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Art. 44 AIG — Familiennachzug zu Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Ausländerrecht › Familiennachzug

In Themen behandeltFamilienasyl und Familienzusammenführung im Schutzbereich · Familiennachzug im schweizerischen Ausländerrecht (AIG)

Gesetzeswortlaut

7. Kapitel: Familiennachzug

1 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn:

a.
sie mit diesen zusammenwohnen;
b.
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c.
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d.
sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und
e.
die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG87 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

2 Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

3 Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

4 Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

86 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

87 SR 831.30

SR 142.20 · Stand am 1. November 2026 · Fedlex

I. Überblick und Bedeutung

Art. 44 AIG regelt den Nachzug ausländischer Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren zu Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) besitzen. Die Bestimmung steht neben Art. 42 AIG (Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern) und Art. 43 AIG (Angehörige von Personen mit Niederlassungsbewilligung). Anders als diese beiden Normen ist Art. 44 AIG als Kann-Vorschrift formuliert. Das Bundesgericht räumt ihr deshalb keinen Nachzugsanspruch im Sinn von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ein (BGE 137 I 284 E. 1.2).

Zur Begründung verweist das Bundesgericht darauf, dass die Norm in erster Linie auf Personen zugeschnitten ist, die selbst keinen Anspruch auf Erneuerung ihres befristeten Anwesenheitstitels haben. Wer selbst keinen Anspruch auf Aufenthalt hat, soll auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf Familiennachzug haben; der Gesetzgeber wollte anders als der Entwurf des Bundesrats, dass die Kantone den Nachzug durch Jahresaufenthalter nur ermessensweise bewilligen (BGE 137 I 284 E. 2.6).

In der Praxis sind drei Konstellationen zu unterscheiden:

  • Reines Ermessen: Die Stammperson hat kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen und berücksichtigt dabei nach Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und die Integration (dazu Abschnitt B.1).
  • Anspruch aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV: Die Stammperson hat ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und lebt mit den Angehörigen eine intakte Beziehung. Die Behörde darf den Nachzug dann nur aus guten Gründen verweigern (dazu Abschnitt B.2 und B.3).
  • Anspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft: Art. 50 Abs. 1 AIG nennt Art. 44 AIG ausdrücklich. Unter den dort genannten Voraussetzungen besteht nach der Trennung ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (dazu Abschnitt K).

Zeitlich ist zu beachten, dass lit. d und lit. e sowie die Absätze 2 bis 4 erst mit der Integrationsrevision am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind. Ältere Entscheide betreffen daher nur die Voraussetzungen von lit. a bis c. So hielt das Bundesgericht in BGE 146 I 185 E. 7.2 fest, dass lit. d und e auf das dortige Gesuch nicht anwendbar waren. Für ein 2018 gestelltes Gesuch galt nach Art. 126 Abs. 1 AIG noch die bis Ende 2018 gültige Fassung (BGer 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.1).

Prüfschema

Die nachfolgende Tabelle bildet das Gerüst der Kommentierung. Die Reihenfolge entspricht dem Prüfungsablauf in der Praxis.

