verneint: Rein endogener Gefässverschluss; Anstrengung ist kein exogenes Agens | BGE 134 V 72 E. 4.1.1 |
| Sturz auf Betonboden infolge epileptischen Anfalls mit Schädelbruch | Bejaht für die Sturzfolgen: Der Aufprall auf den Boden ist ein exogener Faktor (nicht aber für die Epilepsie) | BGE 142 V 435 E. 2 |
| Bruch einer implantierten Hüftendoprothese beim Gehen ohne Sturz | Verneint: Geschehen spielt sich ausschliesslich im Körperinnern ab | BGE 142 V 219 E. 4.3.2 |
| Tödliches Ersticken durch Aspiration von Mageninhalt während eines Krampfanfalls | Verneint: Rein interner physiologischer Vorgang ohne exogene Gewalteinwirkung | BGE 142 V 435 E. 2 |
Leitsatz. Der äussere Faktor setzt eine von der Aussenwelt auf den Körper gerichtete Einwirkung voraus. Löst ein endogenes Krankheitsgeschehen (Synkope, Krampfanfall) einen Sturz aus, bildet der Anprall am Boden zwar einen äusseren Faktor; dieser begründet die Leistungspflicht aber nur für diejenigen Verletzungen, die durch den Aufprall und nicht durch das innere Leiden selbst verursacht wurden.
D. Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors — Das Kernmerkmal
1. Begriff und objektiver Massstab
Die Ungewöhnlichkeit ist das heissest umstrittene Merkmal des Unfallbegriffs. Sie dient dazu, die alltäglichen Lebensrisiken aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung auszuscheiden:
«Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. […] Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit.»
(BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1).
Die Beurteilung richtet sich nach einem objektiven Massstab: Massgebend ist nicht, was die versicherte Person subjektiv empfand oder erwartete, sondern ob das Geschehen nach allgemeiner Lebenserfahrung aus dem Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Üblichen herausfällt.
2. Das Konzept der Programmwidrigkeit bei Körperbewegungen
Vollzieht eine Person eine gewöhnliche körpereigene Bewegung (Gehen, Laufen, Bücken, Heben, Drehen), wirkt auf den Körper zunächst kein ungewöhnlicher äusserer Faktor ein. Tritt dabei ein Gesundheitsschaden ein (z.B. ein Meniskusriss oder ein Hexenschuss), ist die Ungewöhnlichkeit nur dann gegeben, wenn der physiologische Bewegungsablauf durch ein von aussen herantretendes, sinnfälliges Ereignis «programmwidrig» gestört wurde:
«Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam ‹programmwidrig› beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor.»
Als programmwidrige Störungen anerkennt die Praxis:
- Ausgleiten auf Glatteis oder einer nassen Stelle;
- Stolpern über eine Teppichkante oder ein Hindernis;
- Hängenbleiben mit dem Schuh;
- Ein unerwartetes Fehlreten auf einer unebenen Stufe;
- Ein plötzliches Ausbrechen einer gehaltenen Last.
Fehlt ein solches äusseres Zusatzgeschehen und tritt der Schmerz bei einer physiologisch völlig normalen Bewegung auf, liegt kein Unfall vor.
3. Judikaturwandel beim Auto-Scooter-Entscheid: BGE 134 V 72
Anhand des Auto-Scooter-Falls vollzog das Bundesgericht eine vielbeachtete Praxisänderung. In seiner früheren Rechtsprechung (Urteil K 90/03 vom 4. November 2005) hatte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht noch argumentiert, Zusammenstösse bei Putschautofahrten seien bezweckt und gewollt, weshalb der Aufprall am Lenkrad keinen ungewöhnlichen Faktor darstelle.
In BGE 134 V 72 gab das Bundesgericht diese restriktive Haltung auf: Zwar gehört der Zusammenstoss zur Natur des Spiels; das unkontrollierte Anschlagen des Kopfes am Lenkrad mit Zertrümmerung von Zähnen stellt jedoch ein sinnfälliges Zusatzereignis dar, das den normalen Ablauf sprengt. Zahnverletzungen lassen sich zweifelsfrei einem exogenen Impuls zuordnen, weshalb die Ungewöhnlichkeit bejaht werden muss (E. 4.3.3 und 5.1).
