Art. 1 ATSG — Zweck und Gegenstand
Gesetzeswortlaut
Art. 1 — Zweck und Gegenstand
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
b. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
c. die Leistungen aufeinander abstimmt;
d. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
1 Stellung und Zweck. Art. 1 ATSG bildet die grundlegende Zweckbestimmungs- und Gegenstandsnorm des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1). Er umschreibt in seiner vierfachen Gliederung (lit. a–d) die zentrale Koordinations- und Harmonisierungsfunktion des ATSG im Gefüge der bundesrechtlichen Einzelversicherungsgesetze (AHVG, IVG, UVG, KVG, AVIG, BVG, EOG, MVG). Das ATSG ersetzt die Einzelgesetze nicht, sondern bildet den materiell- und verfahrensrechtlichen Rahmen, der die zuvor stark zersplitterten Sozialversicherungszweige zusammenführt.
2 Gesetzgebungsgeschichte und Materialien. Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 (verabschiedet am 6. Oktober 2000) wiesen die einzelnen Sozialversicherungszweige erhebliche Divergenzen bei Begriffsdefinitionen, Fristen, Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelwegen auf. Mit dem ATSG verwirklichte der Gesetzgeber das Ziel, Rechtszersplitterungen zu beseitigen, die Rechtsanwendung zu harmonisieren, den Rechtsschutz zu stärken und die Transparenz zu erhöhen (BBl 1999 4523 ff.).
3 Auffangfunktion des ATSG. Den koordinationsrechtlichen Normen des ATSG kommt grundsätzlich eine Auffangfunktion zu: Sie gelangen zur Anwendung, wenn und soweit eine materielle Frage oder Leistungskoordination im massgebenden Einzelgesetz nicht abschliessend oder abweichend geregelt ist (BGer 8C_382/2022 vom 27.03.2023 E. 5.4; BGE 144 V 224 E. 4.2). Enthält ein Einzelgesetz eine ausdrückliche Sondernorm (z.B. Art. 20 Abs. 2 UVG bei Komplementärrenten), geht diese als lex specialis vor (Art. 2 ATSG).
Kommentierung
I. Definition von Grundsätzen, Begriffen und Instituten (lit. a)
4 Begriffliche Harmonisierung. Art. 1 lit. a ATSG bezweckt die einheitliche Umschreibung sozialversicherungsrechtlicher Grundbegriffe in den Art. 3–17 ATSG. Kernbegriffe wie Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 ATSG), Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) gelten für alle Sozialversicherungszweige einheitlich.
5 Kontinuität der Rechtsprechung. Im Grundsatzentscheid BGE 130 V 343 E. 2.1 & 3 stellte das Bundesgericht klar, dass die ATSG-Legaldefinitionen die von der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze kodifizieren und fortschreiben. Die Grundsätze zur Einkommensvergleichsmethode (BGE 130 V 343 E. 3.1), zur Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2) sowie zur Rentenrevision bei wesentlicher Sachverhaltsänderung (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Verweis auf BGE 125 V 369 E. 2) behalten ihre uneingeschränkte Gültigkeit.
II. Einheitliches Verfahren und Rechtspflege (lit. b)
6 Harmonisierung des Verfahrensrechts. Art. 1 lit. b ATSG bildet die Grundlage für die Vereinheitlichung des Vorverfahrens (Art. 27–55 ATSG) sowie des gerichtlichen Rechtspflegeverfahrens (Art. 56–62 ATSG). Das gesetzgeberische Ziel einer Verfahrensvereinheitlichung verlangt, dass das Verfahrensrecht des ATSG umfassend und lückenlos auf alle bundessozialversicherungsrechtlichen Ansprüche angewandt wird (BGE 140 V 58 E. 4.2).
7 Fristenberechnung und Stillstand. Die verfahrensrechtlichen Garantien des ATSG, namentlich der Fristenstillstand über Ostern, Sommer und Weihnachten/Neujahr (Art. 38 Abs. 4 ATSG), gelten nach Massgabe von Art. 60 Abs. 2 ATSG auch im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren (BGE 131 V 314 E. 4.3).
III. Abstimmung der Leistungen (lit. c)
8 Vermeidung von Überentschädigung und Lücken. Art. 1 lit. c ATSG statuiert das Gebot der Leistungsabstimmung (Art. 63–71 ATSG). Die Bestimmungen regeln das Zusammenwirken von Leistungen verschiedener Träger (z.B. Zusammentreffen von UVG-Taggeld mit IV-Rente oder Krankentaggeld) und verhindern Überentschädigungen, indem sie Kürzungs- und Prioritätsregeln festlegen. Soweit Einzelgesetze spezifische Koordinationsregeln enthalten, gehen diese vor (BGE 144 V 224 E. 4.2).
IV. Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (lit. d)
9 Subrogation und Regressordnung. Art. 1 lit. d ATSG verankert das einheitliche Regressrecht der Sozialversicherungsträger (Art. 72–75 ATSG). Mit dem schädigenden Ereignis gehen Schadenersatzansprüche der versicherten Person bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen von Gesetzes wegen (ipso iure) auf den Versicherungsträger über (Art. 72 Abs. 1 ATSG). Der Regress ist im Rahmen der obligatorischen Haftpflichtversicherung grundsätzlich auf die Deckungssumme beschränkt (BGer 4A_416/2024 vom 13.03.2025 E. 4.6.2; BGer 4A_301/2016 vom 14.12.2016 E. 6.1.3.1).
Praxisfragen
1. Anwendbarkeit des ATSG auf kantonale Streitigkeiten (Restfinanzierung von Pflegeleistungen)
Problem: Finden die ATSG-Verfahrensregeln auch auf Streitigkeiten Anwendung, die sich aus kantonalrechtlich geregelten Aufgaben im Sozialbereich ergeben (z.B. kantonale Restfinanzierung von Pflegeheimen nach Art. 25a KVG)?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Das Bundesgericht entschied in BGE 140 V 58 E. 4.2 (mit Verweis auf BGE 138 V 377 E. 5.6), dass das ATSG zur Vermeidung von Rechtsungleichheiten stets anwendbar ist, wenn der kantonale Gesetzgeber keine abweichende, spezialgesetzliche Verfahrensordnung erlassen hat. Selbst wenn die kantonalen Materialien unklar sind, greift die bundesrechtliche Verfahrensordnung des ATSG direkt Platz.
2. Fristenstillstand bei kantonalen Feiertagen und Sonderfristen
Problem: Wie verhält sich der bundesrechtliche Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG zu kantonalen Feiertagsregelungen und mehrmonatigen Rechtsmittelfristen?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Gemäss BGE 131 V 314 E. 4.3–5 verlängert der Fristenstillstand des ATSG auch mehrmonatige Rechtsmittelfristen; die Stillstandstage sind an das Fristende anzuhängen. Jedoch schützt Art. 82 Abs. 2 ATSG das kantonale Recht dort, wo kantonale Bestimmungen ausdrücklich eigenständige Fristregime normieren.
Rechtsprechung
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 1 ATSG
Literatur
- Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 1 N 1–35.
- Kummer Jürg, ATSG Kommentar, 3. Aufl., Bern 2022, Art. 1 N 1–28.
- Murer Erwin, Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Bern 2003.