Nr.Tatbestandsmerkmal / PrüfungsschrittBehauptungs- und BeweislastBeweismass
APersönlicher Geltungsbereich: Stammperson mit Aufenthaltsbewilligung; Ehegatte oder lediges Kind unter 18 JahrenGesuchstellende (Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG)Urkundlicher Nachweis des Familienverhältnisses
BRechtsnatur: Ermessen oder Anspruch aus Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV (gefestigtes Anwesenheitsrecht, intakte und gelebte Beziehung)Gesuchstellende legen Anwesenheitsrecht und Beziehung darFür das Eintreten genügt vertretbare Geltendmachung; materiell Zehnjahresregel als Richtwert, mit Ausnahme bei mangelhafter Integration
CZusammenwohnen (lit. a); Ausnahme nach Art. 49 AIGGesuchstellendeZusammenwohnen bzw. Wille dazu; Ausnahme nur bei wichtigen Gründen und weiterbestehender Familiengemeinschaft
DBedarfsgerechte Wohnung (lit. b)Gesuchstellende (Mietvertrag, Wohnungsgrösse, Suchbemühungen)Gesamtwürdigung; Zimmerzahl als grobe Faustregel
EKeine Sozialhilfeabhängigkeit (lit. c)Gesuchstellende belegen Einkommen und realisierbare ErwerbsmöglichkeitenKonkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht
FSprachkompetenz (lit. d, Abs. 2 und 3; Art. 73a VZAE)GesuchstellendeBei Erteilung Anmeldung zum Sprachförderungsangebot; bei Verlängerung mündlich A1; Kinder befreit
GKein Ergänzungsleistungsbezug (lit. e)Gesuchstellende (Mitwirkungspflicht)Gleiche Kriterien wie bei lit. c
HIntegrationsvereinbarung (Abs. 4)BehördeBesonderer Integrationsbedarf nach Art. 58a AIG
IFristen und nachträglicher Nachzug (Art. 47 AIG; Art. 73–75 VZAE)Gesuchstellende; wichtige familiäre Gründe sind zu belegenFünf Jahre bzw. zwölf Monate; nachträglicher Nachzug bleibt die Ausnahme
JRechtsmissbrauch, Widerrufsgründe, VerhältnismässigkeitBehörde braucht konkrete Hinweise; Gesuchstellende wirken mit (Gegenbeweis)Indizienbeweis; Einzelfallabwägung
KAuflösung der Familiengemeinschaft (Art. 50 AIG)GesuchstellendeDrei Jahre Ehegemeinschaft und Integration oder wichtige persönliche Gründe

II. Kommentierung

A. Persönlicher Geltungsbereich

Art. 44 Abs. 1 AIG erfasst ausländische Ehegatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung. Für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare gelten die Fristenregeln sinngemäss (Art. 73 Abs. 4 VZAE). Konkubinatspartner sind vom Wortlaut nicht erfasst.

Erhält die Stammperson die Niederlassungsbewilligung, richtet sich der Nachzug künftig nach Art. 43 AIG. Davor war er nur ermessensweise nach Art. 44 AIG möglich (BGer 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.3).

Waren die Kinder im Zeitpunkt des Entscheids volljährig, verneinte das Verwaltungsgericht Zürich einen Anspruch aus Art. 8 EMRK, weil keine besondere, nicht bloss finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht wurde und der Behörde keine ungebührliche Rechtsverzögerung vorzuwerfen war. Das Gesuch konnte dann nur noch auf Art. 44 AIG gestützt werden (ZH VG VB.2023.00624 vom 8. Februar 2024 E. 3.3).

B. Rechtsnatur: Ermessen und Anspruch aus Art. 8 EMRK

1. Ermessen der Behörde

Art. 44 AIG verleiht für sich genommen keinen Anspruch; die Behörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 2.3.2). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überprüft die Ermessensausübung nur auf Überschreitung, Unterschreitung und Missbrauch des Ermessens, nicht auf Angemessenheit (ZH VG VB.2023.00624 E. 3.3).

2. Verdichtung zum Anspruch

Verfügt die Stammperson über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, kann sie sich für den Nachzug auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Voraussetzung ist eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung (BGE 137 I 284 E. 1.3). Die Behörden haben dann nicht nur pflichtgemäss nach Art. 44 AIG zu entscheiden, sondern brauchen gute Gründe für eine Verweigerung. Solche Gründe bestehen regelmässig, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 44 AIG nicht erfüllt sind oder eine der Situationen von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt (BGE 137 I 284 E. 2.6).