4. Bremsmanöver ohne Kollision: ZH SVG UV.2013.00105 vom 26. November 2014
Eine Katechetin fuhr als Beifahrerin im Wagen ihres Mannes. Beim Rückwärtsausparkieren bremste dieser wegen eines herannahenden Fahrzeugs abrupt ab; es kam zu keiner Kollision. Die Beifahrerin erlitt eine HWS-Distorsion Grad II und verlangte Versicherungsleistungen.
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab: Abrupte Bremsungen gehören im modernen Strassenverkehr zum alltäglichen Geschehen. Dass die Insassen dabei nach vorne und gegen die Kopfstütze geworfen werden, stellt kein schadensspezifisches Zusatzereignis dar, da der Sinn von Sicherheitsgurt und Kopfstütze gerade darin besteht, diese Kräfte aufzufangen. Mangels Ungewöhnlichkeit lag kein Unfall vor (E. 2.2 bis 2.4).
Leitsatz. Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich ausschliesslich auf die äussere Einwirkung, nicht auf die Schwere ihrer Folgen. Bei körpereigenen Bewegungen wird sie nur bejaht, wenn ein in der Aussenwelt liegendes Zusatzereignis den normalen Bewegungsablauf programmwidrig gestört hat.
E. Kasuistik der Brennpunkte — Kauschäden, Sportverletzungen und Schreckereignisse
1. Kauschäden und Fremdkörper in Lebensmitteln
Streitigkeiten über Zahnverletzungen beim Essen gehören zu den häufigsten Praxisfällen. Das Bundesgericht wendet hierbei eine gefestigte Faustregel an: Ein Unfall liegt vor, wenn die Verletzung durch einen harten Fremdkörper verursacht wurde, mit dessen Vorhandensein nach der Verkehrsauffassung und der Natur des Lebensmittels nicht gerechnet werden musste (BGE 112 V 201 E. 2 und 3).
Der Walnuss-im-Salat-Fall: BGer 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016
Ein Gast bestellte im Restaurant einen «Caesar-Salat». Beim Essen biss er auf einen Croûton aus geröstetem Walnussbrot und brach sich einen Zahn ab. Der Restaurant-Manager liess den Vorfall durch den Securitas-Dienst protokollieren und fotografieren. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde gut: Ein Croûton mit harten Walnüssen sei in einem klassischen Caesar-Salat unüblich.
Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Massgebend ist nicht die kulinarische Tradition eines Rezepts, sondern ob die Zutat im betreffenden Lebensmittel zum Verzehr bestimmt war. Nüsse sind im Brot wie im Salat nichts Grundsätzliches Unübliches. Wer auf eine Baumnuss im Salat beisst, erleidet keinen Unfall, weil die Nuss kein Fremdkörper ist (E. 4 und 5).
Der Olivenstein-im-Salat-Fall: BGer 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015
Eine Mutter verzehrte einen von ihrem 17-jährigen Sohn zubereiteten grünen Salat und biss auf eine unentsteinte grüne Olive. Sie brach sich einen Zahn und rügte, die grüne Olive sei unter den Blättern nicht erkennbar gewesen. Das Bundesgericht verneinte die Ungewöhnlichkeit: Der Stein ist natürlicher Bestandteil der Olive. Werden ganze Früchte serviert, ist das Zusammentreffen der Zähne mit dem Kern kein Unfall (E. 3.3).
Der Entsteinungs-Gegenbeweis: BGer 9C_985/2010 vom 18. April 2011
Anders liegt der Fall, wenn das Produkt aus vermeintlich entsteinten Früchten hergestellt wurde. Beim Verzehr eines gewerblich oder privat hergestellten Olivenbrotes aus ausdrücklich entsteinten Oliven oder einer Kirschenkonfitüre aus entsteinten Kirschen (BGer 9C_553/2013 vom 17. Oktober 2013) darf die konsumierende Person auf die Abwesenheit von Steinen vertrauen. Ein dennoch enthaltener Stein wird zum unfallbegründenden Fremdkörper.
