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Art. 7 — Nachweis der Flüchtlingseigenschaft

Gesetzeswortlaut

Art. 7 AsylG — Nachweis der Flüchtlingseigenschaft

1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.

3 Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

Überblick und Bedeutung

1 Beweisrechtliche Schlüsselnorm. Art. 7 AsylG regelt die Beweislast und das Beweismass im Asylverfahren. Er bestimmt, dass die gesuchstellende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss (Abs. 1), definiert den Massstab der Glaubhaftmachung (Abs. 2) und zählt exemplarisch Gründe auf, die ein Vorbringen als unglaubhaft erscheinen lassen (Abs. 3).

2 Spiegelung der Asylverfahrensstruktur. Die Norm spiegelt die Grundstruktur des Asylverfahrens: Die gesuchstellende Person trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Flüchtlingseigenschaft. Gleichzeitig trägt das asylrechtliche Beweismass der typischerweise schwierigen Beweissituation von Flüchtlingen Rechnung, indem mit der Glaubhaftmachung ein ermässigtes Beweismass gilt.

Kommentierung

I. Nachweis oder Glaubhaftmachung (Abs. 1)

3 Darlegungslast der gesuchstellenden Person. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Beweislast liegt somit grundsätzlich bei der gesuchstellenden Person. Dies folgt aus dem allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsatz, dass die Partei, die sich auf einen Anspruch beruft, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat (Art. 12 VwVG).

4 Nachweis vs. Glaubhaftmachung. Das Gesetz stellt zwei alternative Beweismassstäbe zur Verfügung:

  • Nachweis: Der strenge Beweis erfordert den lückenlosen und zweifelsfreien Nachweis der Flüchtlingseigenschaft. In der Asylpraxis ist dies die Ausnahme.
  • Glaubhaftmachung: Das ermässigte Beweismass nach Abs. 2 ist der Regelfall. Es genügt, wenn die Behörde das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.

5 Mitwirkungspflicht. Abs. 1 steht im Zusammenhang mit der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG. Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann dies zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens führen (Abs. 3).

II. Massstab der Glaubhaftmachung (Abs. 2)

6 Überwiegende Wahrscheinlichkeit. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Dies bedeutet: Es muss wahrscheinlicher sein, dass die Flüchtlingseigenschaft vorliegt, als dass sie nicht vorliegt. Der Massstab liegt zwischen dem blossein vernünftigen Zweifel und dem strikten Beweis.

7 Gesamtwürdigung. Die Glaubhaftmachung erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände. Das Bundesgericht wendet einen objektivierten Massstab an und berücksichtigt namentlich:

  • Die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Darlegungen
  • Die Übereinstimmung mit anerkannten Herkunftsländerinformationen
  • Die Plausibilität des Reisewegs und der Identität
  • Allfällige objektive Beweismittel (Dokumente, Zeugenaussagen)

8 Keine absolute Gewissheit. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass im Asylverfahren nicht absolute Gewissheit verlangt werden kann. Die Glaubhaftmachung erfordert nicht, dass jeder Zweifel ausgeräumt ist, sondern dass die Gründe für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft überwiegen (BGE 137 I 305, E. 2.2).

III. Unglaubhaftigkeit (Abs. 3)

9 Nicht abschliessende Aufzählung. Abs. 3 nennt drei exemplarische («insbesondere») Fälle der Unglaubhaftigkeit. Die Aufzählung ist nicht abschliessend; weitere Gründe können ein Vorbringen als unglaubhaft erscheinen lassen.

10 Zu wenig begründet (lit. a). Ein Vorbringen ist in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, wenn die gesuchstellende Person keine konkreten Angaben zu den asylrelevanten Tatsachen macht, sondern nur allgemeine und vage Behauptungen aufstellt. Massgeblich ist, ob die Darlegungen ausreichend konkret sind, um überprüfbar zu sein.

11 In sich widersprüchlich (lit. b). Widersprüche in den Angaben der gesuchstellenden Person können zur Unglaubhaftigkeit führen, insbesondere wenn sie wesentliche Punkte betreffen. Dabei sind jedoch kulturelle Unterschiede, Traumatisierung und das zwischenzeitliche Hinzulernen von Verfolgungsgründen angemessen zu berücksichtigen. Nicht jeder Widerspruch führt automatisch zur Unglaubhaftigkeit; es ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.

12 Den Tatsachen nicht entsprechend (lit. c). Ein Vorbringen ist unglaubhaft, wenn es mit den festgestellten Tatsachen unvereinbar ist. Dies betrifft namentlich:

  • Angaben, die mit anerkannten Herkunftsländerinformationen im Widerspruch stehen
  • Behauptungen über geografische oder politische Verhältnisse, die nachweislich falsch sind
  • Identitätsangaben, die durch erkennungsdienstliche Abklärungen widerlegt werden

13 Gefälschte oder verfälschte Beweismittel (lit. d). Vorbringen, die massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, sind unglaubhaft. Dies gilt insbesondere für:

  • Gefälschte Reisepapiere oder Identitätsausweise
  • Verfälschte Urkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden etc.)
  • Erlogene oder manipulierte Dokumente

Die Verwendung gefälschter Dokumente führt jedoch nicht automatisch zur Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens, sondern nur soweit das Vorbringen massgeblich auf diesen Dokumenten beruht. Das Bundesgericht verlangt, dass die falschen Dokumente für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zentral sind.

IV. Verhältnis zur Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)

14 Zusammenspiel mit Art. 8 AsylG. Art. 7 und Art. 8 AsylG sind eng verbunden: Nach Art. 8 sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG zur Abschreibung des Gesuchs führen und nach Art. 7 Abs. 3 AsylG zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.

15 Grenzen der Mitwirkungspflicht. Die Mitwirkungspflicht hat Grenzen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass traumatisierte Personen nicht unzumutbare Anforderungen an die Präzisierung ihres Vorbringens gestellt werden dürfen. Die Mitwirkungspflicht ist auch eingeschränkt, wenn die gesuchstellende Person objektiv nicht in der Lage ist, Beweise beizubringen (z.B. bei Verfolgung durch den eigenen Staat, der keine Beweise ausstellt).

Abgrenzungen

16 Art. 7 vs. Art. 3 AsylG. Art. 3 definiert den Flüchtlingsbegriff (materiell), Art. 7 regelt den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (formell/beweisrechtlich).

17 Art. 7 vs. Art. 8 AsylG. Art. 8 normiert die Mitwirkungspflicht, Art. 7 das Beweismass und die Glaubhaftmachung. Die beiden Normen ergänzen sich.

18 Art. 7 vs. Art. 31a AsylG. Art. 31a regelt die Entscheide des SEM (Nichteintretensgründe), nicht den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft.

Literatur

  • OnlineKommentar AsylG, Art. 7 N. 1 ff.
  • Kälin/Caroni, Grundriss des Asylrechts, 2020
  • Botschaft zum AsylG, BBl 1996 II 1
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