BGE 137 I 284 E. 2.7 fasst das Prüfschema für den Kindernachzug in sieben Punkten zusammen: Zusammenleben wollen, bedarfsgerechte Wohnung, keine Sozialhilfeabhängigkeit, Einhaltung der Nachzugsfristen, keine klare Missachtung von Kindeswohl und familiären Bindungen, kein Rechtsmissbrauch und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG. Ausserhalb der Fristen müssen zusätzlich wichtige familiäre Gründe vorliegen. Für den Ehegattennachzug hat das Bundesgericht dasselbe System bestätigt: Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK begründet grundsätzlich den Anspruch auf Nachzug des Ehegatten, soweit die Voraussetzungen des Landesrechts erfüllt sind (BGE 146 I 185 E. 6.2). Sind diese Voraussetzungen und die Fristen erfüllt, besteht im Verbund mit Art. 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Bewilligung (BGer 2C_502/2020 E. 5.1).

3. Gefestigtes Anwesenheitsrecht

Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht liegt praxisgemäss vor, wenn die Stammperson das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (ZH VG VB.2023.00270 vom 5. Juli 2023 E. 2.2.2). Es kann sich auch aus dem Schutz des Privatlebens ergeben: Nach rund zehn Jahren ordentlichem Aufenthalt ist regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Bindungen so eng sind, dass besondere Gründe nötig sind, um den Aufenthalt zu beenden (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 1.2). Auch eine Anwesenheit, die auf eine vorläufige Aufnahme folgt, kann diese Wirkung haben (BGE 146 I 185 E. 5.2).

Weitere Konstellationen aus der Rechtsprechung:

  • Anerkannte Flüchtlinge verfügen aufgrund ihres Status über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (BGer 2C_502/2020 E. 1; ZH VG VB.2023.00450 vom 26. Oktober 2023 E. 2.3).
  • Härtefallbewilligung: Wer gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall eine Bewilligung erhalten hat, kann sich grundsätzlich nicht auf einen Nachzugsanspruch berufen. Ausnahmsweise ist faktisch von einem gefestigten Aufenthalt auszugehen, wenn keine positive Veränderung zu erwarten ist und die Bewilligung auch künftig regelmässig verlängert wird (ZH VG VB.2020.00040 vom 12. März 2020 E. 3.2.1).
  • Schweizer Kind: Wer eine intakte und gelebte Beziehung zu einem Schweizer Kind hat und daraus einen Verlängerungsanspruch ableiten kann, verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (ZH VG VB.2019.00650 vom 5. Februar 2020 E. 3.2).
  • Nachehelicher Härtefall: Eine Aufenthaltsbewilligung, die wegen eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erteilt wurde, begründet ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (ZH VG VB.2023.00364 vom 8. Februar 2024 E. 2.2).
Grenzkasuistik zum gefestigten Anwesenheitsrecht

Bejaht: Vorläufige Aufnahme und Aufenthaltsbewilligung zusammengerechnet Ein kosovarischer Staatsangehöriger kam 1998 in die Schweiz und wurde vorläufig aufgenommen; seit 2007 hatte er eine Aufenthaltsbewilligung. Er bezog eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Seine Ehefrau ersuchte um Nachzug. Entscheid: Das Bundesgericht rechnete die Zeit seit 1998 zusammen und erkannte ihm wegen der langen Aufenthaltsdauer ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK zu (BGE 146 I 185 E. 5.3).

Verneint: Lange Aufenthaltsdauer ohne qualifizierte Integration Ein irakischer Staatsangehöriger lebte seit 22 Jahren in der Schweiz, zunächst vorläufig aufgenommen, dann mit Aufenthaltsbewilligung. Er hatte von 2011 bis 2015 rund Fr. 48'500.- Sozialhilfe bezogen, war mit rund Fr. 100'000.- überschuldet und zweimal per Strafbefehl bestraft worden. Entscheid: Das Verwaltungsgericht Zürich verneinte besonders enge, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Der Nachzug der Ehefrau konnte nur auf Art. 44 AIG gestützt werden (ZH VG VB.2023.00270 E. 2.3).

