Rechtsprechung zu Art. 83 AIG
Rechtsprechung zu Art. 83 AIG
I. Leitentscheide zur allgemeinen Dogmatik und Zuständigkeit
BGE 137 II 305 — Kein individueller Rechtsanspruch auf kantonale Antragstellung beim SEM
- Fundstelle: BGE 137 II 305 E. 1–4 (26. Mai 2011)
- Thema: Antragsrecht des Kantons / Rechtsmittelbefugnis
- Kernaussage: Art. 83 Abs. 6 AIG räumt der weggewiesenen Person keinen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch darauf ein, dass die kantonale Behörde beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragt. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Wegweisungsvollzugshindernisse steht beim Bundesgericht daher ausschliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 und Art. 113 ff. BGG). Dabei kann nur die Verletzung von Parteirechten («Star»-Praxis) oder verfassungsmässigen Individualrechten gerügt werden.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 1 und 6 AIG
BGE 138 I 246 — Langjährige Vollzugsunmöglichkeit und Nothilfeabhängigkeit unter Art. 8 EMRK
- Fundstelle: BGE 138 I 246 E. 3.3 (16. April 2012)
- Thema: Vollzugsunmöglichkeit / Statusbereinigung
- Kernaussage: Ist der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG seit vielen Jahren unmöglich und befindet sich die betroffene Person in jahrelanger Nothilfeabhängigkeit ohne Arbeitserlaubnis, kann sich in ausserordentlichen Ausnahmesituationen direkt aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) ein Anspruch auf Statusbereinigung (vorläufige Aufnahme oder Härtefallbewilligung) bzw. auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung ergeben.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 2 und 3 AIG
BVGE 2014/26 — Kognition und Unzumutbarkeit des Vollzugs (Grundsatzurteil)
- Fundstelle: BVGE 2014/26 E. 5 und 7 (8. Oktober 2014)
- Thema: Unzumutbarkeit / Gebundene Entscheidung des SEM
- Kernaussage: Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Wegweisungsvollzugshindernisse mit voller Kognition (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Art. 83 Abs. 4 AIG räumt der Vorinstanz bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit kein Ermessen ein: Wird eine konkrete Gefährdung im Heimatstaat festgestellt, ist der Vollzug zwingend unzumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sofern kein Ausschlussgrund nach Abs. 7 vorliegt.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG
BGE 126 II 400 — Selbstverschuldete Vollzugsunmöglichkeit und Verletzung der Mitwirkungspflicht
- Fundstelle: BGE 126 II 400 E. 3 (10. Oktober 2000)
- Thema: Ausschlussgrund bei Verhaltensverursachung
- Kernaussage: Die vorläufige Aufnahme wegen Vollzugsunmöglichkeit ist ausgeschlossen, wenn die Unmöglichkeit auf das renitente Verhalten der ausländischen Person selbst zurückzuführen ist (Verweigerung der Papierbeschaffung, Identitätstäuschung). Der Staat ist nicht verpflichtet, selbstverschuldete Vollzugshindernisse mit dem Status der vorläufigen Aufnahme zu belohnen.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 7 lit. c AIG
BGE 135 II 110 — Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings und vorläufige Aufnahme
- Fundstelle: BGE 135 II 110 E. 2–4 (22. Januar 2009)
- Thema: Verhältnis Ausweisung / Asylwiderruf / vorläufige Aufnahme
- Kernaussage: Die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings rechtfertigt sich nur, wenn sie unter Würdigung aller Umstände verhältnismässig ist. Das Bestehen von Vollzugshindernissen (Art. 83 AIG) schliesst den Erlass einer aufenthaltsbeendenden Fernhaltemassnahme nicht per se aus, sondern verlagert die Prüfung der Vollziehbarkeit in das Vollzugsstadium.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 1, 3 und 8 AIG
II. Länderspezifische Leitentscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Lageanalysen)
BVGE 2015/3 — Syrien: Generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
- Fundstelle: BVGE 2015/3 E. 6–7 (18. Februar 2015)
- Thema: Bürgerkriegslage Syrien / Keine innerstaatliche Fluchtalternative
- Kernaussage: Der Vollzug von Wegweisungen nach Syrien ist infolge des flächendeckenden Bürgerkriegs und willkürlicher Verfolgungen generell unzumutbar. Es besteht auch keine sichere und zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in den kurdisch kontrollierten Gebieten Nordsyriens.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 4 AIG
BVGE 2018 VI/4 — Eritrea: Zulässigkeit und Zumutbarkeit trotz Nationaldienst
- Fundstelle: BVGE 2018 VI/4 E. 4–6 (10. Juli 2018)
- Thema: Nationaldienst Eritrea / Art. 4 EMRK / Zumutbarkeit
- Kernaussage: Der Wegweisungsvollzug nach Eritrea bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst verstösst nicht gegen das Zwangsarbeitsverbot (Art. 4 Ziff. 2 EMRK) und ist nicht per se unzumutbar. Mangels genereller Unzumutbarkeit bedarf es zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme qualifizierender individueller Gefährdungsfaktoren.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG
BVGE 2013/1 — Irak: Generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs nach Mosul
- Fundstelle: BVGE 2013/1 E. 6.3 (8. Januar 2013)
- Thema: Situation allgemeiner Gewalt im Irak / Mosul
