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Art. 83 AIG — Anordnung der vorläufigen Aufnahme

Gesetzeswortlaut

Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme

1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.

2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.

4 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

5 Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.

5bis Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.

6 Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.

7 Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59–61 oder 64 StGB angeordnet wurde; b. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.

8 Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.

9 Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.

10 Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.


Vorbemerkungen

1 Stellung und Rechtsnatur. Art. 83 AIG regelt das Institut der vorläufigen Aufnahme (Ausweis F). Die vorläufige Aufnahme ist kein Aufenthaltsrecht und keine Bewilligung im eigentlichen Sinne, sondern eine ausländerrechtliche Ersatzmassnahme sui generis für den Fall, dass eine rechtskräftig verfügte Weg- oder Ausweisung aus tatsächlichen, rechtlichen oder humanitären Gründen nicht vollzogen werden kann (BVGE 2014/26 E. 5.3; BGE 138 I 246 E. 3.3.1). Sie bezweckt die Regelung des faktischen Aufenthalts von Personen, die sich nicht legal in der Schweiz aufhalten dürfen, deren Ausreise aber vorübergehend oder dauerhaft gehemmt ist.

2 Gesetzgebungsgeschichte und Revisionen. Die Bestimmung trat ursprünglich als Art. 83 AuG am 1. Januar 2008 in Kraft und löste die Vorgängerregelung von Art. 14a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) ab. Mit der Umsetzung der Verfassungsbestimmungen zur Ausschaffung krimineller Ausländer (Art. 121 Abs. 3–6 BV) per 1. Oktober 2016 wurde Abs. 7 lit. a verschärft und Abs. 9 neu eingefügt, um die vorläufige Aufnahme bei strafrechtlicher Landesverweisung grundsätzlich auszuschliessen. Mit dem Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) vom 25. September 2020 (in Kraft seit 1. Juni 2022) wurden Abs. 1, 5, 7 und 9 zur Stärkung der öffentlichen Sicherheit weiter präzisiert. Per 1. Januar 2019 wurde Abs. 10 betreffend Integrationsvereinbarungen eingefügt.

3 Zuständigkeit und Zweistufigkeit. Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist ausschliesslich das Staatssekretariat für Migration (SEM) als Bundesbehörde zuständig (Abs. 1). Den kantonalen Behörden kommt gemäss Abs. 6 lediglich ein Antragsrecht zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft Beschwerden gegen SEM-Entscheide über Vollzugshindernisse mit voller Kognition (BVGE 2014/26 E. 5).


Absatz 1: Grundsatz und Anordnungspflicht

4 Gebundene Entscheidung des SEM. Liegt eines der drei gesetzlichen Vollzugshindernisse (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit) vor und greift kein gesetzlicher Ausschlussgrund (Abs. 7 oder 9), hat das SEM die vorläufige Aufnahme zwingend zu verfügen («so verfügt das SEM…»). Der Behörde steht insoweit kein Entschliessungsermessen zu (BVGE 2014/26 E. 7.9).

5 Verhältnis zur Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme setzt begrifflich eine formgültige und durchsetzbare Weg- oder Ausweisungsverfügung voraus. Sie suspendiert den Vollzug der Wegweisung, lässt aber deren Rechtsbeständigkeit unberührt. Fällt das Vollzugshindernis später weg, ist die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 84 AIG aufzuheben (BVGE 2017 VI/2 E. 4).


Absatz 2: Unmöglichkeit des Vollzugs

6 Tatsächliche und technische Hindernisse. Vollzugsunmöglichkeit im Sinne von Abs. 2 liegt vor, wenn der Wegweisungsvollzug aus tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist (BGE 138 I 246 E. 3.3.1). Dies betrifft Konstellationen, in denen weder der Heimat- oder Herkunftsstaat noch ein Drittstaat zur Rückübernahme bereit ist, kein funktionierender Flug- oder Reiseverkehr existiert oder der Heimatstaat die Ausstellung der erforderlichen Reisedokumente dauerhaft verweigert.

