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Art. 50 AIG — Auflösung der Familiengemeinschaft

Art. 50 AIG

Gesetzestext

1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85c Absatz 1, wenn: a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: a. der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen: 1. die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 durch die dafür zuständigen Behörden, 2. die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, 3. polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, 4. Arztberichte oder andere Gutachten, 5. Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder 6. strafrechtliche Verurteilungen; b. der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder c. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

3 Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.

4 Für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.

Vorbemerkungen

1 Stellung und Bedeutung. Art. 50 AIG regelt das Nachaufenthaltsrecht bei Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft. Die Bestimmung ist von zentraler praktischer Bedeutung, da sie den Schutz ausländischer Ehegatten und Kinder bei Scheidung, Trennung oder Tod des Bezugsperson ensures. Sie konkretisiert den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 14 BV) sowie das völkerrechtliche Gebot des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK).

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 50 AIG wurde durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 (Integrationsgesetz) in der heutigen Fassung neu gefasst, insbesondere wurde Abs. 2 lit. a (häusliche Gewalt) präzisiert. Durch das Bundesgesetz vom 14. Juni 2024 (Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt) wurde Abs. 2 lit. a neu gefasst und um einen detaillierten Katalog von Hinweisen auf häusliche Gewalt ergänzt; Abs. 4 wurde neu eingefügt, um Konkubinatspartnerinnen und -partner einzubeziehen. Beide Änderungen sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

3 Verhältnis zu Art. 8 EMRK. Auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 50 AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK ergeben. Das Bundesgericht hat präzisiert, dass es nach einem längeren illegalen Aufenthalt in der Schweiz nicht ausgeschlossen ist, das sich aus Art. 8 EMRK ergebende Recht auf Achtung des Privatlebens anzurufen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (BGE 149 I 207). Der Anspruch aus Art. 50 AIG geht jedoch dem EMRK-abgeleiteten Anspruch vor.


Absatz 1: Anspruchsgrundlagen

I. Dreijährige Ehegemeinschaft und Integrationskriterien (lit. a)

4 Dreijahresfrist. Die Ehegemeinschaft muss mindestens drei Jahre bestanden haben. Massgeblich ist die tatsächliche eheliche Gemeinschaft, nicht bloss die formelle Ehedauer. Lebt das Ehepaar bereits vor der Scheidung getrennt, so wird die Dreijahresfrist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung berechnet.

5 Integrationskriterien nach Art. 58a AIG. Neben der Dreijahresfrist müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sein. Diese umfassen namentlich die Sprachkompetenz, die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Die Integrationskriterien dienen dem Nachweis, dass der ausländische Ehegatte in der Schweiz tatsächlich integriert ist und nicht von der Bezugsperson abhängig bleibt.

II. Wichtige persönliche Gründe (lit. b)

6 Allgemeine Bedeutung. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bilden die zweite Anspruchsgrundlage. Diese Alternative greift ein, wenn die Dreijahresfrist nicht erfüllt ist oder die Integrationskriterien nicht vorliegen, aber gleichwohl gewichtige Gründe für den Verbleib in der Schweiz sprechen.

7 Einzelfallprüfung. Die wichtigen persönlichen Gründe sind im Einzelfall zu prüfen. Es handelt sich nicht um eine Kann-Bestimmung, sondern um eine Anspruchsnorm: Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.


Absatz 2: Wichtige persönliche Gründe (Konkretisierung)

I. Häusliche Gewalt (lit. a)

8 Neufassung durch das Härtefallgesetz 2024. Abs. 2 lit. a wurde durch das Bundesgesetz vom 14. Juni 2024 (Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt) in der heutigen Fassung neu gefasst. Die Neufassung bezweckt eine Erleichterung des Nachweises häuslicher Gewalt und einen besseren Schutz der betroffenen Personen.

