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Rechtsprechung zu Art. 3 ArG

Leitentscheide (BGE)

BGE 126 III 337 — Begriff der höheren leitenden Tätigkeit (Art. 3 lit. d ArG)

BGE 126 III 337 (352 Zitate) — OCL

Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung zum Begriff der höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG (E. 5). Eine Abteilungsleiterin in einer Werbeagentur, die eine neue Division aufbaute und leitete, für die Budgets ihrer Division verantwortlich war und der erweiterten Geschäftsleitung angehörte, übte keine höhere leitende Tätigkeit aus, da ihr die Budgetautonomie und die Unterschriftsberechtigung fehlten und ihre Verträge der Zustimmung der Geschäftsleitung bedurften. Die Ausnahmevorschrift sei eng auszulegen; die Vertrauensstellung allein genüge nicht. Zudem klärte das Bundesgericht das Verhältnis von Art. 321c OR (Überstunden) und Art. 13 ArG (Überzeit): Überschreitet die Arbeit die gesetzliche Höchstarbeitszeit, so ist die Überzeitentschädigung nach Art. 13 ArG zwingend (auch der Basislohn), und zwar unabhängig vom Zeitablauf (E. 6–7).

BGE 144 III 327 — Konventionalstrafe und ArG-Anwendbarkeit

BGE 144 III 327 (117 Zitate) — OCL

Das Bundesgericht befasste sich mit der Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5) und der Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Im Zusammenhang mit Art. 3 lit. d ArG hielt es fest, dass die Beklagte als Geschäftsführerin einer Arztpraxis vom persönlichen Geltungsbereich des ArG ausgenommen war, weshalb die Anforderungen von Art. 38 Abs. 1 ArG (Ordnungsstrafen) auf die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe nicht anwendbar waren (E. 5.5.1).

Weitere BGer-Entscheide

BGer 4C.142/2005 — Überzeitentschädigung und Art. 3 lit. d ArG

BGer 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 (59 Zitate) — OCL

Das Bundesgericht befasste sich mit Lohnansprüchen aus Überzeitarbeit. Es liess offen, ob die Klägerin eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG ausübte, und prüfte stattdessen, ob aus einem anderen Grund keine Überzeitentschädigung geschuldet war. Es stellte fest, dass für die Klägerin (Büropersonal) die 45-Stunden-Woche galt (Art. 9 ArG) und prüfte die Voraussetzungen für eine Überzeitentschädigung nach Art. 13 ArG.

BGer 4A 38/2020 — Leitender Angestellter vs. höhere leitende Tätigkeit

BGer 4A 38/2020 vom 22. Juli 2020 (58 Zitate) — OCL

Das Bundesgericht stellte die massgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen dem «leitenden Angestellten» des Privatrechts (Art. 321c OR) und dem Arbeitnehmer mit «höherer leitender Tätigkeit» (Art. 3 lit. d ArG) auf (E. 4.1). Es betonte, dass sich die rechtliche Würdigung nicht auf vertragliche Bezeichnungen abstützen darf, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Das ArG sei nach Art. 3 lit. d nicht anwendbar auf Arbeitnehmer mit höherer leitender Tätigkeit, weil diese keines öffentlichrechtlichen Schutzes bedürften und dem Arbeitgeber vor allem in zeitlicher Hinsicht frei verfügbar sein sollten. Die Vorinstanz hatte die Anwendbarkeit des ArG nicht geprüft, obwohl die Erstinstanz eine höhere leitende Tätigkeit bejaht hatte — das Bundesgericht rügte dies als Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.4.1).

