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Rechtsprechung zu Art. 13 ArG

Die Rechtsprechung zu Art. 13 ArG befasst sich primär mit der Entschädigungspflicht für Überzeitarbeit, der Abgrenzung zur Überstundenentschädigung nach Art. 321c OR, dem zwingenden Charakter des Lohnzuschlags und den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen.

Leitentscheide (BGE)

BGE 126 III 337 (352 Zit.)

Regeste: Arbeitsrecht; Entschädigung der Überzeitarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR und Art. 13 ArG). Begriff der höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). Die Entschädigung der Überstundenarbeit, welche die vertragliche Arbeitszeit überschreitet, ist in Art. 321c OR geregelt; wenn die Arbeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, liegt Überzeitarbeit im Sinne von Art. 12 ArG vor, welche gemäss Art. 13 ArG zwingend mit dem um 25 % erhöhten Basislohn zu entschädigen ist (E. 6). Der Arbeitnehmer, der die Bezahlung der Überzeitarbeit verlangt, handelt unabhängig von der verflossenen Zeit nicht rechtsmissbräuchlich.

Dieser Entscheid ist der Leitentscheid zur Entschädigung der Überzeitarbeit. Das Bundesgericht klärt die bis dahin offene Frage des Verhältnisses zwischen Art. 13 ArG und Art. 321c Abs. 3 OR: Art. 13 ArG hat zwingenden Charakter und unterscheidet sich fundamental von der dispositiven Regelung des Art. 321c OR. Die Mindermeinung von Staehelin, die einen Verzicht auch für Überzeitarbeit befürwortet, wird ausdrücklich abgelehnt.

BGE 138 I 356 (58 Zit.)

Regeste: Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen.

Der Entscheid klärt die Anwendbarkeit von Art. 13 ArG im öffentlichen Dienst. Honorare aus kantonalen Honorarpools können nicht als Ersatz für den gesetzlichen Überzeitzuschlag dienen — das kantonale Recht, das dies vorsah, verstösst gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Art. 71 lit. b ArG erlaubt Abweichungen vom ArG im öffentlichen Dienst nur zugunsten des Arbeitnehmers.

BGE 136 III 539 (20 Zit.)

Regeste: Entschädigung der Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG; Art. 6 und 7 ARV 1; Art. 321c Abs. 3 OR sowie Art. 9 und 13 ArG). Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer ist zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird (E. 2–2.6).

Der Entscheid bestätigt den zwingenden Charakter von Grundlohn und Zuschlag auch im Bereich der Chauffeurverordnung. Nicht nur der 25-Prozent-Zuschlag, sondern auch der Basislohn für die Überzeitstunde ist zwingend geschuldet. Das Gericht hält fest, dass kein Grund besteht, von der zu Art. 13 ArG ergangenen Rechtsprechung (BGE 126 III 337) abzuweichen.

BGE 129 V 105 (282 Zit.)

Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst. Nebst der Überzeitentschädigung ist auch die Überstundenentschädigung vom versicherten Verdienst ausgenommen (Präzisierung von BGE 116 V 281).

Dieser Entscheid klärt die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Überzeit- und Überstundenentschädigung. Beide Entschädigungsarten werden bei der Berechnung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen. Präzisiert BGE 116 V 281, das nur die Überzeitentschädigung betraf.

BGE 116 V 281 (89 Zit.)

Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst. Überzeitentschädigung bildet nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes.

Grundentscheid zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Überzeitentschädigung nach Art. 13 ArG im Rahmen der Arbeitslosenversicherung. Die Überzeitentschädigung wird bei der Festlegung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt.

BGE 110 II 264 (5 Zit.)

Regeste: Ausschluss eines Lohnzuschlags für Überzeitarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR, Art. 13 ArG). Der Ausschluss eines Lohnzuschlags für Überzeitarbeit kann einem schriftlichen Vertrag auch durch Interpretation entnommen werden. Ein Verzicht im voraus auf einen solchen Zuschlag muss indes zu der im Vertrag vorgesehenen Tätigkeit in Beziehung stehen und kann nicht eine zusätzliche, andersartige Beschäftigung betreffen, umso weniger wenn diese beträchtliche Mehrarbeit mit sich bringt.

Klärt die Verzichtsmöglichkeit auf den Lohnzuschlag. Ein Verzicht kann durch Vertragsauslegung ermittelt werden, muss aber in Bezug auf die vertraglich vorgesehene Tätigkeit stehen und kann nicht zusätzliche, andersartige Beschäftigungen erfassen. Der Entscheid betrifft primär den Überstundenzuschlag nach Art. 321c Abs. 3 OR; der zwingende Charakter des Überzeitzuschlags nach Art. 13 ArG bleibt unberührt.

