Rechtsprechung zu Art. 44 AIG
Rechtsprechung zu Art. 44 AIG
Die nachfolgende Übersicht dokumentiert die massgebenden Leitentscheide des Bundesgerichts sowie wegweisende kantonale Urteile zu den Voraussetzungen, Schranken und Rechtsfolgen des Familiennachzugs zu Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) gemäss Art. 44 AIG.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 137 I 284 — Rechtsnatur von Art. 44 AIG, Verdichtung zum Anspruch aus Art. 8 EMRK und Schranken des Teilfamiliennachzugs
- Thema: Ermessenscharakter der Bestimmung; Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) bei reinem Gesetzesnachzug; Entstehung eines konventions- und verfassungsrechtlichen Nachzugsanspruchs aus Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV bei gefestigtem Anwesenheitsrecht der Stammperson; Sieben-Punkte-Prüfschema; Schranken des nachträglichen Kindernachzugs bei getrennt lebenden Elternteilen.
- Entscheid: BGE 137 I 284 E. 1.2
- Sachverhalt: Ein in der Schweiz lebender ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung ersuchte um Nachzug seiner aus einer früheren Ehe stammenden Kinder, die jahrelang bei der Kindsmutter im Heimatland gelebt hatten. Das Nachzugsgesuch wurde erst gestellt, als die Kinder das zwölfte Altersjahr bereits überschritten hatten.
- Kernaussage:
- Art. 44 AIG ist als «Kann»-Vorschrift konzipiert. Aus dem Bundesgesetz allein fliesst kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; E. 1.2). Besitzt die Stammperson jedoch ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (wie bei Vorliegen eines gesetzlichen Verlängerungsanspruchs oder nach langjährigem Aufenthalt) und besteht eine tatsächlich gelebte, intakte Familienbeziehung, verdichtet sich Art. 44 AIG im Verbund mit Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu einem verfassungs- und konventionsrechtlichen Nachzugsanspruch (E. 1.3).
- Die Bewilligung darf in solchen Konstellationen nur aus triftigen Gründen verweigert werden — regelmässig dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 44 AIG nicht erfüllt sind oder ein Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt (E. 2.6).
- Das Bundesgericht formuliert ein siebenstufiges Prüfschema für den Kindernachzug: Wille zum Zusammenleben, bedarfsgerechte Wohnung, keine Sozialhilfeabhängigkeit, Einhaltung der Fristen (Art. 47 AIG), keine offensichtliche Gefährdung des Kindeswohls, kein Rechtsmissbrauch und kein Widerrufsgrund (E. 2.7).
- Beim Teilfamiliennachzug (ein Elternteil verbleibt im Ausland) ist der Nachzug älterer Kinder nach Fristablauf nur zulässig, wenn das Wohl des Kindes zwingend eine Übersiedlung in die Schweiz gebietet (E. 2.2 f.).
BGE 146 I 185 — Nachträglicher Familiennachzug, gefestigtes Anwesenheitsrecht und Unbeachtlichkeit der Ausreisezumutbarkeit der Stammperson
- Thema: Nachträglicher Familiennachzug nach Ablauf der Fünfjahresfrist (Art. 44 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG); gefestigtes Anwesenheitsrecht nach Art. 8 EMRK bei zehnjährigem Aufenthalt; Verschlechterung des Gesundheitszustands als wichtiger familiärer Grund; Unzulässigkeit des Einwands zumutbarer Ausreise der Stammperson; Anwendbarkeit der materiellen Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 lit. a–c AIG.
- Entscheid: BGE 146 I 185 E. 4.1
- Sachverhalt: Ein seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz lebender ausländischer Staatsangehöriger (zunächst vorläufig aufgenommen, danach im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung) bezog eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Infolge schwerer gesundheitlicher Einbussen war er auf dauerhafte Pflege und Betreuung angewiesen. Nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau. Die kantonalen Behörden wiesen das Gesuch ab mit der Begründung, dem Ehepaar sei die Ausreise und Führung des Familienlebens im Heimatland zuzumuten.
