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Art. 14 — Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren (Ausschliesslichkeit)

Gesetzeswortlaut

Art. 14 AsylG — Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren

1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

2 Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn: a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und d. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) vorliegen.

3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.

4 Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.

5 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.

6 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 14 AsylG statuiert den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens (Abs. 1): Während des Asylverfahrens kann die asylsuchende Person kein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren einleiten. Der Aufenthalt wird ausschliesslich im Rahmen des Asylverfahrens geregelt. Zweck der Norm ist die Vermeidung einer Privilegierung von Asylsuchenden und die Sicherstellung eines einheitlichen Aufenthaltsstatus.

Der Grundsatz wurde durch die Härtefallregelung in Abs. 2 (eingefügt per 1. Februar 2014 durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012) ergänzt, die unter strengen kumulativen Voraussetzungen eine kantonale Aufenthaltsbewilligung ermöglicht.

Absatz 1 — Ausschliesslichkeitsgrundsatz

Die Sperrwirkung des Art. 14 Abs. 1 AsylG gilt ab Einreichung des Asylgesuches bis zur:

  • rechtskräftig angeordneten Wegweisung und Ausreise,
  • Rückzug des Asylgesuches, oder
  • Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug.

Ausnahme — Anspruch: Der Ausschliesslichkeitsgrundsatz wird durchbrochen, wenn ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht. Vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens kann nur bei Vorliegen eines «offensichtlichen» Rechtsanspruches auf eine Aufenthaltsbewilligung abgewichen werden (BGE 137 I 35, E. 3.1). Ein solcher Anspruch kann sich ergeben aus:

  1. Art. 8 EMRK (Privatleben): Bei besonders ausgeprägter Integration kann sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ergeben. Dies erfordert Bindungen, die über eine normale Integration hinausgehen. Ein illegaler Aufenthalt allein begründet keinen Anspruch. Ein abgewiesener Asylsuchender, der sich jahrelang ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhielt, kann sich weder gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG noch auf Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens auf ein Aufenthaltsrecht berufen (BGE 149 I 72, E. 2).

  2. Völkerrechtliche Verträge (Familiennachzug): Der Ausschliesslichkeitsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, wo völkerrechtliche Ansprüche (insb. Art. 23 FK) einen Bewilligungsanspruch begründen. Unternimmt ein anerkannter Flüchtling mit Asyl alles ihm Zumutbare, um sich zu integrieren, kann ihm die Sozialhilfeabhängigkeit des nachzuziehenden Gatten nicht entgegengehalten werden, wenn sich der künftige Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält (BGE 139 I 330, E. 4).

  3. Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG (Menschenhandel): (Mutmassliche) Opfer von Menschenhandel haben einen Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit (Art. 14 Abs. 1 AsylG) kann ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung während der Hängigkeit des Asylverfahrens nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung besteht. Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels verleiht einen solchen Anspruch mit self-executing-Charakter (BGE 145 I 308, E. 3.1 und 3.4.2).

Kein Anspruch bei Eheschliessung: Das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK, Art. 14 BV) verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, der den Ausschliesslichkeitsgrundsatz durchbrechen würde. Die Migrationsbehörde ist jedoch gehalten, im Hinblick auf die Heirat einen provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen, sofern keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und klar erscheint, dass der Betroffene einmal verheiratet die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen wird (BGE 137 I 351, E. 3.4–3.9).

Arbeitsverbot: Das Arbeitsverbot von Art. 43 AsylG ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar. Bei langer Anwesenheit und jahrelanger Nothilfeabhängigkeit eines weggewiesenen Asylbewerbers kann sich in ausserordentlichen Situationen jedoch ein Anspruch auf Bereinigung des Anwesenheitsstatus bzw. auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung ergeben (BGE 138 I 246, E. 2 und 3).

Absatz 2 — Härtefallregelung

Die Härtefallregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG ermöglicht dem Kanton mit Zustimmung des SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an asylsuchende Personen. Die Voraussetzungen sind kumulativ:

  • Mindestens 5 Jahre Aufenthalt seit Einreichung des Asylgesuches (lit. a);
  • Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt (lit. b);
  • Schwerwiegender persönlicher Härtefall wegen fortgeschrittener Integration (lit. c);
  • Keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (lit. d).

Die Härtefallregelung ist restriktiv anwendbar. Ein abgewiesener Asylsuchender, der sich jahrelang ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, kann weder aus Art. 14 Abs. 2 AsylG noch aus Art. 8 EMRK einen Aufenthaltsanspruch herleiten, wenn die Integration nicht besonders ausgeprägt ist (BGE 149 I 72, E. 2).

Absatz 4 — Parteistellung

Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung, nicht beim kantonalen Verfahren. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist, um sich gegen die Verweigerung der Parteistellung nach Art. 14 Abs. 4 AsylG im kantonalen Verfahren zu beschweren (BGE 137 I 128, E. 3.1). Das fehlende Rechtsmittel gegen kantonale Entscheide, die ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren nach Art. 14 Abs. 4 AsylG verweigern, verstösst gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Das Bundesgericht kann dies Art. 190 BV zufolge nur feststellen (BGE 137 I 128, E. 4.3).

