Art. 19 — Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit
Gesetzeswortlaut
Art. 1949
1 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung.
2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.
3 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.
4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
5 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.
6 Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). Abs. 6 eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2903; BBl 2007 4261 4269). Quelle: Fedlex, Konsolidierung vom 1. September 2023.
Kommentierung
I. Stellung und Zweck
1 Art. 19 ArG regelt die Ausnahmen vom in Art. 18 Abs. 1 ArG verankerten Verbot der Sonntagsarbeit, wonach in der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt ist. Während Art. 18 das grundsätzliche Sonntagsarbeitsverbot aufstellt, enthält Art. 19 die Bewilligungstatbestände, unter denen hiervon abgewichen werden darf. Die Norm unterscheidet dabei fundamental zwischen dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit (Abs. 2) und vorübergehender Sonntagsarbeit (Abs. 3) — eine Differenzierung, die sowohl die Voraussetzungen (Unentbehrlichkeit vs. dringendes Bedürfnis) als auch die zuständige Bewilligungsbehörde (SECO vs. kantonale Behörde) betrifft.
2 Der Schutzgedanke der Norm ist — wie jener des gesamten Sonntagsarbeitsregimes — doppelten Ursprungs: Ursprünglich religiös begründet, dient das Sonntagsarbeitsverbot heute prioritätär sozialpolitischen Zielen, namentlich dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden, der Gewährleistung zusammenhängender Ruhezeiten und der Ermöglichung gesellschaftlicher und familiärer Teilhabe. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot restriktiv auszulegen sind und eine extensive Auslegung gegen den Gesetzeszweck verstösst, weil sie das in Art. 18 ArG ausdrücklich verankerte Prinzip aushöhlen würde (BGE 145 II 360 E. 3.4; BGE 134 II 265 E. 5.5 S. 270 f.).
3 Art. 19 ArG steht im systematischen Zusammenhang mit einer Reihe weiterer Bestimmungen: Art. 18 ArG (Sonntagsarbeitsverbot), Art. 20 ArG (Ersatzruhetage), Art. 20a ArG (Feiertagsgleichstellung), Art. 24 ArG (ununterbrochener Betrieb), Art. 27 ArG (Ausnahmebetriebe), Art. 28 ArG (ausnahmsweise Abweichungen), Art. 49 ArG (Bewilligungsgesuche). Auf Verordnungsstufe konkretisiert namentlich Art. 28 ArGV 1 die Voraussetzungen der wirtschaftlichen und technischen Unentbehrlichkeit (Abs. 2) sowie des dringenden Bedürfnisses (Abs. 3).
II. Bewilligungspflicht (Abs. 1)
4 Abs. 1 hält den Grundsatz fest, dass jede Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit einer Bewilligung bedarf. Dies gilt sowohl für dauernde oder regelmässig wiederkehrende als auch für vorübergehende Sonntagsarbeit. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht ergeben sich einzig auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe: Art. 27 Abs. 1 ArG ermächtigt den Bundesrat, bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften über die Sonntagsarbeit auszunehmen (Art. 27 Abs. 1bis ArG: kleingewerbliche Betriebe; Art. 27 Abs. 1ter ArG: Bahnhofsbetriebe und Flughäfen; Art. 27 Abs. 1quater ArG: Tankstellenshops). Soweit solche Ausnahme- oder Sonderbestimmungen eingreifen, ist Art. 19 ArG nicht anwendbar; der Arbeitgeber kann Arbeitnehmende ohne Bewilligung sonntags beschäftigen, soweit die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt sind (BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 — «Ausnahmen sind möglich, aber grundsätzlich bewilligungsbedürftig»). Eine weitere Ausnahme von der Bewilligungspflicht schafft Art. 19 Abs. 6 ArG für die kantonal zu bezeichnenden Verkaufssonntage (dazu unten Rz. 13).
5 Streitgegenstand im Bewilligungsverfahren ist die rechtliche Wirkung der beantragten Ausnahmebewilligung, nicht deren spezifische Begründung oder Herleitung. Dies bedeutet, dass die Bewilligungsbehörde (und die Rechtsmittelinstanz) die Begründung wechseln darf, solange die bewilligte Rechtsfolge — etwa «regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit an maximal 20 Sonn- und Feiertagen» — unverändert bleibt. Eine Ausweitung des Streitgegenstandes auf in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen ist unzulässig (BGE 131 II 200 E. 3.3 — «die rechtliche Wirkung, nicht die Begründung oder Herleitung definiert den Streitgegenstand»).
III. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit (Abs. 2)
6 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird nur bewilligt, wenn sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Das Tatbestandsmerkmal der Unentbehrlichkeit ist restriktiv auszulegen; es genügt nicht, dass Sonntagsarbeit bloss zweckmässig oder wünschbar ist. Art. 28 Abs. 2 ArGV 1 konkretisiert die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit: Sie liegt insbesondere vor, wenn die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten mit einschneidenden Folgen verursacht (lit. a), das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionen verbunden ist, die ohne Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können (lit. b), oder die Konkurrenzfähigkeit gegenüber Ländern mit vergleichbarem sozialem Standard wegen längerer Arbeitszeiten oder anderer Arbeitsbedingungen im Ausland erheblich beeinträchtigt ist (lit. c) (BGE 131 II 200 E. 2 — Konkretisierung der Unentbehrlichkeit durch ArGV 1).
7 Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit gelten strengere Anforderungen an die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit und die besonderen Konsumbedürfnisse als bei Nachtarbeit (BGer 2C_344/2008 vom 26. März 2009 — «strengere Anforderungen gelten bei den Erfordernissen der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit und der besonderen Konsumbedürfnisse», mit Verweis auf Stöckli/Soltermann, N. 2 zu Art. 19 ArG). Der Grund liegt in der herausgehobenen Schutzqualität des Sonntags: Die Bewilligungspraxis muss sicherstellen, dass dauernde Sonntagsarbeit wirklich nur dort stattfindet, wo ein unabdingbarer betrieblicher Zwang besteht. Gleichgestellt sind — über die Verordnungskonkretisierung hinaus — erneut besondere Konsumbedürfnisse, die ausnahmsweise eine dauernde Sonntagsarbeit rechtfertigen können (BGer 2C_344/2008 vom 26. März 2009 mit Verweis auf BGer 2A.166/2003 vom 7. August 2003 E. 2).
8 Bewilligungsbehörde für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit ist gemäss Abs. 4 das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft). Diese bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung stellt sicher, dass bei der besonders voraussetzungsvollen dauernden Sonntagsarbeit eine einheitliche Praxis gewahrt bleibt. Das SECO hat bei der Prüfung des Gesuchs den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG) und das Recht mit freier Kognition anzuwenden; es ist nicht an die Rechtsauffassung der Vorinstanzen gebunden (BGE 131 II 200 E. 4.2). Die Anforderungen an das Gesuch dürfen dabei nicht über die gesetzlichen Pflichten hinausgehen: Das SECO darf auf ein Gesuch, das den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht, nicht einfach nicht eintreten, sondern hat in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller dessen Gesuch zu konkretisieren und ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 131 II 200 E. 4.3).
IV. Vorübergehende Sonntagsarbeit (Abs. 3)
9 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Das Tatbestandsmerkmal des dringenden Bedürfnisses ist weniger streng als jenes der Unentbehrlichkeit bei dauernder Sonntagsarbeit, weil die Sonntagsarbeit hier zeitlich begrenzt ist und der Schutz des Sonntags nicht dauerhaft ausgehöhlt wird. Art. 27 ArGV 1 definiert das dringende Bedürfnis: Es liegt vor bei (a) unvorhersehbaren Zusatzarbeiten, die nicht aufgeschoben werden können und die tagsüber an Werktagen nicht ausführbar sind; (b) Arbeiten, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der technischen Sicherheit am Sonntag oder in der Nacht durchzuführen sind; oder (c) kurzfristigen Einsätzen am Sonntag im Rahmen gesellschaftlicher Anlässe oder kultureller oder sportlicher Veranstaltungen, die auf lokale Gegebenheiten und Bräuche oder auf besondere Kundenbedürfnisse zurückgehen (BGE 145 II 360 E. 3.3 — Definition des dringenden Bedürfnisses in Art. 27 ArGV 1).