BGer 4A_30/2021 — Höhere leitende Tätigkeit: Bereichsleiter Wassersport

BGer 4A 38/2020 vom 16. Juli 2021 (15 Zitate) — OCL

Das Bundesgericht bejahte die höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG für einen Leiter des Bereichs Wassersport in einem Tourismusunternehmen (E. 3.2). Er war zuständig für Personalsuche, Ausbildung und Planung in allen acht Wassersport-Stationen, erstellte das Budget und den dreijährigen Businessplan, war für Investitionen von über Fr. 5 Mio. verantwortlich und hatte faktisch die grundlegenden Personalentscheidungen im strategisch wichtigen Bereich Wassersport getroffen. Das Bundesgericht legte die Definition nach Art. 9 ArGV 1 detailliert dar und bestätigte die eng Auslegung der Ausnahmevorschrift (E. 3.1).

BGer 4A_207/2017 — Phasenweise Qualifikation: Geschäftsführer vs. Projektleiter

BGer 4A_207/2017 vom 7. Dezember 2017 (10 Zitate) — OCL

Das Bundesgericht bestätigte eine phasenweise unterschiedliche Qualifikation: Bis Ende Juli 2007 war der Arbeitnehmer als Geschäftsführer tätig — höhere leitende Tätigkeit, ArG nicht anwendbar. Ab August 2007 war er als Projektleiter Infrastruktur angestellt — leitender Angestellter im Sinne des Privatrechts, aber keine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG, weshalb er ab August 2007 dem ArG unterstand und Anspruch auf Überzeitentschädigung hatte (E. 2.1). Der Entscheid zeigt, dass der Ausnahmestatus nicht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses feststeht.

BGer 4A_258/2010 — Blosse Kaderzugehörigkeit genügt nicht

BGer 4A_258/2010 vom 23. August 2010 (16 Zitate) — OCL

Das Bundesgericht stellte fest, dass blosse Kaderzugehörigkeit nicht ausreicht, um die Anwendung des ArG nach Art. 3 lit. d auszuschliessen (E. 1). Die Norm erfordert eine höhere leitende Tätigkeit, nicht bloss eine leitende Funktion.

BGer 4A_579/2017 — Konventionalstrafe und ArG-Ausnahme

BGer 4A_579/2017 vom 7. Mai 2018 (13 Zitate) — OCL

Das Bundesgericht befasste sich (als zugrundeliegender Entscheid zu BGE 144 III 327) mit der Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR und der Anwendbarkeit des ArG. Es stellte fest, dass die Beklagte als Geschäftsführerin nach Art. 3 lit. d ArG vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen war (E. 5.5.1).

BGer 2P.251/2001 — Anwendbarkeit des ArG

BGer 2P.251/2001 vom 14. Juni 2002 (12 Zitate) — OCL

BGer 8C_68/2010 — Art. 3 ArG im Sozialversicherungsrecht

BGer 8C_68/2010 vom 12. Mai 2010 (12 Zitate) — OCL

Kantonsgerichtliche Entscheide

ZH Verwaltungsgericht VB.2018.00109 — Arbeitszeit und Invalidität

ZH Verwaltungsgericht VB.2018.00109 vom 16. September 2015 (8 Zitate) — OCL

Befasste sich mit Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis nach einer Invaliditätsreduktion und den Auswirkungen auf die Arbeitszeitbestimmungen des ArG.

ZH Verwaltungsgericht PB.2001.00010 — Geltung des ArG für Spitälärzte

ZH Verwaltungsgericht PB.2001.00010 vom 20. Juni 2001 (3 Zitate) — OCL

Prüfte die Geltung des ArG für Ärzte an öffentlichrechtlichen Spitälern, die Legitimation von Berufsverbänden sowie die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens (E. 1a und 3).

SG Kantonsgericht BE.2016.32 — Genossenschafter als Arbeitnehmer

SG Kantonsgericht BE.2016.32 vom 10. April 2017 (1 Zitat) — OCL

Ein Genossenschafter und Arbeitnehmer in einem von einem Kollektiv geführten Restaurant der Genossenschaft, der nie Mitglied der Verwaltung der Genossenschaft oder als deren Organ im Handelsregister eingetragen war, übt keine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus.