Art. 118 — Täuschung der Behörden
Gesetzeswortlaut
1 Wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:
a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder
b. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (Abs. 3), in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Vorbemerkungen
Schutzgut und Normzweck
1 Schutzgut Art. 118 AIG schützt das staatliche Interesse an der Wahrheitspflicht im Bewilligungsverfahren und mittelbar die Steuerungshoheit des Staates über Einreise und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern. Die Bestimmung ergänzt die verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Widerruf und Nichtverlängerung der Bewilligung) um ein strafrechtliches Instrument.
2 Entstehungsgeschichte Abs. 1 und 2 wurden mit dem AIG vom 16. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2008 neu eingeführt; eine Vorgängerbestimmung für Dritte (Schlepper, Arbeitgeber) bestand in Art. 23 ANAG (AS 1988 332). Die Qualifikation wegen Bereicherungsabsicht in Abs. 3 lit. a stammt bereits aus Art. 23 Abs. 2 ANAG; der Strafrahmen von Abs. 3 wurde per 1. Juli 2023 auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angehoben (zuvor: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; BG vom 17. Dez. 2021, AS 2023 259) (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 4.3.2).
Verhältnis zu anderen Normen
3 Konkurrenz zu StGB Bei Scheinehe ist ein Konkurrenzverhältnis zu Art. 252 und 253 StGB (Erschleichung falscher Beurkundung, Urkundenfälschung) denkbar; die Abgrenzung ist nach den Merkmalen des konkreten Sachverhalts vorzunehmen (TG OG RBOG 2023 Nr. 1). Art. 118 AIG und Art. 116 AIG (Förderung rechtswidrigen Aufenthalts) enthalten jeweils in Abs. 3 lit. a einen identisch formulierten Qualifikationstatbestand und sind daher parallel auszulegen (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 4.3.1).
4 Ausländerrechtliche Selbstständigkeit Ein strafrechtlicher Freispruch wegen Scheineheverdachts bindet die Migrationsbehörden nicht; diese können gestützt auf einen tieferen Beweismassstab (Überwiegensprinzip) gleichwohl von einer Scheinehe ausgehen und die Aufenthaltsbewilligung widerrufen (BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021, E. 3.1).
5 Strafverfolgungszuständigkeit Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen (Art. 120e AIG; BGer 6B_31/2022 vom 9. März 2023, E. 1.4.2).
Abs. 1 — Täuschung der Behörden
Täterkreis und Tatbestandsmerkmale
6 Täterkreis Täter i.S.v. Abs. 1 kann jede natürliche Person sein; insbesondere die ausländische Person selbst, die für sich eine Bewilligung erschleicht, aber auch Dritte, die für eine andere Person handeln (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 4.2.1). Abs. 2 erfasst demgegenüber spezifisch den Fall der Scheinehe.
7 Täuschungshandlung Der Täter muss die zuständigen Behörden «durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen» täuschen. Falsche Angaben umfassen jede aktive Unwahrheit; das Verschweigen ist tatbestandsmässig, soweit es sich auf wesentliche Tatsachen bezieht, also auf Umstände, die für den Bewilligungsentscheid erheblich sind. Hierzu gehören insbesondere wahrheitswidrige Behauptungen über den Ehewillen oder die eheliche Gemeinschaft (BGer 6B_31/2022 vom 9. März 2023; BGer 7B 253/2022 vom 8. Februar 2024).
8 Kausalität und Taterfolg Die Täuschung muss entweder die Erteilung einer Bewilligung herbeiführen («erschleichen», d.h. die Bewilligung wäre ohne die Täuschung nicht erteilt worden) oder bewirken, dass ein Entzug unterbleibt. Es genügt, dass die Täuschung für den Bewilligungsentscheid mitkausal ist.
9 Initiierung durch anonyme Hinweise Anonyme Hinweise an die Migrationsbehörden stellen zulässige Anzeigen i.S.v. Art. 301 StPO dar. Das Strafverfahren darf daraufhin eröffnet und weitergeführt werden, ohne dass die verfassende Person zu identifizieren und zu konfrontieren wäre, solange weitere Beweismittel (Fotografien, Befragungsergebnisse, Augenschein) unabhängig belegen, dass die Täuschung stattgefunden hat (BGer 6B_31/2022 vom 9. März 2023, E. 1.4.2–1.4.5).
10 Vorsatz Art. 118 Abs. 1 setzt direkten oder Eventualvorsatz bezüglich aller Tatbestandsmerkmale voraus. Dass der Täter zumindest in Kauf nimmt, die Behörde über einen für den Bewilligungsentscheid wesentlichen Umstand zu täuschen, genügt (BGer 6B_31/2022 vom 9. März 2023, Sachverhalt A).
Beweisfragen
11 Verwertbarkeit von Einvernahmen Bei Scheineheverdacht ordnet das Migrationsamt häufig polizeiliche Befragungen an. Sobald aus der Befragungssituation ein strafrechtlicher Verdacht konkret wird, ist die Beschuldigte Person — und nicht bloss eine Auskunftsperson — zu befragen; eine verwaltungsrechtliche Befragung durch die Polizei mit strafprozessualen Rechtsbelehrungen begründet das Risiko eines Verwertungsverbots (BGer 7B 254/2022 vom 8. Februar 2024, E. 2.3–2.6.2; BGer 7B 253/2022 vom 8. Februar 2024, E. 2.3.1–2.3.4).