Kasuistiktabelle: Kauschäden und Fremdkörper
| Lebensmittel / Speise | Beanstandetes Objekt | Unfallbegriff (Ungewöhnlichkeit) | Leitentscheid |
|---|---|---|---|
| Kirschenkuchen mit nicht entsteinten Kirschen | Kirschstein | Verneint: Stein ist natürlicher Bestandteil der Frucht | BGE 112 V 201 E. 3 |
| Kirschenkonfitüre aus entsteinten Kirschen | Verbliebener Kirschstein | Bejaht: Bei verarbeiteten, entsteinten Früchten ist der Stein ein Fremdkörper | BGer 9C_553/2013 E. 4 |
| Grüner Salat mit ganzen Oliven | Olivenstein | Verneint: Stein gehört zur Frucht, Olive war zum Verzehr bestimmt | BGer 8C_893/2014 E. 3.3 |
| Olivenbrot aus entsteinten Oliven | Olivenstein | Bejaht: Konsument darf auf sorgfältige Entsteinung vertrauen | BGer 9C_985/2010 E. 6 |
| Caesar-Salat mit Brotcroutons | Walnuss | Verneint: Walnuss ist essbare Zutat, kein Fremdkörper | BGer 8C_750/2015 E. 5 |
| Nussbrot | Nussschale | Bejaht, wenn Schale bewiesen ist; Verneint, wenn verschluckt und unbewiesen | ZH SVG UV.2007.00278 E. 2.3 |
| Wurst / Fleischgericht | Knochensplitter in Wurstware | Bejaht: Knochensplitter gehört nicht in verarbeitetes Wurstbrät | BGE 112 V 201 E. 3b |
| Meeresfrüchte-Pizza mit ganzen Muscheln | Muschelschalensplitter | Verneint: Wer Muscheln mit Schale bestellt, muss mit Bruchstücken rechnen | BGer U 305/02 E. 2.3 |
| Reisgericht / Brot | Kieselstein / Metallteil | Bejaht: Absoluter Fremdkörper, der in Nahrungsmitteln nichts zu suchen hat | BGE 112 V 201 E. 2 |
2. Sportverletzungen und unkoordinierte Bewegungen
Bei sportlicher Betätigung treten regelmässig erhebliche mechanische Kräfte auf. Das Bundesgericht differenziert streng zwischen dem inhärenten Verletzungsrisiko einer Sportart und einer externen Programmwidrigkeit:
Kasuistiktabelle: Sportarten im Vergleich
| Sportart / Bewegung | Geschehensablauf | Beurteilung | Entscheid |
|---|---|---|---|
| Eishockey | Bandencheck durch Gegenspieler bringt Körper aus dem Gleichgewicht | Unfall bejaht: Unvorhersehbare Störung des geplanten Bewegungsablaufs (Programmwidrigkeit) | BGE 130 V 117 E. 3 |
| Fussball | Grätsche des Gegenspielers in die Beine mit Knieverdrehung | Unfall bejaht: Äusserer Eingriff stört den natürlichen Bewegungsablauf programmwidrig | RKUV 1993 Nr. U 165 S. 58 |
| Skifahren | Ausgleiten auf Eisplatte, unkontrolliertes Anfahren eines Buckels und Sturz | Unfall bejaht: Eisplatte und hartes Aufschlagen stellen Programmwidrigkeit dar | RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 |
| Skifahren | Kompression in normaler Wellenmulde führt zu Diskushernie | Unfall verneint: Reines Durchfahren von Mulden gehört zum üblichen Ablauf | SUVA-Bericht 1991 Nr. 3 S. 5 |
| Turnen | Hechtsprung mit unglücklicher Landung einer geübten Turnerin | Unfall bejaht: Missglückte Landung als unkoordinierte Bewegung gewertet | RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258 |
| Schulturnen | Lehrerin führt reguläre Rolle vorwärts aus; anschliessend Nackenschmerzen | Unfall verneint: Keine Programmwidrigkeit, kein Stolpern, reines Bewegungstrauma | BGer U 98/01 vom 28.06.2002 |
| Kampfsport (Jiu-Jitsu) | Hochdrücken des Gegners im Bodenkampf führt zu Halswirbelstauchung | Unfall verneint: Gewollter Kraftaufwand ohne exogene Störung | BGer U 385/01 vom 10.01.2003 |
| Kunstflug | Druckwechsel bei Lageveränderung im Ausbildungsflug | Unfall verneint: Gehört zum typischen Ablauf des Flugtrainings | BGer U 370/01 vom 28.06.2002 |
3. Psychischer Schock nach Schreckereignissen
Ein rein seelischer Schock kann nach konstanter Judikatur eine «schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper» darstellen. Weil die Psyche aber keinen mechanischen Schutzschild besitzt, verlangt die Rechtsprechung zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung des Unfallbegriffs strenge Schranken:
«Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen.»
