Rechtsprechung zu Art. 61a AIG
I. Leitentscheide
Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft nach Erlöschen gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG durch Programme der kantonalen Arbeitslosenhilfe
BGer 2C_355/2024 vom 19. August 2026 (Fünferbesetzung)
Sachverhalt: Eine 1960 geborene deutsche Staatsangehörige lebte seit 2009 in Basel und verlor im Februar 2020 ihre Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Nach Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung bezog sie Sozialhilfe. Im Oktober 2022 stellte das Migrationsamt fest, ihr Aufenthaltsrecht zur Erwerbstätigkeit sei gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate nach Ende der Beschäftigung erloschen, und wandelte ihre Bewilligung B in eine Bewilligung ohne Erwerbstätigkeit (Art. 24 FZA) um. Dagegen wehrte sich die Betroffene: Sie hatte mit dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen dreijährigen Arbeitsvertrag bis zur Pensionierung im Rahmen des «Projekts Stöckli» der kantonalen Arbeitslosenhilfe abgeschlossen und arbeitete als Kommunikationsmitarbeiterin bei einem gemeinnützigen Verein (80 %, später 100 % Pensum, Monatslohn brutto CHF 3'507.– bzw. CHF 4'441.–). Das kantonale Appellationsgericht wies ihre Beschwerde ab, weil es sich nicht um eine reguläre Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt handle.
Kernaussage: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Fünferbesetzung gut und hob den Entscheid auf. Auch eine Anstellung im Rahmen eines Programms der kantonalen Arbeitslosenhilfe kann die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wiederbegründen (E. 4.2). Dass der Vertrag mit dem Kanton geschlossen wurde und der Lohn vollständig aus dem kantonalen Arbeitslosenfonds stammt, schadet nicht, da der Lohn auch aus öffentlichen Mitteln stammen darf (E. 4.3). Entscheidend ist allein, dass die Tätigkeit (Kommunikation, Medienarbeit, Mitgliederbetreuung) marktüblich ist und quantitativ wie qualitativ eine echte wirtschaftliche Leistung darstellt, die den Lebensunterhalt sichert.Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft bei gesundheitlichen Einschränkungen; keine Schutzwirkung durch blosse IV-Arbeitsvermittlung
BGE 151 II 277 E. 5.6
Sachverhalt: Ein 1990 geborener französischer Staatsangehöriger reiste 2017 in die Schweiz ein und arbeitete kurzzeitig als Küchenhilfe. Nach mehreren befristeten Einsätzen erlitt er im August 2019 bei einem Verleiheinsatz eine Handverletzung. In der Folge war er langjährig arbeitsunfähig, bezog Sozialhilfe und nahm an IV-Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG) teil. Die kantonalen Behörden verweigerten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wiesen ihn weg.
Kernaussage: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die blosse Gewährung von IV-Arbeitsvermittlungsmassnahmen nach Art. 18 IVG begründet keine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerstellung (E. 5.5). Zwar schützt Art. 61a Abs. 5 AIG das Aufenthaltsrecht bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit; erlangt die betroffene Person jedoch ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise (für angepasste Arbeiten) wieder, verliert sie den Arbeitnehmerstatus, wenn sie innerhalb der Fristen keine reale Beschäftigung aufnimmt (E. 5.6.2). Ein FZA-Verbleiberecht scheidet aus, wenn im Zeitpunkt des Rentenentscheids keine Arbeitnehmereigenschaft mehr bestand (E. 6.1).Analoge Fristanwendung bei Genesung für angepasste Tätigkeit; kein erwerbsloser Aufenthalt via Drittstaatsgatten
BGer 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 4.3–4.6
Sachverhalt: Eine slowenische Staatsangehörige heiratete im Mai 2022 einen kosovarischen Staatsangehörigen. Nach der Einreise erhielten beide Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gestützt auf angebliche Arbeitsverträge (die Ehefrau als Bürogehilfin bei der C. GmbH). Nach einer anonymen Anzeige stellte sich heraus, dass die Ehefrau dort nur zwei Tage ohne Lohn gearbeitet hatte. Nach einem anschliessenden dreimonatigen Arbeitsverhältnis in einem Gemüsebaubetrieb erlitt sie einen Arbeitsunfall und eine Fehlgeburt. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab Herbst 2023 unternahm sie keine belegten Stellensuchbemühungen mehr. Die Behörden widerriefen beide Bewilligungen.
Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf. Eine zweitägige Tätigkeit begründet keine Arbeitnehmereigenschaft (E. 4.6.1). Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Art. 61a Abs. 5 AIG) gilt die Sechsmonatsfrist von Art. 61a Abs. 4 AIG analog ab dem Zeitpunkt, in dem eine angepasste Tätigkeit wieder zumutbar ist; wer keine intensiven Suchbemühungen nachweist, verliert das Aufenthaltsrecht (E. 4.4, 4.6.4). Ein erwerbsfähiger EU-Bürger kann sich nicht auf Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA (erwerbsloser Aufenthalt) berufen, indem er geltend macht, sein erwerbstätiger drittstaatsangehöriger Ehegatte komme für den Lebensunterhalt auf (E. 5.3).Vereinbarkeit der Sechsmonatsfrist bei Kündigung im ersten Aufenthaltsjahr mit dem FZA
BGE 147 II 1 E. 2.4
Sachverhalt: Ein französischer Staatsangehöriger trat eine Anstellung in der Schweiz an und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Vor Ablauf von zwölf Monaten wurde ihm die Stelle gekündigt. Nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit widerrief das kantonale Migrationsamt seine Bewilligung gestützt auf Art. 61a Abs. 1 AIG. Der Betroffene rügte vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA.
Kernaussage: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Art. 61a Abs. 1 AIG ist vollständig mit dem FZA vereinbar. Endet ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ersten zwölf Monate, regelt Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA das Aufenthaltsrecht abschliessend und gewährt eine sechsmonatige Frist zur Stellensuche. Diese Bestimmung geht als lex specialis dem allgemeinen Fortbestand nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA vor.Bedingungsloses FZA-Verbleiberecht bei Eintritt dauernder Arbeitsunfähigkeit nach zweijährigem Voraufenthalt
BGE 144 II 121 E. 3.5
Sachverhalt: Eine spanische Staatsangehörige hielt sich über zwei Jahre in der Schweiz auf und war seit rund einem Jahr unselbständig erwerbstätig, bevor sie dauernd arbeitsunfähig wurde und ihr Arbeitsverhältnis beendet werden musste. Das Migrationsamt verweigerte die Verlängerung der Bewilligung, weil sie keine dreijährige Beschäftigungsdauer nachweisen konnte.
Kernaussage: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 setzt das Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit lediglich einen zweijährigen ständigen Aufenthalt und das Vorliegen des Arbeitnehmerstatus im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit voraus, nicht aber eine bestimmte Mindestbeschäftigungsdauer. Ein automatisches Erlöschen nach Art. 61a AIG scheidet gemäss Abs. 5 Satz 2 aus.Grundregeln zum Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft bei Arbeitslosigkeit
BGE 141 II 1 E. 2.2
Sachverhalt: Ein deutscher Staatsangehöriger war nach Einreise in die Schweiz mehrere Jahre erwerbstätig, wurde sodann arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Nach der Aussteuerung bezog er über längere Zeit Sozialhilfe, ohne eine neue Anstellung zu finden. Die kantonalen Behörden widerriefen die Aufenthaltsbewilligung.
Kernaussage: Leitentscheid zu den Kriterien des Statusverlusts. Die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft geht verloren, wenn die Person freiwillig arbeitslos wird, wenn sie sich rechtsmissbräuchlich verhält oder wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keine ernsthaften Aussichten mehr auf eine neue Stelle bestehen. Dies ist regelmässig anzunehmen, wenn nach Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit 18 Monate vergangen sind und der Taggeldanspruch erschöpft ist. Diese Praxis bildete das gesetzgeberische Vorbild für Art. 61a Abs. 4 AIG.
II. Weitere Entscheide
Abgrenzung von Art. 61a Abs. 4 Satz 1 (ohne Taggelder) vs. Satz 2 (mit Taggeldern); strenge Beweisanforderungen an Stellensuchbemühungen
BGer 2C_595/2024 vom 27. Juni 2025 E. 4.2
Sachverhalt: Eine EU-Bürgerin war nach einem Aufenthalt von über zwölf Monaten während knapp viereinhalb Monaten erwerbstätig. Nach der Kündigung bezog sie keine Arbeitslosengelder, sondern unmittelbar Sozialhilfe. Das kantonale Migrationsamt stellte nach Ablauf von sechs Monaten das Erlöschen des Aufenthaltsrechts fest.
Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid. Mangels Bezugs von Arbeitslosenentschädigung gelangt direkt Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG zur Anwendung (Erlöschen sechs Monate nach Kündigung). Die 18-monatige Praxisfrist gemäss Satz 2 greift diesfalls nicht. Der Einwand, man habe sich bemüht, greift nicht, wenn keine substanziierten Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden (E. 3.3).Krankheitsbedingter Stellenverlust und analoge Sechsmonatsfrist bei Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit
BGer 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4
Sachverhalt: Ein EU-Arbeitnehmer verlor seine Stelle nach einem Unfall. Nach einer mehrjährigen Phase der Arbeitsunfähigkeit attestierten die Ärzte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Der Betroffene unternahm keine ernsthaften Anstrengungen, eine angepasste Stelle zu finden, und bezog Sozialhilfe.
