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Art. 31a — Entscheide des SEM

Gesetzeswortlaut

Art. 31a AsylG — Entscheide des SEM

1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende: a. in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; b. in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist; c. in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben; d. in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können; e. in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben; f. nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.

2 Absatz 1 Buchstaben c–e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.

3 Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.

4 In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.

Überblick und Bedeutung

1 Zentrale Entscheidnorm. Art. 31a AsylG regelt die Entscheidmöglichkeiten des SEM bei der Beurteilung von Asylgesuchen. Die Norm unterscheidet zwischen Nichteintretensgründen (Abs. 1 und 3) und Sachentscheiden (Abs. 4). Sie ist das prozessuale Herzstück der erstinstanzlichen Entscheidung: Fast drei Viertel der Asylgesuche werden nicht in der Sache beurteilt, sondern nach Art. 31a als unzulässig behandelt (Nichteintreten).

2 Systematik. Art. 31a gliedert sich in drei Ebenen:

  • Abs. 1: Nichteintretensgründe bei Drittstaatenbezügen (lit. a–f) — verfahrensrechtliche Hürden
  • Abs. 3: Nichteintreten bei fehlendem Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG
  • Abs. 4: Sachentscheid bei Flüchtlingseigenschaft oder Asylausschluss

Kommentierung

I. Nichteintretensgründe — Drittstaatenbezüge (Abs. 1)

3 Sicherer Drittstaat (lit. a). Das SEM tritt nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 lit. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet die sicheren Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 AsylG). Voraussetzung ist, dass die Person sich in diesem Staat vorher aufgehalten hat und dorthin zurückkehren kann.

4 Staatsvertraglich zuständiger Drittstaat (lit. b). Lit. b erfasst die Dublin-Fälle: Die Person kann in einen Drittstaat ausreisen, der staatsvertraglich (Dublin-Assoziierungsabkommen) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

5 Vorheriger Aufenthalt in einem Drittstaat (lit. c). Das SEM tritt nicht ein, wenn die Person in einen Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat. Dieser Nichteintretensgrund greift weiter als lit. a, da der Drittstaat nicht als «sicher» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. b qualifiziert sein muss.

6 Visumstaat (lit. d). Lit. d erfasst Personen, die in einen Drittstaat weiterreisen können, für den sie ein Visum besitzen und in dem sie um Schutz nachsuchen können. Die Visumerteilung durch einen Drittstaat wird als Indiz gewertet, dass dieser Staat bereit ist, Schutz zu gewähren.

7 Nahe Angehörige (lit. e). Das Nichteintreten ist möglich, wenn die Person in einen Drittstaat weiterreisen kann, in dem Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen hat, oder in dem nahe Angehörige leben. Dieser Nichteintretensgrund hat eine humanitäre Komponente: Der Drittstaat bietet aufgrund familiärer Bindungen einen tatsächlich zugänglichen Schutz.

8 Anerkannter Dublin-Wegweisungsentscheid (lit. f). Lit. f verweist auf Art. 31b AsylG (Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten). Die Person kann direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden, wenn ein Dublin-Staat einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erlassen hat und die Voraussetzungen von Art. 31b erfüllt sind.

II. Effektiver Schutzvorbehalt (Abs. 2)

9 Schutz vor Rückschiebung. Abs. 2 schränkt die Nichteintretensgründe nach Abs. 1 lit. c–e ein: Finden sich Hinweise, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, ist das Nichteintreten unzulässig. Der Vorbehalt sichert die Einhaltung des Non-refoulement-Gebots.

10 Einzelfallprüfung. Der Schutzvorbehalt erfordert eine Einzelfallprüfung. Pauschale Annahmen reichen nicht; es müssen konkrete Hinweise vorliegen, dass der Drittstaat die Person nicht vor Rückschiebung schützen kann oder will. Das Bundesgericht hat diesen Vorbehalt in jüngerer Rechtsprechung verschärft, insbesondere bei systemischen Mängeln im Asylverfahren bestimmter Dublin-Staaten.

III. Kein Asylgesuch (Abs. 3)

11 Fehlende Gesuchsqualität. Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, das die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt. Art. 18 definiert das Asylgesuch als «jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht». Fehlt dieses Schutzbegehren, liegt kein Asylgesuch vor.

12 Wirtschaftliche oder medizinische Gründe. Ausdrücklich genannt werden Asylgesuche, die ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht werden. Solche Gesuche genügen nicht dem Begriff des Asylgesuchs nach Art. 18, da sie sich nicht auf Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehen.

IV. Sachentscheid — Ablehnung (Abs. 4)

13 Flüchtlingseigenschaft nicht bewiesen/glaubhaft gemacht. In den übrigen Fällen (kein Nichteintretensgrund nach Abs. 1 oder 3) lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist (Art. 7 AsylG). Dies ist der Regelfall der sachlichen Ablehnung.

14 Asylausschlussgründe. Das Gesuch wird ebenfalls abgelehnt, wenn ein Asylausschlussgrund nach den Art. 53 oder 54 AsylG vorliegt:

  • Art. 53 AsylG: Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Verbrechen, Handlungen gegen die Ziele der UNO)
  • Art. 54 AsylG:Aberkenn der Flüchtlingseigenschaft (Wiederaufnahme des Schutzes im Heimatstaat, freiwillige Wiederansiedlung, erneute Inanspruchnahme des Schutzes)

Abgrenzungen

15 Art. 31a vs. Art. 31b AsylG. Art. 31a regelt die allgemeinen Nichteintretensgründe, Art. 31b die spezifische Anerkennung von Dublin-Wegweisungsentscheiden.

16 Art. 31a vs. Art. 36 AsylG. Art. 36 regelt das Verfahren vor Entscheiden (rechtliches Gehör bei Nichteintreten, Anhörung bei Sachentscheiden), Art. 31a die materiellen Entscheidgründe.

17 Art. 31a vs. Art. 5 AsylG. Art. 5 normiert das Rückschiebungsverbot, Art. 31a Abs. 2 schützt dieses bei Drittstaaten-Nichteintreten.

Literatur

  • OnlineKommentar AsylG, Art. 31a N. 1 ff.
  • Kälin/Caroni, Grundriss des Asylrechts, 2020
  • Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes (2012), BBl 2010 4455
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