- Kernaussage:
- Nach einem mehr als zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt verfügt eine ausländische Person gestützt auf Art. 8 EMRK regelmässig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Bestätigung von BGE 144 I 266), auch wenn der Aufenthalt auf eine vorläufige Aufnahme folgte (E. 5.2).
- Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, die eine selbständige Lebensführung verunmöglicht, stellt eine grundlegende Änderung der Verhältnisse dar und begründet einen wichtigen familiären Grund für den nachträglichen Nachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG (E. 4.1 f.).
- Verfügt die Stammperson über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, darf ihr nicht entgegengehalten werden, das Familienleben könne im Herkunftsland geführt werden: Die Zumutbarkeit einer Ausreise der Stammperson ist keine gesetzliche Voraussetzung des Familiennachzugs nach Art. 44 AIG (E. 6.2).
- Der Nachzugsanspruch setzt jedoch weiterhin die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 44 lit. a–c AIG voraus (E. 7.1 f.). Fehlen dazu tatsächliche Feststellungen, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 7.2).
BGE 139 I 330 — Familiennachzug anerkannter Flüchtlinge, Sozialhilfeprognose und Berücksichtigung hypothetischen Erwerbseinkommens
- Thema: Konventions- und verfassungskonforme Anwendung von Art. 44 AIG bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl (B-Bewilligung); Eintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG); Prognose der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG); Einbezug des mutmasslichen Erwerbseinkommens des nachzuziehenden Ehepartners.
- Entscheid: BGE 139 I 330 E. 1.1
- Sachverhalt: Eine aus Eritrea geflüchtete Frau erhielt in der Schweiz Asyl und eine Aufenthaltsbewilligung B. Später heiratete sie einen Landsmann und ersuchte um dessen Familiennachzug. Die Vorinstanz lehnte den Nachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG ab, weil das gegenwärtige Familieneinkommen das Existenzminimum nicht deckte und die Familie auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre.
- Kernaussage:
- Macht ein anerkannter Flüchtling vertretbar geltend, dass die Verweigerung des Nachzugs sein Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) verletzt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ungeachtet des Ermessenswortlauts von Art. 44 AIG zulässig (E. 1.1–1.4).
- Die Prüfung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfordert eine zukunftsgerichtete Prognose. Unternimmt die Stammperson alles Zumutbare zur wirtschaftlichen Integration und ist davon auszugehen, dass der nachzuziehende Ehegatte im ersten Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen erzielen kann, darf der Nachzug nicht verweigert werden, wenn sich der verbleibende Fehlbetrag in vertretbaren Grenzen hält und innert absehbarer Frist ausgeglichen werden kann (E. 4.1).
BGE 149 II 1 — Abgrenzung zwischen Sozialhilfeabhängigkeit und Ergänzungsleistungsbezug
- Thema: Gesetzliche Differenzierung zwischen Sozialhilfe (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG) und Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG); massgebender Beurteilungszeitpunkt für den Wegfall von Widerrufs- und Nachzugshindernissen.
- Entscheid: BGE 149 II 1 E. 4.1
- Sachverhalt: Grundsatzentscheid zur Tragweite von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsbezügen im Ausländerrecht. Der Betroffene bezog zunächst Sozialhilfe, wechselte dann aber per Erreichen des Rentenalters in den ordentlichen Bezug einer AHV-Rente und von Ergänzungsleistungen (EL).
- Kernaussage:
- Der Gesetzgeber unterscheidet im AIG systematisch und strikt zwischen dem Bezug von Sozialhilfe (lit. c) und dem Bezug von Ergänzungsleistungen (lit. e). Der Bezug von Ergänzungsleistungen stellt keine Sozialhilfeabhängigkeit im ausländerrechtlichen Sinn dar (E. 4.3).
