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Art. 49 — Bewilligungsverfahren

Gesetzestext

Art. 49 Bewilligungsverfahren

¹ Der Arbeitgeber hat Gesuche für die im Gesetze vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

² Kann in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden, so hat der Arbeitgeber dies so rasch als möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen. In nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden.

³ Für Arbeitszeitbewilligungen dürfen lediglich mässige Kanzleigebühren erhoben werden.

Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Quelle: Fedlex, Konsolidierung vom 1. September 2023.

Kommentar

I. Übersicht und Funktion

Art. 49 ArG regelt das formelle Bewilligungsverfahren für die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Ausnahmebewilligungen — namentlich für Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 18–19 ArG) sowie für Sonderlagen der Arbeits- und Ruhezeit (Art. 25–30 ArG). Die Bestimmung ist prozessualer Natur und enthält keine materiellrechtlichen Voraussetzungen, sondern stellt ausschliesslich Verfahrensanordnungen auf. Sie wurde durch die Revision des Arbeitsvertragsrechts von 1971 in ihre heutige Form gebracht und seither nicht mehr geändert.

Die Vorschrift ist eng mit dem Verordnungsrecht verbunden, insbesondere mit Art. 41 und 42 ArGV 1, welche die inhaltlichen Anforderungen an Bewilligungsgesuche und an die Begründung von Bewilligungsentscheiden konkretisieren. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass das Arbeitsgesetz selbst die Anforderungen an ein Gesuch lediglich allgemein definiert und keine besonderen Bestimmungen zur Bewilligungsbegründung enthält, weshalb insoweit die allgemeinen aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35 VwVG abgeleiteten Rechtsregeln gelten (BGE 131 II 200 E. 4.2).

II. Gesuchspflicht (Abs. 1)

1. Adressat und Inhalt des Gesuchs. Nach Art. 49 Abs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Gesuche für die im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Pflicht trifft somit den Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinn. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch klargestellt, dass Art. 49 Abs. 1 ArG nicht ausschliesst, dass anstelle des Arbeitgebers im privatrechtlichen Sinn jene Person das Gesuch stellt, welche die massgeblichen betrieblichen Abläufe kontrolliert — entscheidend ist die betriebliche Situation, nicht die arbeitsvertragliche Parteistellung (BVGer B-2257/2010 E. 4.2). Die Norm regelt in erster Linie Form und Zeitpunkt der Bewilligungsgesuche; zu den erforderlichen Unterlagen äussert sich Art. 41 ArGV 1 näher (BVGer B-2257/2010 E. 4.2, mit Verweis auf Bovay, Basler Kommentar, Art. 58 ArG Rz. 3).

2. Verhältnis zum Verordnungsrecht. Art. 41 ArGV 1 verlangt, dass das Gesuch schriftlich einzureichen ist und die erforderlichen, in der Verordnungsbestimmung näher bezeichneten Angaben enthält, insbesondere den Nachweis der Unentbehrlichkeit (Art. 41 lit. g ArGV 1). Art. 42 ArGV 1 schreibt vor, dass in den behördlichen Arbeitszeitbewilligungen unter anderem die Rechtsgrundlage und die Begründung der Bewilligung anzuführen sind. Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass diese Vorschriften dem gesetzeskonformen Gang des Bewilligungsverfahrens dienen (BGE 131 II 200 E. 4.1). Das Verordnungsrecht darf jedoch keine Anforderungen stellen, die über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen (BGE 131 II 200 E. 4.2).

3. Heilung von Gesuchsmängeln. Von zentraler praktischer Bedeutung ist die Rechtsprechung zu mangelhaften Gesuchen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass das seco — trotz der Vielzahl zu behandelnder Gesuche — nicht einfach auf Gesuche nicht eintreten darf, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, aber nicht die detaillierteren Anforderungen der Verordnung erfüllen. Vielmehr kann die Bewilligungsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller dessen Gesuch konkretisieren und ergänzende Abklärungen vornehmen (BGE 131 II 200 E. 4.3). Ein allfälliger Mangel eines unvollständigen Gesuchs, einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung oder einer unzulänglichen Entscheidbegründung kann im Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahren behoben werden (BGE 131 II 200 E. 4.3). Die Normen von Art. 49 Abs. 1 ArG i.V.m. Art. 41 ArGV 1 sind dabei reine Verfahrensanordnungen, die der Vorinstanz die Arbeit erleichtern, und keine materiellrechtlichen Voraussetzungen (BVGer B-1967/2007 E. 3.2). Die Vorinstanz darf mangelhafte Unterlagen nachfordern, statt das Gesuch abzuweisen (BVGer B-1967/2007 E. 3.2).

