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Rechtsprechung zu Art. 76 AIG

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 145 II 313, E. 3

  • Thema: Ausschaffungshaft bei strafrechtlicher Landesverweisung und maximale Haftdauer nach Art. 79 AIG
  • Einschlägig für: Art. 76 Abs. 1 Ingress, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 3 und 4 sowie Art. 79 AIG
  • Kernaussage: Die Ausschaffungshaft, die gestützt auf eine richterliche Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB angeordnet wird, ist nicht zur Dauer einer früheren, im Rahmen eines vorangegangenen Asylverfahrens angeordneten Administrativhaft hinzuzurechnen, wenn zwischen dem Asyl- und dem Strafverfahren mehrere Jahre liegen. Die strafrechtliche Landesverweisung setzt eine neue Frist im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG in Gang, solange die Gesamthaftdauer verhältnismässig bleibt.

BGE 140 II 1, E. 5.1–5.5

  • Thema: Gesetzmässigkeit einer zweiten Ausschaffungshaft im selben Verfahren und Abgrenzung der Untertauchensgefahr
  • Einschlägig für: Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG, Art. 31 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK
  • Kernaussage: Die erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nach einer Entlassung im Rahmen desselben Wegweisungsverfahrens setzt eine entscheidende Änderung der Verhältnisse (z.B. neues Untertauchen oder Wegfall von Vollzugshindernissen) voraus. Die blosse Nichtausreise innert Frist begründet für sich allein noch keine Untertauchensgefahr. Fehlen neue Umstände, ist die erneute Festhaltung bundesrechtswidrig und führt zur sofortigen Haftentlassung.

BGE 139 I 206, E. 2.1–2.4

  • Thema: Tragweite des behördlichen Beschleunigungsgebots (Zweimonatsregel) und Verfahrensgarantien
  • Einschlägig für: Art. 76 Abs. 4 AIG, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK
  • Kernaussage: Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die Vollzugsvorkehren umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt in der Regel als verletzt, wenn die Behörden während mehr als zwei Monaten keinerlei zielgerichtete Massnahmen zur Identitätsfeststellung und Ausschaffung treffen, ohne dass die Verzögerung durch den Betroffenen oder ausländische Behörden verursacht wurde. Eine festgestellte Untätigkeit führt direkt zur Haftentlassung.

BGE 130 II 56, E. 3.1 & E. 4.1

  • Thema: Kriterien der Untertauchensgefahr und Durchführbarkeit des Vollzugs als Haftgrenze
  • Einschlägig für: Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3/4, Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
  • Kernaussage: Eine Untertauchensgefahr liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Person der Ausschaffung entziehen will, namentlich bei früherem Abtauchen, Täuschung oder Weigerung der Rückkehr. Die Haft ist unzulässig und gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG zu beenden, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass sich der Vollzug nicht innert vernünftiger Frist realisieren lässt.

BGE 140 II 409, E. 2.3.3–2.3.4

  • Thema: Fortsetzung der Ausschaffungshaft bei nachträglichem Asylgesuch
  • Einschlägig für: Art. 76 Abs. 1 AIG, Art. 42 AsylG
  • Kernaussage: Wird während einer laufenden Ausschaffungshaft ein Asylgesuch eingereicht, muss die Festhaltung nicht zwingend in Vorbereitungshaft (Art. 75 AIG) umgestellt werden. Die Ausschaffungshaft kann fortgesetzt werden, wenn damit gerechnet werden kann, dass das Asylverfahren in absehbarer Zeit abgeschlossen und die Ausschaffung vollzogen werden kann.

BGE 142 I 135, E. 1 & 2

  • Thema: Ausschluss der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG in Dublin-Fällen
  • Einschlägig für: Art. 76 Abs. 1^bis, Art. 76a AIG, Art. 28 Dublin-III-VO
  • Kernaussage: Die Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens richtet sich abschliessend nach Art. 76a AIG. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG ist in Dublin-Verfahren bundes- und unionsrechtlich ausgeschlossen.

