Rechtsprechung zu Art. 75 AIG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 140 II 409, E. 2.3.3–2.3.4
- Thema: Asylgesuch während Durchsetzungshaft und Umstellung auf Vorbereitungshaft
- Einschlägig für: Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG, Verhältnis Vorbereitungs- zu Durchsetzungshaft
- Kernaussage: Stellt ein Ausländer während einer laufenden Durchsetzungshaft ein Asylgesuch, entfällt nach Art. 42 AsylG die Ausreisepflicht, weshalb die Durchsetzungshaft nicht aufrechterhalten werden darf. Eine Festhaltung kann in dieser Konstellation nur weitergeführt werden, wenn die Voraussetzungen der Vorbereitungshaft nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG (rechtswidriger Voraufenthalt und rechtsmissbräuchliche Gesuchseinreichung zwecks Vollzugsvermeidung) vorliegen und richterlich geprüft werden.
BGE 121 II 105, E. 2a–2b
- Thema: Phasenabgrenzung und gerichtliche Überprüfung beim Übergang zur Ausschaffungshaft
- Einschlägig für: Art. 75 Abs. 1 Ingress, Art. 76 Abs. 1 lit. a, Art. 80 Abs. 2 AIG
- Kernaussage: Die Vorbereitungshaft dient der verfahrensrechtlichen Sicherung des Wegweisungsverfahrens bis zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheids. Liegt ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid vor, kann die Festhaltung als Ausschaffungshaft fortgesetzt werden; bei diesem Phasenwechsel ist die Haft spätestens 96 Stunden nach Eröffnung des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids durch die richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung neu zu überprüfen.
BGE 125 II 369, E. 3a
- Thema: Verhältnismässigkeit der Vorbereitungshaft und behördliches Beschleunigungsgebot
- Einschlägig für: Art. 75 Abs. 1 und Abs. 2 AIG
- Kernaussage: Die Vorbereitungshaft muss stets verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein. Gemäss Abs. 2 trifft die zuständige Behörde eine strikte Rechtspflicht, den Entscheid über die Aufenthaltsberechtigung ohne Verzug zu fällen. Unentschuldbare behördliche Verzögerungen von mehreren Wochen führen zur Rechtswidrigkeit der Festhaltung.
BGE 127 II 168, E. 2c
- Thema: Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs als materielle Schranke der Vorbereitungshaft
- Einschlägig für: Art. 75 Abs. 1 Ingress, Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG
- Kernaussage: Die Festhaltung bezweckt, den Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu sichern. Erweist sich der Vollzug einer solchen Entfernungsmassnahme aus rechtlichen Gründen (z.B. völkerrechtliches Non-Refoulement) oder aus tatsächlichen Gründen (dauerhafte Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung oder Ausreise) als undurchführbar, fällt der Haftgrund dahin und die Haft ist unverzüglich zu beenden.
BGE 130 II 56, E. 1 & E. 4.1
- Thema: Verhältnismässigkeitsprüfung, Prüfung milderer Massnahmen und Anrechnung an Gesamthaft
- Einschlägig für: Art. 75 Abs. 1, Art. 74, Art. 79 AIG
- Kernaussage: Bei der richterlichen Überprüfung der Vorbereitungshaft ist stets von Amtes wegen zu prüfen, ob mildere Zwangsmassnahmen (Rayonverbote oder Meldepflichten nach Art. 74 AIG) ausreichen. Die Dauer der Vorbereitungshaft wird vollumfänglich an die gesetzliche Gesamthöchstdauer der Administrativhaft nach Art. 79 AIG angerechnet.
BGE 142 II 1, E. 2.1
- Thema: Vorrang der Dublin-Haft (Art. 76a AIG) gegenüber der allgemeinen Vorbereitungshaft
- Einschlägig für: Art. 75 Abs. 1, Art. 76a AIG
- Kernaussage: Art. 76a AIG regelt als bundesrechtliche Umsetzung von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung die Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens abschliessend. Die Migrationsbehörden dürfen nicht auf die Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG ausweichen, um die strengeren unionsrechtlichen Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu umgehen.
