Art. 37 — Erstinstanzliche Verfahrensfristen
Gesetzeswortlaut
Art. 37 AsylG — Erstinstanzliche Verfahrensfristen
1 Entscheide im Dublin-Verfahren (Art. 26b) sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat dem Ersuchen um Überstellung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zugestimmt hat.
2 Entscheide im beschleunigten Verfahren (Art. 26c) sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen.
3 Liegen triftige Gründe vor und ist absehbar, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, so können die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 um einige Tage überschritten werden.
4 Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d) sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
5 In den übrigen Fällen sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen und Entscheide innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
6 Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person auf der Grundlage eines Ersuchens des Staates, vor welchem diese Schutz in der Schweiz sucht, in Auslieferungshaft ist. Dies gilt auch, wenn gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) oder eine Ausweisung nach Artikel 68 AIG ausgesprochen wurde.
Überblick und Bedeutung
1 Fristenordnende Schlüsselnorm. Art. 37 AsylG regelt die erstinstanzlichen Verfahrensfristen für die verschiedenen Verfahrensarten. Die Norm ist das zeitliche Herzstück des beschleunigten Asylverfahrens: Sie setzt konkrete Fristen für die Eröffnung von Entscheiden durch das SEM und stellt damit die Verfahrensdauer sicher.
2 Drei Verfahrensarten mit unterschiedlichen Fristen. Art. 37 differenziert zwischen:
- Dublin-Verfahren (Abs. 1): 3 Arbeitstage
- Beschleunigtes Verfahren (Abs. 2): 8 Arbeitstage
- Erweitertes Verfahren (Abs. 4): 2 Monate
Kommentierung
I. Dublin-Verfahrensfrist (Abs. 1)
3 Drei Arbeitstage. Entscheide im Dublin-Verfahren sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu eröffnen, nachdem der angefragte Dublin-Staat der Überstellung zugestimmt hat. Die kurze Frist reflektiert, dass im Dublin-Verfahren mangels Sachprüfung kein umfangreicher Entscheid erforderlich ist.
4 Massgeblicher Zeitpunkt. Der Fristbeginn ist die Zustimmung des Dublin-Staats zur Überstellung. Die Frist läuft nicht ab Einreichung des Gesuchs, sondern ab der tatbestandlichen Voraussetzung des Nichteintretensentscheids.
II. Beschleunigtes Verfahren (Abs. 2)
5 Acht Arbeitstage. Entscheide im beschleunigten Verfahren sind innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. Die Vorbereitungsphase dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 AsylG). Insgesamt ergibt sich somit eine Maximallaufzeit von ca. 29 Tagen bis zum Entscheid.
6 Praxis. Die 8-Tage-Frist ist in der Praxis eine der wichtigsten Vorgaben für das SEM. Sie erzwingt eine effiziente Verfahrensführung und verhindert, dass das beschleunigte Verfahren faktisch zum erweiterten Verfahren wird.
III. Fristüberschreitung bei triftigen Gründen (Abs. 3)
7 Ausnahme bei triftigen Gründen. Die Fristen nach Abs. 1 und 2 können um «einige Tage» überschritten werden, wenn:
- triftige Gründe vorliegen, und
- absehbar ist, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann.
8 Enge Ausnahme. Die Ausnahme ist eng zu verstehen. «Einige Tage» bedeutet nicht eine unbestimmte Verlängerung, sondern wenige Tage. Die Voraussetzung, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden kann, stellt sicher, dass die asylsuchende Person weiterhin für das Verfahren zur Verfügung steht.
IV. Erweitertes Verfahren (Abs. 4)
9 Zwei Monate. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen. Die längere Frist reflektiert die Komplexität der Fälle, die weitere Abklärungen erfordern (Art. 26d AsylG).
10 Zuweisung an den Kanton. Im erweiterten Verfahren wird die asylsuchende Person einem Kanton zugewiesen (Art. 27 AsylG). Die zwei Monate beginnen ab Abschluss der Vorbereitungsphase, nicht ab der Zuweisung.
V. Übrige Fälle (Abs. 5)
11 Nichteintretensentscheide: 5 Arbeitstage. In den übrigen Fällen (die nicht unter die Abs. 1–4 fallen) sind Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen zu treffen.
12 Sachentscheide: 10 Arbeitstage. Entscheide in der Sache sind innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Diese Frist gilt für Fälle, die keinem der drei geregelten Verfahrenstypen zugeordnet sind.
VI. Vorrang bei Auslieferungshaft/Landesverweisung (Abs. 6)
13 Ausserhalb der Reihe. Das SEM entscheidet ausserhalb der Reihe und unverzüglich, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist oder gegen sie eine Landesverweisung (Art. 66a/66abis StGB, Art. 49a/49abis MStG) oder Ausweisung (Art. 68 AIG) ausgesprochen wurde. Diese Priorisierung soll verhindern, dass das Asylverfahren den Vollzug anderer rechtlichter Massnahmen blockiert.
14 Praktische Bedeutung. Abs. 6 hat in der Praxis zunehmende Bedeutung, da Landesverweisungen bei schweren Straftaten häufiger ausgesprochen werden. Die unverzügliche Entscheidung ermöglicht eine koordinierte Vollstreckung.
Abgrenzungen
15 Art. 37 vs. Art. 26 AsylG. Art. 26 regelt die Vorbereitungsphase (Dauer und Inhalt), Art. 37 die Entscheidfristen ab Abschluss der Vorbereitungsphase.
16 Art. 37 vs. Art. 37a AsylG. Art. 37a regelt die Begründungspflicht bei Nichteintretensentscheiden (summarische Begründung), Art. 37 die Fristen.
17 Art. 37 vs. Art. 37b AsylG. Art. 37b regelt die Behandlungsstrategie des SEM (Priorisierung), Art. 37 die konkreten Fristen.
Literatur
- OnlineKommentar AsylG, Art. 37 N. 1 ff.
- BG vom 25. Sept. 2015 (Totalrevision AsylG), AS 2016 3101
- Kälin/Caroni, Grundriss des Asylrechts, 2020