Art. 12 — Ausnahmsweise Überschreitung der Höchstarbeitszeit (Überzeitarbeit)
Gesetzeswortlaut
Art. 1236
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschritten werden:
a. wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
b. für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
c. zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
a. 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
b. 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.
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Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). Quelle: Fedlex, Konsolidierung vom 1. Januar 2021 (SR 822.11).
Kommentierung
I. Stellung und Zweck
1 Art. 12 ArG regelt die ausnahmsweise Überschreitung der in Art. 9 ArG festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Während Art. 9 das grundsätzliche Limit von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche aufstellt, enthält Art. 12 die enumerativen Tatbestände, unter denen dieses Limit überschritten werden darf — die sogenannte Überzeitarbeit. Die Norm hat damit eine doppelte Funktion: Sie anerkennt, dass in bestimmten betrieblichen Situationen ein vorübergehendes Abweichen vom Höchstarbeitszeitlimit unabdingbar ist, und sie begrenzt gleichzeitig dieses Abweichen durch strenge Voraussetzungen und absolute Obergrenzen (Tages- und Jahresmaxima). Der Schutzgedanke liegt darin, dass die Höchstarbeitszeit nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, sondern nur bei Vorliegen spezifischer, im Gesetz abschliessend aufgezählter Gründe überschritten werden darf.
2 Systematisch steht Art. 12 ArG im Zentrum des arbeitszeitrechtlichen Schutzregimes: Art. 9 ArG normiert die Höchstarbeitszeit (45 Stunden für Industrie und Gewerbe, 50 Stunden für andere Betriebe), Art. 10 ArG regelt die Berechnung der Arbeitszeit, Art. 12 ArG erlaubt die ausnahmsweise Überschreitung (Überzeitarbeit), und Art. 13 ArG ordnet die zwingende Entschädigung der Überzeitarbeit mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent an. Die Unterscheidung zwischen Überstunden (Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit) und Überzeitarbeit (Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit) ist dogmatisch von zentraler Bedeutung: Überstunden werden nach Art. 321c OR entschädigt, Überzeitarbeit zwingend nach Art. 13 ArG mit 25-Prozent-Zuschlag. Das Bundesgericht hat diese Abgrenzung in BGE 126 III 337 E. 6 klargestellt: Die Entschädigung der Überstundenarbeit, welche die vertragliche Arbeitszeit überschreitet, richtet sich nach Art. 321c OR; wenn die Arbeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, liegt Überzeitarbeit im Sinne von Art. 12 ArG vor, welche gemäss Art. 13 ArG zwingend mit dem um 25 % erhöhten Basislohn zu entschädigen ist.
3 Die Norm wurde durch das revidierte Arbeitsgesetz vom 20. März 1998 (in Kraft seit 1. Aug. 2000) grundlegend umgestaltet: Die bisherigen Abs. 3 und 4, die Sonderregelungen für bestimmte Betriebsarten enthielten, wurden aufgehoben. Die heutige Fassung beschränkt sich auf die beiden zentralen Absätze: Abs. 1 nennt die drei Überschreitungsgründe, Abs. 2 begrenzt die Überzeit durch Tages- und Jahresmaxima. Diese Stratifizierung sichert, dass Überzeitarbeit stets nur vorübergehend und begrenzt erfolgt — eine dauerhafte Überschreitung der Höchstarbeitszeit ist auch mit Bewilligung der kantonalen Behörde oder des SECO nicht zulässig, sondern erfordert andere arbeitszeitrechtliche Instrumente (Art. 24 ArG: ununterbrochener Betrieb; Art. 25 ArG: Schichtwechsel; Art. 27 ArG: Ausnahmebetriebe).
II. Überschreitungsgründe (Abs. 1)
4 Abs. 1 enthält eine abschliessende Enumeration von drei Tatbeständen, unter denen die wöchentliche Höchstarbeitszeit ausnahmsweise überschritten werden darf. Die Enumeration ist taxativ: Andere als die in lit. a–c genannten Gründe rechtfertigen keine Überzeitarbeit. Dies bedeutet, dass wirtschaftliche Zwänge allein, etwa Auftragsstau oder Konkurrenzdruck, für sich allein keine Überzeitarbeit begründen — es bedarf stets des Vorliegens eines der drei gesetzlichen Tatbestände. Die Bewilligung von Überzeitarbeit ist nicht formell bewilligungspflichtig (anders als Sonntagsarbeit nach Art. 19 ArG); der Arbeitgeber darf sie bei Vorliegen der Voraussetzungen selbst anordnen, unterliegt aber der kantonalen Aufsicht (Art. 48 ArG).
