Rechtsprechung zu Art. 12 ArG
Rechtsprechung zu Art. 12 ArG
Die Rechtsprechung zu Art. 12 ArG (Überzeitarbeit) ist eng mit jener zu Art. 13 ArG (Lohnzuschlag) und Art. 321c OR (Überstunden) verknüpft, da die Abgrenzung zwischen Überstunden und Überzeitarbeit die zentrale dogmatische Frage bildet. Die wichtigsten Entscheide stammen aus dem Bereich der Entschädigung von Überzeitarbeit, der Abgrenzung der höheren leitenden Tätigkeit (Art. 3 lit. d ArG) und der speziellen Regelung für berufsmässige Motorfahrzeugführer.
Leitentscheide (BGE)
BGE 126 III 337 — Überzeitarbeit und höhere leitende Tätigkeit
- Zitierung: BGE 126 III 337 (352 Zitierungen)
- Datum: 2000
- Gericht: Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung
- URL: BGE 126 III 337
- Regeste: Arbeitsrecht; Entschädigung der Überzeitarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR und Art. 13 ArG). Begriff der höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). Die Entschädigung der Überstundenarbeit, welche die vertragliche Arbeitszeit überschreitet, ist in Art. 321c OR geregelt; wenn die Arbeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, liegt Überzeitarbeit im Sinne von Art. 12 ArG vor, welche gemäss Art. 13 ArG zwingend mit dem um 25 % erhöhten Basislohn zu entschädigen ist (E. 6). Der Arbeitnehmer, der die Bezahlung der Überzeitarbeit im Sinne von Art. 13 ArG verlangt, handelt unabhängig von der inzwischen verflossenen Zeit nicht rechtsmissbräuchlich (E. 7).
- Bedeutung: Leitentscheid zur Abgrenzung von Überstunden (Art. 321c OR) und Überzeitarbeit (Art. 12 f. ArG) sowie zur Definition der höheren leitenden Tätigkeit nach Art. 3 lit. d ArG. Klärt die zwingende Entschädigungspflicht bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit.
BGE 136 III 539 — Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer
- Zitierung: BGE 136 III 539 (20 Zitierungen)
- Datum: 2. September 2010
- Gericht: Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung
- URL: BGE 136 III 539
- Regeste: Entschädigung der Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG; Art. 6 und 7 ARV 1; Art. 321c Abs. 3 OR sowie Art. 9 und 13 ArG). Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer ist zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird (E. 2-2.6).
- Bedeutung: Klärt die Anwendbarkeit der Überzeitarbeitsregeln auf berufsmässige Motorfahrzeugführer und die Konkurrenz zwischen ARV 1, ArG und OR bei der Entschädigung.
Weitere BGer-Entscheide
BGer 4A 38/2020 — Forderungen aus Arbeitsvertrag
- Zitierung: BGer 4A 38/2020 vom 22. Juli 2020 (58 Zitierungen)
- Datum: 22. Juli 2020
- Gericht: Bundesgericht
- URL: BGer 4A 38/2020
- Regeste: Forderungen aus Arbeitsvertrag | Vertragsrecht
- Bedeutung: Befasst sich mit Forderungen aus dem Arbeitsvertrag, einschliesslich der Geltendmachung von Überzeitarbeitsentschädigungen. Mit 58 Zitierungen einer der meistzitierten Entscheide im Bereich der arbeitsvertraglichen Forderungsansprüche.
BGer 4C.337/2001 — Überstundenentschädigung
- Zitierung: BGer 4C.337/2001 vom 1. März 2002 (30 Zitierungen)
- Datum: 1. März 2002
- Gericht: Bundesgericht, I. Zivilabteilung
- URL: BGer 4C.337/2001
- Sachverhalt: Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Entschädigung für während der gesamten Beschäftigungsdauer geleistete Überstunden und Ferienentschädigung.
- Bedeutung: Befasst sich mit der Frage der Überstundenentschädigung im Kontext der Abgrenzung zu Überzeitarbeit nach Art. 12 f. ArG und der Verwirkung bzw. verspäteten Geltendmachung von Ansprüchen. Verweist auf BGE 126 III 337.
