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Rechtsprechung zu Art. 63 AIG

Zurück zum Kommentar: Art. 63 AIG — Widerruf der Niederlassungsbewilligung


I. Leitentscheide (BGE)

BGE 148 II 1 (19.10.2021)

  • Thema: Rückstufung wegen Integrationsdefizit (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG) bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen
  • Kernaussage: Die Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich auch bei vor dem 1.1.2019 erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig. Art. 63 Abs. 2 AIG gilt als neues Recht für laufende Sachverhalte. Die Rückstufung setzt ein aktuelles und erhebliches Integrationsdefizit voraus; blosse Vergangenheitsbetrachtungen genügen nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Rückstufung), Art. 58a AIG

II. Kantonale Leitentscheide

WBE.2020.341 (Verwaltungsgericht Aargau)

  • Thema: Verhältnis Abs. 1 (Widerruf mit Wegweisung) zu Abs. 2 (Rückstufung)
  • Kernaussage: Die Rückstufung nach Abs. 2 setzt ein aktuelles — d.h. zumindest auch nach dem 1.1.2019 verwirklichtes — Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht voraus. Liegt lediglich ein altrechtliches Integrationsdefizit vor, kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung; möglicherweise ist dann auf Art. 63 Abs. 1 AIG abzustellen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Abgrenzung Widerruf/Rückstufung)

VB.2020.00343 (Verwaltungsgericht Zürich, 03.12.2020)

  • Thema: Rückstufung bei Sozialhilfeabhängigkeit
  • Kernaussage: Eine Person, die im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt regelmässig auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) nicht. In diesem Fall kann die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c und Abs. 2 (Sozialhilfe/Rückstufung)

WBE.2020.112 (Verwaltungsgericht Aargau)

  • Thema: Kontinuitätsvertrauen bei Rückstufung
  • Kernaussage: Bei der Beurteilung, ob ein rückstufungsbegründendes Integrationsdefizit vorliegt, darf grundsätzlich auch das Verhalten vor dem 1.1.2019 mitberücksichtigt werden. Durfte die betroffene Person vor der Rechtsänderung darauf vertrauen, dass ihr Verhalten keine Rückstufungsfolge haben würde, ist das Kontinuitätsvertrauen zu schützen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Rückstufung, intertemporales Recht)

III. Hinweis zu Widerruf wegen Straftaten (Abs. 1 lit. a/b)

Entscheide zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) werden häufig gemeinsam mit Fällen zu Art. 62 AIG publiziert, da die Widerrufsgründe der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung weitgehend parallel laufen. Leitentscheide zu Art. 62 AIG sind deshalb sinngemäss heranzuziehen, soweit die Norm auf Art. 63 verweist.


Letzte Aktualisierung: 2026-06-20