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)
BGer 2C_65/2020 vom 18.02.2020, E. 3.1–3.2
- Thema: Gesetzliche Vermutung des rechtsmissbräuchlichen Asylgesuchs nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG
- Kernaussage: Hält sich eine Person nach Ablauf ihres visumfreien Aufenthalts monatelang illegal in der Schweiz auf und stellt sie erst nach ihrer Verhaftung durch die Polizei ein Asylgesuch, greift die gesetzliche Missbrauchsvermutung nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG. Da eine frühere Einreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, ist die Vorbereitungshaft geschützt.
BGer 2C_844/2020 vom 30.10.2020, E. 2.1 & E. 3.2
- Thema: Abgrenzung von Kooperationsverweigerung (lit. a) und bloss fehlenden Reisedokumenten
- Kernaussage: Das blosse Fehlen gültiger Identitäts- oder Reisedokumente begründet für sich allein noch keine Weigerung der Identitätsoffenlegung nach Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG, solange der Ausländer bei der Abklärung seiner Herkunft aktiv mitwirkt.
BGer 2C_218/2013 vom 26.03.2013, E. 2.2
- Thema: Weiterführung der Festhaltung als Ausschaffungshaft nach erstinstanzlicher Wegweisung
- Kernaussage: Wurde die betroffene Person in Vorbereitungshaft genommen und eröffnet die Behörde während der Festhaltung den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid, kann die Haft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG als Ausschaffungshaft fortgeführt werden. Der Wegweisungsentscheid muss dabei noch nicht rechtskräftig sein.
ZH VerwG VB.2020.00774 vom 27.11.2020, E. 3.1
- Kanton: Zürich
- Thema: Unzulässigkeit von Vorbereitungshaft nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids
- Kernaussage: Die Vorbereitungshaft sichert ausschliesslich die Zeitspanne zwischen Einleitung des Verfahrens und Erlass des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids. Liegt bereits ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft bundesrechtswidrig; in diesem Stadium darf nur noch Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG verfügt werden.
ZH VerwG VB.2020.00210 vom 08.05.2020, E. 4.1–4.2
- Kanton: Zürich
- Thema: Qualifizierter Handel mit Betäubungsmitteln als Gefährdung nach Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG
- Kernaussage: Mehrjährige Verurteilungen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (insbesondere Handel mit harten Drogen wie Kokain und Heroin) erfüllen das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Gefährdung von Personen an Leib und Leben gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG.
BS AppGer AUS.2026.50 vom 05.06.2026, E. 2.2–2.3
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Vorbereitungshaft nach Scheitern kantonaler Rechtsmittel und anschließendem Untertauchen
- Kernaussage: Weist das kantonale Departement den Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig ab und taucht der Betroffene daraufhin unter, erfüllt ein erst anlässlich seiner polizeilichen Festnahme gestelltes Asylgesuch den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG.
BS AppGer AUS.2022.29 vom 04.07.2022, E. 2.1
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Keine Missbrauchsabsicht nach lit. f bei rascher Asylantragstellung nach Grenzübertritt
- Kernaussage: Reist eine ausländische Person unberechtigt in die Schweiz ein und stellt sie innert weniger Tage (vorliegend drei Tage nach Einreise) anlässlich einer Polizeikontrolle ein Asylgesuch, greift die gesetzliche Missbrauchsvermutung nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG nicht; die angeordnete Vorbereitungshaft wurde aufgehoben.
SG VerwG B 2021/195 vom 07.10.2021, E. 2.2
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Beginn der 96-Stunden-Überprüfungsfrist nach Art. 80 Abs. 2 AIG ab tatsächlicher Festhaltung
- Kernaussage: Die 96-Stunden-Frist für die richterliche Haftprüfung nach Art. 80 Abs. 2 AIG beginnt nicht erst mit der formellen schriftlichen Verfügung der Vorbereitungshaft durch das Migrationsamt, sondern in dem Moment, in dem die betroffene Person durch die Polizei aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wird.
Letzte Aktualisierung: 2026-09-17