(LGVE 2007 II Nr. 35 E. 1; BGE 129 V 177 E. 2.1).
Narrative Kasuistik: Die Tsunami-Entscheide des Verwaltungsgerichts Luzern
- Direkte Konfrontation mit der Katastrophe: LU VWG S 05 522_2 vom 22. Januar 2007
Ein Mitarbeiter einer psychiatrischen Klinik verbrachte seine Ferien auf Phi Phi Island (Thailand). Als die Tsunami-Welle am 26. Dezember 2004 hereinbrach, befand er sich auf einem Ausflugsboot vor der Küste und überlebte. Nach der Rückkehr an Land bot sich ein Bild unvorstellbarer Verwüstung. Der Mann beteiligte sich 13 Stunden lang aktiv an den Rettungsmassnahmen, reanimierte Ertrinkende, barg Leichen und versorgte Schwerstverletzte unter ständiger Panik vor einer zweiten Riesenwelle. Nach der Rückkehr in die Schweiz entwickelte er eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Der Unfallversicherer lehnte eine Deckung ab, da der Mann den Tsunami auf dem Boot unversehrt überstanden habe. Das Luzerner Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut: Die direkte Konfrontation mit menschlichem Elend, Leichen und Verstümmelten in unmittelbarer Gegenwart während der Rettungsaktion ist vom eigentlichen Naturereignis nicht zu trennen und erfüllt das Kriterium des aussergewöhnlichen Schreckereignisses (E. 3 und 4). - Abgrenzung zum nachträglichen Auffinden von Opfern:
Demgegenüber stellt das blosse nachträgliche Auffinden eines verunfallten oder getöteten Angehörigen — wie das Auffinden des ermordeten Sohnes durch die Mutter (BGE 125 V 138) oder das Besichtigen einer Unfallstelle — keinen Unfall dar. Es fehlt am gewaltsamen Vorgang, der sich in unmittelbarer persönlicher Gegenwart der betroffenen Person abspielt.
Leitsatz. Ein Schreckereignis ohne physischen Anprall erfüllt den Unfallbegriff nur, wenn ein gewaltsamer, furchterregender Vorfall sich in unmittelbarer persönlicher Gegenwart der versicherten Person abspielt und objektiv geeignet ist, auch bei seelisch stabilen Menschen einen schweren Schock auszulösen.
F. Gesundheitsschaden und Kausalität
1. Natürlicher Kausalzusammenhang (Conditio sine qua non)
Die Leistungspflicht setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Das Ereignis muss eine notwendige Bedingung (Conditio sine qua non) des Schadens bilden; es braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache zu sein (BGE 129 V 177 E. 3.1). Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; blosse Möglichkeiten genügen nicht.
Trifft der Unfall auf einen vorbestehenden Gesundheitsschaden (z.B. vorbestehende Arthrose oder Bandscheibendegeneration), haftet der Unfallversicherer grundsätzlich voll, solange der Unfall den Zustand verschlimmert hat (Teilursächlichkeit genügt). Die Leistungspflicht endet erst, wenn der Vorzustand wieder erreicht ist (Status quo ante) oder der Zustand eingetreten wäre, wie er sich auch ohne Unfall entwickelt hätte (Status quo sine). Die Beweislast für das Erreichen des Status quo sine trägt der Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1).