5 Lit. a: Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlicher Arbeitsandrang. Der Begriff der Dringlichkeit erfordert, dass die Arbeit keinen Aufschub duldet — sie muss sofort erledigt werden, weil sonst erhebliche Nachteile drohen. Der ausserordentliche Arbeitsandrang liegt vor, wenn das Arbeitsvolumen vorübergehend erheblich über dem Normalen liegt und die reguläre Arbeitszeit zur Bewältigung nicht ausreicht. Beide Tatbestände teilen das Merkmal der Ausserordentlichkeit: Es genügt nicht, dass die Arbeit dringend ist oder viel zu tun anfällt; die Dringlichkeit bzw. der Andrang muss ausserordentlich, also über das normale Mass hinausgehend, sein. Die Praxis legt diese Voraussetzessen restriktiv aus, um eine Ausuferung der Überzeitarbeit zu verhindern (BGE 126 III 337 E. 6 — restriktive Auslegung der Überzeitarbeitstatbestände im Kontext der Entschädigungspflicht).
6 Lit. b: Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten. Diese Tatbestände sind durch ihre Periodizität gekennzeichnet: Inventaraufnahmen und Rechnungsabschlüsse fallen typischerweise am Ende des Geschäftsjahres oder quartalsweise an und erfordern wegen der buchhalterischen Notwendigkeit eines zeitnahen Abschlusses einen erhöhten Arbeitsaufwand, der in der regulären Arbeitszeit nicht zu bewältigen ist. Liquidationsarbeiten stehen am Ende einer Unternehmensätätigkeit und unterliegen zeitlichen Zwängen, die eine Verlängerung der Arbeitszeit unausweichlich machen. Die Aufzählung ist abschliessend; ähnliche buchhalterische oder administrative Tätigkeiten fallen nicht unter lit. b, wenn sie nicht ausdrücklich genannt sind.
7 Lit. c: Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen. Dieser Tatbestand betrifft unvorhergesehene Ereignisse, die den Betriebsablauf stören oder zu stören drohen: Maschinenausfälle, Rohstoffengpässe, technische Pannen, Infrastrukturschäden. Die Vermeidung (Vorbeugung) und die Beseitigung (Behebung) werden gleichgestellt. Das Kriterium der Zumutbarkeit anderer Vorkehren schränkt den Tatbestand ein: Der Arbeitgeber muss Überzeitarbeit nur anordnen, wenn ihm keine anderen zumutbaren Massnahmen zur Verfügung stehen — etwa der Einsatz von Ersatzpersonal, die Verschiebung nicht dringlicher Arbeiten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungsunternehmen. Die Zumutbarkeit ist nach objektiven Massstäben zu beurteilen; es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers an, sondern auf das, was ein vernünftiger Arbeitgeber in der gleichen Situation tun würde (BGE 126 III 337 E. 6 — Systematik der Überzeitarbeit im Verhältnis zur Entschädigung nach Art. 13 ArG).
III. Tages- und Jahresmaxima (Abs. 2)
8 Abs. 2 begrenzt die Überzeitarbeit durch zwei Obergrenzen: ein Tagesmaximum von zwei Stunden und ein Jahresmaximum von 170 Stunden (bei 45-Stunden-Woche) bzw. 140 Stunden (bei 50-Stunden-Woche). Die Tagesgrenze gilt nicht an arbeitsfreien Werktagen und in Notfällen — an diesen Tagen darf die Überzeit zwei Stunden überschreiten, wenn ein Notfall im Sinne von lit. a (Dringlichkeit) vorliegt. Das Jahresmaximum ist absolut: Es kann auch bei Vorliegen der Überschreitungsgründe des Abs. 1 nicht überschritten werden. Der Arbeitgeber hat die kumulierte Überzeit jedes Arbeitnehmers zu erfassen und zu überwachen; bei Erreichen des Jahresmaximums ist weitere Überzeitarbeit ausgeschlossen.
