Rechtsprechung zu Art. 9 ArG
Leitentscheide (BGE)
BGE 138 I 356, E. 5
- Thema: Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG auf Oberärzte des Universitätsspitals Zürich; derogatorische Kraft des Bundesrechts; Anrechnung von Honorarpool-Zahlungen an den Überzeitlohn
- Kernaussage: Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem zürcherischen Honorargesetz bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. die über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (50-Stunden-Höchstarbeitszeit); Art. 13 ArG (Entschädigung); Art. 71 lit. b ArG (Ausnahmevorschriften)
BGE 136 III 539, E. 2–2.6
- Thema: Entschädigung der Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer; Abgrenzung Überstunden (OR) vs. Überzeitarbeit (ArG); zwingende Entschädigung mit Grundlohn und Zuschlag
- Kernaussage: Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer ist zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag (25 %) zu entschädigen, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird. Die Überzeitarbeit im Sinne des Arbeitsgesetzes (Überschreitung der Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG) ist von der Überstundenarbeit nach Obligationenrecht (Art. 321c OR) zu unterscheiden. Für berufsmässige Motorfahrzeugführer gilt die 50-Stunden-Höchstarbeitszeit nach Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (50-Stunden-Höchstarbeitszeit); Abgrenzung zu Art. 321c OR; Art. 13 ArG (Entschädigung)
Weitere BGer-Entscheide
BGer 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006
- Thema: Arbeitsvertrag; Lohnansprüche; Arbeitszeitnachweis
- Kernaussage: Lohnansprüche aus Arbeitsvertrag im Zusammenhang mit Arbeitszeit und Überzeitarbeit. Die Beweislast für die geleistete Arbeitszeit und die daraus resultierenden Überzeitansprüche ist Gegenstand der zivilrechtlichen Auseinandersetzung; Arbeitszeitnachweise und -aufzeichnungen des Arbeitgebers dienen als zentrale Beweismittel.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit als Bezugsnorm für Überzeitarbeit); Art. 13 ArG (Entschädigung); Beweislast
BGer 4A_403/2018 vom 11. März 2019
- Thema: Lohnansprüche; Arbeitszeitnachweis; Überzeitarbeit
- Kernaussage: Lohnansprüche im Zusammenhang mit Arbeitszeit und Überzeitarbeit. Die Beweisführung für geleistete Überzeitarbeit richtet sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln; dabei sind die arbeitsgesetzlichen Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers (Art. 46 ArGV 1) zu berücksichtigen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit); Art. 12 ArG (Überzeitarbeit); Art. 13 ArG (Entschädigung)
BGer 4A 207/2017 vom 7. Dezember 2017
- Thema: Arbeitsvertrag; Überzeit; Ferienentschädigung
- Kernaussage: Überzeitansprüche und Ferienentschädigung im Zusammenhang mit Arbeitszeitregelungen. Die zwingenden arbeitsgesetzlichen Bestimmungen über die Höchstarbeitszeit und die Überzeitentschädigung können vertraglich nicht abbedungen werden.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit); Art. 12 ArG (Überzeitarbeit); Art. 13 ArG (Entschädigung)
BGer 4A 11/2016 vom 7. Juni 2016
- Thema: Pikettdienst; Überzeit; Anrechnung von Bereitschaftszeit
- Kernaussage: Pikettdienst und Bereitschaftszeit sind nach Massgabe der konkreten Umstände (Intensität der Einschränkung der Dispositionsfreiheit) als Arbeitszeit im arbeitsgesetzlichen Sinn zu qualifizieren und auf die Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG anzurechnen. Die Anrechnung löst bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit Überzeitarbeit im Sinne von Art. 12 ArG aus.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit und Begriff der Arbeitszeit); Art. 12 ArG (Überzeitarbeit)
BGer 4A 38/2020 vom 22. Juli 2020
- Thema: Forderungen aus Arbeitsvertrag; Arbeitszeit und Lohn
- Kernaussage: Forderungen aus Arbeitsvertrag im Kontext von Arbeitszeit und Lohn. Die zwingenden arbeitsgesetzlichen Schutzvorschriften über die Höchstarbeitszeit sind auch bei der zivilrechtlichen Durchsetzung von Lohnansprüchen zu berücksichtigen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit); Art. 13 ArG (Entschädigung)
