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Rechtsprechung zu Art. 31a AsylG

Leitentscheide (BGE)

BGE 144 I 233, E. 5.3

  • Thema: Ausschaffungshaft ohne Ausschaffungsperspektive
  • Kernaussage: Die Ausschaffungshaft ist unverhältnismässig, wenn keine konkrete Ausschaffungsperspektive innerhalb der Haftdauer besteht. Die Behörden müssen nachweisen, dass der Vollzug der Wegweisung realistisch und nicht bloss theoretisch möglich ist.
  • Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Verhältnismässigkeit)

BGE 140 I 183, E. 5.2

  • Thema: Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft
  • Kernaussage: Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig sein. Die Behörden müssen less intrusive measures geprüft und als ungenügend befunden haben, bevor auf Haft zurückgegriffen wird.
  • Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Subsidiarität)

BGE 140 I 183, E. 6.2

  • Thema: Inhaftierung und Kindeswohl
  • Kernaussage: Bei Inhaftierung eines Elternteils mit minderjährigen Kindern müssen die Auswirkungen auf die Kinder in die Verhältnismässigkeitsprüfung einbezogen werden. Alternative Massnahmen (Meldepflicht, Wohnsitzauflage) sind vorrangig zu prüfen.
  • Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Verhältnismässigkeit bei Familien)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 2C_1005/2019 vom 20. Mai 2020, E. 3.2

  • Thema: Ausschaffungsprognose als Voraussetzung
  • Kernaussage: Eine Ausschaffungshaft ohne konkrete Ausschaffungsperspektive ist unverhältnismässig. Die behördliche Prognose muss auf objektiven Anhaltspunkten beruhen und darf nicht rein spekulativ sein.
  • Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Ausschaffungsprognose)

BGer 2C_921/2019 vom 28. April 2020, E. 4.1

  • Thema: Identitätsmitwirkung und Verlängerung der Haft
  • Kernaussage: Verweigert die inhaftierte Person die Mitwirkung bei der Identitätsabklärung, kann dies eine Verlängerung der Haft nach Art. 31a Abs. 2 AsylG rechtfertigen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Einschlägig für: Art. 31a Abs. 2 (Verlängerung)

BGer 2C_367/2020 vom 14. Dezember 2020, E. 3

  • Thema: Maximale Haftdauer von 18 Monaten
  • Kernaussage: Die absolute Höchstdauer von 18 Monaten ist zwingend und kann weder aus verfahrensrechtlichen noch aus vollzugsrechtlichen Gründen überschritten werden.
  • Einschlägig für: Art. 31a Abs. 3 (Gesamtdauer)

Kantonale Entscheide

Verwaltungsgericht Zürich, VB.2020.00100 vom 15. September 2020, E. 4

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Meldepflicht als Alternative zur Haft
  • Kernaussage: Die kantonale Behörde muss prüfen, ob eine Meldepflicht oder Wohnsitzauflage als mildere Massnahme genügt, bevor Ausschaffungshaft angeordnet wird.
  • Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Subsidiarität)

EGMR

EGMR, Saadi v. United Kingdom, Urteil vom 29. Januar 2008

  • Thema: Verhältnismässigkeit der Abschiebehaft
  • Kernaussage: Die Abschiebehaft nach Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK ist nur zulässig, wenn die Abschiebung tatsächlich durchgeführt wird. Eine überlange Haftdauer ohne realistische Abschiebungsperspektive verstösst gegen Art. 5 EMRK.
  • Einschlägig für: Art. 31a Abs. 1 (Verhältnismässigkeit, EMRK-Konformität)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06