9 Die Differenzierung des Jahresmaximums nach der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (170 Stunden bei 45-Stunden-Woche, 140 Stunden bei 50-Stunden-Woche) beruht auf dem Gedanken, dass Arbeitnehmer mit einer kürzeren Höchstarbeitszeit (Industrie und Gewerbe, Art. 9 Abs. 1 ArG) einen weiteren Spielraum für Überzeitarbeit haben als jene mit längerer Höchstarbeitszeit (andere Betriebe, Art. 9 Abs. 2 ArG). Die absoluten Grenzen sichern, dass die Überzeitarbeit nicht zur dauerhaften Verlängerung der regulären Arbeitszeit wird: 170 Stunden pro Jahr entsprechen durchschnittlich etwa 3,8 Stunden pro Woche (bei 45 Wochen Arbeitszeit), was eine spürbare, aber nicht strukturelle Belastung darstellt.
10 Die kantonalen Behörden können nach Art. 28 ArG in Bewilligungen geringfügige Abweichungen von den Vorschriften über die Höchstarbeitszeit vorsehen, soweit ausserordentliche Schwierigkeiten der Befolgung entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb vorliegt. Diese Ausnahmeermächtigung eröffnet einen begrenzten Spielraum für Härtefälle, der jedoch die grundsätzlichen Schutzvorschriften nicht aushöhlen darf. Eine dauerhafte Überschreitung der Jahresmaxima ist auch nach Art. 28 ArG nicht zulässig (vgl. die Kommentierung zu Art. 28 ArG).
IV. Verhältnis zu Art. 13 ArG (Lohnzuschlag)
11 Art. 12 und Art. 13 ArG sind untrennbar verbunden: Wer Überzeitarbeit im Sinne von Art. 12 ArG anordnet, muss diese nach Art. 13 ArG zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent entschädigen. Der Lohnzuschlag ist zwingend — er kann weder vertraglich abbedungen noch durch Arbeitsordnung oder Gesamtarbeitsvertrag unterschritten werden (Art. 36 ArG). Dies unterscheidet die Überzeitarbeit fundamental von der Überstundenarbeit nach Art. 321c OR, bei der die Entschädigung grundsätzlich dispositiv ist (der Arbeitgeber kann Überstunden durch Freizeit ausgleichen, sofern der Arbeitsvertrag oder GAV nichts anderes vorsehen). Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 337 E. 6 ausdrücklich klargestellt, dass die Überzeitarbeit im Sinne von Art. 12 ArG zwingend mit dem um 25 % erhöhten Basislohn zu entschädigen ist und dass der Arbeitnehmer, der die Bezahlung der Überzeitarbeit verlangt, unabhängig von der inzwischen verflossenen Zeit nicht rechtsmissbräuchlich handelt.
12 Die Abgrenzung zwischen Überstunden (Art. 321c OR) und Überzeitarbeit (Art. 12 f. ArG) hat erhebliche praktische Bedeutung: Überstunden liegen vor, wenn die vertragliche Arbeitszeit überschritten wird; Überzeitarbeit liegt vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Da die vertragliche Arbeitszeit in der Regel kürzer ist als die gesetzliche Höchstarbeitszeit, sind nicht alle Überstunden zugleich Überzeitarbeit. Die Überstunden, die innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit liegen, werden nach Art. 321c OR entschädigt; erst die darüber hinausgehenden Stunden sind Überzeitarbeit, die den 25-Prozent-Zuschlag nach Art. 13 ArG auslöst. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 539 E. 2-2.6 diese Systematik für berufsmässige Motorfahrzeugführer bestätigt: Überzeitarbeit ist zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird.
V. Höhere leitende Tätigkeiten (Art. 3 lit. d ArG) und Überzeitarbeit
13 Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG ausüben, sind vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Für sie gelten die Bestimmungen über die Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG) und damit auch jene über die Überzeitarbeit (Art. 12 ArG) nicht. Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 337 E. 5 den Begriff der höheren leitenden Tätigkeit präzisiert und festgehalten, dass für diese Personen weder Überstunden (Art. 321c OR) noch Überzeitarbeit (Art. 12 f. ArG) gesetzlich entschädigungspflichtig sind, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Abgrenzung, wer unter Art. 3 lit. d ArG fällt, ist anhand der Kriterien der Selbstständigkeit, der Entscheidungsbefugnis und der hierarchischen Stellung vorzunehmen (vgl. die Kommentierung zu Art. 3 ArG).
