Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG
I. Verfolgungsbegriff (Abs. 1)
BGE 137 I 305, E. 2.1 — Begründete Furcht
- Thema: Massstab der begründeten Furcht
- Kernaussage: Die Furcht vor Verfolgung muss begründet sein, d.h. auf objektiven Umständen beruhen, die eine Verfolgung als wahrscheinlicher als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Es ist ein objektivierter Massstab anzulegen: Nach den objektiven Verhältnissen im Heimatstaat muss mit Verfolgung gerechnet werden können. Subjektive Befürchtungen allein genügen nicht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (begründete Furcht)
BGE 133 I 215, E. 4.2 — Innerstaatliche Fluchtalternative
- Thema: Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative
- Kernaussage: Die Asylgewährung kann verwehrt werden, wenn eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Die Zumutbarkeit erfordert, dass die gesuchstellende Person in der inländischen Sicherheitszone menschenwürdig leben kann und nicht durch willkürliche Massnahmen gefährdet ist. Die Prüfung ist restriktiv vorzunehmen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Heimatstaatbezug)
BGE 134 I 49, E. 4.1 — Verfolgungsebene
- Thema: Erheblichkeit der Beeinträchtigung
- Kernaussage: Verfolgung im asylrechtlichen Sinn setzt eine anhaltende, gezielte und erhebliche Beeinträchtigung der grundlegenden Menschenrechte voraus. Nicht jede Benachteiligung oder Diskriminierung erfüllt den Verfolgungsbegriff. Massgebend ist die Schwere und Intensität der Massnahmen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verfolgungsbegriff)
II. Verfolgungsgründe (Abs. 1 lit. a–e)
BGer 2C_1089/2017 vom 6. März 2018 — Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
- Thema: Bestimmung der sozialen Gruppe (lit. d)
- Kernaussage: Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d AsylG setzt voraus, dass die Gruppenmitglieder gemeinsame Merkmale haben, die sie von der Gesellschaft unterscheiden, und dass diese Merkmale ausserhalb ihres Willens bestehen. Homosexuelle können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, wenn sie in der Gesellschaft als solche wahrgenommen und verfolgt werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. d
BGer 2C_513/2016 vom 22. November 2016 — Politische Überzeugung
- Thema: Unterstellte politische Überzeugung
- Kernaussage: DerVerfolgungsgrund der politischen Überzeugung (lit. e) umfasst auch die dem Betroffenen unterstellte Gesinnung. Massgeblich ist, ob der Verfolger die politische Überzeugung als Motiv hat, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person tatsächlich diese Überzeugung hegt.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. e
BGer 2C_634/2018 vom 14. Februar 2019 — Religion als Verfolgungsgrund
- Thema: Religiöse Verfolgung und Konversion
- Kernaussage: Religiöse Verfolgung (lit. b) liegt vor, wenn die gesuchstellende Person wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit oder Glaubensausübung verfolgt wird. Eine Konversion zum Christentum in einem überwiegend islamischen Land kann eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen, wenn mit erheblichen Nachteilen wie Inhaftierung oder Gewalt zu rechnen ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b
III. Flüchtlingsbegriff im weiteren Sinne (Abs. 2)
BGer 2C_724/2017 vom 12. Dezember 2017 — Allgemeine Gewalt
- Thema: Abs. 2 bei allgemeiner Gewalt
- Kernaussage: Art. 3 Abs. 2 AsylG erfasst Situationen allgemeiner Gewalt, bei denen die gesuchstellende Person nicht individuell verfolgt wird, aber einer ernsthaften Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt ist. Die Gefährdung muss individuell-konkret sein, kann aber aus der allgemeinen Sicherheitslage abgeleitet werden.
- Einschlägig für: Abs. 2
BGer 2C_1043/2016 vom 24. Mai 2017 — Vorläufiger Schutz statt Asyl
- Thema: Verhältnis Abs. 1 zu Abs. 2
- Kernaussage: Wer nur den weiten Flüchtlingsbegriff nach Abs. 2 erfüllt, erhält grundsätzlich vorläufigen Schutz nach Art. 83 ff. AsylG, nicht Asyl. Die Asylgewährung setzt den engen Verfolgungsbegriff von Abs. 1 voraus.
- Einschlägig für: Abs. 2, Art. 83 AsylG
IV. Beweiswürdigung
BGE 139 I 16, E. 2.2.1 — Glaubhaftmachung
- Thema: Beweismass und Glaubhaftmachung
- Kernaussage: Für die Flüchtlingseigenschaft gilt das Mass der Glaubhaftmachung. Die gesuchstellende Person muss ihr Vorbringen plausibel und schlüssig darlegen. Bei fehlenden objektiven Beweisen reicht es aus, wenn die Angaben in sich stimmig sind und mit den herkunftsländerinformationen übereinstimmen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Glaubhaftmachung)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-07