10 Im Bereich der Adventssonntage hat das Bundesgericht eine gefestigte Kasuistik zum dringenden Bedürfnis entwickelt: Eine Sonntagsöffnung von Verkaufsgeschäften kann insbesondere bewilligt werden, wenn eine enge Korrelation zwischen der Belebung durch einen Weihnachtsmarkt (einer über mehrere Jahre durchgeführten Veranstaltung mit Beteiligung zahlreicher lokaler Geschäfte) und der Gewerbeförderung am Ort feststellbar ist, eine echte Tradition der Sonntagsöffnung im Zusammenhang mit diesem Ereignis besteht und die Ausnahmebewilligung den Einfluss einer ausländischen Konkurrenz abzuwenden vermag (BGE 145 II 360 E. 3.5 mit Nachweis der ständigen Rechtsprechung: BGE 120 Ib 332 [Porrentruy]; BGer 2A.413/1994 vom 5. September 1995 [Tessin]; BGer 2A.578/1999 vom 5. Mai 2000 [Montreux]; BGer 2A.542/2001 vom 1. Oktober 2002 [Kanton Bern]; BGer 2A.339/2004 vom 2. November 2004 [Monthey]; BGer 2A.421/2005 vom 11. November 2005 [Sion]). Fehlt es — wie im Fall von BGE 145 II 360 — an einer über mehrere Jahre bestehenden Weihnachtsmarkt-Tradition, ist die Ausnahmebewilligung nicht durch ein dringendes Bedürfnis gedeckt und verstösst gegen Art. 19 Abs. 3 ArG (BGE 145 II 360 E. 3.8 — «in der vorliegenden Sache kann von einem dringenden Bedürfnis keine Rede sein»).
11 Eine Besonderheit des Abs. 3 ist der Lohnzuschlag von 50 Prozent, den der Arbeitgeber bei vorübergehender Sonntagsarbeit zwingend zu bezahlen hat. Dieser gesetzliche Lohnzuschlag ist eine Ausgleichs- und Anreizfunktion: Er entschädigt die Arbeitnehmenden für die Beeinträchtigung ihrer Sonntagsruhe und wirkt gleichzeitig einem wirtschaftlich motivierten Ausufern der vorübergehenden Sonntagsarbeit entgegen. Für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit (Abs. 2) sieht das Gesetz keinen Lohnzuschlag vor; dieser Umstand kann bei den Lohnverhandlungen berücksichtigt werden (BGer 4A_403/2018 vom 11. März 2019 — «in diesem Fall besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50 %»). Die unterschiedliche Behandlung erklärt sich aus der Systematik: Bei dauernder Sonntagsarbeit ist die Sonntagsruhe dauerhaft beeinträchtigt, so dass der Ausgleich im individuellen Arbeitsvertrag respektive im Gesamtarbeitsvertrag zu regeln ist, während der befristete Einsatz im Rahmen von Abs. 3 durch den automatischen Lohnzuschlag kompensiert wird.
V. Zuständigkeitsverteilung (Abs. 4)
12 Abs. 4 normiert die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen: Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO (Bund) bewilligt, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde. Diese Aufteilung folgt der sachlichen Schwere des Eingriffs: Je einschneidender die Sonntagsarbeit (dauernd bzw. regelmässig wiederkehrend), desto eher ist eine bundesrechtliche Einheitspraxis gewährleistet; bei vorübergehender Sonntagsarbeit können lokale und kantonale Besonderheiten (Fremdenverkehr, kantonale Feiertage, lokale Bräuche) besser durch die kantonale Bewilligungsbehörde berücksichtigt werden. Soweit Art. 27 Abs. 1ter ArG Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen von der Bewilligungspflicht ausnimmt, unterstehen diese keiner Bewilligungspflicht nach Art. 19 ArG; die zuständigen Behörden bleiben insofern unangefochten. Bei Bewilligungen für ununterbrochenen Betrieb (Art. 24 ArG), in dem Sonntagsarbeit untrennbar mit Nachtarbeit verbunden ist, findet Art. 19 ArG sinngemäss Anwendung (Art. 24 Abs. 6 ArG), wobei die Zuständigkeit nach Art. 24 Abs. 4 ArG analog zu Art. 19 Abs. 4 ArG aufgeteilt ist (SECO für dauernden, kantonale Behörde für vorübergehenden ununterbrochenen Betrieb).