- Massgebend für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit ist der Zeitpunkt des angefochtenen kantonalen Entscheids. Wurde der Sozialhilfebezug vor diesem Stichtag durch andere existenzsichernde Rechtsansprüche (wie Ergänzungsleistungen) abgelöst, darf die frühere Sozialhilfe nicht als Verweigerungsgrund herangezogen werden (E. 4.5 f.).
BGE 144 I 266 — Massstab des gefestigten Anwesenheitsrechts (Zehnjahresregel) und Schutz des Privatlebens
- Thema: Kriterien für die Entstehung eines völkerrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK); zehnjährige Aufenthaltsdauer als regelmässige Schwelle für ein gefestigtes Anwesenheitsrecht; Grundsätze der Verhältnismässigkeitsprüfung.
- Entscheid: BGE 144 I 266 E. 3.8
- Sachverhalt: Grundlegendes Urteil zur Tragweite von Art. 8 EMRK bei langjährigem rechtmässigem Verbleib in der Schweiz und den Voraussetzungen, unter denen ausländische Personen ein eigenständiges Bleiberecht erwerben.
- Kernaussage:
- Nach einem rund zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz kann regelmässig von einer hinreichenden Integration und engen sozialen Bindungen ausgegangen werden, die ein gefestigtes Anwesenheitsrecht begründen (E. 3.8, 3.9).
- Dieses gefestigte Anwesenheitsrecht der in der Schweiz lebenden Stammperson bildet das dogmatische Bindeglied, um im Rahmen von Art. 44 AIG den Übergang von behördlichem freiem Ermessen zu einem völkerrechtlich und verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Familiennachzug (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) zu begründen.
II. Weitere Entscheide
BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 — Ergänzungsleistungsbezug, IV-Rente und realistische Erwerbsprognose im Niedriglohnsektor
- Thema: Nachzugsvoraussetzung lit. e (kein Ergänzungsleistungsbezug); Erwerbsprognose bei schwerbehindertem Ehegatten und Mitberücksichtigung des Zumutbarkeitspotenzials des nachzuziehenden Partners.
- Entscheid: BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5
- Sachverhalt: Eine Person mit IV-Vollrente und Ergänzungsleistungen ersuchte um Bewilligung der Einreise und des Nachzugs ihrer ausländischen Partnerin. Das SEM verweigerte die Bewilligung wegen des Ergänzungsleistungsbezugs gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG.
- Kernaussage:
- Bei IV-Rentnern, die unverschuldet auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, darf Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG nicht schematisch zur Verweigerung führen (E. 5.5).
- Es ist zu prüfen, ob der nachzuziehende gesunde Ehepartner im Niedriglohnsektor (z.B. Reinigungsgewerbe) bereits mit einem Teilzeitpensum ein Einkommen erzielen kann, das den EL-Bezug der Familie beseitigt oder auf ein Minimum reduziert. Bereits ein erzielbarer Monatslohn von rund Fr. 1'000.- kann genügen, um die Verweigerung unverhältnismässig zu machen (E. 6.4.1).
BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 — Nachzugsanspruch anerkannter Flüchtlinge und zwingende Verhältnismässigkeitsprüfung trotz Sozialhilfeabhängigkeit
- Thema: Anspruchskonstellation bei anerkannten Flüchtlingen; Rechtsnatur; intertemporales Recht (Art. 126 Abs. 1 AIG); unterlassene Verhältnismässigkeitsprüfung der kantonalen Vorinstanz.
- Entscheid: BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.1
- Sachverhalt: Ein in der Schweiz als Flüchtling anerkannter Ehemann mit B-Bewilligung ersuchte fristgerecht um Nachzug seiner Ehefrau. Das Migrationsamt und das kantonale Verwaltungsgericht verweigerten die Bewilligung wegen bestehender Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG).
- Kernaussage:
- Für vor dem 1. Januar 2019 eingereichte Gesuche gilt nach Art. 126 Abs. 1 AIG noch das alte Recht ohne die Voraussetzungen von lit. d und e (E. 2.1).
- Anerkannte Flüchtlinge haben ein gefestigtes Anwesenheitsrecht; bei fristgerechtem Gesuch besteht im Verbund mit Art. 8 EMRK grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug (E. 5.1).
- Verweigert die Behörde den Nachzug wegen Sozialhilfeabhängigkeit, darf sie nicht formelhaft auf Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG abstellen, sondern muss zwingend eine umfassende Güterabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK vornehmen (E. 5.4).
BGer 2C_948/2019 vom 27. April 2020 — Fristwahrung unabhängig von Erfolgsaussichten und Ausschluss neuer Fristen bei Statuswechsel
- Thema: Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AIG; Fristenlauf für Jahresaufenthalter (Art. 44 AIG); kein Neulauf der Frist bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung; strenge Anforderungen an wichtige familiäre Gründe beim nachträglichen Nachzug (Art. 47 Abs. 4 AIG).
- Entscheid: BGer 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.1
- Sachverhalt: Ein jordanischer Staatsangehöriger hielt sich seit 2008 zum Studium mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Erst nach Abschluss des Studiums und Erhalt einer regulären Erwerbs-Aufenthaltsbewilligung sowie neun Jahre nach der ersten Bewilligung ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau und der drei Kinder.
- Kernaussage:
- Die Frist für den Familiennachzug nach Art. 44 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AIG beginnt mit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu laufen. Das Gesuch muss selbst dann fristgerecht gestellt werden, wenn die Erfolgsaussichten wegen unzureichenden Einkommens (z.B. bei Studenten) gering sind (E. 2.3.4).
- Der spätere Wechsel von einer befristeten Aufenthaltsbewilligung zu einer Niederlassungsbewilligung setzt keine neue Nachzugsfrist in Gang, wenn während der Aufenthaltsbewilligung kein fristgerechtes Gesuch eingereicht wurde (E. 2.3.3).
- Ein jahrelanges freiwilliges Getrenntleben widerlegt ein vorrangiges Interesse an der Familienzusammenführung in der Schweiz und schliesst das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG regelmässig aus (E. 3.5).
BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 — Zehnjahresregel, Parallelfamilie im Heimatland und Fristenlauf bei sukzessivem Nachzug
- Thema: Gefestigtes Anwesenheitsrecht nach Art. 8 EMRK; Nachzug von Kindern nach vorangegangenem Nachzug der Mutter; Ausschluss wichtiger familiärer Gründe bei freiwillig geführter Parallelfamilie im Heimatland.
- Entscheid: BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 1.2
- Sachverhalt: Ein mazedonischer Staatsangehöriger lebte seit vielen Jahren in der Schweiz. Nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfristen zog er zunächst seine Ehefrau nach und ersuchte Jahre später um den nachträglichen Nachzug zweier Kinder.
- Kernaussage:
- Nachzug von Kindern: Hat der Vater die Nachzugsfristen für die Kinder verstreichen lassen, beginnt die Frist für den Kindernachzug durch den nachträglichen Nachzug der Mutter nicht neu zu laufen (E. 3.3.6).
- Wer über Jahre hinweg eine Parallelfamilie im Heimatland unterhält und die Kinder im dortigen Kulturkreis aufwachsen lässt, kann sich beim verspäteten Nachzug nicht auf wichtige familiäre Gründe berufen (E. 4.3).
ZH VG VB.2023.00450 vom 26. Oktober 2023 — Keine Sozialhilfeabhängigkeit durch Kindesschutzmassnahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung)
- Thema: Auslegung des Begriffs der Sozialhilfe gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG; zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ZGB als integrationsfördernde Hilfestellungen und Abgrenzung zu materieller Sozialhilfe.