2. Adäquater Kausalzusammenhang
Der adäquate Kausalzusammenhang dient als juristische Haftungsbegrenzung. Ein Ereignis ist adäquat kausal, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen:
- Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen fällt die Adäquanz praktisch mit der natürlichen Kausalität zusammen (BGE 127 V 102 E. 5b).
- Bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall (Psychopraxis) greift die Grundsatzrechtsprechung nach BGE 115 V 133:
- Einteilung des Unfalls nach dem augenfälligen Geschehensablauf: leicht, mittelschwer oder schwer.
- Bei leichten Unfällen (z.B. Stolpern, Bagatellprellung) wird die Adäquanz psychischer Folgen ohne Weiteres verneint.
- Bei schweren Unfällen wird die Adäquanz in der Regel bejaht.
- Bei mittelschweren Unfällen müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein: besonders dramatische Begleitumstände, Schwere der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, schwieriger Heilungsverlauf, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Bei Unfällen im mittleren Bereich müssen mindestens drei Kriterien erfüllt sein oder eines in besonders ausgeprägter Weise (BGE 115 V 133 E. 6).
- Bei Schleudertrauma der HWS ohne organischen Befund: Beurteilung nach den modifizierten Kriterien gemäss BGE 134 V 109 und BGE 117 V 359.
Leitsatz. Bei organisch nachweisbaren Verletzungen ist die Adäquanz regelmässig gegeben. Bei psychischen Beschwerden ohne organisches Substrat bestimmt sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach der Schwere des Unfalls und den Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133.
G. Abgrenzungen zu Nachbarnormen
- Zu Art. 3 ATSG (Krankheit): Art. 3 ATSG definiert die Krankheit als Auffangtatbestand («jede Beeinträchtigung […], die nicht Folge eines Unfalles ist»). Jeder Gesundheitsschaden, der an mindestens einem Begriffsmerkmal von Art. 4 ATSG scheitert, fällt kraft Gesetzes unter den Krankheitsbegriff.
- Zu Art. 6 Abs. 2 UVG (Unfallähnliche Körperschädigungen):
Mit der UVG-Revision per 1. Januar 2017 hat der Gesetzgeber den Schutz bei acht abschliessend genannten Listenverletzungen (Knochenbrüche, Verrenkungen, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfellrupturen) neu austariert:- Liegt ein Unfall nach Art. 4 ATSG vor (mit ungewöhnlichem äusserem Faktor), greift Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 6 Abs. 2 UVG ist nicht anwendbar (BGE 146 V 51 E. 5.1).
- Fehlt dem Geschehen die Ungewöhnlichkeit (z.B. normales Abstoppen beim Tennis, Heben einer Last), liegt aber eine Listenverletzung vor, greift die gesetzliche Vermutung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG.
- Der Unfallversicherer kann sich nur befreien, wenn er den vollen Entlastungsbeweis erbringt, dass die Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum vorwiegend (d.h. zu mehr als 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung beruht (BGE 146 V 51 E. 8.2).
- Zu Art. 9 UVG (Berufskrankheiten): Schädigungen, die durch schädigende Stoffe oder arbeitsbedingte Einwirkungen über längere Zeit entstehen, fallen unter Art. 9 UVG. Sie verlangen gerade keine Plötzlichkeit.
- Zu Art. 31 KVG (Zahnärztliche Behandlung): Schäden am Kausystem werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet, wenn sie durch Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG verursacht wurden (Art. 31 Abs. 2 KVG) oder auf einer schweren, im Gesetz genannten Erkrankung beruhen (Art. 31 Abs. 1 KVG). Scheitert der Unfallbegriff, bleibt die versicherte Person auf den Zahnarztkosten sitzen, sofern keine freiwillige Zusatzversicherung nach VVG besteht.
