Rechtsprechung zu Art. 63 AIG
Zurück zum Kommentar: Art. 63 AIG — Aufenthalt aus humanitären Gründen
I. Medizinische Notlagen
BGE 137 I 305, E. 3–5
- Thema: Medizinische Versorgung im Heimatland und Art. 3 EMRK
- Kernaussage: Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen fehlender medizinischer Versorgung im Heimatland verstösst gegen Art. 3 EMRK, wenn die Person bei der Rückkehr einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung ausgesetzt wäre. Die Gefahr muss konkret und gegenwärtig sein; eine allgemeine medizinische Unterversorgung genügt nicht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (medizinische Notlage), Art. 3 EMRK
II. Familiäre Bindungen und Art. 8 EMRK
BGE 139 I 330, E. 2–3
- Thema: Familiennachzug und Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Die Weigerung, einem ausländischen Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, verstösst gegen Art. 8 EMRK, wenn die familiären Bindungen so stark sind, dass ihre Zerreissung unverhältnismässig wäre. Der Ermessensspielraum der Behörde ist durch den EMRK-Schutz eingeschränkt.
- Einschlägig für: Abs. 1 (familiäre Bindungen), Art. 8 EMRK
BGE 135 I 143, E. 4
- Thema: Integration und Aufenthaltsdauer
- Kernaussage: Bei langjährig integrierten Ausländern ohne formelle Bewilligung kann die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung eine unverhältnismässige Härte darstellen. Die Integration muss nachhaltig und gefestigt sein.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Integration), Art. 8 EMRK
III. Härtefall und Ermessen
BGE 142 I 135, E. 3
- Thema: Administrativhaft und humanitäre Umstände
- Kernaussage: Bei der Anordnung von Administrativhaft im Asyl- und Ausländerrecht sind die humanitären Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Haft muss verhältnismässig sein; bei Kindern ist das Kindeswohl besonders zu gewichten.
- Einschlägig für: Verhältnismässigkeit, Art. 5 EMRK, Kindeswohl
IV. Kantonale Praxis
Die kantonale Praxis zu Art. 63 AIG ist heterogen. Einige Kantone (Zürich, Bern) haben Richtlinien zur Ermessensausübung erlassen, die Kriterien für die humanitäre Aufenthaltsbewilligung festlegen. Andere Kantone handhaben das Ermessen restriktiver.
Kantonale Verwaltungsgerichte haben wiederholt die Ermessensausübung der kantonalen Migrationsbehörden überprüft und teilweise korrigiert (vgl. Verwaltungsgericht ZH, VB.2019.00123: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach 15-jährigem Aufenthalt bei fehlenden Bindungen ans Heimatland).
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06