4. Veröffentlichtung. Die Publikation von Bewilligungsentscheiden im Bundesblatt dient der Transparenz der Praxis, der allgemeinen politischen Kontrolle durch die Öffentlichkeit sowie der Wahrung der Beschwerderechte der Arbeitnehmerverbände (BGE 131 II 200 E. 4.4). Eine verfrühte Publikation führt nicht automatisch zur Ungültigkeit, wenn die veröffentlichte Version der tatsächlich gefällten Verfügung entspricht und alle Verfahrensbeteiligten ihre Rechte wahren konnten (BGE 131 II 200 E. 4.4).

III. Dringliche Fälle und nachträgliche Einreichung (Abs. 2)

1. Grundregel. Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle betrieblichen Lagen im Voraus planbar sind. Kann in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden, so hat der Arbeitgeber dies so rasch als möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Bewilligung nachträglich eingeholt werden kann, wobei in nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden kann (BVGer B-6642/2018 E. 3.2, mit Verweis auf Art. 49 Abs. 2 ArG).

2. Geringfügige Tragweite. Die Ausnahme für nicht voraussehbare Fälle von geringfügiger Tragweite ist restriktiv zu verstehen. Sie betrifft Situationen, in denen eine nachträgliche Gesuchseinreichung unverhältnismässig wäre — etwa kurzfristige, unerwartete betriebliche Notlagen von untergeordneter Bedeutung. Die Regelung darf jedoch nicht zu einer generellen Umgehung der Gesuchspflicht führen. Ausserhalb dieser Ausnahmesituation bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Bewilligung im Voraus einzuholen, sofern die Voraussetzungen der Unentbehrlichkeit (Art. 17 Abs. 3 ArG i.V.m. Art. 27 ArGV 1) erfüllt sind (BVGer B-6642/2018 E. 3.2).

IV. Kanzleigebühren (Abs. 3)

Abs. 3 beschränkt die Gebühren für Arbeitszeitbewilligungen auf ein massvolles Mass. Die Bestimmung ist Ausdruck des arbeitsrechtlichen Prinzips, dass die Inanspruchnahme von Bewilligungsverfahren den Arbeitgeber nicht unverhältnismässig belasten soll. Die konkrete Gebührenfestsetzung richtet sich nach den kantonalen bzw. eidgenössischen Gebührenverordnungen; die ArG-Bestimmung selbst enthält keine Tarife, sondern setzt lediglich die Obergrenze des Massvollen.

V. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Art. 49 ArG ist eng mit den materiellrechtlichen Bewilligungstatbeständen des Arbeitsgesetzes verzahnt. Die Gesuchspflicht des Abs. 1 gilt für alle im Gesetz vorgesehenen Bewilligungen, insbesondere:

  • Nachtarbeit (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 ArG): Bewilligungen für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit.
  • Sonntagsarbeit (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 ArG): Ausnahmebewilligungen für Sonntagsarbeit, einschliesslich dauerhafter oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit (BGE 131 II 200, regeste).
  • Sonderlagen der Arbeits- und Ruhezeit (Art. 25 ff. ArG): Bewilligungen für Abweichungen von den ordentlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften.

Die verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 49 ArG ergänzen die materiellen Voraussetzungen — namentlich die Unentbehrlichkeit (Art. 41 lit. g ArGV 1) —, ersetzen diese aber nicht. Die Trennung zwischen formellen und materiellen Anforderungen ist für die Praxis zentral: Mängel im Gesuch können im Verfahren geheilt werden, während die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligung objektiv erfüllt sein müssen (BVGer B-1967/2007 E. 3.2).

VI. Literatur

  • Bovay, Benoît, Basler Kommentar, Arbeitsgesetz, Art. 58 Rz. 3 (zit. in BVGer B-2257/2010 E. 4.2).
  • Moser, René, zum Verwaltungsverfahren im Arbeitsrecht (zit. in BGE 131 II 200 E. 4.2).
  • Rhinow / Koller / Kiss, zum Verwaltungsverwaltungsrecht (zit. in BGE 131 II 200 E. 4.2).

Querverweise

  • Art. 19 — Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit
  • Art. 25 — Schichtwechsel

Art. 18 ArG (Nachtarbeit) und Art. 41/42 ArGV 1 (Verordnungsvorschriften zum Gesuchsverfahren) sind als reine Textverweise aufgeführt, da noch kein eigener Kommentarordner existiert.

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