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Art. 63 AIG — Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Gesetzeswortlaut

Art. 63 AIG — Widerruf der Niederlassungsbewilligung

1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; b. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; d. die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist.

2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.

3 Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.

Fedlex-Stand: 2026-02-01


Überblick und Bedeutung

1 Stellung und Funktion. Art. 63 AIG ist die zentrale Widerrufsnorm für die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis). Sie gilt ausschliesslich für Niederlassungsberechtigte — also Personen mit unbefristeter Bewilligung — und ist gegenüber Art. 62 AIG (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) lex specialis. Der Widerruf ist das schärfste aufenthaltsrechtliche Sanktionsmittel, das zum Verlust eines langjährig erworbenen Aufenthaltsrechts führt.

2 Abschliessender Katalog. Abs. 1 enthält einen abschliessenden Katalog der Widerrufsgründe. Der Niederlassungsschutz ist stärker als der Aufenthaltsschutz: Nicht alle Widerrufsgründe von Art. 62 AIG sind auf die Niederlassung anwendbar, sondern nur lit. a und b (schwere Straftaten, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit).

3 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 63 AIG wurde durch mehrere Revisionen angepasst: Abs. 1 lit. d (Bürgerrechtserschleichung) wurde durch das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 eingefügt (in Kraft seit 1.1.2018). Abs. 2 (Rückstufung wegen Integrationsdefizit) und Abs. 3 (ne bis in idem) wurden durch das Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit 1.1.2019) neu geschaffen.


Kommentierung

I. Widerrufsgründe (Abs. 1)

4 Lit. a — Verweis auf Art. 62 Abs. 1 lit. a und b AIG. Der Widerruf ist möglich, wenn:

  • lit. a: Die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr/sein gesetzlicher Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
  • lit. b: Die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie/ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 oder 61 StGB angeordnet worden ist.

«Längerfristig» bedeutet nach ständiger Bundesgerichtspraxis eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377, E. 4.2). Die Freiheitsstrafe muss nicht bedingt vollziehbar sein.

5 Lit. b — Schwerwiegender Verstoss gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies erfasst schwere Straftaten (namentlich Gewaltdelikte, Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aber auch Verstösse im Ausland und Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit (z.B. Terrorismusunterstützung). Der Begriff «schwerwiegend» setzt eine erhöhte Intensität voraus; Bagatelldelikte genügen nicht. Die Praxis berücksichtigt Schwere, Häufigkeit und Rückfallgefahr.

6 Lit. c — Sozialhilfeabhängigkeit. Der Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit setzt voraus, dass die Abhängigkeit dauerhaft und erheblich ist. Massgebend ist eine Zukunftsprognose: Ist abzusehen, dass die Person dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen sein wird? Kurzfristige Sozialhilfebezüge oder solche infolge unverschuldeter Notlagen genügen nicht. Zu berücksichtigen sind auch Personen, für die die Ausländerin/der Ausländer zu sorgen hat (Familienangehörige).

7 Lit. d — Erschleichung des Bürgerrechts. Dieser Widerrufsgrund setzt voraus, dass die ausländische Person das Schweizer Bürgerrecht durch falsche Angaben, Täuschung oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen zu erlangen versucht hat, oder dass ihr das Bürgerrecht gestützt auf Art. 36 BüG wieder entzogen wurde.

II. Rückstufung wegen Integrationsdefizit (Abs. 2)

8 Rückstufung statt Widerruf. Abs. 2 eröffnet eine mildere Alternative zum vollständigen Widerruf: Die Niederlassungsbewilligung wird widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt (Rückstufung). Voraussetzung ist, dass die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind — insbesondere mangelnde Sprachkenntnisse, fehlende wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit oder Verweigerung der gesellschaftlichen Teilhabe.

9 Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2. Abs. 1 und Abs. 2 stehen nebeneinander: Ein Integrationsdefizit nach Abs. 2 kann, muss aber nicht vorliegen, wenn auch ein Widerrufsgrund nach Abs. 1 gegeben ist. Umgekehrt ermöglicht Abs. 2 einen Widerruf allein wegen mangelnder Integration, ohne dass eine Straftat oder Sozialhilfeabhängigkeit vorliegen müssen (BGE 148 II 1, E. 2).

10 Verhältnismässigkeit. Der Widerruf (Abs. 1) und die Rückstufung (Abs. 2) müssen stets verhältnismässig sein (Art. 96 AIG). Bei der Interessenabwägung sind zu berücksichtigen: Dauer des Aufenthalts, Schwere der Integrationsprobleme, familiäre Bindungen in der Schweiz, Situation im Heimatstaat und die Schutzinteressen nach Art. 8 EMRK.

III. Ne bis in idem (Abs. 3)

11 Sperrwirkung des Strafurteils. Abs. 3 verbietet einen Widerruf, der allein damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das das Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, aber keine Landesverweisung ausgesprochen hat. Der Migrationsrechtler darf in solchen Fällen nicht nachträglich das strafgerichtliche Verdikt korrigieren. Abs. 3 gilt nur für den Widerruf wegen des Delikts selbst; ein Widerruf kann dennoch auf weitere Gründe (z.B. Sozialhilfe, mangelnde Integration) gestützt werden.


Abgrenzungen

12 Art. 63 vs. Art. 62 AIG. Art. 62 AIG regelt den Widerruf der Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligung. Der Katalog der Widerrufsgründe ist weiter als bei Art. 63 AIG; insbesondere genügt für Art. 62 eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Für die Niederlassungsbewilligung sind die Anforderungen wegen des stärkeren Bestandsschutzes höher.

13 Art. 63 vs. Art. 67/68 AIG. Einreiseverbot (Art. 67 AIG) und Ausweisung (Art. 68 AIG) sind eigenständige Massnahmen und setzen keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung voraus. Sie können kumulativ zu einem Widerruf nach Art. 63 AIG angeordnet werden.


Rechtsprechung

Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 63 AIG


Literatur

  • Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck, Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 63 AIG N. 1 ff.
  • Botschaft zum Integrationsgesetz vom 8. März 2013, BBl 2013 2397.
  • Botschaft zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975.
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