12 Konfrontationsrecht Informatorische Befragungen von Nachbarn oder Auskunftspersonen durch die Polizei in der Voruntersuchung begründen ein Konfrontationsrecht der beschuldigten Person. Verzichtet die Verteidigung nicht formgerecht auf die Konfrontationseinvernahme, sind die informatorischen Aussagen nur eingeschränkt verwertbar (BGer 7B 253/2022 vom 8. Februar 2024, E. 2.3.3).
Abs. 2 — Scheinehe
Tatbestand und Täterkreis
13 Tatbestand Abs. 2 bestraft das Eingehen, Vermitteln, Fördern oder Ermöglichen einer Ehe, die ausschliesslich dazu dient, die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften zu umgehen. Ausreichend ist, dass der Wille zur echten ehelichen Gemeinschaft zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b zur gleichlautenden zivilrechtlichen Scheinehe-Definition; BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021, E. 3.2.1).
14 Täterkreis Abs. 2 erfasst sowohl die Ehegatten selbst (ein- oder beidseitig) als auch Dritte als Vermittler, Förderer oder Ermöglicher der Scheinehe. Die Bestimmung setzt beim Täter Absicht hinsichtlich der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften voraus.
15 Räumlicher Anwendungsbereich Nach einer kantonalgerichtlichen Entscheidung fällt eine im Ausland geschlossene Scheinehe nicht unter Art. 118 Abs. 2 AIG, wenn die Eheschliessung selbst dem ausländischen Recht unterfiel; massgeblich bleibt, ob die inländischen Behörden in der Schweiz getäuscht wurden (AG OG SST.2021.228). Die Frage ist höchstrichterlich noch offen.
Abs. 3 — Qualifizierter Tatbestand
Bereicherungsabsicht (lit. a)
16 Begriff der unrechtmässigen Bereicherung Die Formulierung «mit der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern» entspricht wörtlich dem vermögensstrafrechtlichen Sprachgebrauch (vgl. Art. 138, 139, 146, 147 StGB). Nicht ausreichend ist die Absicht eines «unrechtmässigen Vorteils» im Sinne von Art. 251 StGB; die Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG setzt eine wirtschaftliche Besserstellung voraus (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 4.2.2).
17 Normzweck: Schlepper, nicht Migranten Die qualifizierte Variante von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG bezweckt nach Entstehungsgeschichte und Normzweck die härtere Bestrafung von Personen, die sich an einreise- oder aufenthaltswilligen Ausländern bereichern — namentlich Schlepper und Arbeitgeber, die Schwarzarbeit ausnutzen. Die Norm richtet sich gerade nicht gegen Migranten, die für sich selbst eine Bewilligung erschleichen, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Absicht, in der Schweiz erwerbstätig zu sein, stellt daher keine tatbestandsmässige Bereicherungsabsicht dar (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 4.3.2 und E. 4.5; zur historischen Herleitung aus Art. 23 Abs. 2 ANAG).
18 Leitentscheid Das Bundesgericht hielt in einem zur Publikation bestimmten Urteil ausdrücklich fest: «Aus dem Zweck der Bestimmung, deren Entstehungsgeschichte und der Gesetzessystematik erhellt, dass die Absicht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, keine tatbestandsmässige Bereicherungsabsicht darstellt» (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 4.5). Der qualifizierte Tatbestand entfällt damit für den typischen Fall der Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit; der Grundtatbestand nach Abs. 1 bleibt erfüllt.
19 Bereicherungsabsicht bei Scheinehevermittlung Bei Dritten, die für die Vermittlung oder Ermöglichung einer Scheinehe ein Entgelt verlangen (z.B. Fr. 20'000.–), liegt dagegen regelmässig Bereicherungsabsicht i.S.v. Abs. 3 lit. a vor (BGer 7B 254/2022 vom 8. Februar 2024, Sachverhalt B, A/B; AG OG SST.2023.124 vom 6. März 2024).
Gruppenhandeln (lit. b)
20 Handeln für eine Gruppe Lit. b erfasst Täter, die für eine Vereinigung oder Gruppe handeln, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Art. 118 AIG zusammengefunden hat. Die Voraussetzungen entsprechen den allgemeinen Anforderungen an organisiertes Handeln im Strafrecht; die blosse mehrfache Tatbegehung durch eine Einzelperson genügt nicht.
Strafrahmenänderung per 1. Juli 2023
21 Harmonisierung Mit der Revision des Strafrahmens per 1. Juli 2023 wurde der qualifizierte Strafrahmen von früher «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren» auf «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe» angehoben (AS 2023 259). Diese Änderung war Teil der Harmonisierung der Strafrahmen im Nebenstrafrecht (BBl 2018 2827).
Weitere Bemerkungen
Rechtsmittel
22 Beschwerde in Strafsachen Urteile kantonaler Strafgerichte zu Art. 118 AIG sind mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung wird nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG); rechtliche Fragen — insbesondere die Auslegung der Tatbestandsmerkmale — unterliegen der freien Kognition (BGer 6B_359/2024 vom 4. Juni 2026, E. 1.2.1).
Literatur
- KEMPE SEBASTIAN, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, 2020, Rz. 254 ff., 287 ff., 299, 305, 323 ff.