BGer 4A 285/2019 — Arbeitsvertrag und unentgeltliche Rechtspflege
- Zitierung: BGer 4A 285/2019 vom 18. November 2019 (29 Zitierungen)
- Datum: 18. November 2019
- Gericht: Bundesgericht
- URL: BGer 4A 285/2019
- Regeste: Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege | Vertragsrecht
- Bedeutung: Befasst sich mit arbeitsvertraglichen Ansprüchen und der unentgeltlichen Rechtspflege, relevante Fragestellungen im Kontext der Durchsetzung von Überzeitarbeitsansprüchen.
BGer 4A_258/2010 — Arbeitsvertrag / Überstunden
- Zitierung: BGer 4A_258/2010 vom 23. August 2010 (16 Zitierungen)
- Datum: 23. August 2010
- Gericht: Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung
- URL: BGer 4A_258/2010
- Sachverhalt: Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) wandte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Überstundenentschädigung an einen ehemaligen Techniker/Bereichsleiter. Streitpunkt war u.a. die Frage, ob der Beschwerdegegner eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG ausübte und daher nicht unter das ArG fiel.
- Bedeutung: Befasst sich mit der Abgrenzung der höheren leitenden Tätigkeit (Art. 3 lit. d ArG) und deren Auswirkungen auf die Überstunden- und Überzeitarbeitsentschädigung. Verweist auf BGE 126 III 337 und die dortige Definition der leitenden Tätigkeit.
BGer 4A_259/2010 — Arbeitsvertrag / Überstunden
- Zitierung: BGer 4A_259/2010 vom 2. September 2010 (7 Zitierungen)
- Datum: 2. September 2010
- Gericht: Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung
- URL: BGer 4A_259/2010
- Sachverhalt: Beschwerdeführer (Arbeitgeber) wandte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Fr. 60'684.60 für geleistete Überstunden eines als Chauffeur Kat. C/E beschäftigten Arbeitnehmers. Streitpunkt war die Abgrenzung zwischen Überstunden nach OR und Überzeitarbeit nach ArG.
- Bedeutung: Befasst sich mit der Überstunden- und Überzeitarbeitsentschädigung im Transportgewerbe und der Anwendung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften auf Fahrpersonal. Zitiert BGE 126 III 337 und BGE 136 III 539.
BGer 8C_115/2016 — Öffentliches Personalrecht
- Zitierung: BGer 8C_115/2016 vom 27. September 2016 (3 Zitierungen)
- Datum: 27. September 2016
- Gericht: Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung
- URL: BGer 8C_115/2016
- Sachverhalt: Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung); Frage der Anwendbarkeit der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften des ArG auf das öffentliche Personalrecht.
- Bedeutung: Befasst sich mit der Anwendbarkeit der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen (einschliesslich Überzeitarbeit nach Art. 12 ArG) auf Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, insbesondere im Kontext von Kündigung und Anspruchsverlust.
Weitere Gerichte
BVGer B-2257/2010 — Arbeitnehmerschutz
- Zitierung: BVGer B-2257/2010 vom 15. Oktober 2010 (8 Zitierungen)
- Datum: 15. Oktober 2010
- Gericht: Bundesverwaltungsgericht
- URL: BVGer B-2257/2010
- Regeste: Arbeitnehmerschutz
- Bedeutung: Befasst sich mit Fragen des Arbeitnehmerschutzes, einschliesslich der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften und der Aufsicht durch die Vollzugsbehörden.
Zivilgericht AG ZOR.2022.50 — Arbeitszeit / Sonntagsarbeit
- Zitierung: Zivilgericht AG ZOR.2022.50 vom 13. Juni 2023 (2 Zitierungen)
- Datum: 13. Juni 2023
- Gericht: Zivilgericht AG, 1. Zivilkammer
- URL: Zivilgericht AG ZOR.2022.50
- Bedeutung: Kantonalgerichtlicher Entscheid zu Fragen der Arbeitszeitregelung, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 19 ArG (Sonntagsarbeit) und der Überzeitarbeit nach Art. 12 ArG.