Absatz 5 — Gegenstandslosigkeit

Hängige fremdenpolizeiliche Verfahren werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. Der Ausschliesslichkeitsgrundsatz erfasst somit auch bereits hängige Bewilligungsverfahren.

Absatz 6 — Bestandesgarantie bereits erteilter Bewilligungen

Bereits erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. Der Ausschliesslichkeitsgrundsatz erfasst nicht den Bestand bereits erteilter Bewilligungen.

Kasuistik

  • Menschenhandelsopfer und Ausschliesslichkeit: Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels als Ausnahme vom Ausschliesslichkeitsgrundsatz. Das Übereinkommen hat self-executing-Charakter. Verfügbarkeit eines mutmasslichen Menschenhandelsopfers für das Strafverfahren kann nicht nach einer Dublin-Wegweisung sichergestellt werden (BGE 145 I 308, E. 3.1, 3.4.2, 4.1).

  • Familiennachzug anerkannter Flüchtlinge: Der ausländerrechtliche Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl in der Schweiz durchbricht den Ausschliesslichkeitsgrundsatz. Unternimmt der anerkannte Flüchtling alles ihm Zumutbare zur Integration, kann die Sozialhilfeabhängigkeit des nachzuziehenden Gatten nicht entgegengehalten werden (BGE 139 I 330, E. 1 und 4).

  • Eheschliessung und Ausschliesslichkeit: Vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens kann nur bei Vorliegen eines «offensichtlichen» Rechtsanspruches auf eine Aufenthaltsbewilligung abgewichen werden. Die Migrationsbehörde ist jedoch gehalten, im Hinblick auf die Heirat einen provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen, sofern keine Anzeichen für Rechtsmissbrauch vorliegen (BGE 137 I 351, E. 3.1, 3.4–3.9).

  • Arbeitsverbot und Art. 8 EMRK: Das Arbeitsverbot von Art. 43 AsylG ist grundsätzlich mit Art. 8 EMRK vereinbar. In ausserordentlichen Situationen kann bei langer Anwesenheit und jahrelanger Nothilfeabhängigkeit ein Anspruch auf Bereinigung des Anwesenheitsstatus bestehen (BGE 138 I 246, E. 2, 3.3.1–3.3.3).

  • Härtefallbewilligung und Rechtsweggarantie: Anspruch auf eine asylrechtliche Härtefallbewilligung; Verhältnis zwischen Art. 14 AsylG und Art. 8 EMRK. Ein abgewiesener Asylsuchender kann sich weder auf Art. 14 Abs. 4 AsylG noch auf Art. 8 EMRK berufen, wenn keine besonders ausgeprägte Integration vorliegt (BGE 149 I 72, E. 1–2).

  • Parteistellung und Rechtsweggarantie: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig, um sich gegen die Verweigerung der Parteistellung nach Art. 14 Abs. 4 AsylG zu beschweren. Das fehlende Rechtsmittel verstösst gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV); das Bundesgericht kann dies aufgrund von Art. 190 BV nur feststellen (BGE 137 I 128, E. 3.1, 4.3).

  • Nothilfe trotz Ausschliesslichkeit: Asylbewerber mit asylrechtlichem Nichteintretensentscheid haben trotz des Ausschliesslichkeitsgrundsatzes einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Nothilfe (Art. 7 und 12 BV) (BGE 131 I 166, E. 1–7).

Abgrenzungen

  • Art. 7 BV / Art. 12 BV: Nothilfeanspruch besteht trotz Ausschliesslichkeitsgrundsatz (BGE 131 I 166).
  • Art. 8 EMRK: Privatleben kann bei besonders ausgeprägter Integration einen Anspruch begründen; illegaler Aufenthalt allein reicht nicht (BGE 149 I 72).
  • Art. 12 EMRK / Art. 14 BV: Recht auf Eheschliessung durchbricht den Ausschliesslichkeitsgrundsatz nicht, verlangt aber eine provisorische Regelung durch die Migrationsbehörde (BGE 137 I 351).
  • Art. 30 AIG: Bewilligungsanspruch für Menschenhandelsopfer als Ausnahme vom Ausschliesslichkeitsgrundsatz (BGE 145 I 308).
  • Art. 44 Abs. 3 AsylG: Vorläufige Aufnahme als andere Form des Aufenthaltsrechts.
  • Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG: Beschwerde offen, wenn ein Recht auf Aufenthalt in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 149 I 72, E. 1).
  • Art. 43 AsylG: Arbeitsverbot grundsätzlich vereinbar mit Art. 8 EMRK, aber Ausnahmen bei ausserordentlichen Situationen (BGE 138 I 246).
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