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Art. 1 — Gegenstand

Gesetzeswortlaut

Art. 1 AsylG — Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a. die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz; b. den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.

Überblick und Bedeutung

1 Stellung und Funktion. Art. 1 AsylG ist die Gegenstandsbestimmung (früher: Zweckartikel) des Asylgesetzes. Er umschreibt in knapper Form die beiden sachlichen Regelungsbereiche des Gesetzes: (1) die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge (lit. a) und (2) den vorübergehenden Schutz sowie die Rückkehr von Schutzbedürftigen (lit. b). Gegenüber der früheren Fassung (Art. 1 aF: «Zweck» mit drei Absätzen und Zweckbestimmungen lit. a–c sowie Verfahrensgrundsatz in Abs. 3) ist die geltende Fassung bewusst schmaler gehalten und beschränkt sich auf die Gegenstandsumschreibung, ohne programmatische Zweckformeln oder Verfahrensgrundsätze zu enthalten.

2 Historischer Kontext. Die geltende Fassung von Art. 1 geht auf die Totalrevision des Asylgesetzes zurück (BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019; AS 2016 3101, 2018 2855). Die frühere Fassung enthielt in Abs. 2 lit. b das ausdrückliche Non-Refoulement-Gebot als Zweckbestimmung und in Abs. 3 den Grundsatz, dass das Verfahren «einfach, schnell und fair» zu verlaufen habe. Beide Aspekte wurden in der neuen Fassung aus Art. 1 herausgelöst: das Non-Refoulement-Gebot wurde als eigenständige Norm in Art. 5 AsylG verfasst; die Verfahrensgrundsätze finden sich in Art. 69 AsylG i.V.m. dem VwVG sowie den verfahrensbeschleunigenden Bestimmungen der Art. 5 ff. AsylG.

3 Abgrenzung der beiden Regelungsbereiche. Art. 1 lit. a bezieht sich auf das individualisierte Asylverfahren, in dem die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG geprüft und bei Vorliegen Asyl nach Art. 2 AsylG gewährt wird. Art. 1 lit. b bezieht sich auf den kollektiven vorübergehenden Schutz nach Art. 4 AsylG, den der Bundesrat bei schwerer allgemeiner Gefährdung (insb. Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt) anordnen kann. Die beiden Schutzformen unterscheiden sich wesentlich: Asyl setzt individuelle Flüchtlingseigenschaft voraus; vorläufiger Schutz wird kollektiv gewährt und ist subsidiär.

Kommentierung

I. Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge (lit. a)

4 Asyl als individueller Schutz. Lit. a ordnet dem Gesetz die Regelung der Asylgewährung und der Rechtsstellung der Flüchtlinge zu. Asyl wird auf Gesuch hin gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG) und setzt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG voraus. Die Flüchtlingseigenschaft wird im Rahmen eines individualisierten Verfahrens geprüft, in dem die gesuchstellende Person die Verfolgungsgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat (Art. 7 AsylG).

5 Rechtsstellung. Die Rechtsstellung der anerkannten Flüchtlinge umfasst den Schutz und das Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 AsylG), Anspruch auf Dokumente (Art. 43 AsylG), Familiennachzug (Art. 44 AsylG) sowie weitere Rechte nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Die Rechtsstellung unterscheidet sich von jener der vorübergehend Geschützten, die schwächere Rechte geniessen (insb. eingeschränkter Familiennachzug).

6 Völkerrechtliche Grundlagen. Die Asylgewährung ist massgeblich durch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) geprägt. Der Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG entspricht demjenigen von Art. 1 GFK. Die Schweiz ist überdies durch Art. 3 EMRK, Art. 3 UNO-Folterkonvention und Art. 7 UNO-Pakt II an das Non-Refoulement-Gebot gebunden (nun Art. 5 AsylG). Art. 1 lit. a ordnet den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes, ohne selbst unmittelbare völkerrechtliche Pflichten zu begründen.

7 Programmatische Natur. Art. 1 ist eine Gegenstandsnorm und entfaltet keine unmittelbare Anspruchsbegründung. Wer Asyl begehrt, muss sich auf die tatbestandlichen Normen der Art. 2 f. AsylG berufen. Art. 1 dient als Auslegungshilfe und systematischer Anker für die Auslegung der nachfolgenden Bestimmungen.