Kantonale Praxisfragen
1. Strenge Durchsetzung der «Aussagen der ersten Stunde» bei Kauschäden und Sportunfällen
In der kantonalen Gerichtspraxis (insbesondere Sozialversicherungsgerichte Zürich, Bern, Basel-Landschaft und St. Gallen) scheitert ein beträchtlicher Teil der Leistungsbegehren an der Beweismaxime der ersten Stunde:
- Kantonale Praxislinie: Hat die versicherte Person in der Unfallmeldung angegeben, sie habe beim «Kauen eines Brotes» oder «beim Aufstehen vom Stuhl» Schmerzen verspürt, verwerfen die kantonalen Gerichte spätere Angaben über ein «Stolpern», eine «Bodenunebenheit» oder einen «harten Gegenstand» als unglaubwürdige Nachbesserung (vgl. ZH SVG UV.2016.00128 und ZH SVG UV.2007.00278).
- Das Dilemma der Versicherten: Bei Kauschäden führt das reflexartige Herunterschlucken der Nahrung dazu, dass der Fremdkörper nicht mehr präsentiert werden kann. Die Gerichte verlangen jedoch den strikten Nachweis, dass überhaupt ein harter Fremdkörper vorhanden war. Die blosse Vermutung des Versicherten («es muss eine Schale gewesen sein») genügt dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht.
2. Die Beweislastverteilung bei Listenverletzungen vor kantonalen Versicherungsgerichten
Nach BGE 146 V 51 obliegt dem Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG der Nachweis, dass der Schaden zu mehr als 50 % degenerativ bedingt ist:
- In der kantonalen Praxis (z.B. SG VSG UV 2019/21 vom 14. August 2020 und SZ VG I 2020 30 vom 10. Juli 2020) führt dies zu einem zweistufigen Prozess: Kläger rügen primär einen Unfall nach Art. 4 ATSG (z.B. Ruckbewegung oder Fehltritt), subsidiär eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG.
- Verneint das kantonale Gericht den Unfall nach Art. 4 ATSG mangels Ungewöhnlichkeit, muss es zwingend prüfen, ob der Versicherer die vorwiegende Abnützung rechtsgenüglich mittels bildgebender Diagnostik (MRT, Vorakten) bewiesen hat. Gelingt dem Versicherer dieser Nachweis nicht, bleibt er trotz Verneinung des Unfallbegriffs leistungspflichtig.
Praxishinweise
Für die versicherte Person und ihre Rechtsvertretung
- Den Hergang in der ersten Meldung exakt und vollständig schildern. Unmittelbar auf der Unfallmeldung und beim erstbehandelnden Arzt das auslösende externe Ereignis (Stolpern, Ausgleiten, Anprall, Hängenbleiben, Gegenstand im Essen) ausdrücklich erwähnen. Nachträglich ergänzte Sachverhaltselemente werden von den Gerichten gestützt auf die Beweismaxime der «Aussagen der ersten Stunde» regelmässig als prozesstaktisch verworfen (BGE 121 V 45 E. 2a; ZH SVG UV.2016.00128).
- Beweisstücke bei Kauschäden zwingend sichern. Wurde ein Zahn beim Essen beschädigt, den Fremdkörper (Knochensplitter, Stein, Schale) nicht wegwerfen oder herunterschlucken, sondern aufbewahren, fotografieren und dem Zahnarzt vorlegen. Kann kein Fremdkörper vorgelegt werden, gilt der Unfall als unbewiesen (ZH SVG UV.2007.00278).
- Bei Kauschäden die Speisebezeichnung genau deklarieren. Handelte es sich um Brot aus entsteinten Oliven oder Konfitüre aus entsteinten Früchten, ist dies auf dem Fragebogen explizit zu vermerken. Nur bei deklariert entsteinten Früchten greift die Fremdkörpereigenschaft des Kerns (BGer 9C_985/2010; BGer 9C_553/2013).
- Bei Sport- und Alltagsverletzungen stets die Programmwidrigkeit darlegen. Nicht bloss den Bewegungsschmerz schildern, sondern den externen Störfaktor: die Bodenunebenheit, das Ausgleiten auf nasser Stelle, das Hängenbleiben des Fusses oder den gegnerischen Körperkontakt (BGE 130 V 117).