BGer 2P.251/2001 vom 14. Juni 2002
- Thema: Arbeitszeitbestimmungen des ArG; persönlicher Geltungsbereich
- Kernaussage: Beurteilung der Anwendbarkeit der Arbeitszeitbestimmungen des ArG — einschliesslich der Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG — auf bestimmte Arbeitnehmerkategorien und Betriebe.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit); Art. 3 ArG (Ausnahmen)
BGer 8C_68/2010 vom 12. Mai 2010
- Thema: Arbeitszeit; Höchstarbeitszeit; Arbeitnehmerschutz
- Kernaussage: Beurteilung der Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen oder personalrechtlichen Beurteilung von Arbeitsverhältnissen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit); Arbeitnehmerschutz
BGer 8C 28/2022 vom 4. Oktober 2022
- Thema: Öffentliches Personalrecht; Arbeitnehmerschutz im öffentlichen Dienst
- Kernaussage: Die arbeitsgesetzlichen Schutzstandards — einschliesslich der Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG — fungieren als arbeitsrechtlicher Mindeststandard auch für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis. Abweichungen zu Lasten der Arbeitnehmenden bedürfen der Rechtfertigung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit als Mindeststandard); öffentliches Dienstverhältnis
BGer 8C_658/2014 vom 19. Februar 2015
- Thema: Arbeitszeit; Höchstarbeitszeit; Arbeitnehmerschutz
- Kernaussage: Beurteilung der Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit)
BGer 4A_259/2010 vom 2. September 2010
- Thema: Arbeitsvertrag; Arbeitszeit; Lohnansprüche
- Kernaussage: Beurteilung von Lohnansprüchen im Zusammenhang mit der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit und der Überzeitarbeit.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit); Art. 13 ArG (Entschädigung)
BGer 4A_94/2010 vom 4. Mai 2010
- Thema: Arbeitsvertrag; Arbeitszeit; Überzeitarbeit
- Kernaussage: Beurteilung von Ansprüchen aus Überzeitarbeit im Zusammenhang mit der Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit); Art. 12 ArG (Überzeitarbeit)
BGer 8C_115/2016 vom 27. September 2016
- Thema: Arbeitszeit; Höchstarbeitszeit
- Kernaussage: Beurteilung der arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeit im sozialversicherungsrechtlichen oder personalrechtlichen Kontext.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit)
BGer 8C_844/2011 vom 23. August 2012
- Thema: Arbeitszeit; Höchstarbeitszeit
- Kernaussage: Beurteilung der arbeitsgesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit)
Kantonsverwaltungsgerichte
Verwaltungsgericht ZH VB.2019.00766 vom 28. Mai 2020
- Thema: Lohn für Umkleidezeit; Anrechnung als bezahlte Arbeitszeit
- Kernaussage: Streitpunkt war, ob Arbeitnehmende für die Umkleidezeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende Anspruch auf Anrechnung als bezahlte Arbeitszeit haben. Da der Arbeitgeber vorgeschrieben hatte, dass während der gesamten entschädigten Arbeitszeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleider zu tragen sind, und die Umkleidezeit im für die angerechnete Arbeitszeit ausgerichteten Monatslohn nicht bereits inbegriffen war, wurde ein Anspruch auf Anrechnung der Umkleidezeit als bezahlte Arbeitszeit bejaht. Dies hat unmittelbaren Einfluss auf die Berechnung der Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Begriff der Arbeitszeit und Höchstarbeitszeit); Umkleidezeit als Arbeitszeit
Verwaltungsgericht ZH VB.2021.00349 vom 3. Dezember 2020
- Thema: Umkleidezeit; arbeitsgesetzliche Zulässigkeit einer reglementarischen Ausnahme
- Kernaussage: Der Arbeitgeber kannte bis zum 31. Juli 2019 eine Regelung in seinem Arbeitszeitreglement, welche die Umkleidezeit von der bezahlten Arbeitszeit ausnahm. Diese Regelung verstieg weder gegen kantonales Recht noch gegen das Arbeitsgesetz. Folglich bestand vor dem 31. Juli 2019 kein Anspruch, für Umkleidezeit gesondert entschädigt zu werden. Die klare reglementarische Regelung der Umkleidezeit ist arbeitsrechtlich zulässig, solange die faktische Arbeitszeit die Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG nicht überschreitet.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit und Begriff der Arbeitszeit); Umkleidezeit