BGE 139 III 411 (39 Zit.)

Regeste: Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2).

Betrifft tangentiell Art. 13 ArG im Kontext der räumlichen Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes. Das ArG und damit auch Art. 13 ArG ist auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer nicht anwendbar, auch wenn der Arbeitsvertrag Schweizer Recht untersteht.

Weitere BGer-Entscheide

BGer 4C.307/2006 vom 26. März 2007 (37 Zit.)

Arbeitsvertrag; Auszahlung Überstunden. Befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Überstunden und Überzeitarbeit bei der Auszahlung von Lohnansprüchen.

BGer 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 (59 Zit.)

Arbeitsvertrag; Lohnansprüche. Behandelt die Geltendmachung von Lohnansprüchen im Zusammenhang mit Überzeitarbeit und deren Entschädigung.

BGer 4C.337/2001 vom 1. März 2002 (30 Zit.)

Arbeitsvertrag; Lohnansprüche im Zusammenhang mit Überzeitarbeit.

BGer 4A_258/2010 vom 23. August 2010 (16 Zit.)

Arbeitsvertrag; Überzeitarbeit und Lohnansprüche.

BGer 4A 207/2017 vom 7. Dezember 2017 (10 Zit.)

Arbeitsvertrag, Überzeit, Ferienentschädigung. Befasst sich mit der Frage der Ferienentschädigung im Zusammenhang mit Überzeitarbeit.

BGer 4A_403/2018 vom 11. März 2019 (12 Zit.)

Arbeitsvertrag; Lohnansprüche aus Überzeitarbeit.

BGer 4A 38/2020 vom 22. Juli 2020 (58 Zit.)

Forderungen aus Arbeitsvertrag. Behandelt Lohnansprüche aus dem Arbeitsvertrag, einschliesslich der Geltendmachung von Überzeitzuschlägen.

BGer 4A 285/2019 vom 18. November 2019 (29 Zit.)

Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege. Befasst sich mit der prozessualen Durchsetzung von Lohnansprüchen, darunter Überzeitzuschläge.

BGer 4A_103/2013 vom 11. September 2013 (29 Zit.)

Arbeitsvertrag; Lohnansprüche aus Überzeitarbeit.

BGer 4A 11/2016 vom 7. Juni 2016 (7 Zit.)

Pikettdienst; Überzeit. Klärt die Abgrenzung zwischen Pikettdienst und Überzeitarbeit.

BGer 4A_259/2010 vom 2. September 2010 (7 Zit.)

Arbeitsvertrag; Lohnansprüche im Zusammenhang mit Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer.

BGer 8C_795/2018 vom 8. April 2019 (3 Zit.)

Arbeitsvertrag; Lohnansprüche im Kontext von Überzeitarbeit.

BGer 8C_115/2016 vom 27. September 2016 (3 Zit.)

Arbeitsvertrag; Lohnansprüche im Kontext von Überzeitarbeit.

BGer 8C 739/2015 vom 31. März 2016 (5 Zit.)

Öffentliches Personalrecht (Besoldung). Betrifft die Entschädigung von Überzeitarbeit im öffentlichen Dienst.

Kantonsgerichtliche Entscheide

VB.2018.00109 vom 16. September 2015 (8 Zit.)

Forderung aus Arbeitsverhältnis. Betrifft die Geltendmachung von Lohnansprüchen nach Pensumsreduktion, einschliesslich Überzeitzuschläge.

VB.2019.00766 vom 28. Mai 2020 (9 Zit.)

Lohn für Umkleidezeit. Behandelt die Frage, ob Umkleidezeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende als bezahlte Arbeitszeit anzurechnen ist — relevant für die Berechnung der Überzeitarbeit.

VB.2021.00349 vom 3. Dezember 2020 (5 Zit.)

Umkleidezeit. Befasst sich mit der arbeitszeitrechtlichen Behandlung von Umkleidezeit und deren Auswirkung auf die Überzeitarbeitsberechnung.

PB.2010.00064 vom 5. Oktober 2011 (5 Zit.)

Lohnnachzahlungen. Betrifft personalrechtliche Anordnungen und die Zuständigkeit für die Beurteilung von Lohnforderungen, einschliesslich Überzeitzuschlägen.