- Listenverletzungen immer subsidiär anrufen. Handelt es sich um eine Sehnen-, Muskel-, Band- oder Meniskusläsion, neben Art. 4 ATSG stets Art. 6 Abs. 2 UVG geltend machen. Scheitert der Unfallbegriff am Fehlen der Ungewöhnlichkeit, greift die gesetzliche Vermutung zugunsten des Versicherten, solange der Versicherer die vorwiegende Abnützung nicht beweist (BGE 146 V 51).
- Vorbestehende Schäden nicht verschweigen. Auch ein sanierter, vorbelasteter Zahn oder ein vorgeschädigtes Gelenk geniesst vollen Unfallschutz, wenn der Zustand für die normale Funktion tauglich war (BGE 112 V 201 E. 3a; BGE 146 V 51 E. 5.1).
- Bei Schreckereignissen die unmittelbare Anwesenheit belegen. Bei psychischen Traumata (z.B. nach Katastrophen, Raubüberfällen) detailliert nachweisen, dass man sich im Gefahrenbereich befand und die Gewaltsamkeit persönlich miterlebte (LU VWG S 05 522_2).
- Keine Anerkennung von Vergleichen bei unklarer Kausalität ohne Vorbehalt. Bei unfallbedingter Verschlimmerung eines Vorzustands die Kostenübernahme bis zum Status quo sine einfordern.
Für den Unfallversicherer und Haftpflichtversicherer
- Detaillierte Sachverhaltserhebung mit standardisierten Fragebögen durchführen. Bei unklaren Unfallmeldungen (insb. Kauschäden, Hexenschuss, Zerrungen) unverzüglich Fragebögen zu den genauen Umständen, Zeugen, Speisezusammensetzungen und Vorzuständen versenden (BGer 8C_893/2014 E. 3.4).
- Erstkonsultationsberichte unverzüglich beiziehen. Die Krankengeschichte des erstbehandelnden Arztes gibt verlässlich Auskunft über die Angaben der ersten Stunde, bevor rechtliche Überlegungen angestellt wurden (BGE 121 V 45).
- Bei Kauschäden die Zutaten und Verkehrsauffassung prüfen. Handelt es sich um eine Olive, Kirsche oder Nuss in einer Speise, bei der solche Zutaten üblich sind, die Leistungspflicht mangels Ungewöhnlichkeit ablehnen (BGer 8C_750/2015; BGer 8C_893/2014).
- Reine Bremsmanöver ohne Kollision abweisen. Tritt eine HWS-Distorsion bei einer Vollbremsung ohne Kollision ein, fehlt die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (ZH SVG UV.2013.00105).
- Bei Listenverletzungen den Entlastungsbeweis medizinisch untermauern. Will der Versicherer eine Deckung nach Art. 6 Abs. 2 UVG ablehnen, muss er durch ein schlüssiges medizinisches Gutachten nachweisen, dass die Schädigung zu über 50 % auf Abnützung oder Vorerkrankung beruht (BGE 146 V 51 E. 8.2).
- Todesursache bei Stürzen nach Schwächeanfällen forensisch abklären. Bricht eine Person vor einem Sturz zusammen, ist eine Legalinspektion bzw. Obduktion zu veranlassen, um zu prüfen, ob der Tod vor dem Aufprall durch Herzkreislaufversagen eintrat (BGE 142 V 435).
- Dauereinwirkungen und Substanzmissbrauch auf Plötzlichkeit prüfen. Mehrfacher Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenkonsum über Stunden schliesst die Plötzlichkeit aus (BGE 140 V 220; ZH SVG UV.2015.00048).
Für den Krankenversicherer (bei Vorleistung und Regress)
- Vorleistungspflicht bei negativem Kompetenzkonflikt beachten. Ist streitig, ob ein Unfall oder eine Krankheit vorliegt, hat der Krankenversicherer nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vorleistungspflichtig zu sein, um den Versicherten nicht schutzlos zu lassen.
