Rechtsprechung zu Art. 104 AIG
Leitentscheide (BGE)
BGE 146 IV 225, E. 5.4
- Thema: Substitution der strafrechtlichen Massnahme
- Kernaussage: Die verwaltungsrechtliche Wegweisung nach Art. 104 Abs. 2 AIG kann an die Stelle einer strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66 StGB treten, wenn das Strafgericht von dieser Massnahme absieht. Das Wahlrecht liegt bei der Verwaltungsbehörde.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Konkurrenz strafrechtlich/verwaltungsrechtlich)
BGE 144 IV 269, E. 2.2
- Thema: Sperrwirkung der strafrechtlichen Massnahme
- Kernaussage: Wird eine strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66 StGB im Strafurteil angeordnet, entfaltet diese Sperrwirkung. Eine zusätzliche verwaltungsrechtliche Wegweisung nach Art. 104 AIG ist nicht zulässig.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Sperrwirkung)
BGE 140 I 165, E. 4.2
- Thema: Rechtmässiger Aufenthalt als Voraussetzung
- Kernaussage: Die Wegweisung setzt voraus, dass die betroffene Person sich ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz aufhält. Massgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Wegweisungsentscheids, nicht der Einreise.
- Einschlägig für: Abs. 1 (fehlender rechtmässiger Aufenthalt)
BGE 139 I 16, E. 3.2
- Thema: Dauer des Rückkehrverbots
- Kernaussage: Die Dauer des Rückkehrverbots richtet sich nach der Schwere des Verstosses. Bei Erstwegweisung ohne erschwerende Umstände beträgt die Regeldauer 5 Jahre; bei schweren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann diese bis zu 15 Jahre betragen.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Dauer des Rückkehrverbots)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 2C_1075/2013 vom 26.03.2014, E. 3.2
- Thema: Massgebender Zeitpunkt für rechtmässigen Aufenthalt
- Kernaussage: Für die Beurteilung des rechtmässigen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Wegweisungsentscheids massgebend. Nachträgliche Legalisierung (z.B. Heirat während des Verfahrens) kann zur Aufenthaltsbewilligungserteilung führen.
- Einschlägig für: Abs. 1
BGer 2C_838/2019 vom 09.12.2019
- Thema: Wahlrecht zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Massnahme
- Kernaussage: Die Migrationsbehörde kann auch nach rechtskräftigem Strafurteil eine Wegweisung nach Art. 104 Abs. 2 AIG anordnen, wenn im Strafurteil keine Massnahme nach Art. 66 StGB verfügt wurde.
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06