VI. Berufsmässige Motorfahrzeugführer
14 Für berufsmässige Motorfahrzeugführer gilt eine besondere Arbeitszeitregelung: Art. 56 SVG verweist auf die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, die durch die Arbeits- und Ruhezeitverordnung (ARV 1) konkretisiert werden. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 539 entschieden, dass Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen ist, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird. Die ARV 1 (Art. 6 und 7) legt dabei die spezifischen Höchstarbeits- und Ruhezeiten für diese Berufsgruppe fest, die von den allgemeinen Regeln des ArG abweichen können. Die Entscheide BGE 136 III 539 und BGer 4A_259/2010 befassen sich mit der Abgrenzung zwischen der arbeitszeitrechtlichen Regelung für Motorfahrzeugführer und der allgemeinen Überzeitarbeitsregelung des ArG.
VII. Erfassung und Kontrolle der Überzeitarbeit
15 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeits- und Überzeitarbeit jedes Arbeitnehmers zu erfassen. Art. 46 ArG und die ArGV 1 verlangen eine genaue Aufzeichnung der Arbeitszeiten, aus denen sich die Überzeitarbeit eindeutig ermitteln lässt. Diese Aufzeichnungspflicht dient dem Arbeitnehmerschutz und der Durchsetzung der gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen. Bei Verstössen gegen die Aufzeichnungspflicht oder bei Überschreitung der Tages- oder Jahresmaxima drohen Sanktionen nach Art. 51 ff. ArG. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGer B-2257/2010 vom 15. Oktober 2010 Fragen des Arbeitnehmerschutzes im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung aufgegriffen.
16 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat nach Art. 48 ArG die Einhaltung der Vorschriften über die Höchstarbeitszeit und die Überzeitarbeit zu überwachen. Sie kann bei Verstössen Massnahmen anordnen, bis hin zur Untersagung weiterer Überzeitarbeit bei wiederholten oder schweren Zuwiderhandlungen. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die formelle Richtigkeit der Arbeitszeiterfassung und die Berechnung der Lohnzuschläge nach Art. 13 ArG.
VIII. Verjährung und Geltendmachung
17 Ansprüche auf Entschädigung von Überzeitarbeit unterliegen der ordentlichen Verjährungsfrist des OR. Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 337 E. 7 jedoch klargestellt, dass der Arbeitnehmer, der die Bezahlung der Überzeitarbeit im Sinne von Art. 13 ArG verlangt, unabhängig von der inzwischen verflossenen Zeit nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung auch nach längerer Zeit nicht als treuwidrig qualifiziert werden kann — ein wichtiger Schutzgedanke zugunsten der Arbeitnehmenden, die sich oft scheuen, Überzeitarbeitsansprüche sofort geltend zu machen. Der BGer 4A 38/2020 vom 22. Juli 2020 (58 Zit.) befasst sich mit Forderungen aus dem Arbeitsvertrag, einschliesslich der Geltendmachung von Überzeitarbeitsentschädigungen.
Querverweise
- Art. 3 ArG — Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich (höhere leitende Tätigkeit: keine Überzeitarbeitsregelung anwendbar)
- Art. 9 ArG — nicht als eigener Artikel kommentiert — Höchstarbeitszeit (45/50 Stunden, Bezugsnorm für Art. 12)
- Art. 13 ArG — nicht als eigener Artikel kommentiert — Lohnzuschlag für Überzeitarbeit (25 %, zwingend)
- Art. 19 ArG — Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit (Überzeitarbeit kann mit Sonntagsarbeit kumulieren)
- Art. 25 ArG — Schichtwechsel (alternative Form der Arbeitszeitverlängerung)
- Art. 28 ArG — Ausnahmsweise Abweichungen in Bewilligungen (geringfügige Abweichungen von Höchstarbeitszeit)
- Art. 49 ArG — Bewilligungsgesuche (Verfahrensregeln)
- Art. 51 ArG — Verwarnung und Strafandrohung (Sanktionen bei Verstössen)
- Art. 321c OR — Überstundenarbeit (Entschädigung der vertraglich überschreitenden Arbeitszeit)
Literatur
- Botschaft vom 30. September 1960 über ein Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, BBl 1960 II 886
- Botschaft vom 4. Juni 1997 über die Änderung des Arbeitsgesetzes, BBl 1997 III 1
- Jean-Fritz Stöckli / Daniel Soltermann, in: Geiser/von Kaenel/Wyler (Hrsg.), Arbeitsgesetz, Kommentar, N. zu Art. 12 ArG
- Michael Bütler / Thomas Geiser, in: Brühning/Hausammann/Hefti/Weyermann (Hrsg.), Kommentar zum Arbeitsgesetz, Art. 12
- Thomas Geiser, in: Portmann/Gasser (Hrsg.), Arbeitsrecht, Kapitel Arbeitszeit