Rechtsprechung zu Art. 67 AIG
I. Leitentscheide
Geltung gegenüber Unionsbürgern unter dem FZA und Kriterien für Einreiseverbote von über fünf Jahren
- Sachverhalt: Ein italienischer Staatsangehöriger hielt sich seit seiner Kindheit in der Schweiz auf und wurde wiederholt wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte (Heroinhandel) und Eigentumsdelikten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) verhängte ein achtjähriges Einreiseverbot.
- Kernaussage: Art. 67 AIG ist im Lichte des Freizügigkeitsabkommens (FZA) auszulegen. Gegenüber Unionsbürgern darf ein Einreiseverbot bis zu fünf Jahren nur verfügt werden, wenn eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA vorliegt; rein generalpräventive Motive sind unzulässig (E. 5.3). Für die Anordnung einer fünf Jahre übersteigenden Dauer verlangt Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG eine «schwerwiegende Gefahr», die bei Schwerkriminalität, qualifiziertem Drogenhandel oder Delikten gegen Leib und Leben gegeben ist (E. 6.3).
Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)
- Sachverhalt: Ein Drittstaatsangehöriger wurde vom kantonalen Strafgericht wegen Schändung verurteilt. Im Rahmen der Nebenfolgen ordnete das Gericht die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Verteidigung rügte, die Voraussetzungen nach europäischem Recht seien nicht erfüllt.
- Kernaussage: Art. 24 Abs. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung setzt weder eine Mindestverurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe noch eine gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr voraus. Es genügt, wenn die begangene Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (E. 4.4). Kumulativ muss von der Person eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen, an welche jedoch keine übermässig hohen Anforderungen zu stellen sind (E. 4.7).
Richterliche Lückenfüllung bei Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG: Einreiseverbot auch ohne vorherige Wegweisungsverfügung
BVGer BVGE 2024 VII/4 vom 29. Januar 2024
- Sachverhalt: Eine ausländische Staatsangehörige verstiess gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, reiste jedoch vor Erlass einer formellen Wegweisungsverfügung selbständig aus. Das SEM belegte sie gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG mit einem Einreiseverbot. Die Betroffene machte geltend, der Wortlaut setze zwingend voraus, dass sie eine «weggewiesene Ausländerin» sei.
- Kernaussage: Durch die Revision 2022 wurde das Tatbestandselement «weggewiesen» versehentlich auf lit. c übertragen. Es liegt eine unechte Gesetzeslücke vor (gesetzgeberisches Versehen), die planwidrig den Zweck vereitelt, alle unerwünschten Ausländer fernzuhalten (E. 7.9). Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG ist im Wege der richterlichen Lückenfüllung contra verba legis auch auf Personen anzuwenden, die nicht formell weggewiesen worden sind (E. 7.11).
Ausschluss der Wiedererwägung wegen Wohlverhaltens bei befristeten Einreiseverboten
BVGer BVGE 2021 VII/2 vom 16. März 2021
- Sachverhalt: Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der wegen vorsätzlicher Tötung zu sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung verurteilt worden war, wurde 2008 mit einem unbefristeten Einreiseverbot belegt. 2020 befristete das SEM die Massnahme bis 2023. Seine in der Schweiz lebende Ehefrau verlangte die sofortige Aufhebung gestützt auf zwölfjähriges klagloses Verhalten im Ausland.
- Kernaussage: Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts: Mehrjähriges deliktsfreies Verhalten im Ausland stellt bei Drittstaatsangehörigen keinen Wiedererwägungsgrund dar und begründet keinen Anspruch auf periodische Überprüfung eines befristeten Einreiseverbots (E. 4.4). Wohlverhalten wird vorausgesetzt. Eine vorzeitige Aufhebung stützt sich ausschliesslich auf Art. 67 Abs. 5 AIG bei Vorliegen echter neuer humanitärer Gründe (E. 4.7).
Zwingende Befristung sämtlicher SEM-Einreiseverbote und Höchstdauer bei schwerwiegender Gefahr
BVGer BVGE 2014/20 vom 26. August 2014
- Sachverhalt: Ein bosnischer Staatsangehöriger beging 33 Einbrüche mit einer Deliktssumme von Fr. 375'000 und wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das BFM verhängte ein unbefristetes Einreiseverbot. Seine in der Schweiz niedergelassene Ehefrau und gemeinsame Kinder verlangten eine Befristung und Berücksichtigung des Kindeswohls.
- Kernaussage: Praxisänderung zu BVGE 2013/4: In europarechtskonformer Auslegung der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) und des EuGH-Urteils Filev und Osmani sind vom SEM erlassene Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen (E. 6.5–6.9). Liegt eine schwerwiegende Gefahr vor, darf die Dauer fünf Jahre übersteigen und bis maximal 15 Jahre (im Wiederholungsfall 20 Jahre) betragen (E. 7). Das Einreiseverbot wurde auf acht Jahre befristet.
II. Weitere Entscheide
Sonderzuständigkeit fedpol zur Wahrung der Staatssicherheit und Beweismass
BVGer BVGE 2022 VII/3 vom 13. Juni 2022
- Sachverhalt: Das Bundesamt für Polizei (fedpol) verfügte gegen einen italienischen Staatsangehörigen ein Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 4 AIG wegen Kontakten zur organisierten Kriminalität (‘Ndrangheta). Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Art. 260ter StGB lag nicht vor.
