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Art. 14 — Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren (Ausschliesslichkeit)

Gesetzeswortlaut

Art. 14 AsylG — Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren

1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

2 Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn: a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und d. keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.

4 Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.

5 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.

6 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 14 AsylG statuiert den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Abs. 1): Während des Asylverfahrens kann die asylsuchende Person kein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren einleiten. Der Aufenthalt wird ausschliesslich im Rahmen des Asylverfahrens geregelt. Zweck der Norm ist die Vermeidung einer Privilegierung von Asylsuchenden und die Sicherstellung eines einheitlichen Aufenthaltsstatus (BGer 2C_430/2012).

Absatz 1 — Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Die Sperrwirkung des Art. 14 Abs. 1 AsylG gilt ab Einreichung des Asylgesuches bis zur:

  • rechtskräftig angeordneten Wegweisung und Ausreise,
  • Rückzug des Asylgesuches, oder
  • Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug.

Ausnahme — Anspruch: Der Ausschliesslichkeitsgrundsatz wird durchbrochen, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Der Begriff «Anspruch» ist eng auszulegen (BGer 2A.8/2005). Ein solcher Anspruch kann sich ergeben aus:

  1. Art. 8 EMRK (Privatleben): Bei besonders ausgeprägter Integration («intégration particulièrement réussie») kann sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ergeben (BGE 149 I 207). Dies erfordert Bindungen, die über eine normale Integration hinausgehen. Ein illegaler Aufenthalt allein begründet keinen Anspruch — die «10-Jahres-Regel» (BGE 144 I 266) gilt nur bei rechtmässigem Aufenthalt.

  2. Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG (Menschenhandel): (Mutmassliche) Opfer von Menschenhandel haben einen Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung (BGE 145 I 308).

  3. Völkerrechtliche Verträge (Familiennachzug): Der Ausschliesslichkeitsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, wo völkerrechtliche Ansprüche (insb. Art. 23 FK) einen Bewilligungsanspruch begründen (BGE 139 I 330).

Kein Anspruch bei illegalem Aufenthalt: Das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK, Art. 14 BV) verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, der den Ausschliesslichkeitsgrundsatz durchbrechen würde (BGE 137 I 351).

Absatz 2 — Härtefallregelung

Die Härtefallregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG (eingefügt per 01.02.2014) ermöglicht dem Kanton mit Zustimmung des SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an asylsuchende Personen. Die Voraussetzungen sind kumulativ:

  • Mindestens 5 Jahre Aufenthalt seit Einreichung des Asylgesuches (lit. a);
  • Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt (lit. b);
  • Schwerwiegender persönlicher Härtefall wegen fortgeschrittener Integration (lit. c);
  • Keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (lit. d).

Die Härtefallregelung ist restriktiv anwendbar. Ein abgewiesener Asylsuchender, der sich jahrelang ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, kann weder aus Art. 14 Abs. 2 AsylG noch aus Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch herleiten, wenn die Integration nicht besonders ausgeprägt ist (BGer 2C_270/2025; BGE 149 I 72).

Absatz 4 — Parteistellung

Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung, nicht beim kantonalen Verfahren. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist, um sich gegen die Verweigerung der Parteistellung zu beschweren (BGE 137 I 128). Fehlende kantonale Rechtsmittel gegen die Verweigerung eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens verstösst gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).

Absatz 5 — Gegenstandslosigkeit

Hängige fremdenpolizeiliche Verfahren werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. Der Ausschliesslichkeitsgrundsatz erfasst somit auch bereits hängige Bewilligungsverfahren (BGer 2A.280/2001).

Absatz 6 — Bestandesgarantie bereits erteilter Bewilligungen

Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. Der Ausschliesslichkeitsgrundsatz erfasst nicht den Bestand bereits erteilter Bewilligungen.

Kasuistik

  • Pakistani Asylsuchender (2026): Kein Anspruch aus Art. 8 EMRK bei illegaler Anwesenheit nach rechtskräftigem Asylentscheid. Keine besonders ausgeprägte Integration — Härtefallregelung nicht erfüllt (BGer 2C_270/2025).
  • Menschenhandelsopfer: Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG als Ausnahme vom Ausschliesslichkeitsgrundsatz (BGE 145 I 308).
  • Familiennachzug anerkannter Flüchtlinge: Völkerrechtliche Ansprüche (Art. 23 FK) durchbrechen den Ausschliesslichkeitsgrundsatz (BGE 139 I 330).
  • Eheschliessungspflicht: Das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK, Art. 14 BV) begründet keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, der den Ausschliesslichkeitsgrundsatz durchbrechen würde (BGE 137 I 351).

Abgrenzungen

  • Art. 7 BV / Art. 12 BV: Nothilfeanspruch besteht trotz Ausschliesslichkeitsgrundsatz (BGE 131 I 166).
  • Art. 8 EMRK: Privatleben kann bei besonders ausgeprägter Integration einen Anspruch begründen (BGE 149 I 207); illegaler Aufenthalt allein reicht nicht.
  • Art. 30 AIG: Bewilligungsanspruch für Menschenhandelsopfer als Ausnahme vom Ausschliesslichkeitsgrundsatz.
  • Art. 44 Abs. 3 AsylG: Vorläufige Aufnahme als andere Form des Aufenthaltsrechts.
  • Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG: Beschwerde offen, wenn ein Recht auf Aufenthalt in vertretbarer Weise geltend gemacht wird.
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