Skip to content

Art. 25 — Schichtwechsel

Gesetzeswortlaut

Art. 2549

1 Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht länger als während sechs aufeinander folgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat.

2 Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss der Arbeitnehmer an beiden Schichten und bei Nachtarbeit an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben.

3 Wenn die betroffenen Arbeitnehmer einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von sechs Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden.

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). Quelle: Fedlex, Konsolidierung vom 1. September 2023.

Kommentierung

I. Stellung und Zweck

1 Art. 25 ArG regelt die Schichtwechselpflicht im Arbeitszeitrecht und konkretisiert den arbeitnehmerschutzrechtlichen Grundsatz, dass die Arbeitszeit so einzuteilen ist, dass die gesundheitliche und soziale Belastung der Arbeitnehmenden möglichst gleichmässig verteilt wird. Die Norm steht im systematischen Zusammenhang mit dem Nachtarbeitsregime (Art. 16–17b ArG) und dem Sonntagsarbeitsverbot (Art. 18–19 ArG): Wo Nacht- oder Schichtarbeit zulässig ist, schreibt Art. 25 ArG vor, dass die Belastung durch einen regelmässigen Wechsel der Schicht periodisch rotiert werden muss, anstatt dass einzelne Arbeitnehmende dauerhaft die belastendste Schicht (namentlich die Nachtschicht) tragen. Die Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Vorrangs des Wechselschichtsystems gegenüber der Dauer- oder Festnachtschicht.

2 Der Schutzzweck ist doppelter Natur: Gesundheitsschutz — die wissenschaftlich ausgewiesene Schädlichkeit der Nachtarbeit (BGE 2C_344/2008 E. 4.4 mit Verweis auf Soltermann, Die Nacht aus arbeitsrechtlicher Sicht, Bern 2004, S. 50 ff.) soll durch regelmässige Erholungsphasen in der Tagesschicht gemildert werden; und sozialer Schutz — der Wechsel zwischen Tag-, Abend- und Nachtschicht sichert den Arbeitnehmenden die Teilnahme am familiären, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, das sich am Tag-Nacht-Rhythmus der Mehrheitsbevölkerung orientiert. Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass das Arbeitsgesetz dem Arbeitnehmerschutz — namentlich in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht — dient und dass die Bestimmungen über Nacht- und Dauernachtarbeit in erster Linie Gesundheitsstörungen und übermässige Belastungen des familiären und sozialen Lebens vermeiden sollen (BGer 2C_344/2008 E. 4.4).

3 Art. 25 ArG wird verordnungsrechtlich namentlich durch Art. 28–30 ArGV 1 konkretisiert. Art. 28 ArGV 1 definiert die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit der Nachtarbeit; Art. 29 ArGV 1 regelt die Zulässigkeit einer Arbeitszeit von zehn Stunden innerhalb von zwölf Stunden bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit; und Art. 30 ArGV 1 enthält die Voraussetzungen, unter denen von der Schichtwechselpflicht des Art. 25 ArG abgewichen werden darf (Dauernachtarbeit ohne Schichtwechsel). Diese Verordnungsbestimmungen sind — wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat — nur zulässig, soweit sie das gesetzliche Wechselschichtprinzip nicht aushöhlen, sondern strikt als Ausnahme ausgestalten (BVGer B-1967/2007 E. 5.2.2).

II. Sechs-Wochen-Grundsatz (Abs. 1)

4 Abs. 1 hält den Grundsatz fest: Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht länger als während sechs aufeinander folgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat. Die Norm setzt damit eine absolute Obergrenze für die ununterbrochene Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schicht — namentlich der Nachtschicht — und erzwingt nach Ablauf von sechs Wochen einen Schichtwechsel. Der Grundsatz gilt für alle Schichtformen (Tag-, Abend-, Nachtschicht), entfaltet seine praktische Bedeutung aber vor allem bei der Nachtschicht, weil diese die höchste gesundheitliche und soziale Belastung aufweist.