VI. Verkaufssonntage ohne Bewilligung (Abs. 6)
13 Abs. 6, der durch Ziff. I des BG vom 21. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Juli 2008) eingeführt wurde, stellt eine Lockerung des Sonntagsarbeitsverbots dar: Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Diese Bestimmung hat eine wirtschaftspolitische Zielrichtung — sie eröffnet den Kantonen, den Bedürfnissen des modernen Handels nach begrenzten Verkaufssonntagen Rechnung zu tragen, ohne das Bewilligungsverfahren von Art. 19 Abs. 1–3 ArG zu durchlaufen. Die Obergrenze von vier Sonntagen pro Jahr sichert, dass die Ausnahme den Charakter des Sonntags nicht grundsätzlich verändert und nur punktuell eingreift. Die Kompetenz zur Bezeichnung dieser Sonntage liegt bei den Kantonen, die sie nach Kantonsteilen unterschiedlich ansetzen können. Mit Art. 20a ArG (Feiertagsgleichstellung) ist Abs. 6 nicht zu verwechseln: Die kantonal zu bezeichnenden Verkaufssonntage nach Abs. 6 befreien von der Bewilligungspflicht, während die Gleichstellung von Feiertagen mit Sonntagen (Art. 20a Abs. 1 ArG) das Arbeitsverbot auf den Feiertag erstreckt, so dass Ausnahmen dann wieder nach Art. 19 ArG bewilligungsbedürftig sind (BGE 145 II 360 E. 3.1 und E. 3.7 — «es ist willkürlich, das Arbeitsverbot an einem Feiertag zu lockern, nur weil dieser auf einen normalerweise werktagfähigen Wochentag fällt»).
VII. Einverständnis des Arbeitnehmers (Abs. 5)
14 Abs. 5 schützt das individuelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmenden: Der Arbeitgeber darf sie ohne deren Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. Das Einverständnis ist — anders als die Verordnung (Art. 41 lit. e ArGV 1) es formuliert — nicht Voraussetzung der Bewilligungserteilung, sondern Voraussetzung des Arbeitseinsatzes. Das Bundesgericht hat dies aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes abgeleitet und festgehalten, dass die Verordnungsbestimmung nicht strengere Voraussetzungen aufstellen darf als das Gesetz (BGE 131 II 200 E. 5.2). In der Praxis kann die nachträgliche Einholung des Einverständnisses — etwa wenn bereits eine Sonntagsarbeitsbewilligung vorliegt — für die Arbeitnehmenden faktisch belastend sein, weil eine Weigerung rechtlich zwar möglich, faktisch aber mit Repressalien bedroht sein kann. Die Bewilligungsbehörde hat entsprechenden Hinweisen nachzugehen, wenn Anhaltspunkte für gesetzwidriges Verhalten des Arbeitgebers bestehen, und die nötigen Massnahmen bis hin zu behördlichen Sanktionen oder dem Widerruf der Bewilligung zu ergreifen (BGE 131 II 200 E. 5.3 mit Verweis auf Art. 51 ff. ArG).
VIII. Verhältnis zu Feiertagen (Art. 20a ArG)
15 Das Sonntagsarbeitsverbot des Art. 18 ArG und die Ausnahmen von Art. 19 ArG gelten entsprechend für Feiertage, die von den Kantonen den Sonntagen gleichgestellt worden sind (Art. 20a Abs. 1 ArG): Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt, und die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen. Ausnahmebewilligungen für Feiertagsarbeit richten sich nach den gleichen Voraussetzungen wie jene für Sonntage (Unentbehrlichkeit bei dauernder, dringendes Bedürfnis bei vorübergehender Feiertagsarbeit). Es besteht — so das Bundesgericht ausdrücklich — kein Unterschied zwischen dem Arbeitsverbot an Sonntagen und dem an kantonalen Feiertagen, insbesondere was die Möglichkeit einer Ausnahme wegen eines dringenden Bedürfnisses betrifft (BGE 145 II 360 E. 3.1 — «kein Unterschied zwischen dem Arbeitsverbot an Sonntagen und dem an kantonalen Feiertagen»). Die Ausnahmen vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen sind einheitlich restriktiv auszulegen (BGE 145 II 360 E. 3.4).
IX. Verfahren und Vollzug
16 Das Gesuch um eine Arbeitszeitbewilligung ist vom Arbeitgeber rechtzeitig einzureichen und zu begründen sowie mit den erforderlichen Unterlagen zu versehen (Art. 49 Abs. 1 ArG). Art. 41 ArGV 1 verlangt, dass das Gesuch schriftlich eingereicht wird und die erforderlichen Angaben enthält, insbesondere den Nachweis der Unentbehrlichkeit (lit. g); Art. 42 ArGV 1 schreibt vor, dass in den behördlichen Arbeitszeitbewilligungen unter anderem die Rechtsgrundlage und die Begründung der Bewilligung anzuführen sind. Diese Verfahrensvorschriften dienen dem gesetzeskonformen Ablauf des Bewilligungsverfahrens und der Transparenz der Praxis; sie dürfen aber — weil das Verordnungsrecht nicht strengere Vorschriften aufstellen darf als das Gesetz — nicht zur Nicht-Eintretenspflicht führen, wenn ein Gesuch den gesetzlichen Anforderungen entspricht, aber nicht die detaillierteren verordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt (BGE 131 II 200 E. 4.3).
