Rechtsprechung zu Art. 118 AIG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 118 AIG
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert, zur Publikation vorgesehen)
BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026 (zur Publikation vorgesehen)
- Abteilung: I. strafrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung
- Thema: Bereicherungsabsicht bei Scheinehe (Abs. 3 lit. a)
- Kernaussage: Die Absicht, durch Erschleichen einer Bewilligung in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, stellt keine tatbestandsmässige Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG dar. Die Qualifikation wegen Bereicherungsabsicht zielt nach Entstehungsgeschichte und Normzweck auf Schlepper und Arbeitgeber, die sich an Migranten bereichern, nicht auf die Migranten selbst (E. 4.3.2, 4.5). Grundtatbestand nach Abs. 1 bleibt erfüllt.
- Einschlägig für: Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG; Abgrenzung Grundtatbestand / Qualifikation
- Dispositiv: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Schuldspruch nur nach Abs. 1, Rückweisung zur Straffestsetzung
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 7B 254/2022 vom 8. Februar 2024
- Thema: Qualifizierte Täuschung (Abs. 1 und 3 lit. a); Verwertbarkeit Geständnis
- Kernaussage: Wird die Polizei im Auftrag des Migrationsamts zur Sachverhaltsabklärung wegen Scheineheverdachts eingesetzt und verdichtet sich der Verdacht im Verlauf der Befragung zum strafrechtlichen, muss die betroffene Person als beschuldigte Person (nicht bloss als Auskunftsperson) befragt werden. Fehlen strafprozessual korrekte Belehrungen, kann das Geständnis unverwertbar sein (E. 2.3–2.6.2). Beschwerde gutgeheissen; Rückweisung.
- Einschlägig für: Abgrenzung Verwaltungsverfahren/Strafverfahren; Beweisverwertung
- Verwandter Entscheid: BGer 7B 253/2022 (Ehefrau, gleiche Besetzung)
BGer 7B 253/2022 vom 8. Februar 2024
- Thema: Täuschung der Behörden (Abs. 1); Konfrontationsrecht; Aktenführung
- Kernaussage: Informatorische Befragungen von Belastungszeugen (Nachbarn) durch die Polizei begründen ein Konfrontationsrecht der beschuldigten Person. Unterlässt die Verteidigung einen formgerechten Antrag auf Konfrontationseinvernahme, liegt ein stillschweigender Verzicht vor (E. 2.3.3). Die Mitwirkung der beschuldigten Person am Verfahren kann nicht durch den nemo-tenetur-Grundsatz erzwungen werden. Beschwerde teilweise gutgeheissen; Rückweisung.
- Einschlägig für: Art. 118 Abs. 1 AIG; Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK)
BGer 6B_31/2022 vom 9. März 2023
- Thema: Art. 118 Abs. 1 AIG; Beweiswürdigung; anonyme Anzeige
- Kernaussage: Ein anonymes Schreiben an das SEM, das auf eine Scheinehe hinweist, stellt eine zulässige Anzeige i.S.v. Art. 301 StPO dar. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen daraufhin ermitteln, ohne den Verfasser identifizieren oder konfrontieren zu müssen, solange weitere Beweismittel (z.B. Instagram-Profile, eigene Aussagen) unabhängig belegen, dass die Täuschung stattgefunden hat (E. 1.4.2–1.4.5). Beschwerde abgewiesen.
- Einschlägig für: Art. 118 Abs. 1 AIG; Beweiswürdigung; Verwertbarkeit anonymer Hinweise
BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021
- Thema: Ausländerrechtliche Konsequenzen bei Scheinehe; Verhältnis zum Strafurteil
- Kernaussage: Ein strafrechtlicher Freispruch vom Vorwurf der Scheinehe bindet die Migrationsbehörden nicht. Diese können im Verwaltungsverfahren gestützt auf tiefere Beweisanforderungen (Überwiegensprinzip) gleichwohl von einer Scheinehe ausgehen und die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen (E. 3.1, 3.2). Scheinehe liegt nicht vor, wenn nur ausländerrechtliche Motive mitgespielt haben; erforderlich ist, dass der Ehewille zumindest bei einem Gatten gänzlich fehlt (E. 3.2.1). Beschwerde abgewiesen.
- Einschlägig für: Verhältnis Strafrecht/Migrationsrecht; Widerruf Bewilligung
Kantonale / vorinstanzliche Entscheide
AG OG SST.2021.228
- Kanton: Aargau
- Thema: Territorialer Anwendungsbereich von Art. 118 Abs. 2 AIG
- Kernaussage: Eine im Ausland geschlossene Scheinehe fällt nicht unter den Tatbestand von Art. 118 Abs. 2 AIG, wenn die Eheschliessung dem ausländischen Recht unterlag. Massgeblich ist, ob inländische Behörden in der Schweiz getäuscht wurden.
- Einschlägig für: Art. 118 Abs. 2 AIG (räumlicher Anwendungsbereich)
TG OG RBOG 2023 Nr. 1
- Kanton: Thurgau
- Thema: Konkurrenz Art. 118 AIG / Art. 252+253 StGB
- Kernaussage: Das Verhältnis zwischen Art. 118 AIG und den allgemeinen Urkundendelikten (Art. 252, 253 StGB) ist nach den Merkmalen des konkreten Sachverhalts zu bestimmen; echte Konkurrenz ist möglich.
- Einschlägig für: Konkurrenzfragen
AG OG SST.2023.124 vom 6. März 2024
- Kanton: Aargau
- Thema: Bereicherungsabsicht bei Scheinehevermittlung
- Kernaussage: Wer als Dritter für die Vermittlung einer Scheinehe ein Entgelt verlangt, handelt mit Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG.
- Einschlägig für: Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG (Scheinehevermittlung gegen Entgelt)
Letzte Aktualisierung: 2026-07-02