- Entscheid: ZH VG VB.2023.00450 vom 26. Oktober 2023 E. 2.3
- Sachverhalt: Eine vorläufig aufgenommene und später mit Aufenthaltsbewilligung B ausgestattete syrische Mutter ersuchte um Nachzug ihrer Kinder. Das Migrationsamt wies das Gesuch wegen Sozialhilfeabhängigkeit ab, weil die Kosten einer von der KESB angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) über die Sozialhilfe abgerechnet worden waren.
- Kernaussage:
- Kosten für behördlich angeordnete Kindesschutz- und Erziehungsmassnahmen (wie eine sozialpädagogische Familienbegleitung) stellen keine Sozialhilfeleistungen im ausländerrechtlichen Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG dar (E. 3.5.1).
- Solche Massnahmen dienen dem Kindswohl und der kindlichen Entwicklung; sie dürfen den betroffenen Eltern im Rahmen des Familiennachzugs nicht als Verweigerungsgrund entgegengehalten werden (E. 3.5.5, E. 4).
ZH VG VB.2023.00364 vom 8. Februar 2024 — Keine Hemmung der Nachzugsfristen durch ausländerrechtliche Widerrufsverfahren
- Thema: Unterbrechung und Hemmung von Nachzugsfristen (Art. 47 AIG); Auswirkungen eines hängigen Bewilligungswiderrufs der Stammperson; Beweisanforderungen an Erkrankungen von Betreuungspersonen im Herkunftsland (Art. 47 Abs. 4 AIG).
- Entscheid: ZH VG VB.2023.00364 vom 8. Februar 2024 E. 2.2
- Sachverhalt: Ein in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Vater liess die Fristen für den Nachzug seiner Kinder verstreichen, während gegen ihn ein ausländerrechtliches Widerrufsverfahren lief. Nach Gutheissung seines Rekurses stellte er das Nachzugsgesuch und berief sich auf eine Hemmung der Frist sowie auf gesundheitliche Probleme der Grossmutter im Heimatland.
- Kernaussage:
- Ein gegen die Stammperson eingeleitetes ausländerrechtliches Verfahren unterbricht den Fristenlauf für den Familiennachzug nach Art. 44 AIG nicht; auch der erfolgreiche Ausgang des Verfahrens löst keine neue Frist aus (E. 2.4).
- Pauschale ärztliche Atteste über gesundheitliche Beschwerden von Betreuungspersonen im Heimatland belegen noch keine Unfähigkeit zur Kinderbetreuung und begründen daher keine wichtigen familiären Gründe (E. 2.7).
ZH VG VB.2023.00270 vom 5. Juli 2023 — Scheitern des gefestigten Anwesenheitsrechts an Integrationsdefiziten und Fristversäumnis
- Thema: Verlust des Schutzes aus Art. 8 EMRK bei erheblicher Verschuldung, Delinquenz und Sozialhilfeabhängigkeit; wiederholte fristgerechte Gesuche als Ausschlussgrund wichtiger familiärer Gründe.
- Entscheid: ZH VG VB.2023.00270 vom 5. Juli 2023 E. 2.2.2
- Sachverhalt: Ein irakischer Staatsangehöriger mit B-Bewilligung ersuchte nach mehreren erfolglosen Gesuchen erneut um Nachzug seiner Ehefrau. Er war erheblich verschuldet (Betreibungen und Verlustscheine) und bezog wiederholt Sozialhilfe.
- Kernaussage:
- Ein mehrjähriger Aufenthalt vermag kein gefestigtes Anwesenheitsrecht nach Art. 8 EMRK zu begründen, wenn gravierende Integrationsdefizite (wie hohe Verschuldung, dauerhafte Fürsorgeabhängigkeit oder Strafbefehle) vorliegen (E. 2.3).
- Hat die Stammperson während der ordentlichen Frist mehrfach erfolglos um Nachzug ersucht, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen fehlten, vermag der spätere Wegfall der Hindernisse nach Fristablauf keine wichtigen familiären Gründe zu begründen (E. 3.3.1).
