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Art. 63 — Aufenthalt aus humanitären Gründen

Art. 63 AIG — Aufenthalt aus humanitären Gründen

Art. 63 Abs. 1 AIG: Die zuständige kantionale Behörde kann Ausländerinnen und Ausländern, die sich rechtlich oder tatsächlich im Schweizer Gebiet aufhalten, aus wichtigen humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen.

Art. 63 Abs. 2 AIG: Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

Art. 63 Abs. 3 AIG: Gegen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 kann die betroffene Person Beschwerde erheben. Die kantionale Behörde kann eine Beschwerde erheben, wenn die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder gegen die internationale Sicherheit verstösst.


I. Bedeutung

Art. 63 AIG ist die humanitäre Auffangnorm des Ausländerrechts. Die Bestimmung gewährt den kantonalen Behörden ein Ermessen, Ausländerinnen und Ausländern aus wichtigen humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des AIG nicht erfüllt sind.

Art. 63 AIG hat in der Praxis grosse Bedeutung als «Notventil» des Ausländerrechts: Er ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Fällen, in denen eine Ausreise oder Ausschaffung zu rechtlich oder humanitär unzumutbaren Ergebnissen führen würde. Die Norm ist Ausdruck des in Art. 8 EMRK verankerten Schutzes des Privat- und Familienlebens und des Non-refoulement-Prinzips.


II. Voraussetzungen (Abs. 1)

1. Ausländische Person mit Aufenthalt in der Schweiz

Art. 63 AIG setzt voraus, dass die ausländische Person rechtlich oder tatsächlich im Schweizer Gebiet aufhält. Das bedeutet:

  • Rechtlicher Aufenthalt: Die Person hält sich mit einer gültigen Bewilligung (z.B. Touristenvisum, Kurzaufenthalt) in der Schweiz auf.
  • Tatsächlicher Aufenthalt: Die Person hält sich ohne formelle Bewilligung in der Schweiz auf (z.B. Sans-Papiers, Paperless, undocumented migrants).

2. Wichtige humanitäre Gründe

Die «wichtigen humanitären Gründe» sind das zentrale Tatbestandsmerkmal. Das Gesetz definiert den Begriff nicht abschliessend. Die Praxis hat folgende Fallgruppen entwickelt:

a) Medizinische Notlagen

Die Person ist in ihrer Heimat oder im Herkunftsland medizinisch unzureichend versorgt und würde durch die Rückkehr einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere:

  • Personen, die in der Schweiz einer lebensrettenden Behandlung bedürfen
  • Personen mit chronischen Erkrankungen, die im Heimatland nicht adäquat behandelt werden können
  • Die Rechtsprechung verlangt eine konkrete und gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben (Art. 3 EMRK)

b) Familiäre Bindungen

Die Person hat enge familiäre Bindungen in der Schweiz (Ehegatte, Kinder, Eltern), deren Zerreissung eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die familiären Bindungen müssen:

  • nachhaltig und gefestigt sein
  • eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar machen
  • den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berühren

c) Integration und Sozialisierung

Die Person ist langjährig in der Schweiz integriert, insbesondere wenn sie als Kind eingereist ist und hier sozialisiert wurde. Die Rechtsprechung berücksichtigt:

  • Dauer des Aufenthalts (in der Regel ≥ 10 Jahre, bei Minderjährigen kürzere Zeiten)
  • Schulbesuch und Ausbildung
  • Sprachkenntnisse und soziale Einbindung
  • Fehlende Bindungen an das Heimat- oder Herkunftsland

d) Alte und gebrechliche Personen

Personen, die aufgrund ihres Alters und Gebrechlichkeit nicht mehr in der Lage sind, sich im Heimatland zurechtzufinden und eine Rückkehr daher als unzumutbar erscheint.

3. Ermessen der kantonalen Behörde

Art. 63 Abs. 1 AIG gewährt den kantonalen Behörden ein Ermessen. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist nicht pflichtig, auch wenn wichtige humanitäre Gründe vorliegen. Die Ermessensausübung hat sich an folgenden Grundsätzen zu orientieren:

  • Verhältnismässigkeit: Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung muss verhältnismässig sein.
  • Grundrechte: Insbesondere Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) und Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung).
  • Integration: Je besser die Integration, desto eher ist die Erteilung der Bewilligung geboten.
  • öffentliche Interessen: Sicherheitsbedenken und öffentliche Ordnung können gegen die Erteilung sprechen.

III. Auflagen (Abs. 2)

Die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 63 AIG kann mit Auflagen verbunden werden. Typische Auflagen sind:

  • Beschränkung der Erwerbstätigkeit
  • Wohnsitzauflage
  • Integrationsauflagen (Sprachkurse, Beratungsangebote)
  • Meldepflichten

IV. Beschwerderecht (Abs. 3)

1. Beschwerde der betroffenen Person

Gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 63 AIG hat die betroffene Person ein Beschwerderecht. Die Beschwerde ist an die kantonale Instanz und danach an das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht zu richten.

2. Beschwerde der kantonalen Behörde

Die kantonale Behörde kann eine Beschwerde erheben, wenn die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder gegen die internationale Sicherheit verstösst. Diese Beschwerdebefugnis ist Ausnahmecharakter und wird restriktiv gehandhabt.


V. Verhältnis zu anderen Rechtsgrundlagen

1. Art. 50 AIG (Nacheheliches Aufenthaltsrecht)

Art. 50 AIG regelt das nacheheliche Aufenthaltsrecht nach Scheidung oder Trennung. Wenn die Voraussetzungen von Art. 50 AIG erfüllt sind, kommt Art. 63 AIG nicht zur Anwendung (lex specialis). Art. 63 AIG ist jedoch einschlägig, wenn die Voraussetzungen von Art. 50 AIG nicht erfüllt sind, aber wichtige humanitäre Gründe für einen Verbleib in der Schweiz sprechen.

2. Härtefallkommission (Art. 14 AsylG i.V.m. Art. 63 AIG)

Die Härtefallkommission (HFK) kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Härtefallgründen beantragen. Ihr Antrag ist eine Empfehlung an die zuständige kantonale Behörde und hat keine Bindungswirkung. Die HFK ist ein zusätzliches Instrument für Fälle, in denen die kantonale Behörde auf Grund von Art. 63 AIG nicht von sich aus tätig wird.

3. Art. 3 EMRK und Non-refoulement

Die Verbürgung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung) kann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 63 AIG führen, wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt. In diesem Fall ist die Erteilung der Bewilligung nicht bloss ermessen, sondern geboten (Non-refoulement-Gebot).


VI. Rechtsprechung

EntscheidungKurztitelKernsatz
BGE 137 I 305Medizinische Versorgung im HeimatlandDie Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wegen fehlender medizinischer Versorgung im Heimatland kann gegen Art. 3 EMRK verstossen, wenn die Person bei Rückkehr einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung ausgesetzt wäre.
BGE 139 I 330Familiennachzug und humanitäre GründeDie Weigerung, einem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt zu gewähren, kann gegen Art. 8 EMRK verstossen, wenn familiäre Bindungen so stark sind, dass ihre Zerreissung unverhältnismässig ist.
BGE 142 I 135Administrativhaft und humanitäre GründeBei der Anordnung von Administrativhaft sind die humanitären Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die Haft muss verhältnismässig sein.

Literatur

  • Caloz, M./Eichenberger, A., Art. 63 AIG, in: Caroni (Hrsg.), AIG Kommentar
  • Amstutz, M./Kolb, R., Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022
  • Botschaft zum Ausländergesetz vom 8. März 2002, BBl 2002 3724
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