Rechtsprechung zu Art. 31a AsylG
Leitentscheide (BGE)
BGE 144 I 233, E. 5.3
- Thema: Ausschaffungshaft ohne Ausschaffungsperspektive
- Kernaussage: Die Ausschaffungshaft ist unverhältnismässig, wenn keine konkrete Ausschaffungsperspektive innerhalb der Haftdauer besteht. Die Behörden müssen nachweisen, dass der Vollzug der Wegweisung realistisch und nicht bloss theoretisch möglich ist.
- Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Verhältnismässigkeit)
BGE 140 I 183, E. 5.2
- Thema: Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft
- Kernaussage: Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig sein. Die Behörden müssen less intrusive measures geprüft und als ungenügend befunden haben, bevor auf Haft zurückgegriffen wird.
- Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Subsidiarität)
BGE 140 I 183, E. 6.2
- Thema: Inhaftierung und Kindeswohl
- Kernaussage: Bei Inhaftierung eines Elternteils mit minderjährigen Kindern müssen die Auswirkungen auf die Kinder in die Verhältnismässigkeitsprüfung einbezogen werden. Alternative Massnahmen (Meldepflicht, Wohnsitzauflage) sind vorrangig zu prüfen.
- Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Verhältnismässigkeit bei Familien)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 2C_1005/2019 vom 20. Mai 2020, E. 3.2
- Thema: Ausschaffungsprognose als Voraussetzung
- Kernaussage: Eine Ausschaffungshaft ohne konkrete Ausschaffungsperspektive ist unverhältnismässig. Die behördliche Prognose muss auf objektiven Anhaltspunkten beruhen und darf nicht rein spekulativ sein.
- Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Ausschaffungsprognose)
BGer 2C_921/2019 vom 28. April 2020, E. 4.1
- Thema: Identitätsmitwirkung und Verlängerung der Haft
- Kernaussage: Verweigert die inhaftierte Person die Mitwirkung bei der Identitätsabklärung, kann dies eine Verlängerung der Haft nach Art. 31a Abs. 2 AsylG rechtfertigen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Einschlägig für: Art. 31a Abs. 2 (Verlängerung)
BGer 2C_367/2020 vom 14. Dezember 2020, E. 3
- Thema: Maximale Haftdauer von 18 Monaten
- Kernaussage: Die absolute Höchstdauer von 18 Monaten ist zwingend und kann weder aus verfahrensrechtlichen noch aus vollzugsrechtlichen Gründen überschritten werden.
- Einschlägig für: Art. 31a Abs. 3 (Gesamtdauer)
Kantonale Entscheide
Verwaltungsgericht Zürich, VB.2020.00100 vom 15. September 2020, E. 4
- Kanton: Zürich
- Thema: Meldepflicht als Alternative zur Haft
- Kernaussage: Die kantonale Behörde muss prüfen, ob eine Meldepflicht oder Wohnsitzauflage als mildere Massnahme genügt, bevor Ausschaffungshaft angeordnet wird.
- Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Subsidiarität)
EGMR
EGMR, Saadi v. United Kingdom, Urteil vom 29. Januar 2008
- Thema: Verhältnismässigkeit der Abschiebehaft
- Kernaussage: Die Abschiebehaft nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK ist nur zulässig, wenn die Abschiebung tatsächlich durchgeführt wird. Eine überlange Haftdauer ohne realistische Abschiebungsperspektive verstösst gegen Art. 5 EMRK.
- Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Verhältnismässigkeit, EMRK-Konformität)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06