9 Hinweiskatalog. Die Behörden berücksichtigen namentlich die folgenden Hinweise auf häusliche Gewalt: (1) Anerkennung als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, (2) Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine spezialisierte Fachstelle, (3) polizeiliche oder richterliche Schutzmassnahmen, (4) Arztberichte oder andere Gutachten, (5) Polizeirapporte und Strafanzeigen, (6) strafrechtliche Verurteilungen. Der Katalog ist nicht abschliessend; er bezweckt eine Erleichterung der Beweisführung für das Vorliegen häuslicher Gewalt.

10 Keine strafrechtliche Verurteilung erforderlich. Für die Bejahung wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Abs. 2 lit. a ist keine strafrechtliche Verurteilung des Täters erforderlich. Vielmehr genügen die in lit. a Ziff. 1–6 genannten Hinweise, die einzeln oder gemeinsam das Vorliegen häuslicher Gewalt belegen können.

II. Nicht freiwillige Eheschliessung (lit. b)

11 Zwangsheirat. Hat der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen, so liegt ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Abs. 2 lit. b vor. Dies betrifft namentlich Fälle von Zwangsheirat (Art. 181a StGB). Der Beweis der fehlenden Freiwilligkeit obliegt dem betroffenen Ehegatten, wobei die Beweiserleichterung des lit. a sinngemäss anwendbar ist.

III. Gefährdete soziale Wiedereingliederung (lit. c)

12 Starke Gefährdung. Ein wichtiger persönlicher Grund liegt ferner vor, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Massgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls: die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die sozialen Bindungen im Herkunftsland, die wirtschaftliche Situation, die Sprachkenntnisse und die familiäre Situation.


Absatz 3: Niederlassungsbewilligung

13 Frist nach Art. 34 AIG. Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Art. 34 AIG. Dies bedeutet, dass der Nachaufenthaltsanspruch grundsätzlich nur eine Aufenthaltsbewilligung, nicht aber eine Niederlassungsbewilligung begründet. Die Niederlassungsbewilligung kann erst nach Ablauf der ordentlichen Fristen verlangt werden.


Absatz 4: Konkubinatspartner

14 Sinngemässe Anwendung. Für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Abs. 1–3 sinngemäss. Diese Bestimmung wurde durch das Härtefallgesetz 2024 neu eingefügt und trägt der Tatsache Rechnung, dass auch nichtehliche Lebensgemeinschaften vom Schutz des Privat- und Familienlebens umfasst sein können.


Weitere Bemerkungen

15 Beweislast. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 50 AIG liegt beim ausländischen Ehegatten. Im Bereich der häuslichen Gewalt (Abs. 2 lit. a) wird die Beweislast durch den Hinweiskatalog erleichtert, ohne dass eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich wäre.

16 Ermessensspielraum. Die Behörden verfügen bei der Beurteilung der Integrationskriterien (Abs. 1 lit. a) und der wichtigen persönlichen Gründe (Abs. 1 lit. b) über einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser ist jedoch durch die EMRK und die Verfassung begrenzt: bei hinreichender Integration und bei Vorliegen häuslicher Gewalt ist der Anspruch in der Regel zu bejahen.

17 Aktuelle Rechtsprechung. In BGer 2C_243/2026 vom 4. Mai 2026 hat das Bundesgericht die Voraussetzungen des Nachaufenthaltsrechts nach Scheidung bei kurzer Ehedauer und fehlender Ehegemeinschaft geprüft und festgehalten, dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dreijahresfrist) nicht erfüllt sind, wenn die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat.


Rechtsprechung

Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 50 AIG


Literatur

BSK AuG/AIG-DALCO/KÄLIN, Art. 50 AIG; CARLEN/POLITI, Ausländerrecht, 4. Aufl. 2023; HAFNER, in: Zürcher Kommentar, AIG, Art. 50; MÜLLER/SCHEIBER, Aufenthaltsbeendigung und Nachaufenthaltsrecht, in: AJP 2024.


Zuletzt aktualisiert: 2026-05-15 | Bearbeiten | Anregung einreichen

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