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Rechtsprechung zu Art. 104 AIG

Leitentscheide (BGE)

BGE 146 IV 225, E. 5.4

  • Thema: Substitution der strafrechtlichen Massnahme
  • Kernaussage: Die verwaltungsrechtliche Wegweisung nach Art. 104 Abs. 2 AIG kann an die Stelle einer strafrechtlichen Landesverweisung nach Art. 66 StGB treten, wenn das Strafgericht von dieser Massnahme absieht. Das Wahlrecht liegt bei der Verwaltungsbehörde.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Konkurrenz strafrechtlich/verwaltungsrechtlich)

BGE 144 IV 269, E. 2.2

  • Thema: Sperrwirkung der strafrechtlichen Massnahme
  • Kernaussage: Wird eine strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66 StGB im Strafurteil angeordnet, entfaltet diese Sperrwirkung. Eine zusätzliche verwaltungsrechtliche Wegweisung nach Art. 104 AIG ist nicht zulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Sperrwirkung)

BGE 140 I 165, E. 4.2

  • Thema: Rechtmässiger Aufenthalt als Voraussetzung
  • Kernaussage: Die Wegweisung setzt voraus, dass die betroffene Person sich ohne rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz aufhält. Massgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Wegweisungsentscheids, nicht der Einreise.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (fehlender rechtmässiger Aufenthalt)

BGE 139 I 16, E. 3.2

  • Thema: Dauer des Rückkehrverbots
  • Kernaussage: Die Dauer des Rückkehrverbots richtet sich nach der Schwere des Verstosses. Bei Erstwegweisung ohne erschwerende Umstände beträgt die Regeldauer 5 Jahre; bei schweren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann diese bis zu 15 Jahre betragen.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Dauer des Rückkehrverbots)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 2C_1075/2013 vom 26.03.2014, E. 3.2

  • Thema: Massgebender Zeitpunkt für rechtmässigen Aufenthalt
  • Kernaussage: Für die Beurteilung des rechtmässigen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Wegweisungsentscheids massgebend. Nachträgliche Legalisierung (z.B. Heirat während des Verfahrens) kann zur Aufenthaltsbewilligungserteilung führen.
  • Einschlägig für: Abs. 1

BGer 2C_838/2019 vom 09.12.2019

  • Thema: Wahlrecht zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Massnahme
  • Kernaussage: Die Migrationsbehörde kann auch nach rechtskräftigem Strafurteil eine Wegweisung nach Art. 104 Abs. 2 AIG anordnen, wenn im Strafurteil keine Massnahme nach Art. 66 StGB verfügt wurde.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06