Rechtsprechung zu Art. 19 ArG
Leitentscheide (BGE)
BGE 131 II 200, E. 2–6
- Thema: Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit; Streitgegenstand; Anforderungen an Gesuch und Bewilligungsentscheid; Einverständnis der Arbeitnehmenden; Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland
- Kernaussage: Art. 28 ArGV 1 konkretisiert die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit von Sonntagsarbeit (lit. b: unvermeidbare hohe Investitionen; lit. c: erheblich beeinträchtigte Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland). Die rechtliche Wirkung — nicht die Begründung — definiert den Streitgegenstand (E. 3.3). Das Einverständnis der Arbeitnehmenden ist Voraussetzung des Arbeitseinsatzes, nicht der Bewilligungserteilung (E. 5.2). Die Begründung der Bewilligung darf kurz gehalten werden; das SECO kann ein den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechendes Gesuch konkretisieren und ergänzende Abklärungen vornehmen, anstatt nicht einzutreten (E. 4.3).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bewilligungspflicht), Abs. 2 (Unentbehrlichkeit), Abs. 4 (SECO-Zuständigkeit), Abs. 5 (Einverständnis); Art. 49 ArG (Bewilligungsgesuch)
BGE 145 II 360, E. 3.1–3.9
- Thema: Arbeitsverbot an kantonalen Feiertagen; dringendes Bedürfnis; Advents- und Weihnachtsmarktöffnungen; restriktive Auslegung der Ausnahmen
- Kernaussage: Es besteht kein Unterschied zwischen dem Arbeitsverbot an Sonntagen und dem an kantonalen Feiertagen, insbesondere was die Möglichkeit einer Ausnahme wegen eines dringenden Bedürfnisses betrifft (E. 3.1). Die Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen sind einheitlich restriktiv auszulegen (E. 3.4). Eine Ausnahmebewilligung im Rahmen eines Weihnachtsmarktes setzt eine enge Korrelation mit einer über mehrere Jahre durchgeführten Veranstaltung von grösserer Tragweite, eine echte Tradition der Sonntagsöffnung und die Abwehr einer ausländischen Konkurrenz voraus (E. 3.5). Fehlt es an der über mehrere Jahre bestehenden Weihnachtsmarkt-Tradition, ist die Ausnahmebewilligung nicht durch ein dringendes Bedürfnis gedeckt (E. 3.8).
- Einschlägig für: Abs. 3 (vorübergehende Sonntagsarbeit, dringendes Bedürfnis); Art. 20a ArG (Feiertagsgleichstellung)
Weitere BGer-Entscheide
BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014
- Thema: Sonntagsarbeit; Bewilligungspflicht; Ausnahmebetriebe nach Art. 27 ArG
- Kernaussage: Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt grundsätzlich; Ausnahmen sind möglich, aber grundsätzlich bewilligungsbedürftig (Art. 19 Abs. 1 ArG). Nach Art. 27 Abs. 1 ArG können bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung von den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (mit Verweis auf BGE 139 II 529 E. 3.1).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bewilligungspflicht); Art. 27 ArG (Ausnahmebetriebe)
BGer 2C 379/2013 vom 10. Februar 2014, E. 4.1
- Thema: Sonntagsarbeit im Gesundheitswesen und in der sozialen Sicherheit
- Kernaussage: Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit sind möglich, aber grundsätzlich bewilligungsbedürftig (Art. 19 Abs. 1 ArG). Abgesehen davon können nach Art. 27 Abs. 1 ArG bestimmte Gruppen von Betrieben durch Verordnung von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bewilligungspflicht); Art. 27 ArG (Ausnahmebetriebe im Gesundheitswesen)
BGer 2C_475/2017 vom 15. Dezember 2017
- Thema: Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit mit einer Randstunde Nachtarbeit; wirtschaftliche Unentbehrlichkeit eines Inbound Call-Centers
- Kernaussage: Streitig war die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 19 Abs. 2 ArG bei einem Inbound Call-Center (Entgegennahme von Bestellungen). Die Bewilligung für Sonntagsarbeit setzt — auch bei angrenzendem Einsatz im Rahmen der Nachtarbeit — voraus, dass die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachgewiesen ist.