Kernaussage: Das Bundesgericht begründete die analoge Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AIG auf Art. 61a Abs. 5 AIG: Erlangt die betroffene Person eine Restarbeitsfähigkeit für angepasste Arbeiten wieder, läuft die sechsmonatige Schutzfrist ab dem Zeitpunkt, in dem ihr die Arbeitsaufnahme zumutbar war. Bleibt sie untätig, erlischt das Aufenthaltsrecht.Vereinbarkeit von Art. 61a Abs. 4 AIG mit Art. 6 Anhang I FZA; Statusverlust vor Ablauf von 18 Monaten; Marginalitätsgrenze
ZH VG VB.2024.00067 vom 12. September 2024 E. 3.8–4.6
Sachverhalt: Ein 55-jähriger italienischer Staatsangehöriger war nach mehrjährigem Aufenthalt ab November 2021 arbeitslos. Er erhielt keine Taggelder mehr und bezog Sozialhilfe. In den Folgemonaten leistete er vereinzelte temporäre Stundenlohneinsätze mit Einkünften von monatlich CHF 500.– bis 2'000.–. Im September 2022 wurde er dauerhaft arbeitsunfähig und meldete sich bei der IV an. Das Migrationsamt verweigerte die Bewilligungsverlängerung.
Kernaussage: Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Vereinbarkeit von Art. 61a Abs. 4 AIG mit Art. 6 Anhang I FZA höchstrichterlich ungeklärt ist (E. 4.4). Die Nichtverlängerung war dennoch zulässig: Die stundenweisen Gelegenheitsjobs begründeten keine echte wirtschaftliche Tätigkeit (E. 3.9). Fehlende Aussichten auf eine Stelle können bei Gesamtbetrachtung auch schon vor Ablauf von 18 Monaten zum Statusverlust führen (E. 4.5).Freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses fällt nicht unter Art. 61a AIG; Widerrufserfordernis nach Art. 23 Abs. 1 VFP
ZH VG VB.2025.00208 vom 12. November 2025 E. 3.2.2
Sachverhalt: Ein drittstaatsangehöriger Ehemann leitete sein Aufenthaltsrecht von seiner EU-Ehefrau ab. Nach der Trennung machte er einen nachehelichen Härtefallanspruch nach Art. 50 AIG geltend. Das Migrationsamt argumentierte, die Bewilligung der Ehefrau sei bereits zuvor nach Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen, da sie ihre Stelle aufgegeben habe.
Kernaussage: Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass Art. 61a AIG nur die unfreiwillige Beendigung erfasst. Bei freiwilliger Kündigung durch die ausländische Person erlischt die Bewilligung nicht automatisch ex lege nach Art. 61a AIG, sondern behält ihre formale Gültigkeit bis zu einem konstitutiven Widerruf nach Art. 23 Abs. 1 VFP.Stellenverlust in den ersten zwölf Monaten; tatsächlicher Auszahlungsnachweis von ALV-Taggeldern erforderlich
ZH VG VB.2022.00652 vom 8. Mai 2023 E. 3.2
Sachverhalt: Ein spanischer Staatsangehöriger verlor im ersten Aufenthaltsjahr seine Anstellung und fand eine Nachfolgestelle, die ihm jedoch ebenfalls noch im ersten Jahr gekündigt wurde. Bei Erlass der Verfügung war er sechs Monate arbeitslos und bezog keine Taggelder. Er berief sich auf eine bestehende Rahmenfrist der Arbeitslosenkasse.
Kernaussage: Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG ordnet das Erlöschen sechs Monate nach Beendigung an. Für den Aufschub nach Abs. 2 kommt es nicht auf das abstrakte Bestehen einer Rahmenfrist an, sondern zwingend auf die tatsächliche Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung.Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft durch Teilzeitarbeit trotz ergänzender Fürsorgeabhängigkeit
ZH VG VB.2023.00703 vom 27. März 2024 E. 3
Sachverhalt: Ein EU-Bürger war nach Ablauf der Schutzfristen langjährig arbeitslos und bezog Sozialhilfe. Vor Erlass des erstinstanzlichen Nichtverlängerungsentscheids nahm er eine Festanstellung im Teilzeitpensum (50 %) auf, deren Einkommen jedoch zur Existenzsicherung nicht ausreichte, weshalb er weiterhin teilergänzend von der Sozialhilfe unterstützt wurde.
Kernaussage: Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut. Nach freizügigkeitsrechtlichen Grundsätzen schliesst die ergänzende Sozialhilfeabhängigkeit die Arbeitnehmereigenschaft nicht aus, sofern eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Mit Aufnahme der Anstellung lebte der freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsanspruch wieder auf.Vorbehalt anderweitiger FZA-Aufenthaltsrechte; Familiennachzug bei gefestigtem Konkubinat mit gemeinsamen Kindern
SG DEP RDRM.2021.4 vom 15. März 2024
Sachverhalt: Nach Ablauf der Fristen von Art. 61a AIG verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines EU-Bürgers. Der Betroffene lebte jedoch in einem stabilen Konkubinat mit gemeinsamen Kindern; die Lebenspartnerin verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit.
Kernaussage: Nach Ablauf der Fristen von Art. 61a AIG ist eine Bewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern, wenn die betroffene Person ein anderes Aufenthaltsrecht geltend machen kann. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA stand dem Beschwerdeführer ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zum Verbleib bei seinen unterhaltsberechtigten Kindern und seiner Partnerin zu.