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Rechtsprechung zu Art. 49 ArG

Rechtsprechung zu Art. 49 ArG

Leitentscheide (BGE)

EntscheidJahrThemaZitate
BGE 131 II 2002005Bewilligung für dauernde Sonntagsarbeit; Anforderungen an Gesuch und Begründung812

BGE 131 II 200 (Entscheid vom 16. Februar 2005, II. öffentlich-rechtliche Abteilung)

Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7).

Kernpunkte zu Art. 49 ArG:

  • E. 4.1: Art. 49 Abs. 1 ArG verpflichtet den Arbeitgeber, Gesuche rechtzeitig einzureichen, zu begründen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Art. 41 ArGV 1 konkretisiert die inhaltlichen Anforderungen (insb. Nachweis der Unentbehrlichkeit, lit. g). Art. 42 ArGV 1 verlangt in den Bewilligungsentscheiden die Angabe der Rechtsgrundlage und der Begründung.

  • E. 4.2: Das Arbeitsgesetz definiert die Anforderungen an ein Gesuch lediglich allgemein und enthält keine besonderen Bestimmungen zur Bewilligungsbegründung. Es gelten die allgemeinen aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 VwVG abgeleiteten Rechtsregeln. Das Verordnungsrecht kann keine Anforderungen stellen, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen.

  • E. 4.3: Das seco darf nicht einfach auf Gesuche nicht eintreten, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, aber nicht die detaillierteren Anforderungen der Verordnung erfüllen. Die Bewilligungsbehörde kann in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller das Gesuch konkretisieren und ergänzende Abklärungen vornehmen. Mängel im Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahren können behoben werden.

  • E. 4.4: Die Publikation von Bewilligungsentscheiden im Bundesblatt dient der Transparenz, der politischen Kontrolle und der Wahrung der Beschwerderechte der Arbeitnehmerverbände. Eine verfrühte Publikation führt nicht automatisch zur Ungültigkeit, wenn die veröffentlichte Version der tatsächlich gefällten Verfügung entspricht und alle Verfahrensbeteiligten ihre Rechte wahren konnten.


Weitere Bundesgerichtsentscheide

EntscheidJahrThemaZitate
BGer 2A.378/20042005Sonntagsarbeit im Gesundheitswesen; identisch mit BGE 131 II 200 (zugrunde liegendes Dossier)6

BGer 2A.378/2004 (Entscheid vom 16. Februar 2005, II. öffentlich-rechtliche Abteilung)

Dies ist das zugrunde liegende Dossier des BGE 131 II 200 (Docket-Nummer 2A_378/2004). Es behandelt die Bewilligung für regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit im Druckereigewerbe (Poly Laupen AG, AMCOR-Konzern). Die Ausführungen zu Art. 49 Abs. 1 ArG sind in den Erwägungen 4.1–4.4 enthalten und decken sich mit den in BGE 131 II 200 publizierten Passagen. Die Beschwerdegegnerin war ihrer gesetzlichen Pflicht nach Art. 49 Abs. 1 ArG i.V.m. Art. 41 ArGV 1 nur unvollständig nachgekommen, was jedoch im Verfahren behoben werden konnte.


Bundesverwaltungsgerichtsentscheide

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BVGer B-2257/20102010Gesuchstelleridentität — wer ist “Arbeitgeber” i.S.v. Art. 49 Abs. 1 ArG?8
BVGer B-1967/20072008Nachtarbeitsbewilligung; medizinische Untersuchungen als erforderliche Unterlage6
BVGer B-6642/20182019Nachträgliche Bewilligung nach Art. 49 Abs. 2 ArG; dringendes Bedürfnis4
BVGer B-5341/20182019Arbeitnehmerschutz im Bewilligungsverfahren2

BVGer B-2257/2010 (Entscheid vom 15. Oktober 2010, Abteilung I)

Thema: Die Vorinstanz hatte einem Unternehmen Nachtarbeit bewilligt, das nicht das Gesuch gestellt hatte. Die Beschwerdeführerin rügte, dass Art. 49 Abs. 1 ArG vorsehe, dass der Arbeitgeber das Gesuch einzureichen habe. Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass Art. 49 Abs. 1 ArG nicht ausschliesst, dass anstelle des Arbeitgebers im privatrechtlichen Sinn jene Person das Gesuch stellt, welche die massgeblichen betrieblichen Abläufe kontrolliert. Entscheidend sei die betriebliche Situation, nicht die arbeitsvertragliche Parteistellung (E. 4.2, mit Verweis auf Bovay, Basler Kommentar, Art. 58 ArG Rz. 3). Art. 49 Abs. 1 ArG regelt in erster Linie Form und Zeitpunkt der Bewilligungsgesuche.

BVGer B-1967/2007 (Entscheid vom 28. März 2008, Abteilung I)

Thema: Nachtarbeitsbewilligung — medizinische Untersuchungen. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob die fehlenden medizinischen Untersuchungsberichte (nach Art. 27 Abs. 2 ArG) als erforderliche Unterlage im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ArG i.V.m. Art. 41 lit. f ArGV 1 zum Gesuchsabweis führen. Es entschied, dass es sich bei den Normen von Art. 49 Abs. 1 ArG i.V.m. Art. 41 ArGV 1 um reine Verfahrensanordnungen handelt, die der Vorinstanz die Arbeit erleichtern und keine materiellrechtlichen Voraussetzungen darstellen. Die Vorinstanz durfte die fehlenden Unterlagen nachfordern, statt das Gesuch abzuweisen (E. 3.2).

BVGer B-6642/2018 (Entscheid vom 21. März 2019, Abteilung I)

Thema: Nachträgliche Bewilligung nach Art. 49 Abs. 2 ArG. Das Gericht bestätigte, dass die Bewilligung nachträglich eingeholt werden kann, wobei in nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden kann (E. 3.2, mit Verweis auf Art. 49 Abs. 2 ArG). Auch ohne Nachweis einer Unentbehrlichkeit kann Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird (Art. 17 Abs. 3 ArG i.V.m. Art. 27 ArGV 1).

BVGer B-5341/2018 (Entscheid vom 21. Mai 2019, Abteilung I)

Thema: Arbeitnehmerschutz im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Der Entscheid befasst sich mit den Schutzaspekten der Arbeitnehmerinteressen bei der Prüfung von Bewilligungsgesuchen.