7 Abgrenzung zum eigenen Verhalten. Von der objektiven Vollzugsunmöglichkeit nach Abs. 2 ist die selbstverschuldete Unmöglichkeit abzugrenzen: Verweigert die ausländische Person die Mitwirkung bei der Identitätsabklärung oder Papierbeschaffung, greift der Ausschlussgrund nach Abs. 7 lit. c (BGE 126 II 400 E. 3).


Absatz 3: Unzulässigkeit des Vollzugs

8 Völkerrechtliche Schranken und Non-Refoulement. Der Vollzug ist unzulässig, wenn er gegen zwingendes oder vertragliches Völkerrecht verstösst. Im Zentrum steht das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nach Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sowie das absolute Rückschiebungsverbot bei drohender Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter (UN-FoK; SR 0.105).

9 Schutz des Familien- und Privatlebens (Art. 8 EMRK). Völkerrechtliche Unzulässigkeit kann sich auch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben, namentlich wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen und eine Trennung unverhältnismässig wäre (BVGE 2023 VII/6 E. 6.2; BGE 135 II 110 E. 4.2).


Absatz 4: Unzumutbarkeit des Vollzugs

10 Konkrete Gefährdung im Heimatstaat. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Abs. 4 nennt beispielhaft Krieg, Bürgerkrieg, Situationen allgemeiner Gewalt sowie schwere medizinische Notlagen (BVGE 2014/26 E. 7.3–7.7; BVGE 2011/24 E. 13).

11 Medizinische Notlage. Eine medizinische Notlage begründet Unzumutbarkeit, wenn im Zielstaat die notwendige medizinische Grundversorgung nicht gewährleistet ist (objektive Nichtverfügbarkeit) oder der betroffenen Person der Zugang dazu aus finanziellen oder sozialen Gründen dauerhaft verwehrt bleibt (subjektive Nichtverfügbarkeit), sodass ohne Weiterbehandlung in der Schweiz eine rasche, gravierende und irreversible Gesundheitsverschlechterung bis hin zum Tod droht (BGE 145 II 49 E. 3; BVGE 2011/24 E. 11.2).


Länderspezifische Vollzugspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (Lageanalysen zu Art. 83 Abs. 4 AIG)

I. Methodik und Prüfungsstufen der Länderpraxis

12 Stufenfolge der Zumutbarkeitsprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beurteilt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anhand periodisch aktualisierter Lageanalysen der Herkunftsländer (Country of Origin Information, COI; BVGE 2018 VI/4 E. 4). Dabei wendet die Rechtsprechung eine dreistufige Prüfung an (BVGE 2014/26 E. 7.3–7.8):

  1. Generelle Unzumutbarkeit (in genere): Herrscht im gesamten Zielstaat eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder flächendeckender allgemeiner Gewalt, ist der Wegweisungsvollzug für alle Personen ohne Weiteres unzumutbar.
  2. Differenzierte/regionale Zumutbarkeit: Ist die Lage nur in einzelnen Landesteilen unzumutbar, wird geprüft, ob der Vollzug in die Herkunftsregion zulässig und zumutbar ist.
  3. Innerstaatliche Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative (IFA): Ist die Herkunftsregion unzumutbar, wird geprüft, ob sich die betroffene Person in einem anderen Landesteil niederlassen kann. Vorausgesetzt werden hierfür stets begünstigende Faktoren (tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, realistische Aussichten auf wirtschaftliche Existenzsicherung und guter Gesundheitszustand; BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2; BVGE 2011/7 E. 9.9.2).

II. Leitpraxis zu ausgewählten Herkunftsstaaten

13 Syrien. Seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011 erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug auf das gesamte syrische Staatsgebiet als flächendeckend und generell unzumutbar (BVGE 2015/3 E. 6–7). Auch in den von kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten im Nordosten (Rojava) besteht mangels Stabilität und völkerrechtlicher Anerkennung keine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Für syrische Staatsangehörige wird bei Fehlen von Asylgründen und Ausschlussgründen standardmässig die vorläufige Aufnahme (F-Ausweis) verfügt.