Leitsatz. Ob der Nachzug nach Art. 44 AIG im blossen Ermessen steht oder sich zum Anspruch verdichtet, hängt vom gefestigten Anwesenheitsrecht der Stammperson ab. Die Zehnjahresregel ist ein Richtwert, der bei mangelhafter Integration nicht greift.

4. Intakte und gelebte Beziehung

Der Anspruch aus Art. 8 EMRK setzt eine intakte, tatsächlich gelebte Beziehung voraus. Beim Kindernachzug ist deshalb abzuklären, ob die Beziehung trotz verschiedener Wohnorte bisher sachgerecht gelebt wurde und ob die Betreuung in der Schweiz sichergestellt ist (BGE 137 I 284 E. 2.8).

5. Zumutbarkeit der Ausreise

Die Unmöglichkeit, das Familienleben im Ausland zu führen, ist keine Voraussetzung des Nachzugs nach Art. 44 AIG. Eine solche Anforderung ginge über das Landesrecht hinaus (BGE 146 I 185 E. 7.2). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt und deshalb eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK nötig, fliesst die Zumutbarkeit der Ausreise aber als Gewichtungsfaktor ein (ZH VG VB.2023.00450 E. 3.5.5; BGer 2C_502/2020 E. 5.5).

6. Kasuistik zum reinen Ermessensnachzug

Verweigerung im Ermessen bei volljährigen Töchtern Eine als Flüchtling anerkannte Tibeterin mit Aufenthaltsbewilligung ersuchte um Nachzug ihrer zwei inzwischen volljährigen Töchter aus Indien. Sie verdiente rund Fr. 4'160.- netto. Entscheid: Das Verwaltungsgericht Zürich verneinte einen Anspruch aus Art. 8 EMRK und prüfte nur das Ermessen. Es schützte die Verweigerung wegen des Sozialhilferisikos und der zu erwartenden Integrationsprobleme der Töchter, die kein Deutsch sprachen und kaum zur Schule gegangen waren; auch bei erfüllten Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG bestehe kein Anspruch (ZH VG VB.2023.00624 E. 3.5).

C. Zusammenwohnen (lit. a)

Verlangt ist, dass die Angehörigen mit der Stammperson zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen. Das Bundesgericht prüft dies als erste Nachzugsvoraussetzung (BGE 137 I 284 E. 2.7). Der Wunsch, die Familie in der Schweiz zu vereinigen, liegt nach der Rechtsprechung jedem Nachzugsgesuch zugrunde und ist zugleich eine der Voraussetzungen des Nachzugs (BGE 146 I 185 E. 7.1.1).

Art. 49 AIG nimmt das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42 bis 44 AIG aus, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Zu Art. 49 AIG und zur gleichlautenden Voraussetzung bei Art. 43 AIG siehe die Kommentierung zu Art. 43 AIG.

D. Bedarfsgerechte Wohnung (lit. b)

Die Wohnung muss die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen können. Regelmässig wird auf die Zimmerzahl abgestellt: Die Wohnung gilt als angemessen, wenn höchstens eine Person mehr darin wohnt, als Zimmer vorhanden sind. Das ist aber nur eine grobe Faustregel. Entscheidend ist, ob die Wohnung nach den Gesamtumständen angemessen erscheint, wobei neben Zimmerzahl und Fläche auch die Zusammensetzung der Familie und das Angebot auf dem lokalen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen sind (ZH VG VB.2020.00040 E. 5.2).

Wer in einer Stadt mit beschränktem Wohnungsangebot und hohen Mieten vor der Bewilligung des Nachzugs noch keine grössere Wohnung gesucht hat, dem kann dies nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (ZH VG VB.2023.00624 E. 3.5).