- Kernaussage: Wegen anhaltender sektiererischer Gewalt und schwerer Spannungen ist die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Mosul nicht gewährleistet; der Wegweisungsvollzug dorthin ist generell unzumutbar.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 4 AIG
BVGE 2011/24 — Sri Lanka: Regionale Differenzierung und innerstaatliche Aufenthaltsalternative
- Fundstelle: BVGE 2011/24 E. 10–13 (27. Oktober 2011)
- Thema: Post-Konflikt-Lage Sri Lanka / Nordprovinz vs. Colombo
- Kernaussage: Wegweisungen in den Grossraum Colombo und die Ostprovinz sind grundsätzlich zumutbar; in die Nordprovinz nur bei Vorliegen begünstigender Umstände. In das Vanni-Gebiet bleibt der Vollzug unzumutbar.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 4 AIG
BVGE 2014/32 — Pakistan: Erhöhte Gefährdung der Hazara-Minderheit
- Fundstelle: BVGE 2014/32 E. 6–9 (25. November 2014)
- Thema: Minderheitenschutz Hazara / Quetta (Belutschistan)
- Kernaussage: Die Zugehörigkeit zur schiitischen Minderheit der Hazara in Belutschistan begründet ein starkes Gefährdungsindiz. Tritt ein individueller Risikofaktor hinzu, ist der Wegweisungsvollzug unzumutbar, da eine interne Aufenthaltsalternative in Pakistan für Hazara regelmässig ausscheidet.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 4 AIG
BVGE 2011/7 — Afghanistan: Kriterien für Aufenthaltsalternativen in Städten
- Fundstelle: BVGE 2011/7 E. 9.2–9.9 (16. Juni 2011)
- Thema: Lageanalyse Afghanistan / Existenzbedrohende Situation
- Kernaussage: Die humanitäre und sicherheitsbezogene Gesamtsituation in Afghanistan begründet ausserhalb eng umschriebener städtischer Zentren eine existenzbedrohende Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (nach August 2021 durch die Taliban-Herrschaft flächendeckend unzumutbar).
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 4 AIG
III. Weitere Urteile und kantonale Gerichtsentscheide
BVGE 2023 VII/6 — Vorrang des Völkerrechts bei Familienzusammenführung von vorläufig Aufgenommenen
- Fundstelle: BVGE 2023 VII/6 E. 6–7 (12. April 2023)
- Thema: Familiennachzug / Art. 8 EMRK
- Kernaussage: Auch wenn Art. 85 Abs. 7 AIG den Familiennachzug auf Ehegatten und minderjährige Kinder beschränkt, gebietet der Vorrang des Völkerrechts eine materielle Prüfung auf der Grundlage von Art. 8 EMRK, wenn eine stabile uneheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Bei Vorliegen der EMRK-Voraussetzungen ist der Lebenspartner in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 3 i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AIG
BVGE 2022 VII/1 — Längerfristige Freiheitsstrafe als Ausschlusskriterium
- Fundstelle: BVGE 2022 VII/1 E. 6–8 (21. Februar 2022)
- Thema: Ausschlussgründe / Straffälligkeit
- Kernaussage: Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG schliesst Personen, die zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, von der vorläufigen Aufnahme nach Abs. 2 und 4 aus. Dieser Massstab (Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) ist in analoger Anwendung auch beim Familiennachzug zu vorläufig Aufgenommenen heranzuziehen.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG
ZH VG VB.2016.00190 — Prüfungspflicht des kantonalen Gerichts bei schwerer Erkrankung
- Fundstelle: ZH VG VB.2016.00190 E. 4 (18. August 2016)
- Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer)
- Thema: Medizinische Notlage (AIDS/HIV-Enzephalopathie) / Pflicht zur Antragstellung
- Kernaussage: Das kantonale Verwaltungsgericht prüft Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG von Amtes wegen. Ist der Betroffene an AIDS im Stadium C mit neurologischer Folgeschädigung erkrankt und ist eine adäquate Behandlung sowie Existenzsicherung im Heimatland ungesichert, hat die kantonale Migrationsbehörde dem SEM zwingend die vorläufige Aufnahme zu beantragen.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 4 und 6 AIG
SG VG B 2016/101 — Kein Anspruch auf Befassung des SEM durch das kantonale Migrationsamt
- Fundstelle: SG VG B 2016/101 E. 4 (23. August 2016)
- Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
- Thema: Kantonales Antragsrecht / Nichteintreten auf Privatgesuch
- Kernaussage: Art. 83 Abs. 6 AIG vermittelt der ausländischen Person keinen Rechtsanspruch darauf, dass das kantonale Migrationsamt beim SEM die vorläufige Aufnahme beantragt. Das kantonale Migrationsamt ist auf ein entsprechendes Gesuch der Privatperson zu Recht nicht eingetreten.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 6 AIG
ZH VG VB.2019.00854 — Prüfungsdichte des Kantons bei Ausschlussgründen
- Fundstelle: ZH VG VB.2019.00854 E. 3–6 (1. April 2020)
- Gericht: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer)
- Thema: Prüfungspflicht des Kantons / Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG
- Kernaussage: Die Prüfungspflicht der kantonalen Behörde im Antragsverfahren nach Art. 83 Abs. 6 AIG beschränkt sich nicht bloss auf offensichtliche Fälle. Kann das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7 lit. b AIG nicht eindeutig bejaht oder verneint werden, hat die kantonale Behörde unter Vornahme einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung zu entscheiden, ob dem SEM ein Antrag zu unterbreiten ist.
- Einschlägig für: Art. 83 Abs. 6 und 7 lit. b AIG
Zuletzt aktualisiert: 2026-08-29 | Bearbeiten | Anregung einreichen