14 Afghanistan. Historisch unterschied das Gericht zwischen krisengeschüttelten Provinzen und Grossstädten wie Kabul (BVGE 2011/7 E. 9.9), Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3), in denen ein Vollzug unter strengen individuellen Voraussetzungen ausnahmsweise als zumutbar galt. Nach dem vollständigen Abzug der internationalen Truppen und der Machtübernahme durch das De-facto-Regime der Taliban im August 2021 hat sich die Lage grundlegend gewandelt: Der Vollzug nach Afghanistan ist flächendeckend unzumutbar. Zudem begründen die drakonischen Verordnungen gegen afghanische Frauen und Mädchen (Ausschluss aus Bildung, Beruf und öffentlichem Leben) eine systematische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bzw. Art. 3 EMRK.

15 Eritrea. In einer Reihe von Grundsatzurteilen verschärfte das BVGer die Vollzugspraxis: Weder die illegale Ausreise noch die Verbüssung oder Entlassung aus dem Nationaldienst begründen per se eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung oder Unzumutbarkeit des Vollzugs (BVGE 2017 VI/1). In BVGE 2018 VI/4 E. 6 entschied das Gericht, dass auch die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst weder die völkerrechtliche Unzulässigkeit (Art. 4 Ziff. 2 EMRK / Zwangsarbeitsverbot) noch die generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG begründet. Vollzugshindernisse können sich bei eritreischen Staatsangehörigen daher nur aus spezifischen individuellen Risikofaktoren (z.B. schwere Krankheit, Vorstrafen, Regimekritik) ergeben.

16 Irak. Das BVGer wendet für den Irak eine regional differenzierte Praxis an:

  • Autonome Region Kurdistan (KRI): In den Provinzen Erbil, Sulaymaniyya und Dohuk ist der Wegweisungsvollzug für Personen, die ursprünglich von dort stammen oder über ein tragfähiges familiäres Netz verfügen, grundsätzlich zumutbar (BVGE 2015/3).
  • Zentral- und Südirak sowie Mosul: In den zentralen und südlichen Landesteilen sowie in der Stadt Mosul (BVGE 2013/1 E. 6.3; BVGE 2014/23 E. 5.5) gilt der Vollzug infolge der instabilen Sicherheitslage, konfessioneller Spannungen und zerstörter Infrastruktur regelmässig als unzumutbar.

17 Sri Lanka. Gemäss BVGE 2011/24 E. 13 (bestätigt in BVGE 2016/13) ist der Wegweisungsvollzug in den Grossraum Colombo sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa, Ampara) grundsätzlich zumutbar. Für die Nordprovinz (Jaffna, Kilinochchi, Mannar, Mullaitivu) ist der Vollzug nur zumutbar, wenn begünstigende Faktoren vorliegen (kein längerer Landesabwesenheitszeitraum, gesichertes Wohnen und Auskommen). In das ehemalige Kampfgebiet (Vanni-Gebiet) ist der Vollzug weiterhin unzumutbar, es sei denn, es besteht eine zumutbare Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen.

18 Somalia. Das Gericht unterscheidet strikt nach Regionen (BVGE 2011/25; BVGE 2019 IV/1): In Süd- und Zentralsomalia (einschliesslich Mogadischu) ist der Vollzug wegen der anhaltenden Bedrohung durch die Al-Shabaab-Milizen, Terroranschlägen und prekärer Versorgungslage in der Regel unzumutbar. Demgegenüber kann ein Vollzug in die stabileren Gebiete Somaliland und Puntland bei dortiger Herkunft und vorhandenem Clan-Netz zumutbar sein.

