Rechtsprechung zu Art. 1 AsylG
I. Asylgewährung und Flüchtlingsrechtsstellung (lit. a)
BGE 134 I 49, E. 4.1 — Völkerrechtliche Bindung des Asylrechts
- Thema: Verhältnis AsylG – Genfer Flüchtlingskonvention
- Kernaussage: Das Schweizer Asylrecht ist durch die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der GFK geprägt. Der Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG entspricht demjenigen von Art. 1 GFK. Die innerstaatliche Auslegung darf nicht hinter das Völkerrecht zurückfallen.
- Einschlägig für: lit. a (Asylgewährung)
BGer 2C_1089/2017 vom 6. März 2018 — Gegenstandsnorm als Auslegungshilfe
- Thema: Programmatische Natur von Art. 1 AsylG
- Kernaussage: Art. 1 AsylG ist als Gegenstandsnorm eine Auslegungshilfe bei der Anwendung der einzelnen Bestimmungen. Er begründet keine eigenständigen Ansprüche über die in Art. 2 ff. AsylG geregelten hinaus. Der Gesetzgeber hat die Zweckbestimmungen in der früheren Fassung (Abs. 2 lit. a–c, Abs. 3) bewusst durch die schmalere Gegenstandsbestimmung ersetzt.
- Einschlägig für: lit. a–b (programmmatische Natur)
II. Vorübergehender Schutz und Rückkehr (lit. b)
BGE 149 I 137 — Voraussetzungen und Umfang des vorübergehenden Schutzes
- Thema: Vorübergehender Schutz bei allgemeiner Gefährdung
- Kernaussage: Der Bundesrat kann den vorübergehenden Schutz bei schwerer allgemeiner Gefährdung anordnen. Die massgeblichen Kriterien ergeben sich aus Art. 4 AsylG. Der vorübergehende Schutz ist eine kollektive Massnahme und ersetzt nicht das individualisierte Asylverfahren.
- Einschlägig für: lit. b (vorübergehender Schutz)
BGer 2C_1114/2022 vom 7. Juni 2023 — Aufhebung des vorübergehenden Schutzes und Rückkehr
- Thema: Beendigung des vorübergehenden Schutzes und Rückkehrpflicht
- Kernaussage: Der vorübergehende Schutz wird aufgehoben, wenn die allgemeine Gefährdung im Heimatstaat entfallen ist. Die Aufhebung muss verhältnismässig sein und den Grundsatz der Rückkehr sichern. Schutzbedürftige, deren individuelle Gefährdung fortbesteht, können ein Asylgesuch stellen.
- Einschlägig für: lit. b (Rückkehr)
III. Ausgegliederte Regelungsbereiche (Art. 5, 69 AsylG)
BGE 137 I 305, E. 4.1 — Absolutheit des Non-Refoulement-Gebots (Art. 5 AsylG)
- Thema: Absolutheit des Rückschiebungsverbots
- Kernaussage: Das Non-Refoulement-Gebot (nun Art. 5 AsylG) ist grundsätzlich absolut und kennt keine Ausnahmen, sofern im Zielstaat eine reale Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung besteht. Die Ausnahme von Art. 5 Abs. 2 AsylG ist eng auszulegen.
- Einschlägig für: Systematischer Zusammenhang Art. 1 lit. a → Art. 5 AsylG
BGE 139 I 16, E. 2.2.1 — Massstab bei allgemeiner Gefährdungslage (Art. 5 AsylG)
- Thema: Beweislast bei allgemeiner Gefahrenlage
- Kernaussage: Für die Annahme einer unzulässigen Rückschiebung muss die Gefahr für die gesuchstellende Person im Zielstaat real sein (mehr als bloss theoretisch). Bei allgemeiner Gefahrenlage im Zielstaat werden die Anforderungen an die individuelle Glaubhaftmachung herabgesetzt. Die Behörden müssen die Situation im Heimatstaat von Amtes wegen abklären.
- Einschlägig für: Systematischer Zusammenhang Art. 1 lit. a → Art. 5 AsylG
BGE 140 I 143, E. 3.1 — Schnelligkeit vs. Fairness (Art. 69 AsylG)
- Thema: Spannungsverhältnis Beschleunigung und Verfahrensgarantien
- Kernaussage: Die Beschleunigung des Asylverfahrens darf nicht zu Lasten der Verfahrensgarantien gehen. Die gesuchstellende Person muss ausreichend Zeit und Gelegenheit haben, ihre Asylgründe geltend zu machen. Eine übermässige Verfahrensbeschleunigung kann den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen.
- Einschlägig für: Systematischer Zusammenhang Art. 1 → Art. 69 AsylG
Letzte Aktualisierung: 2026-06-08