- Kernaussage: Zur Substanziierung einer Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit gemäss Art. 67 Abs. 4 AIG bedarf es keines strafprozessualen Schuldbeweises. Es genügt die fundierte Darlegung hinreichend konkreter Risikofaktoren auf administrativer Ebene (E. 13.5). Das fedpol darf nach Art. 67 Abs. 4 AIG Einreiseverbote von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verhängen.
Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und verwaltungsrechtlicher Fernhaltung
- Sachverhalt: Ein ausländischer Staatsangehöriger wehrte sich gegen eine strafrechtliche Landesverweisung unter Berufung auf Art. 8 EMRK, weil sein schwerstbehinderter volljähriger Sohn in einer Schweizer Pflegeeinrichtung lebt.
- Kernaussage: Die strafrechtliche Landesverweisung bewirkt nach Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG zwingend ein Einreiseverbot. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in das Familienleben ist Art. 67 Abs. 5 AIG von Bedeutung: Die Möglichkeit einer vorübergehenden Suspendierung der Fernhaltung aus humanitären Gründen stellt das Instrument dar, um das Besuchsrecht zu nahen Angehörigen trotz Landesverweisung zu sichern (E. 5.7.2).
Rein administrativer Charakter des Einreiseverbots (keine Strafe)
- Sachverhalt: Ein Beschuldigter rügte im Rahmen der Strafzumessung (Art. 47 StGB), dass die gleichzeitig angeordnete Landesverweisung bzw. das damit verbundene Einreiseverbot strafmindernd berücksichtigt werden müsse.
- Kernaussage: Das Einreiseverbot nach Art. 67 AIG wie auch die Landesverweisung stellen administrative Gefahrenabwehrmassnahmen dar, welche die unerwünschte Person vom Staatsgebiet fernhalten sollen. Sie haben keinen pönalen Sanktionscharakter und dürfen bei der Festlegung der Strafe nicht strafmindernd herangezogen werden (E. 5.3.4).
Gesteigerte Begründungspflicht bei Festlegung der Verbotsdauer
BGer 2C_1020/2019 vom 31. März 2020
- Sachverhalt: Das SEM verhängte gegen einen Ausländer ein mehrjähriges Einreiseverbot, ohne in der Begründung näher darzulegen, weshalb die konkrete Zahl an Jahren zur Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismässig sei.
- Kernaussage: Die Bemessung der Einreiseverbotsdauer unterliegt dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Die verfügende Behörde trifft eine qualifizierte Begründungspflicht: Sie muss die Kriterien der Verhältnismässigkeit (Schwere des Verschuldens, Gefährdungsprognose, betroffene Rechtsgüter und private Interessen) offenlegen (E. 3.4.6).
Reduktion der Einreiseverbotsdauer aus Gründen des Kindeswohls
BVGer BVGE 2016/33 vom 12. Oktober 2016
- Sachverhalt: Gegen eine ausländische Mutter, die mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden war, erliess das SEM ein zehnjähriges Einreiseverbot. Ihre minderjährige Tochter war in einer Schweizer Pflegefamilie untergebracht.
- Kernaussage: Zwar begründet qualifizierte Betäubungsmitteldelinquenz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach Art. 67 Abs. 3 AIG (E. 8.3). Das Kindesinteresse an der Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte zur Mutter verlangt jedoch eine massvolle Ausgestaltung der Fernhaltemassnahme; das Einreiseverbot wurde von zehn auf sieben Jahre herabgesetzt (E. 9.4).
Kantonale «Zweiphasenprüfung» und Anknüpfung an die Einreiseverbotsdauer
ZH VG VB.2016.00231 vom 24. August 2016
- Sachverhalt: Ein wegen Heroinhandels zu 6,5 Jahren Zuchthaus verurteilter Ausländer wurde ausgeschafft und mit einer Fernhaltemassnahme belegt. Nach Ablauf von mehreren Jahren verlangte er die Neubeurteilung des Familiennachzugs zu seiner in Zürich niedergelassenen Familie.
- Kernaussage: Für den Zeitpunkt der Neubeurteilung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruchs knüpft die kantonale Praxis an die Regelung zur Dauer des Einreiseverbots in Art. 67 AIG an (E. 2.3). Hat sich der Betroffene während der fünfjährigen Frist im Ausland nicht lückenlos klaglos verhalten, überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse weiterhin; das kantonale Bewilligungsgesuch ist abzuweisen (E. 3.4–3.5).
Ausschliessliche Bundeskompetenz des SEM bei Suspensionsgesuchen
LU JSD 2017 5 vom 6. Februar 2017
- Sachverhalt: Eine mit einem Einreiseverbot belegte Person ersuchte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern um vorübergehende Suspendierung der Fernhaltemassnahme zwecks Regelung persönlicher Angelegenheiten.
- Kernaussage: Für die Prüfung eines Gesuchs um vorübergehende oder endgültige Aufhebung eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 5 AIG ist ausschliesslich das Staatssekretariat für Migration (SEM) sachlich zuständig. Den kantonalen Behörden fehlt jegliche Dispensationskompetenz (E. 3.1–3.2).