II. Vorübergehender Schutz und Rückkehr (lit. b)

8 Vorübergehender Schutz als kollektive Massnahme. Lit. b ordnet dem Gesetz die Regelung des vorübergehenden Schutzes und der Rückkehr zu. Der vorübergehende Schutz wird nach Art. 4 AsylG bei schwerer allgemeiner Gefährdung – insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt – gewährt. Er richtet sich an Schutzbedürftige, die nicht (oder noch nicht) im individualisierten Asylverfahren als Flüchtlinge anerkannt sind. Die Anordnung erfolgt durch den Bundesrat (Art. 67 AsylG).

9 Subsidiarität. Der vorübergehende Schutz ist subsidiär zur Asylgewährung. Er kommt zum Einsatz, wenn ein massenhafter Zustrom ein individualisiertes Asylverfahren praktisch unmöglich macht oder wenn die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind, aber die Rückkehr in den Heimatstaat wegen allgemeiner Gefährdung unzumutbar ist.

10 Rückkehr. Lit. b umfasst auch die Regelung der Rückkehr von Schutzbedürftigen. Der vorübergehende Schutz ist seiner Natur nach befristet: endet die allgemeine Gefährdung, wird der Schutz aufgehoben und die Rückkehr in den Heimatstaat angeordnet (Art. 83 ff. AsylG). Die Rückkehr kann auch während des Schutzes freiwillig erfolgen und wird durch Rückkehrhilfe gefördert.

III. Ausgegliederte Regelungsbereiche

11 Non-Refoulement (Art. 5 AsylG). Das Non-Refoulement-Gebot, das in der früheren Fassung von Art. 1 Abs. 2 lit. b als Zweckbestimmung verankert war, bildet nun einen eigenständigen Tatbestand in Art. 5 AsylG. Art. 5 Abs. 1 verbietet die Rückschiebung in einen Staat, in dem Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 gefährdet ist. Art. 5 Abs. 2 enthält eine Ausnahme für Personen, die die Sicherheit der Schweiz gefährden oder gemeingefährlich sind. Die Ausnahme in Abs. 2 ist völkerrechtlich umstritten und eng auszulegen (vgl. BGE 137 I 305 E. 4.1).

12 Verfahrensgrundsätze (Art. 69 AsylG). Der frühere Grundsatz des «einfachen, schnellen und fairen» Verfahrens (Art. 1 Abs. 3 aF) ist nicht mehr in Art. 1 enthalten. Die Verfahren richten sich nach Art. 69 AsylG i.V.m. dem VwVG, dem VGG und dem BGG. Beschleunigungsvorschriften finden sich in den Art. 5–5b AsylG sowie in den Verfahrensbestimmungen der Art. 26 ff. AsylG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) bleibt als Verfassungsgarantie unberührt.

IV. Abgrenzungen

13 Art. 1 vs. Art. 2 AsylG. Art. 1 umschreibt den Gegenstand des Gesetzes; Art. 2 definiert den Begriff des Asyls und dessen Inhalt (Schutz, Rechtsstellung, Aufenthaltsrecht). Art. 1 ist die Gegenstandsbestimmung, Art. 2 die Tatbestandsnorm.

14 Art. 1 vs. Art. 3 AsylG. Art. 3 definiert den Flüchtlingsbegriff, der für die Asylgewährung nach lit. a massgebend ist. Art. 1 lit. a verweist sachlich auf den Regelungsbereich, den Art. 3 tatbestandlich ausfüllt.

15 Art. 1 vs. Art. 5 AsylG. Art. 5 normiert das Rückschiebungsverbot (Non-Refoulement), das früher Teil der Zweckbestimmung von Art. 1 war. Art. 1 lit. a umfasst den Asylschutz, Art. 5 den Mindestschutz vor Rückschiebung, der auch unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft gilt.

16 Art. 1 vs. Art. 25 BV. Art. 25 BV garantiert das verfassungsrechtliche Asylrecht. Art. 1 AsylG konkretisiert diesen Verfassungsauftrag auf Gesetzesebene, indem er den Gegenstand der gesetzlichen Regelung umschreibt.

Literatur

  • Achermann/Epiney/Kälin/Zünd, Handbuch zum Asylgesetz, 3. Aufl. 2021
  • Gächter/Studer, Asylrecht, 2. Aufl. 2019
  • Kälin/Caroni, Grundrisse des Asylrechts, 2020
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