19 Pakistan (Hazara-Minderheit). In BVGE 2014/32 E. 9 stellte das BVGer fest, dass Angehörige der schiitischen Volksgruppe der Hazara, insbesondere in der Provinz Belutschistan und der Stadt Quetta, einer erhöhten Gefährdung durch sektiererische Gewalt ausgesetzt sind. Das Vorliegen eines zusätzlichen individuellen Gefährdungsfaktors führt zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb Pakistans für Hazara kaum zumutbar ist.

20 Ukraine und Sudan.

  • Ukraine: Infolge des russischen Angriffskriegs ab Februar 2022 wurde für Schutzsuchende der Status S aktiviert; der Vollzug von Wegweisungen in die Ukraine ist bundesweit ausgesetzt und unzumutbar.
  • Sudan: Nach dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) im April 2023 ist der Vollzug in den Grossraum Khartum sowie nach Darfur und Kordofan wegen intensiver Kampfhandlungen und des Zusammenbruchs der Grundversorgung generell unzumutbar.

Absätze 5 und 5bis: Bestimmung zumutbarer Herkunftsstaaten

21 Safe Countries of Return. Der Bundesrat ist ermächtigt, Staaten oder Regionen zu bezeichnen, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Abs. 5 Satz 1). Bei Personen aus diesen Staaten oder aus EU-/EFTA-Mitgliedstaaten gilt eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Abs. 5 Satz 2). Gemäss Abs. 5bis überprüft der Bundesrat diese Länderliste periodisch auf ihre Aktualität.


Absatz 6: Antragsrecht der kantonalen Behörden

22 Kein Anspruch der Privatperson. Art. 83 Abs. 6 AIG ermächtigt ausschliesslich die kantonalen Ausländer- und Migrationsbehörden, beim SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zu beantragen. Der betroffenen Person verschafft diese Bestimmung keinen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass die kantonale Behörde einen solchen Antrag an das SEM stellt (BGE 137 II 305 E. 3.1).


Absatz 7: Gesetzliche Ausschlussgründe

23 Ausschlusskatalog für Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit. Die vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit (Abs. 2) oder Unzumutbarkeit (Abs. 4) wird zwingend verweigert, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 7 vorliegt. Die Unzulässigkeit nach Abs. 3 (zwingendes Völkerrecht / Non-Refoulement) wird von diesen Ausschlussgründen nicht erfasst.

24 Längerfristige Freiheitsstrafe und Massnahmen (lit. a). Als längerfristig gilt in ständiger Praxis eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (12 Monaten), unabhängig davon, ob sie bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BVGE 2022 VII/1 E. 8).

25 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. b). Dieser Ausschlussgrund erfasst erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen die Rechtsordnung sowie Gefährdungen der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (BVGE 2017 VI/4 E. 5).

26 Selbstverschuldete Unmöglichkeit (lit. c). Hat die ausländische Person die Vollzugsunmöglichkeit durch vorsätzliche Passvernichtung, Identitätstäuschung oder Verweigerung der Mitwirkung herbeigeführt, ist die vorläufige Aufnahme ausgeschlossen (BGE 126 II 400 E. 3).


Absatz 8: Flüchtlinge mit Asylausschlussgründen

27 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen, denen jedoch aufgrund von Asylausschlussgründen nach Art. 53 oder 54 AsylG (z.B. wegen Unwürdigkeit infolge schwerer Straftaten oder subjektiver Nachfluchtgründe) kein Asyl gewährt werden kann, werden gestützt auf Abs. 8 vorläufig aufgenommen («Flüchtlinge mit F-Status»).


