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Rechtsprechung zu Art. 50 AIG

Rechtsprechung zu Art. 50 AIG

Leitentscheide (BGE)

BGE 140 II 289 E. 3

  • Thema: Häusliche Gewalt und ehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a AIG)
  • Kernaussage: Häusliche Gewalt begründet wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz, wenn die Misshandlungen eine gewisse Intensität aufweisen und hinreichend belegt sind. Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a

BGE 138 II 393 E. 3

  • Thema: Dreijährige Ehegemeinschaft (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
  • Kernaussage: Massgeblich für die Berechnung der Dreijahresfrist ist die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz; Zeiten des Getrenntlebens vor der Scheidung zählen nicht mit.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

BGE 137 II 345 E. 3.2

  • Thema: Soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG)
  • Kernaussage: Eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung liegt vor, wenn der ausländischen Person bei einer Rückkehr in das Heimatland eine Entwurzelung und existenzbedrohende Notlage droht.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. c

BGE 136 II 1 E. 5

  • Thema: Kumulative Voraussetzungen von Ehedauer und Integration
  • Kernaussage: Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt kumulativ das dreijährige Bestehen der Ehegemeinschaft und eine erfolgreiche Integration in der Schweiz voraus.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

BGE 149 I 207 E. 5

  • Thema: Art. 8 EMRK und Nachaufenthaltsrecht bei illegaler Anwesenheit
  • Kernaussage: Es ist nicht ausgeschlossen, nach dem definitiven Verlust eines Aufenthaltsrechts das sich aus Art. 8 EMRK ergebende Recht auf Achtung des Privatlebens anzurufen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 8 EMRK

Weitere Entscheide (BGer)

BGer 2C_127/2026 vom 29. Juli 2026

  • Thema: Fristversäumnis und psychische Erkrankungen bei Bewilligungsstreitigkeiten
  • Kernaussage: Eine attestierte schwere depressive Episode bildet nur dann einen Entschuldigungsgrund für Fristversäumnisse oder unterlassene Beweissicherung bei der Rekursanmeldung gegen eine Nichtverlängerung nach Art. 50 AIG, wenn jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht war. Die Beweislast für den fristgerechten Rekursversand trägt die Partei.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Verfahrensrecht und Fristwahrung)

BGer 2C_243/2026 vom 4. Mai 2026

  • Thema: Kurze Ehedauer und fehlende Ehegemeinschaft
  • Kernaussage: Hat die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert und liegen keine besonderen Härtefallgründe vor, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019

  • Thema: Integrationskriterien und Erwerbsarbeit nach Trennung
  • Kernaussage: Die wirtschaftliche Selbstständigkeit und der Verzicht auf Sozialhilfebezug sind massgebliche Faktoren für die Beurteilung der Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a

Letzte Aktualisierung: 2026-09-03