Art. 3 — Flüchtlingsbegriff
Gesetzeswortlaut
Art. 3 AsylG — Flüchtlingsbegriff
1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).
4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.
Überblick und Bedeutung
1 Zentralnorm des Asylrechts. Art. 3 AsylG ist die zentrale Begriffsbestimmung des schweizerischen Asylrechts. Er definiert, wer als Flüchtling gilt und damit Anspruch auf Asylgewährung nach Art. 2 AsylG hat. Die Flüchtlingseigenschaft ist die Voraussetzung für die Asylgewährung; wer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 gilt, kann höchstens vorübergehenden Schutz (Art. 4 AsylG) oder vorläufige Aufnahme erhalten.
2 Übereinstimmung mit der GFK. Art. 3 AsylG entspricht im Kern dem Flüchtlingsbegriff von Art. 1 A Ziff. 2 GFK. Die Schweiz hat den Flüchtlingsbegriff bewusst an die GFK angelehnt, um die völkerrechtlichen Verpflichtungen unmittelbar in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Auslegung von Art. 3 AsylG hat daher im Einklang mit der GFK und den UNHCR-Richtlinien zu erfolgen.
3 Vierstufiger Aufbau. Abs. 1 definiert den positiven Flüchtlingsbegriff (Verfolgungsgründe), Abs. 2 konkretisiert den Begriff der ernsthaften Nachteile, Abs. 3 normiert den Ausschlussgrund der Wehrdienstverweigerung/Desertion und Abs. 4 den Ausschlussgrund der nachträglichen Fluchtgründe (Nachfluchtgründe ohne inneren Zusammenhang).
Kommentierung
I. Positiver Flüchtlingsbegriff (Abs. 1)
4 Ernsthafter Nachteil als Kernmerkmal. Der Flüchtlingsbegriff nach Abs. 1 setzt voraus, dass die Person wegen eines der fünf genannten Gründe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht davor hat. Der Begriff des ernsthaften Nachteils wird in Abs. 2 konkretisiert. Er ersetzt den in der GFK verwendeten Begriff der «Verfolgung», ist aber im Ergebnis gleichbedeutend.
5 Begründete Furcht. Die Furcht muss begründet sein, d.h. auf objektiven Umständen beruhen, die ernsthafte Nachteile als wahrscheinlicher als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Massstab ist die Perspektive der gesuchstellenden Person in ihrer konkreten Situation unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Heimatstaat. Das Bundesgericht wendet einen objektivierten Massstab an (BGE 137 I 305, E. 2.1).
6 Individualität der Furcht. Die begründete Furcht muss individuell sein. Eine allgemeine Gefährdungslage im Heimatstaat allein genügt nicht; die gesuchstellende Person muss dartun, warum sie persönlich von Nachteilen bedroht ist. Bei allgemeiner Gefährdungslage können jedoch auch generelle Umstände eine individuelle Furcht begründen, wenn die Person aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Gruppe besonders exponiert ist.
a) Verfolgungsgründe (Abs. 1 — Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe, politische Anschauungen)
7 Rasse. Der Verfolgungsgrund der Rasse umfasst die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sprachlichen oder kulturellen Gruppe. Rassismus und ethnische Verfolgung sind klassische Verfolgungsgründe. Das Bundesgericht legt den Rassenbegriff weit aus und schliesst auch Stämme und Volksgruppen ein.
8 Religion. Religiöse Verfolgung liegt vor, wenn die Person wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit oder -ausübung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Dazu gehören auch Konversionen, religiöse Minderheiten und das Verbot der Religionsausübung.
9 Nationalität. Der Verfolgungsgrund der Nationalität erfasst die rechtliche Staatszugehörigkeit und die faktische Volkszugehörigkeit. Verfolgung wegen der Nationalität kann sich auch gegen Staatenlose richten.
10 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Dies ist der flexibelste Verfolgungsgrund. Eine soziale Gruppe wird definiert durch Merkmale, die die Mitglieder gemeinsam haben und die sie als Gruppe erkennbar machen. Das Bundesgericht verlangt, dass die Gruppe ausserhalb des Willens ihrer Mitglieder besteht und in der Gesellschaft als eigenständig wahrgenommen wird. Beispiele: Homosexuelle, Frauen in bestimmten gesellschaftlichen Kontexten, HIV-positive Personen.
11 Politische Anschauungen. Politische Verfolgung liegt vor, wenn die Person wegen ihrer politischen Gesinnung, Tätigkeit oder Zugehörigkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die unterstellte politische Überzeugung.
b) Heimatstaatbezug
12 Heimatstaat oder Land des letzten Aufenthalts. Massgeblich ist der Staat, dessen Staatsangehöriger die Person ist (Heimatstaat) oder das Land, in dem sie zuletzt wohnte. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten ist auf den effektiven Heimatstaat abzustellen, mit dem die engste Verbindung besteht.