5 Der sechs-Wochen-Grundsatz ist — wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat — prinzipiell und nicht blosse Richtschnur: Gemäss Art. 25 Abs. 1 ArG ist die Arbeitszeit grundsätzlich dergestalt einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht mehr als sechs aufeinanderfolgende Wochen dieselbe Schicht zu leisten hat. Die Ausnahme von diesem Grundsatz (Abs. 3) setzt ihrerseits zwei Voraussetzungen kumulativ voraus: das Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmenden und die Einhaltung der durch Verordnung festgelegten Bedingungen und Auflagen (BVGer B-1967/2007 E. 5.1). Vorliegend wurden strittige Bewilligungen für Dauernachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit — mithin für Nachtarbeit von mehr als zwölf Wochen am Stück — erteilt, was die strengeren Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 2 ArGV 1 auslöst.

6 Die Bewilligungsbehörde hat bei der Prüfung eines Gesuchs um Befreiung vom Schichtwechsel das Gesetz streng auszulegen und darf die Ausnahmevoraussetzungen nicht aufweichen. Insbesondere ist es unzulässig, in einem behördlichen Merkblatt als Voraussetzung für den Verzicht auf den Schichtwechsel schlicht anzuführen, die Arbeitnehmenden wünschten dies: Schon die Formulierung dieser Voraussetzung impliziert, dass in einer Konstellation, in der eine Wahl zwischen Wechselschicht und Dauernachtarbeit besteht, ein Wechselschichtsystem grundsätzlich möglich wäre — was die Prüfung der betrieblichen Unentbehrlichkeit der Dauernachtarbeit obsolet machen würde. Das Gesetz hat in Art. 17 ArG und Art. 28 ArGV 1 den Wechsel als Regelfall vorgesehen; ein solches System kann nicht auf Wunsch einfach umgangen werden (BVGer B-1967/2007 E. 5.2.2.2).

III. Gleichmässiger Anteil an den Schichten (Abs. 2)

7 Abs. 2 konkretisiert den Gleichverteilungsgrundsatz für zwei Schichtmodelle: Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss der Arbeitnehmende an beiden Schichten gleichmässig Anteil haben; bei Nachtarbeit muss er an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben. Die Norm zielt auf eine quantitative Gleichverteilung der belastenden und der weniger belastenden Schichten über die Zeit ab und verhindert, dass einzelne Arbeitnehmende faktisch dauerhaft der Abend- oder Nachtschicht zugewiesen werden, während andere regelmässig die Tagschicht übernehmen.

8 Der Gleichmässigkeitsgrundsatz des Abs. 2 ist Ausdruck des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots und des Schutzes vor selektiver Belastungszuweisung. Praktisch bedeutet er, dass der Arbeitgeber den Schichtplan so zu gestalten hat, dass über einen absehbaren Zyklus (namentlich den in Abs. 1 genannten Sechs-Wochen-Rahmen) jede Schicht von jedem Arbeitnehmenden in ungefähr gleichem Umfang geleistet wird. Eine rein formelle Rotation, die faktisch dazu führt, dass bestimmte Arbeitnehmende stets die Nachtschicht am Wochenende übernehmen müssen, kann gegen den Gleichmässigkeitsgrundsatz verstossen, selbst wenn formal ein Wechsel stattfindet.

IV. Ausnahme mit Einverständnis (Abs. 3)

9 Abs. 3 eröffnet die einzige gesetzliche Ausnahme vom Schichtwechselgebot: Wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von sechs Wochen verlängert oder aber ganz auf den Wechsel verzichtet werden. Die beiden Voraussetzungen sind kumulativ — das blosse Einverständnis der Arbeitnehmenden genügt ebensowenig wie die blosse Einhaltung verordnungsrechtlicher Auflagen ohne Einverständnis (BVGer B-1967/2007 E. 5.1).

10 Das Einverständnis der Arbeitnehmenden ist — wie das Bundesverwaltungsgericht betont hat — keine freie Entscheidung über das Schichtsystem als solche, sondern nur eine Zustimmung zu einer Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz. Daraus folgt zwingend, dass ein Wechselschichtsystem grundsätzlich möglich sein muss, damit überhaupt ein schützenswertes Einverständnis in dessen Aufgabe eingeholt werden kann. Ist ein Wechselschichtsystem aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist nicht Art. 25 Abs. 3 ArG, sondern die betriebliche Unentbehrlichkeit der Dauernachtarbeit nach Art. 17 ArG i.V.m. Art. 28 und 30 ArGV 1 zu prüfen; das Einverständnis der Arbeitnehmenden vermag die betriebliche Unentbehrlichkeit nicht zu ersetzen (BVGer B-1967/2007 E. 5.2.2.2).