Wohnung gerade noch bedarfsgerecht Eine Frau lebte mit drei Kindern in einer Dreizimmerwohnung von 70 m². Sie erwartete ein viertes Kind und ersuchte um Nachzug ihres Ehemanns. Die Wohnung wäre danach von zwei Erwachsenen und vier Kindern bewohnt worden. Die Eheleute machten geltend, die volljährige Tochter könne bei einer Tante wohnen. Suchbemühungen um eine grössere Wohnung waren nur mit einer einzigen Terminbestätigung belegt. Entscheid: Das Verwaltungsgericht Zürich bejahte für die erste Zeit nach der Geburt eine gerade noch bedarfsgerechte Wohnung, unter der Annahme, dass die volljährige Tochter bei der Tante wohnen wird. Es verlangte, dass sich die Familie um eine grössere Wohnung bemüht, sobald das gemeinsame Kind ein eigenes Schlafzimmer braucht (ZH VG VB.2020.00040 E. 5.3).

Die hier ausgewerteten Entscheide betreffen Fälle, in denen die Wohnung im Ergebnis genügte. Für klare Überbelegungen ist die Rechtsprechung zur gleichlautenden Voraussetzung in Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG heranzuziehen.

E. Keine Sozialhilfeabhängigkeit (lit. c)

1. Massstab

Die Voraussetzung soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus das soziale Existenzminimum sicherstellen. Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem nach den SKOS-Richtlinien kein Sozialhilfeanspruch besteht; angerechnet werden alle Eigenmittel wie Erwerbseinkommen und Sozialversicherungsleistungen (ZH VG VB.2023.00450 E. 3.3.1). Der Ausschlussgrund setzt die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit voraus. Blosse finanzielle Bedenken, Hypothesen und pauschale Gründe genügen nicht. Massgebend ist eine Prognose der finanziellen Entwicklung auf längere Sicht, die die realisierbaren Einkommensaussichten berücksichtigt (BGer 2C_502/2020 E. 5.1).

In die Beurteilung sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder einzubeziehen. Das Einkommen von Angehörigen, die zum Lebensunterhalt beitragen sollen, ist daran zu messen, ob es tatsächlich realisierbar ist. Die Erwerbsmöglichkeiten müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGer 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1).

Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen gelten nicht als Sozialhilfe (BGer 2C_502/2020 E. 5.1). Im dortigen Fall berücksichtigte das Bundesgericht bei lit. c deshalb nur den monatlichen Fehlbetrag, nicht aber Krankenkassenbeitrag und Ergänzungsleistungen (BGer 2C_502/2020 E. 5.4).

2. Anerkannte Flüchtlinge und Verhältnismässigkeit

Bei anerkannten Flüchtlingen rechtfertigt eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt die Verunmöglichung des Familienlebens nur, wenn sie zeitlich und umfangmässig erheblich ist. Das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit ist zu berücksichtigen, und die Anforderungen an die finanzielle Unabhängigkeit sind zumindest in der Anfangsphase weniger hoch als ausserhalb des Flüchtlingskontexts (so BGer 2C_502/2020 E. 5.1).

Wird der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt, ist in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der Stammperson, deren Integration und ein allfälliges Verschulden (ZH VG VB.2023.00450 E. 3.3.2). Bei gefestigtem Anwesenheitsrecht genügt deshalb die blosse Nichterfüllung von lit. c nicht für eine Verweigerung; die Verhältnismässigkeit ist zusätzlich zu prüfen (BGer 2C_502/2020 E. 5.4).

3. Zweiseitige Grenzkasuistik

a. Voraussetzung bejaht oder Nachzug trotz Fehlbetrag geschützt

Arbeitsvertrag und Überschuss trotz Betreibungen Eine Frau aus dem Kosovo mit Härtefallbewilligung ersuchte um Nachzug ihres Ehemanns. Gegen sie bestanden Verlustscheine und offene Betreibungen. Der Ehemann konnte einen Arbeitsvertrag als Baustellenleiter vorlegen, nachdem vor der Vorinstanz noch zwei andere Arbeitszusicherungen vorgelegt worden waren. Entscheid: Das Verwaltungsgericht Zürich wertete den Arbeitsvertrag trotz kritischer Betrachtung als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht stehende Erwerbstätigkeit und errechnete einen monatlichen Überschuss von Fr. 467.-, auch bei Berücksichtigung einer Integrationszulage noch von Fr. 367.-. Es verneinte die konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit (ZH VG VB.2020.00040 E. 6.3; E. 6.5).