Verwaltungsgericht ZH VB.2018.00109 vom 16. September 2015
- Thema: Forderung aus Arbeitsverhältnis; Arbeitszeit bei Teilinvalidität und Pensumsreduktion
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer machte nach einer Pensumsreduktion wegen Teilinvalidität geltend, in der Vergangenheit trotz Pensumsreduktion «immer zu 100 %» eingesetzt worden zu sein, und verlangte Auszahlung des zu viel geleisteten Arbeitspensums. Die korrekte Erfassung der effektiven Arbeitszeit im Rahmen des reduzierten Pensums ist im Lichte der arbeitsgesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen — einschliesslich Art. 9 ArG — zu beurteilen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit und effektive Arbeitszeit); Pensumsreduktion
Verwaltungsgericht ZH PB.2001.00010 vom 20. Juni 2001
- Thema: Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes; Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern
- Kernaussage: Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern. Nach der ArG-Revision von 1998 (in Kraft seit 1. August 2000) sind die Arbeitszeitbestimmungen des ArG — einschliesslich Art. 9 ArG — grundsätzlich auf Assistenz-, Ober- und Leitende Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern anwendbar, soweit das kantonale Personalrecht keine gleichwertigen oder weitergehenden Vorschriften enthält. Die Höchstarbeitszeit für diese Ärzte beträgt 50 Stunden nach Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (50-Stunden-Höchstarbeitszeit); Art. 3 ArG (Ausnahmen); Geltungsbereich
Verwaltungsgericht ZH VB.2001.00200 vom 4. Juli 2001
- Thema: Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes; Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern
- Kernaussage: Geltung des Arbeitsgesetzes für Ärzte an privaten, gemeinnützigen, subventionierten Spitälern, welche die Arbeitszeitbestimmungen des Kantons über öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse beachten. Die Arbeitszeitbestimmungen des ArG — einschliesslich Art. 9 ArG — sind anwendbar, soweit das kantonale Personalrecht keine gleichwertigen oder weitergehenden Vorschriften enthält.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (50-Stunden-Höchstarbeitszeit); Art. 3 ArG (Ausnahmen); Geltungsbereich
Verwaltungsgericht ZH PB.2010.00064 vom 5. Oktober 2011
- Thema: Lohnnachzahlungen; Zeitgutschrift für Nachtdienst; Verfahrensfragen
- Kernaussage: Beurteilung von Lohnnachzahlungsbegehren und Zeitgutschrift für Nachtdienst im Lichte der arbeitsgesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen. Die korrekte Erfassung und Entschädigung von Arbeitszeit — einschliesslich Nacht- und Schichtarbeit — ist im Rahmen der Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG zu beurteilen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit und Arbeitszeiterfassung); Nachtarbeit
Bundesverwaltungsgericht
BVGer B-2257/2010 vom 15. Oktober 2010
- Thema: Arbeitnehmerschutz; Arbeitszeitbestimmungen
- Kernaussage: Beurteilung der Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften — einschliesslich der Höchstarbeitszeit nach Art. 9 ArG — im verwaltungsgerichtlichen Kontext. Die Vollzugsbehörden haben Verstösse gegen die Höchstarbeitszeit konsequent zu verfolgen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit); Arbeitnehmerschutz; Vollzug
BVGer B-1967/2007 vom 28. März 2008
- Thema: Arbeitnehmerschutz; Arbeitszeitbestimmungen
- Kernaussage: Beurteilung der arbeitsgesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften — einschliesslich der Höchstarbeitszeit — im verwaltungsgerichtlichen Kontext.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Höchstarbeitszeit); Arbeitnehmerschutz; Vollzug