11 Die verordnungsrechtlichen Bedingungen und Auflagen sind in Art. 30 ArGV 1 niedergelegt. Danach kann von der Schichtwechselpflicht abgewichen werden, wenn die Nachtarbeit betrieblich unentbehrlich ist (Art. 30 Abs. 2 lit. b ArGV 1) und die weiteren Voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 1 lit. a–d ArGV 1 (keine erhöhten Gesundheitsrisiken, angemessene Ruhezeiten, ärztliche Überwachung, angemessener Lohnzuschlag) erfüllt sind. Die betriebliche Unentbehrlichkeit des Verzichts auf den Schichtwechsel ist dabei separat und zusätzlich zur betrieblichen Unentbehrlichkeit der Nachtarbeit als solche nachzuweisen — es genügt nicht, dass dauernde Nachtarbeit betrieblich unentbehrlich ist, vielmehr muss der Betrieb nachweisen, dass er ohne den Verzicht auf den Schichtwechsel nicht funktionieren würde (BGer 2C_344/2008 E. 4.6).

12 Das Bundesgericht hat im Micarna-Fall die vorinstanzliche Aufhebung von Bewilligungen zur Dauernachtarbeit ohne Schichtwechsel bestätigt und dabei klar gestellt: Eine wechselfreie Nachtarbeit wird von den geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen als unverträglichste Form der Nachtarbeit behandelt, weshalb sie strengen Ausnahmevoraussetzungen unterworfen ist. Das Gesetz schreibt weiterhin den Vorrang des Wechselsystems vor; dass neuere Studien den Zwang zum Rhythmuswechsel auch bei freiwilliger Nachtarbeit ohne Schichtwechsel infrage stellen, ändert daran nichts, solange der Gesetzgeber an diesem Vorrang festhält (BGer 2C_344/2008 E. 4.5 mit Verweis auf Stöckli/Soltermann, in: Geiser/von Kaenel/Wyler, N. 10 zu Art. 17 ArG, sowie Soltermann, Die Nacht aus arbeitsrechtlicher Sicht, Bern 2004, S. 61 und 68).

13 Persönliche oder soziale Präferenzen der Arbeitnehmenden — namentlich die Behauptung, sie seien aus familiären oder sozialen Gründen nicht bereit und nicht in der Lage, in einem Wechselschichtsystem zu arbeiten — vermögen die betriebliche Unentbehrlichkeit des Schichtwechselverzichts nicht zu begründen. Es handelt sich dabei letztlich einzig um den Versuch, angeblich — wenn auch nicht wirklich erstellt — einvernehmlich vom gesetzlichen Grundsatz abzuweichen, was mit dem Arbeitnehmerschutzcharakter des ArG unvereinbar ist (BGer 2C_344/2008 E. 4.6).

V. Verhältnis zum Nachtarbeitsrecht (Art. 16–17b ArG)

14 Art. 25 ArG ist untrennbar mit dem Nachtarbeitsregime der Art. 16–17b ArG verbunden. Art. 16 ArG verbietet die Arbeit in der Nacht (zwischen 23 und 06 Uhr) grundsätzlich; Art. 17 ArG lässt dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zu, sofern sie unentbehrlich ist; Art. 17a ArG regelt die vorübergehende Nachtarbeit; Art. 17b ArG normiert die Lohnzuschläge. Art. 25 ArG bestimmt innerhalb dieses Regimes, wie die zulässige Nachtarbeit zeitlich zu verteilen ist: nicht als Dauerbelastung einzelner Arbeitnehmender, sondern als rotierende Schicht. Wo dauernde Nachtarbeit ohne Schichtwechsel bewilligt werden soll, greifen die verschärften Voraussetzungen nach Art. 30 Abs. 2 ArGV 1, die auf Art. 29 Abs. 1 lit. a–d ArGV 1 verweisen (BVGer B-1967/2007 E. 5.1).

