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Rechtsprechung zu Art. 51 ArG

Leitentscheide (BGE)

BGE 131 II 200 vom 16. Februar 2005

Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7).

Bezug zu Art. 51 ArG: Das Bundesgericht führt in E. 5.3 aus, dass die Bewilligungsbehörde bei Anhaltspunkten für gesetzwidriges Verhalten des Arbeitgebers (insbesondere unzulässige Verpflichtung zu Sonntagsarbeit) den Hinweisen nachzugehen und die nötigen Massnahmen bis hin zu behördlichen Sanktionen oder dem Widerruf der Bewilligung zu ergreifen hat, gestützt auf Art. 51 ff. ArG. Die Bestimmung wird damit als zentrales Instrument des behördlichen Vollzugs im Bewilligungsbereich bestätigt.


Weitere BGer-Entscheide

BGer 2C_703/2015 vom 20. Juni 2016

Thema: Verletzungen des Arbeitsgesetzes; richtige Adressatin der Verwarnung bei Gleisbauarbeiten.

Bezug zu Art. 51 ArG: Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung bestätigt in E. 2.3, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ArG grundsätzlich gehalten war, die anlässlich einer Betriebskontrolle festgestellten Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitsgesetz (Arbeitszeit- und Ruhezeitverstösse bei Gleisbauarbeiten) zu rügen und gegenüber dem fehlbaren Betrieb eine Verwarnung auszusprechen. Streitig war, ob die Gleisbaufirma als Arbeitgeberin die richtige Adressatin der Verwarnung ist, obwohl die Bahnunternehmen den Ort, die Zeit und die Art der Einsätze bestimmten. Das Bundesgericht hält fest, dass die Firma die Dispositionsbefugnis behalten hat und unter den Betriebsbegriff von Art. 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ArG fällt (E. 3.2 und E. 3.5).

BGer 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017

Thema: Arbeit (Entsendegesetz); Dienstleistungssperre bei Verstössen gegen Arbeitszeitvorschriften.

Bezug zu Art. 51 ArG: Der Fall betrifft einen erst- und einmaligen Verstoss gegen die Arbeitszeitvorschriften nach Art. 9 Abs. 1 ArG und Art. 19 ArG bei einem Einsatz von entsandten Arbeitnehmenden im Juni 2012. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung befasst sich mit der Sanktionierung im Rahmen des Entsendegesetzes (Art. 9 Abs. 2 lit. b EntsG) und der Frage der Verhältnismässigkeit einer einjährigen Dienstleistungssperre. Der Entscheid illustriert das Zusammenspiel von arbeitsgesetzlichen Pflichten und den flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmenden.

BGer 2A.378/2004 vom 16. Februar 2005

Thema: Sonntagsarbeit im Gesundheitswesen und in der sozialen Sicherheit.

Bezug zu Art. 51 ArG: Der Entscheid befasst sich mit der Sonntagsarbeit im Bereich des Gesundheitswesens und der sozialen Sicherheit und den damit verbundenen arbeitsgesetzlichen Bewilligungs- und Vollzugsfragen.


Weitere kantonale und verwaltungsgerichtliche Entscheide

BVGer B-1967/2007 vom 28. März 2008

Thema: Arbeitnehmerschutz; Bewilligung von Dauernachtarbeit; Pflichten der Vollzugsbehörde.

Bezug zu Art. 51 ArG: Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die gesetzliche Handhabe zur Vermeidung von Verletzungen der arbeitsrechtlichen Vorschriften Art. 51 ArG bietet. Demnach muss die Behörde tätig werden, wenn Hinweise oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Vorschriften nicht respektiert. Stellt sie einen Verstoss fest, kann sie gemäss Art. 51 Abs. 2 ArG Sanktionen ergreifen (mit Verweis auf BGE 131 II 200 E. 5.3). Ob die Behörde anlässlich einer Bewilligungserteilung weitere Abklärungen trifft, ist ihrem Ermessen anheim gestellt (Art. 12 VwVG).

Verwaltungsgericht ZH VB.2015.00014 vom 10. Juni 2015

Thema: Verletzungen des Arbeitsgesetzes; Verwarnung nach Art. 51 Abs. 1 ArG; Verantwortlichkeit bei Werkverträgen mit Bahnunternehmen.

Bezug zu Art. 51 ArG: Das Verwaltungsgericht Zürich äussert sich eingehend zum Verfügungscharakter der Verwarnung nach Art. 51 Abs. 1 ArG und stellt fest, dass sie den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens in sich schliesst und notwendige Voraussetzung für spätere schärfere Massnahmen bildet, auch wenn fraglich ist, ob ihr Verfügungscharakter zukommt (E. 1.2). Der Entscheid befasst sich mit der Frage, wer als verantwortlicher Betrieb im Sinne des Arbeitsgesetzes anzusehen ist (E. 4.2), und stellt auf die Direktions- und Weisungsgewalt ab: Rapportpflicht, Recht zur Erteilung von Fachanweisungen, Bestimmung von Arbeitszeiten und Kontrollrecht sind entscheidende Kriterien (E. 4.2). Die Arbeitgeberin kann ihre Verantwortung nicht auf die Bahnunternehmen abwälzen (E. 4.6).

Verwaltungsgericht ZH VB.2013.00138 vom 18. September 2013

Thema: Arbeitsplätze im Untergeschoss von Railcity; kompensatorische Massnahmen und Vollzugszuständigkeit.

Bezug zu Art. 51 ArG: Das Verwaltungsgericht Zürich bestätigt, dass der Beschwerdegegner als Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften kompetent ist, gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ArG den Fehlbaren auf Verstösse aufmerksam zu machen und die Einhaltung der nicht befolgten Vorschrift oder Verfügung zu verlangen. Leistet der Fehlbare dem Verlangen keine Folge, kann die Behörde eine Verfügung mit Strafandrohung nach Art. 51 Abs. 2 ArG erlassen (mit Verweis auf Roland Müller, Arbeitsgesetz, 7. A., Art. 6 N. 2). Der Entscheid befasst sich mit kompensatorischen Massnahmen für Arbeitnehmende an ständigen Arbeitsplätzen ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie.