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Rechtsprechung zu Art. 25 AsylG

I. Verhältnismässigkeit und Haftgründe

BGE 144 I 232, E. 3.1–3.3

  • Thema: Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft
  • Kernaussage: Die Haftgründe des Art. 25 Abs. 1 AsylG sind restriktiv auszulegen. Die Ausschaffungshaft darf nur angeordnet werden, wenn weniger weit gehende Massnahmen nicht zum Ziel führen. Bei fehlender konkreter Fluchtgefahr ist die Haft unverhältnismässig. Die kantonale Behörde muss die Unverhältnismässigkeit milderer Massnahmen im Haftentscheid ausdrücklich begründen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b, Abs. 2 (Verhältnismässigkeit)

BGE 140 I 185, E. 2.2

  • Thema: Haftgründe und Fluchtgefahr
  • Kernaussage: Die «ernsthaft zu befürchtende» Fluchtgefahr (Abs. 1 lit. b) setzt konkrete Indizien voraus. Blosse Vermutungen, allgemein gehaltene Befürchtungen oder pauschale Verweise auf die Herkunft der betroffenen Person genügen nicht. Das Bundesgericht verlangt eine einzelfallbezogene Würdigung aller Umstände, namentlich fehlende kooperative Haltung bei der Dokumentenbeschaffung, vorangegangenes Untertauchen und fehlende soziale Bindungen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Fluchtgefahr)

BGer 2C_1050/2020, E. 3

  • Thema: Weisungswidriger Wohnungswechsel (Abs. 1 lit. a)
  • Kernaussage: Ein weisungswidriger Wohnungswechsel im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a AsylG setzt voraus, dass der betroffenen Person eine konkrete Wohnauflage erteilt wurde und sie diese kenntlich verletzt hat. Ein blosser Aufenthalt an einem anderen Ort ohne Kenntnis der Auflage genügt nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Wohnungswechsel)

II. Haftdauer und Verlängerung

BGE 143 I 137, E. 4.1

  • Thema: Maximale Haftdauer und Verlängerung
  • Kernaussage: Die maximale Haftdauer von sechs Monaten ist absolut. Eine Verlängerung um höchstens drei Monate setzt voraus, dass die ausgeschaffte Person die Ausschaffung selbst verhindert. Die Verhinderung muss auf aktivem Verhalten beruhen. Der Verlängerungsentscheid ist vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zu fällen.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Haftdauer, Verlängerung)

III. Unterbringung und Grundrechte

BGE 141 I 173, E. 5

  • Thema: Trennung von Strafvollzug und Ausschaffungshaft
  • Kernaussage: Personen in Ausschaffungshaft sind von Strafgefangenen getrennt unterzubringen. Die Unterbringung in einer Strafanstalt ist nur als Notlösung zulässig und bedarf besonderer rechtfertigender Umstände. Die Trennung soll dem unterschiedlichen rechtlichen Status Rechnung tragen.
  • Einschlägig für: Abs. 5 (Unterbringung)

BGE 139 I 325, E. 2.1 und 3

  • Thema: Rechtliches Gehör und richterliche Haftprüfung
  • Kernaussage: Die Haftanordnung unterliegt der richterlichen Überprüfung (Art. 5 Abs. 4 EMRK). Die betroffene Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf rechtliche Vertretung. Die Haftprüfung hat unverzüglich zu erfolgen.
  • Einschlägig für: Verfahrensrecht (Art. 5 EMRK, Art. 29 BV)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06