Absatz 9: Verhältnis zu Landesverweisung und Ausweisung

28 Vorrang der strafrechtlichen Landesverweisung. Ist eine strafrechtliche Landesverweisung nach Art. 66a/66abis StGB oder Art. 49a/49abis MStG bzw. eine ausländerrechtliche Ausweisung nach Art. 68 AIG rechtskräftig geworden, wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt bzw. erlischt sie von Gesetzes wegen. Stehen dem Vollzug zwingende völkerrechtliche Hindernisse entgegen (Art. 3 EMRK), verbleibt die betroffene Person ohne Status im Vollzugsstopp und wird auf Nothilfe (Art. 12 BV) verwiesen (BGE 144 II 332 E. 4.1; BGE 142 II 35 E. 3).


Absatz 10: Integrationsvereinbarungen

29 Förderung und Verbindlichkeit. Die kantonalen Behörden sind befugt, mit vorläufig aufgenommenen Personen verbindliche Integrationsvereinbarungen nach Art. 58a AIG abzuschliessen, um dem spezifischen Förder- und Integrationsbedarf (Spracherwerb, Arbeitsmarktintegration) Rechnung zu tragen.


Praxisfragen

1. Rechtsschutz und Anfechtung bei kantonalen Wegweisungsentscheiden (Star-Praxis)

30 Problemstellung. Wenn eine kantonale Migrationsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung verweigert und die Wegweisung anordnet, machen Betroffene häufig geltend, der Vollzug sei unzumutbar oder unmöglich, und verlangen einen Antrag auf vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 6 AIG.

31 Rechtslage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschafft Art. 83 Abs. 6 AIG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Antragstellung durch den Kanton (BGE 137 II 305 E. 3.1). Gegen kantonale Entscheide über Wegweisungsvollzugshindernisse steht beim Bundesgericht daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Zulässig ist ausschliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), mit der nur die Verletzung von Parteirechten (sog. «Star»-Praxis) oder die Verletzung spezifischer verfassungsmässiger Individualrechte (wie das Folterverbot nach Art. 10 Abs. 3 BV / Art. 3 EMRK oder das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV / Art. 8 EMRK) gerügt werden kann (BGE 137 II 305 E. 2–3; SG VG B 2016/101 E. 4).

2. Kantonale Prüfpflicht bei medizinischen Vollzugshindernissen

32 Problemstellung. In welchem Umfang müssen kantonale Behörden und kantonale Verwaltungsgerichte medizinische Vollzugshindernisse prüfen, bevor sie die Wegweisung vollziehen oder dem SEM Antrag auf vorläufige Aufnahme stellen?

33 Rechtsprechungspraxis. Das kantonale Verwaltungsgericht hat Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu berücksichtigen. Macht die betroffene Person eine schwere Erkrankung (z.B. fortgeschrittene HIV-Infektion / AIDS, schwere psychische Störungen mit akuter Suizidalität) geltend und ist unklar, ob im Heimatstaat eine adäquate Behandlung realistisch zugänglich ist, darf die kantonale Behörde den Vollzug nicht ohne Weiteres anordnen, sondern hat dem SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen, damit die Fachinstanz des Bundes darüber entscheidet (ZH VG VB.2016.00190 E. 4; ZH VG VB.2019.00854 E. 3–5).


Rechtsprechung

Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 83 AIG


Literatur

  • BOLZLI MARC, in: Spescha/Kerland/Bolzli (Hrsg.), Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 83 AIG.
  • CARONI MARTINA/GÄCHTER THOMAS/THURNHERR DANIELA (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG), 2. Aufl., Bern 2024, Art. 83 AIG.
  • ILLES RUEDI, in: Caroni et al. (Hrsg.), Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, Art. 83 AuG.
  • MÜLLER CHRISTOPH/SCHEIBER SILVIA, Aufenthaltsbeendigung und Vollzugshindernisse im Ausländer- und Asylrecht, in: AJP 2023, S. 415 ff.
  • SPESCHA LUKAS/STRÄULI PETER/PETER CHRISTIAN, Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2021, Art. 83 AIG.
  • ZÜND HEINZ/HUGI YAR NINA, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, in: ZSR 2013 II, S. 125 ff.

Zuletzt aktualisiert: 2026-08-29 | Bearbeiten | Anregung einreichen

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