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Art. 25 — Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen

Gesetzeswortlaut

Art. 25 AsylG — Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen

1 Das SEM ist zuständig für die Sicherstellung des Betriebs in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen. Der Betrieb umfasst insbesondere: a. die Unterbringung der Asylsuchenden; b. die Betreuung der Asylsuchenden; c. die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung; d. die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern in Bezug auf ihre eigene Sicherheit.

2 Soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen und die beabsichtigten Massnahmen verhältnismässig sind, kann das SEM zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden oder anordnen: a. im Rahmen der Durchsuchung nach Artikel 9; b. beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a; c. bei der Gefahrenabwehr; d. bei der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b.

3 Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen nach Absatz 2 gilt das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG). Der Einsatz von Waffen ist für die Mitarbeitenden des SEM untersagt.

4 Das SEM orientiert die asylsuchende Person nach Eintritt in das Zentrum des Bundes oder in die Unterkunft am Flughafen über die Massnahmen nach Absatz 2.

5 Das SEM gewährt zur seelsorglichen Beratung und Betreuung allen Religionsgemeinschaften Zugang zu den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen. Der Bund kann für diese Tätigkeiten durch Vereinbarung und auf Grundlage kostengünstiger Lösungen Beiträge ausrichten.

Überblick und Bedeutung

1 Betriebsrechtliche Grundnorm der Bundeszentren. Art. 25 AsylG regelt die Grundlagen für den Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen. Die Norm wurde durch die Totalrevision von 2015 eingefügt und durch das BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes) grundlegend neu gefasst. Sie bildet das betriebsrechtliche Fundament für die Unterbringung von Asylsuchenden in Bundeszentren.

2 Vier Säulen des Betriebs. Abs. 1 umreisst die vier Kernaufgaben des Betriebs: Unterbringung (lit. a), Betreuung (lit. b), Sicherheit und Ordnung (lit. c) sowie den besonderen Schutzbedarf von Frauen und Kindern (lit. d).

Kommentierung

I. Zuständigkeit und Betriebsbegriff (Abs. 1)

3 SEM als Betreiber. Das SEM ist zuständig für die Sicherstellung des Betriebs. Es kann Aufgaben an Dritte übertragen (Art. 25c AsylG) oder mit Kantonen Vereinbarungen treffen (Art. 25d AsylG).

4 Unterbringung (lit. a). Die Unterbringung umfasst die Bereitstellung von Schlafplätzen, sanitären Einrichtungen, Verpflegung und Kleidung. Die Unterbringung muss menschenwürdig sein und den Mindeststandards entsprechen.

5 Betreuung (lit. b). Die Betreuung umfasst die soziale Betreuung, die Information und Beratung der Asylsuchenden sowie die Organisation von Beschäftigungsprogrammen.

6 Sicherheit und Ordnung (lit. c). Die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung ist eine Kernaufgabe des SEM. Dazu gehören die Hausordnung, die Zugangskontrolle und die Verhütung von Konflikten.

7 Besondere Bedürfnisse von Frauen und Kindern (lit. d). Abs. 1 lit. d statuiert ausdrücklich, dass den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern in Bezug auf ihre eigene Sicherheit Rechnung zu tragen ist. Dies erfordert namentlich getrennte Schlafbereiche, angemessene sanitäre Einrichtungen und Massnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt.

II. Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen (Abs. 2)

8 Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Polizeilicher Zwang und polizeiliche Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen und die Massnahmen verhältnismässig sind. Die doppelte Rechtfertigungsanforderung (Rechtsgut + Verhältnismässigkeit) setzt einen strengen Massstab.

9 Vier Anwendungsgebiete. Abs. 2 nennt vier Bereiche, in denen polizeilicher Zwang angewendet werden kann:

  • Durchsuchung nach Art. 9 AsylG
  • Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Art. 25a AsylG
  • Gefahrenabwehr
  • Vorübergehende Festhaltung nach Art. 25b AsylG

III. Anwendbares Recht (Abs. 3)

10 ZAG anwendbar. Für die Anwendung von polizeilichem Zwang gilt das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG, SR 364). Das ZAG regelt die Grundsätze der Zwangsanwendung, die Zwangsmittel und die Zuständigkeiten.

11 Waffenverbot für SEM-Mitarbeitende. Der Einsatz von Waffen ist für die Mitarbeitenden des SEM ausdrücklich untersagt. Dies gilt auch für beauftragte Dritte (Art. 25c Abs. 6 AsylG). Das Waffenverbot ist Ausdruck des zivilen Charakters der Asylverfahren in den Bundeszentren.

IV. Informationspflicht (Abs. 4)

12 Orientierungspflicht. Das SEM muss die asylsuchende Person bei Eintritt über die möglichen Massnahmen informieren. Dies dient der Transparenz und der Rechtsstaatlichkeit.

V. Seelsorge (Abs. 5)

13 Religionsgemeinschaften. Das SEM gewährt allen Religionsgemeinschaften Zugang zu den Zentren. Der Bund kann Beiträge ausrichten. Die Regelung sichert die Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK) der Asylsuchenden.

Abgrenzungen

14 Art. 25 vs. Art. 24 AsylG. Art. 24 regelt die Errichtung der Zentren des Bundes und die Unterbringungsdauer, Art. 25 den Betrieb.

15 Art. 25 vs. Art. 25a AsylG. Art. 25a regelt die Disziplinarmassnahmen als spezifische Sanktionen, Art. 25 die allgemeinen Betriebsgrundlagen.

16 Art. 25 vs. Art. 25b AsylG. Art. 25b regelt die vorübergehende Festhaltung, Art. 25 ermächtigt dazu im Rahmen von Abs. 2 lit. d.

17 Art. 25 vs. Art. 9 AsylG. Art. 9 regelt die Durchsuchung als solche, Art. 25 Abs. 2 lit. a erlaubt polizeilichen Zwang im Rahmen der Durchsuchung.

Literatur

  • OnlineKommentar AsylG, Art. 25 N. 1 ff.
  • BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), BBl 2024 1107
  • ZAG-Kommentar, SR 364
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