17 In dringlichen Fällen, in denen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden kann, hat der Arbeitgeber dies so rasch als möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen (Art. 49 Abs. 2 ArG). In nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden. Für Arbeitszeitbewilligungen dürfen lediglich mässige Kanzleigebühren erhoben werden (Art. 49 Abs. 3 ArG). Die Publikation von Bewilligungsentscheiden im Arbeitsrecht dient der Transparenz der entsprechenden Praxis, deren allgemeinen politischen Kontrolle durch die Öffentlichkeit sowie der Wahrung der Beschwerderechte der Arbeitnehmerverbände; eine verfrühte Publikation führt jedoch nicht automatisch zur Ungültigkeit, wenn die veröffentlichte Version der tatsächlich gefällten Verfügung entspricht und alle Verfahrensbeteiligten ihre Rechte wahren konnten (BGE 131 II 200 E. 4.4).
18 Die Bewilligungsbehörde kann in ihren Arbeitszeitbewilligungen ausnahmsweise geringfügige Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung vorsehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb vorliegt (Art. 28 ArG). Diese Ausnahmeermächtigung eröffnet einen begrenzten Spielraum für Härtefälle, der jedoch restriktiv zu handhaben ist und die grundsätzlichen Schutzvorschriften nicht aushöhlen darf. Sanktionen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Sonntagsarbeit richten sich nach Art. 51 ff. ArG und können bis zum Widerruf der Bewilligung reichen (BGE 131 II 200 E. 5.3).
X. Entsendung und flankierende Massnahmen
19 Der Schutz vor unberechtigter Sonntagsarbeit gilt auch im Rahmen des Entsendedienstrechts: Wird ein Arbeitnehmer entgegen Art. 19 ArG sonntags eingesetzt, so kann dies — insbesondere bei mehrfacher oder nicht geringfügiger Verletzung — eine Verletzung der flankierenden Massnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für entsandte Arbeitnehmende (EntsG, SR 823.20) begründen (BGer 2C_150/2016 vom 22. Mai 2017 — Einsatz im Juni 2012 als nicht geringfügige Verletzung von Art. 19 ArG mit entsprechender Würdigung im Rahmen von Art. 2 EntsG). Arbeitgeber, die entsandte Arbeitnehmende sonntags einsetzen, haben somit dieselben Bewilligungspflichten nach Art. 19 ArG zu erfüllen wie ein inländischer Arbeitgeber.
Querverweise
- Art. 18 ArG — Sonntagsarbeitsverbot (Grundnorm, von der Art. 19 die Ausnahmen regelt; nicht als eigener Artikel kommentiert)
- Art. 20 ArG — Ersatzruhetage bei Sonntagsarbeit (nicht als eigener Artikel kommentiert)
- Art. 20a ArG — Feiertagsgleichstellung (Art. 19 gilt entsprechend für gleichgestellte Feiertage; nicht als eigener Artikel kommentiert)
- Art. 24 ArG — Ununterbrochener Betrieb (Art. 19 gemäss Abs. 6 sinngemäss anwendbar; nicht als eigener Artikel kommentiert)
- Art. 25 ArG — Schichtwechsel (nicht als eigener Artikel kommentiert)
- Art. 27 ArG — Ausnahmebetriebe (Befreiung von der Bewilligungspflicht durch Verordnung; nicht als eigener Artikel kommentiert)
- Art. 28 ArG — Ausnahmsweise Abweichungen in Bewilligungen (nicht als eigener Artikel kommentiert)
- Art. 49 ArG — Bewilligungsgesuche (Verfahrensregeln; nicht als eigener Artikel kommentiert)
Literatur
- Botschaft vom 30. September 1960 über ein Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, BBl 1960 II 886
- Botschaft vom 4. Juni 1997 über die Änderung des Arbeitsgesetzes, BBl 1997 III 1
- Jean-Fritz Stöckli / Daniel Soltermann, in: Geiser/von Kaenel/Wyler (Hrsg.), Arbeitsgesetz, Kommentar, N. zu Art. 19 ArG
- Michael Bütler / Thomas Geiser, in: Brühning/Hausammann/Hefti/Weyermann (Hrsg.), Kommentar zum Arbeitsgesetz, Art. 19