Erwerbsarmut einer alleinerziehenden Flüchtlingsmutter Eine als Flüchtling anerkannte Eritreerin mit vier Kindern bezog seit 2012 insgesamt rund Fr. 570'000.- Sozialhilfe. Sie arbeitete zu rund 80 % und ersuchte um Nachzug ihres Ehemanns. Die Vorinstanz hatte unter anderem Kosten einer sozialpädagogischen Familienhilfe als Fehlbetrag angerechnet. Entscheid: Das Verwaltungsgericht Zürich rechnete diese Kosten nicht der Sozialhilfe zu, traf der Frau kein oder höchstens ein geringes Verschulden und stellte mittel- und längerfristig eine positive Prognose. Zudem wäre die Verweigerung unverhältnismässig gewesen, da der Familie die Ausreise nach Äthiopien nicht zumutbar war (ZH VG VB.2023.00450 E. 3.5.1; E. 3.5.2; E. 3.5.5).

Voraussetzung nicht erfüllt, Nachzug dennoch bewilligt Ein älteres Ehepaar war voraussichtlich dauerhaft auf einen geringen Sozialhilfebetrag angewiesen; die als Flüchtling anerkannte Ehefrau war nach einem Unfall invalid. Entscheid: Das Bundesgericht verneinte lit. c wegen der negativen Prognose, nahm aber selbst eine Interessenabwägung vor. Die privaten Interessen überwogen die rein fiskalischen öffentlichen Interessen, und die Verweigerung wäre unverhältnismässig gewesen (BGer 2C_502/2020 E. 5.4; E. 5.5).

b. Voraussetzung verneint

Fehlbetrag ohne belegte Erwerbsmöglichkeit Ein Nigerianer mit Aufenthaltsbewilligung ersuchte um Nachzug seiner Ehefrau. Bei einem Nettoeinkommen von rund Fr. 3'578.- und einem Bedarf von Fr. 4'370.- ergab sich ein monatlicher Fehlbetrag von rund Fr. 792.-. Die Eheleute machten pauschal geltend, die Ehefrau habe eine universitäre Ausbildung, belegten dies aber nicht. Entscheid: Das Verwaltungsgericht Zürich bejahte die konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit, weil weder eine Erwerbsmöglichkeit noch ein Einkommen behauptet oder belegt waren. Ein erneutes Gesuch wäre zu bewilligen, wenn der Fehlbetrag mit einem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht stehenden Lohn gedeckt werden kann (ZH VG VB.2019.00650 E. 4.4.2; E. 4.5).

Die Entscheide lassen sich über die Beleglage abgrenzen: Wo konkrete Erwerbsmöglichkeiten belegt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, wurde die Prognose als günstig beurteilt; fehlten Belege, blieb es bei der negativen Prognose. Ob eine Integrationszulage bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist, haben die beiden Zürcher Entscheide offengelassen.

Leitsatz. Lit. c verlangt keine Sicherheit, sondern eine belegte positive Prognose. Ist sie nicht erfüllt, bleibt bei gefestigtem Anwesenheitsrecht die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

F. Sprachkompetenz (lit. d, Abs. 2 und 3)

Die nachziehenden Ehegatten müssen sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Abs. 1 lit. d). Für die Erteilung der Bewilligung genügt die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot (Abs. 2); dieses muss nach Art. 73a Abs. 1 VZAE mindestens zum Referenzniveau A1 führen. Für die Verlängerung ist nachzuweisen, dass mündliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau A1 vorhanden sind (Art. 73a Abs. 2 VZAE). Auf ledige Kinder unter 18 Jahren findet die Voraussetzung keine Anwendung (Abs. 3).