- Kosten für Zahnbehandlungen bei abgelehntem Unfall nicht blind übernehmen. Wird ein Unfallereignis verneint, fällt die Kostenübernahme für Zahnbehandlungen unter Art. 31 KVG. Mangels Vorliegens einer schweren Erkrankung des Kausystems nach Art. 31 Abs. 1 KVG sind solche Rechnungen abzulehnen (BGE 134 V 72 E. 2.1).
- Regressansprüche nach Art. 72 ff. ATSG wahren. Hat der Krankenversicherer Leistungen für ein Ereignis erbracht, das nachträglich als Unfall qualifiziert wird (z.B. Auto-Scooter-Fall oder Zeckenbiss), sind die Aufwendungen beim zuständigen UVG-Versicherer zurückzufordern.
- Prüfung auf unfallähnliche Körperschädigung anstossen. Kann ein Unfall nach Art. 4 ATSG nicht bewiesen werden, ist zu prüfen, ob eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt, für welche primär der UVG-Versicherer leistungspflichtig ist.
Für die rechtsanwendenden Behörden und Gerichte
- Untersuchungsmaxime mit den materiellen Beweislastregeln koordinieren. Das Gericht erhebt den Sachverhalt von Amtes wegen, darf aber bei verbleibenden Zweifeln keine Vermutungen anstellen. Bleibt der Hergang unklar, ist nach Art. 8 ZGB zu entscheiden (BGE 117 V 264 E. 3b).
- Widersprüche in den Aussagen des Versicherten streng würdigen. Weichen Schilderungen im Beschwerdeverfahren wesentlich von der ersten Unfallmeldung ab, ist auf die Erstangaben abzustellen, es sei denn, die Abweichung wird überzeugend erklärt (BGE 121 V 45 E. 2a).
- Prüfungskaskade bei Listenverletzungen strikt einhalten. Zuerst ist Art. 4 ATSG zu prüfen (Unfallbegriff). Erst bei Verneinung der Ungewöhnlichkeit ist Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen, wobei die Beweislast für die vorwiegende Abnützung beim Versicherer liegt (BGE 146 V 51).
- Schweregradeinteilung bei psychischen Unfallfolgen objektiv vornehmen. Bei der Prüfung nach BGE 115 V 133 darf die psychische Fehlentwicklung nicht bereits in die Einstufung der Unfallschwere einfliessen.
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der Leitentscheide und kantonalen Urteile: → Rechtsprechung zu Art. 4 ATSG
Literatur
Die folgenden Werke werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 ATSG massgeblich herangezogen; die Nachweise stammen aus den Entscheidtexten selbst:
- Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 1–35 zu Art. 4 ATSG (zit. in BGE 134 V 72, BGE 130 V 117 und BGE 140 V 220).
- Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller (Hrsg.), Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, St. Gallen 1995, S. 227 ff. (zit. in BGE 134 V 72, BGE 130 V 117 und BGE 142 V 435).
- Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, S. 40 ff. (zit. in BGE 140 V 220 und ZH SVG UV.2016.00128).
- Jean-Maurice Frésard / Margit Moser-Szeless, L’assurance-accidents obligatoire, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 850 ff. Rz. 55 ff. (zit. in BGE 134 V 72 und BGE 140 V 220).
- Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 165 ff. (zit. in BGE 134 V 72 und BGE 142 V 435).
- Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 550 ff. Rz. 452 ff. (zit. in BGE 134 V 72).
- Adrian von Kaenel, Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch / Thomas Geiser (Hrsg.), Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 584 f. (zit. in BGE 130 V 117).
- Paul Piccard, Haftpflichtpraxis und Soziale Unfallversicherung, Zürich 1917, S. 27 f. (zit. in BGE 134 V 72).
- Werner Lauber, Praxis des sozialen Unfallversicherungsrechts der Schweiz, Bern 1928, S. 298 ff. (zit. in BGE 134 V 72).
- Kaspar Gehring, Die unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG, SZS 2017 S. 455 ff. (zit. in BGE 146 V 51).