13 Innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Asylgewährung kann verweigert werden, wenn eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Das Bundesgericht prüft, ob eine Region im Heimatstaat existiert, in der die Person sicher leben kann und wo die Lebensbedingungen zumutbar sind (BGE 133 I 215, E. 4.2). Die innerstaatliche Fluchtalternative wird restriktiv beurteilt.
II. Ernsthafte Nachteile (Abs. 2)
14 Konkretisierung. Abs. 2 konkretisiert den Begriff der ernsthaften Nachteile. Namentlich genannt werden: Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Aufzählung ist nicht abschliessend («namentlich»).
15 Unerträglicher psychischer Druck. Der Gesetzgeber hat den psychischen Druck ausdrücklich in den Katalog der ernsthaften Nachteile aufgenommen. Dies reicht weiter als der traditionelle Verfolgungsbegriff und ermöglicht die Anerkennung auch bei nicht physischer Gefährdung, etwa bei schweren Drohungen oder systematischer Einschüchterung.
16 Frauenspezifische Fluchtgründe. Abs. 2 S. 2 verlangt ausdrücklich, dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist. Dies umfasst insbesondere geschlechtsspezifische Verfolgung wie Zwangsheirat, weibliche Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt bei mangelndem staatlichem Schutz und Vergewaltigung als Kriegswaffe.
III. Ausschlussgrund Wehrdienstverweigerung/Desertion (Abs. 3)
17 Grundsätzlicher Ausschluss. Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind, sind keine Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes. Dieser Ausschlussgrund beruht auf der Erwägung, dass die Wehrdienstpflicht eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht ist und ihre Verletzung nicht ohne Weiteres asylrechtlich relevant ist.
18 Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Der Ausschluss nach Abs. 3 steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Flüchtlingskonvention. Wenn die Wehrdienstverweigerung mit einem der fünf Verfolgungsgründe nach Abs. 1 zusammenhängt (z.B. Verweigerung aus religiösen oder politischen Gründen) oder wenn der Militärdienst mit Kriegsverbrechen verbunden ist, bleibt der Flüchtlingsstatus möglich.
IV. Ausschlussgrund Nachfluchtgründe (Abs. 4)
19 Nachträglich entstandene Gründe. Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, fallen nicht unter den Flüchtlingsbegriff.
20 Innerer Zusammenhang. Der Ausschluss greift nur, wenn die nachträglich entstandenen Gründe keinen inneren Zusammenhang mit einer bereits im Heimatstaat bestehenden Überzeugung aufweisen. Wer etwa im Exil politisch aktiv wird und deshalb bei einer Rückkehr Verfolgung befürchten muss, fällt nicht unter den Ausschluss, da das Engagement Fortsetzung einer bestehenden Überzeugung ist. Dies entspricht der Rechtsprechung zu Art. 1 A Ziff. 2 lit. b GFK («sur place»-Flüchtlinge).
21 Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Auch Abs. 4 steht unter dem Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Der Ausschlussgrund ist enger als der GFK-Ausschluss nach Art. 1 A Ziff. 2 lit. c GFK (schwerwiegende Nichtflüchtlingsgründe).
V. Beweislast und Glaubhaftmachung
22 Beweismass. Für die Flüchtlingseigenschaft gilt das Mass der Glaubhaftmachung (Art. 7 Abs. 2 AsylG), nicht der strikte Beweis. Die gesuchstellende Person muss ihr Vorbringen plausibel und schlüssig darlegen. Bei Widersprüchen in den Angaben ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.
23 Herkunftsländerinformationen. Die Asylbehörden haben die Situation im Heimatstaat von Amtes wegen abzuklären und Herkunftsländerinformationen beizuziehen. Diese können als Beweismittel für oder gegen die Glaubhaftmachung herangezogen werden.
Abgrenzungen
24 Art. 3 vs. Art. 1 AsylG. Art. 1 definiert den Gegenstand des Gesetzes (Asylgewährung und vorübergehender Schutz), Art. 3 den Flüchtlingsbegriff. Die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 ist die Voraussetzung für die Asylgewährung nach Art. 2 AsylG.
25 Art. 3 vs. vorübergehender Schutz (Art. 4, 66 ff. AsylG). Wer den Flüchtlingsbegriff nach Art. 3 nicht erfüllt, aber bei allgemeiner Gefährdung Schutz benötigt, kommt für vorübergehenden Schutz in Betracht (Art. 4, 66 ff. AsylG).
26 Art. 3 vs. vorläufige Aufnahme (Art. 83 ff. AIG). Wer weder Flüchtling noch schutzbedürftig ist, aber völkerrechtlich nicht weggewiesen werden darf, erhält vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG.
Literatur
- Achermann/Epiney/Kälin/Zünd, Handbuch zum Asylgesetz, 3. Aufl. 2021
- UNHCR, Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status, 2019
- Kälin/Caroni, Grundriss des Asylrechts, 2020
- OnlineKommentar AsylG, Art. 3 N. 1 ff.