ZH VG VB.2023.00624 vom 8. Februar 2024 — Eintritt der Volljährigkeit während des kantonalen Verfahrens und Kognition bei Ermessensentscheiden
- Thema: Schutzbereich von Art. 8 EMRK bei volljährigen Kindern; Kognition des kantonalen Verwaltungsgerichts bei reinen Ermessensbewilligungen nach Art. 44 Abs. 1 AIG.
- Entscheid: ZH VG VB.2023.00624 vom 8. Februar 2024 E. 3.3
- Sachverhalt: Eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie (Aufenthaltsbewilligung B nach vorläufiger Aufnahme) ersuchte um Nachzug ihrer Kinder. Während des Verfahrens wurden beide Kinder volljährig.
- Kernaussage:
- Volljährige Kinder fallen nur dann unter den Schutz von Art. 8 EMRK / Art. 13 BV, wenn ein besonderes, über die üblichen familiären Bande hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis (z.B. schwere Behinderung oder Pflegebedürftigkeit) zur Stammperson besteht (E. 3.3).
- Liegt kein verfassungsrechtlicher Anspruch vor, bleibt das Nachzugsgesuch nach Art. 44 Abs. 1 AIG ein reiner Ermessensentscheid der Migrationsbehörde, den das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen (Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch), nicht aber auf Angemessenheit überprüfen kann (E. 3.3, 3.6).
ZH VG VB.2020.00040 vom 12. März 2020 — Bedarfsgerechte Wohnung (lit. b) und Nachweis von Suchbemühungen
- Thema: Anforderungen an das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung (Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG); Praxis zur Zimmerzahl; Beweislast für Wohnungswechsel.
- Entscheid: ZH VG VB.2020.00040 vom 12. März 2020 E. 3.2.1
- Sachverhalt: Eine kosovarische Staatsangehörige mit Härtefall-Aufenthaltsbewilligung ersuchte um Nachzug ihres Ehemanns und ihrer Kinder in eine 3.5-Zimmer-Wohnung, in der bereits vier Personen lebten.
- Kernaussage:
- Das Erfordernis der bedarfsgerechten Wohnung (lit. b) beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls; als Faustregel gilt die Zahl der Personen minus eins als angemessene Zimmerzahl (E. 5.2).
- Die blosse Vorlage einer einzigen Wohnungsbesichtigungsbestätigung reicht nicht aus, um darzutun, dass zeitnah eine ausreichend grosse Wohnung bezogen werden kann. Die Gesuchstellenden tragen die Beweislast für die Verfügbarkeit geeigneten Wohnraums (E. 5.3).
ZH VG VB.2019.00650 vom 5. Februar 2020 — Substanziierung der Erwerbsprognose und Mitwirkungspflicht
- Thema: Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bei der Darlegung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG); Unbeachtlichkeit blosser Absichtserklärungen.
- Entscheid: ZH VG VB.2019.00650 vom 5. Februar 2020 E. 3.2
- Sachverhalt: Der Nachzug eines Ehepartners wurde wegen fehlender finanzieller Mittel abgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren behauptete die Stammperson, der Ehepartner werde nach der Einreise sofort eine gut bezahlte Stelle antreten, legte aber keine konkreten Belege oder Arbeitsverträge vor.
- Kernaussage:
- Zur Glaubhaftmachung eines künftigen Erwerbseinkommens genügen pauschale Absichtserklärungen oder Verweise auf Ausbildungsabschlüsse nicht (E. 4.4.1).
- Die Gesuchstellenden müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht konkrete Anstellungszusagen, Vorverträge oder nachvollziehbare Bewerbungsbemühungen im örtlichen Arbeitsmarkt einreichen, um eine positive Einkommensprognose zu rechtfertigen (E. 4.4.2).