- Einschlägig für: Abs. 2 (dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit; wirtschaftliche Unentbehrlichkeit)
BGer 2C_344/2008 vom 26. März 2009
- Thema: Arbeitszeitbewilligungen; dauernde Sonntagsarbeit in der Nahrungsmittelindustrie (Micarna/Migros); wirtschaftliche Unentbehrlichkeit und besondere Konsumbedürfnisse
- Kernaussage: Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit ist bewilligungspflichtig (Art. 19 Abs. 1 ArG). Deren Bewilligung setzt nebst der Einwilligung des Arbeitnehmers insbesondere voraus, dass sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 2 ArG). Gleichgestellt sind erneut besondere Konsumbedürfnisse (vgl. BGer 2A.166/2003 vom 7. August 2003 E. 2). Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit gelten strengere Anforderungen an die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit und die besonderen Konsumbedürfnisse als bei Nachtarbeit (mit Verweis auf Stöckli/Soltermann, N. 2 zu Art. 19 ArG).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bewilligungspflicht), Abs. 2 (Unentbehrlichkeit, besondere Konsumbedürfnisse)
BGer 2C_80/2023 vom 6. Februar 2024
- Thema: Handel und Gastgewerbe — Sonntagsarbeit in Betrieben in Fremdenverkehrsgebieten; dringendes Bedürfnis; Perimeter der Tourismuszone
- Kernaussage: Die Vorinstanz lehnte die Feststellung bewilligungsfreier Sonntagsarbeit ab, weil kein dringliches Bedürfnis gemäss Art. 19 ArG nachgewiesen sei; der Betrieb liege ausserhalb des Perimeters der Tourismuszone (Altstadt, Hafengebiet und Seeufer), und das angebotene Produktsortiment sei zu breit, zu vielfältig und entspreche nicht dem spezifischen Bedürfnis von Touristen. Die Beschwerde richtete sich primär gegen die Feststellung der Bewilligungspflicht und eventualiter gegen die verweigerte Bewilligungserteilung.
- Einschlägig für: Abs. 3 (dringendes Bedürfnis bei vorübergehender Sonntagsarbeit); Art. 27 ArG (Fremdenverkehrsgebiete)
BGer 4A_403/2018 vom 11. März 2019
- Thema: Forderung aus Arbeitsvertrag; Überzeitentschädigung; Sonntagsarbeit bei Geschäftsreisen; Lohnzuschlag
- Kernaussage: Gemäss Art. 19 Abs. 1 ArG bedürfen Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit der Bewilligung. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 2 ArG). In diesem Fall besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 %, denn dieser Umstand kann bei den Lohnverhandlungen berücksichtigt werden (d.h. der Lohnzuschlag des Abs. 3 gilt nur für vorübergehende Sonntagsarbeit, nicht für dauernde).
- Einschlägig für: Abs. 2 (Unentbehrlichkeit), Abs. 3 (Lohnzuschlag — Unterschied dauernd vs. vorübergehend)
BGer 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017
- Thema: Arbeit (Entsendegesetz); unberechtigter Einsatz entsandter Arbeitnehmender an Sonntagen; flankierende Massnahmen
- Kernaussage: Der sonntägliche Einsatz entsandter Arbeitnehmender im Juni 2012 wurde als nicht geringfügige Verletzung von Art. 2 des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für entsandte Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) qualifiziert, weil er gegen Art. 19 ArG verstieg. Auch für entsandte Arbeitnehmende gilt der Schutz des Arbeitsgesetzes vor unberechtigter Sonntagsarbeit.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bewilligungspflicht auch für entsandte Arbeitnehmende); EntsG/flankierende Massnahmen
BGer 2A.378/2004 vom 16. Februar 2005
- Thema: Sonntagsarbeit; Gesundheitswesen und soziale Sicherheit
- Kernaussage: Bestätigung der Grundsätze zur Sonntagsarbeit im Gesundheitswesen und der sozialen Sicherheit; Ausnahmen sind bewilligungsbedürftig (Art. 19 Abs. 1 ArG) und unterliegen den Sonderbestimmungen nach Art. 27 Abs. 2 lit. a ArG.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Bewilligungspflicht); Art. 27 Abs. 2 lit. a ArG (Sonderbestimmungen für Krankenpflegebetriebe)