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)

BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019, E. 2 & 3

  • Thema: Ausschaffungshaft gestützt auf erstinstanzliche Landesverweisung und Leib-und-Leben-Gefährdung (lit. g)
  • Kernaussage: Weder der ausländerrechtliche Wegweisungsentscheid noch die strafrechtliche Landesverweisung müssen bei Haftanordnung rechtskräftig sein; die erstinstanzliche Eröffnung genügt. Fällt die strafprozessuale Sicherheitshaft wegen Überhaft dahin, darf nahtlos Ausschaffungshaft angeordnet werden. Ein tätlicher Angriff mit einem Rüstmesser und psychiatrisch attestierte dissoziale Störungen erfüllen den Haftgrund der erheblichen Gefährdung nach Art. 75 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG.

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020, E. 3 & 5

  • Thema: Undurchführbarkeit des Vollzugs bei internationalem Flugstopp infolge COVID-19-Pandemie
  • Kernaussage: Ist der zwangsweise Vollzug der Wegweisung in ein Land (hier: Angola) infolge geschlossener Grenzen und eingestellter Flüge aktuell ausgeschlossen und liegen keine konkreten behördlichen Hinweise für eine baldige Wiederaufnahme vor, handelt es sich bei der Absehbarkeit des Vollzugs um eine bloss theoretische Möglichkeit. Die Ausschaffungshaft ist diesfalls gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG unverzüglich aufzuheben.

BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023, E. 3

  • Thema: Untertauchensgefahr bei Passvernichtung und Durchführbarkeit nach Russland trotz Ukraine-Kriegs
  • Kernaussage: Weigert sich der Ausländer, den Aufbewahrungsort seines Reisepasses zu nennen, und gibt er an, Dritte mit der Zerstörung des Passes beauftragt zu haben, liegt eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Ziff. 3 und 4) begründet. Der Vollzug nach Russland ist trotz des Ukraine-Kriegs durchführbar, da Rückführungen über Transitstaaten (Belgrad, Istanbul, Dubai) für Schweizer Behörden offenstehen.

BGer 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022, E. 4

  • Thema: Gesetzliche Anforderungen an Haftbedingungen und Trennungsgebot im Regionalgefängnis Moutier
  • Kernaussage: Nach Art. 81 Abs. 2 AIG ist die Administrativhaft zwingend in einer speziellen Hafteinrichtung mit liberalerem Regime zu vollziehen. Der Vollzug in ordentlichen Gefängnissen (wie dem Regionalgefängnis Moutier) mit 18 Stunden täglichem Zelleinschluss und verwehrtem Mobiltelefonzugang verletzt Bundesrecht, wenn kein administrativ unumgänglicher Ausnahmefall nachgewiesen wird.

ZH VerwG VB.2019.00853 vom 24. Januar 2020, E. 5

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft und gerichtliche Pflicht zur Prüfung milderer Massnahmen
  • Kernaussage: Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Zwangsmassnahmen (Art. 74 AIG) tatsächlich prüfen und im Entscheid begründen, weshalb diese zur Sicherung nicht genügen. Die rein formelhafte Verwerfung milderer Mittel verletzt Art. 29 Abs. 2 BV und führt zur Aufhebung der Haft.

AG VerwG WPR.2023.89 vom 6. Oktober 2023

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Untertauchensgefahr nach mehrfachem Abtauchen, Alias-Identitäten und Landesverweisung
  • Kernaussage: Wer unter wechselnden Identitäten auftritt, wiederholt aus Asylzentren verschwindet, im Dublin-Verfahren mehrfach rücküberstellt werden muss und sich nach Eröffnung einer strafrechtlichen Landesverweisung weigert auszureisen, erfüllt die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, g, h sowie Ziff. 3 und 4 AIG.