15 Umgekehrt wirken sich die Vorgaben von Art. 25 ArG auf die lohnrechtlichen Folgen der Nachtarbeit aus: Werden Arbeitnehmende dauernd der Nachtschicht zugeteilt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 3 ArG i.V.m. Art. 30 ArGV 1 erfüllt sind, so liegt eine rechtswidrige Arbeitszeiteinteilung vor, die den Lohnzuschlagsanspruch nach Art. 17b ArG nicht berührt, aber die Bewilligung der Nachtarbeit selbst infrage stellt. Im Fall BGer 2C_308/2008 befasste sich das Bundesgericht mit dem Zeitzuschlag für Nachtdienstpersonal einer Privatklinik und stellte auf das betriebliche Arbeitszeitmodell nach Art. 17b Abs. 3 lit. a und b ArG ab; die Abgrenzung zwischen betrieblicher Schichtdauer und persönlicher Präferenz des Arbeitnehmenden ist dabei auch im Lichte des Schichtwechselgrundsatzes von Art. 25 ArG zu sehen (BGer 2C_308/2008 E. 7.4.1).

VI. Verfahren und Vollzug

16 Die Schichtwechselpflicht ist Teil der Arbeitszeitbewilligung: Wer dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit — mit oder ohne Schichtwechsel — beantragt, muss dies im Gesuch nach Art. 49 ArG gesondert ausweisen und begründen. Die Bewilligungsbehörde (für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit: SECO, Art. 17 Abs. 3 ArG) prüft die Voraussetzungen von Art. 25 ArG i.V.m. Art. 28–30 ArGV 1 mit freier Kognition und hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Micarna-Verfahren die vom SECO herausgegebenen Merkblätter, die die Ausnahmevoraussetzungen unzulässig aufweichten, beanstandet und die betroffenen Bewilligungen aufgehoben; das Bundesgericht hat diese Praxis im Ergebnis bestätigt (BVGer B-1967/2007 E. 5.2.2; BGer 2C_344/2008 E. 4.7).

17 Verstösse gegen die Schichtwechselpflicht können — wie andere Arbeitszeitverstösse — nach Art. 51 ff. ArG sanktioniert werden, namentlich durch Ermahnung, Verwarnung oder Widerruf der Bewilligung. Im Zusammenhang mit der flankierenden Massnahmengesetzgebung kann der unzulässige Einsatz von Arbeitnehmenden in einer von Art. 25 ArG nicht gedeckten Dauer- oder Festnachtschicht zudem eine Verletzung der flankierenden Massnahmen im Sinne des Entsendedienstrechts begründen, insbesondere bei mehrfacher oder nicht geringfügiger Verletzung.

Querverweise

  • Art. 16 ArG — Nachtarbeitsverbot (systematischer Zusammenhang; nicht als eigener Artikel kommentiert)
  • Art. 17 ArG — Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit (Unentbehrlichkeitsvoraussetzung; nicht als eigener Artikel kommentiert)
  • Art. 17a ArG — Vorübergehende Nachtarbeit (nicht als eigener Artikel kommentiert)
  • Art. 17b ArG — Lohnzuschläge für Nachtarbeit (nicht als eigener Artikel kommentiert)
  • Art. 18 ArG — Sonntagsarbeitsverbot (nicht als eigener Artikel kommentiert)
  • Art. 19 ArG — Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG regelt das Bewilligungsverfahren; die Schichtwechselvorschrift gilt unabhängig davon)
  • Art. 28 ArGV 1 — Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit der Nachtarbeit (Verordnungsstufe)
  • Art. 29 ArGV 1 — Zehn-Stunden-Arbeitszeit innerhalb von zwölf Stunden bei dauernder Nachtarbeit (Verordnungsstufe)
  • Art. 30 ArGV 1 — Voraussetzungen für Dauernachtarbeit ohne Schichtwechsel (Verordnungsstufe)
  • Art. 49 ArG — Bewilligungsgesuche (Verfahrensregeln; nicht als eigener Artikel kommentiert)

Literatur

  • Botschaft vom 30. September 1960 über ein Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, BBl 1960 II 886
  • Botschaft vom 4. Juni 1997 über die Änderung des Arbeitsgesetzes, BBl 1997 III 1
  • Daniel Soltermann, Die Nacht aus arbeitsrechtlicher Sicht, Bern 2004
  • Jean-Fritz Stöckli / Daniel Soltermann, in: Geiser/von Kaenel/Wyler (Hrsg.), Arbeitsgesetz, Kommentar, N. zu Art. 17 und 25 ArG
  • Thomas Gächter, Arbeitsschutz, Arbeitsgesetz und beigeordnete Erlasse, in: Poledna/Kieser (Hrsg.), Gesundheitsrecht, Basel 2005, Rz. 14 ff.
Last updated on