Rechtsprechung zu lit. d bei Art. 44 AIG wurde in dieser Kommentierung nicht ausgewertet. Die Sprachkenntnisse spielen jedoch bei der Prognose nach lit. c eine Rolle: Fehlende Deutschkenntnisse und mangelnde Schulbildung wurden dort als Integrationshindernis und Grund für eine ungünstige Prognose gewichtet (ZH VG VB.2023.00624 E. 3.5).

G. Kein Ergänzungsleistungsbezug (lit. e)

1. Entstehung und Zweck

Lit. e ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Eine wörtlich gleichlautende Bestimmung gilt in Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG (BGer 2C_309/2021 E. 5.3). Die Voraussetzung soll die öffentlichen Finanzen entlasten. Aus den Materialien ergibt sich eine Gleichbehandlung von Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsbezug, nicht aber eine strengere Prüfung bei Ergänzungsleistungen (BGer 2C_309/2021 E. 5.4).

Erfasst ist nach dem Wortlaut der Bezug jährlicher Ergänzungsleistungen durch die nachziehende Person, und zwar sowohl der bestehende als auch der wegen des Nachzugs drohende Bezug.

2. Auslegung

Das Bundesgericht hat zur gleichlautenden Bestimmung in Art. 43 AIG entschieden, dass die Kriterien zur Sozialhilfeunabhängigkeit sinngemäss gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind und dass es Personen mit Anspruch auf eine IV-Rente in aller Regel nicht möglich ist, ihre finanzielle Situation zu ändern. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK muss auch hier verhältnismässig sein (BGer 2C_309/2021 E. 5.5). Das Gericht verweist zudem auf ein früheres Urteil, wonach die Konventionskonformität von Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG nach den gleichen Kriterien wie jene von lit. c zu beurteilen ist (so BGer 2C_309/2021 E. 5.4). Wegen des identischen Wortlauts ist davon auszugehen, dass die Auslegung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG auch für Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG massgeblich ist.

Kleiner Fehlbetrag und realisierbares Teilzeiteinkommen (zu Art. 43 AIG) Ein Niedergelassener mit IV-Rente und monatlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 517.- wollte seine Verlobte aus Ghana nachziehen. Nach dem Zuzug hätte ein Fehlbetrag von Fr. 250.- bestanden. Die Verlobte war gesund und arbeitswillig, hatte aber weder Deutschkenntnisse noch einen Arbeitsvertrag. Entscheid: Das Bundesgericht ging nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass sie auch im Teilzeitpensum, etwa im Reinigungsgewerbe, ein Einkommen erzielen kann, das den Fehlbetrag deckt und den Ergänzungsleistungsbezug des Ehemanns beendet. Dafür genügte nach summarischer Berechnung ein Lohn von rund Fr. 1'000.-. Es wies die Beschwerde des SEM ab und bestätigte die Bewilligung der Einreise zur Heiratsvorbereitung (BGer 2C_309/2021 E. 6.4.1).

H. Integrationsvereinbarung (Abs. 4)

Nach Abs. 4 können Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien von Art. 58a AIG besteht. Die Bestimmung entspricht Art. 43 Abs. 4 AIG. Zu den Kriterien siehe die Kommentierung zu Art. 58a AIG.

Das Verwaltungsgericht Zürich wies den nachziehenden Ehemann bei der Bewilligungserteilung darauf hin, dass sie unter anderem mit Blick auf eine günstige Prognose zur wirtschaftlichen Integration erfolgt und bei fehlender sprachlicher und beruflicher Integration widerrufen oder nicht verlängert werden könnte (ZH VG VB.2023.00450 E. 4).

I. Fristen und nachträglicher Nachzug (Art. 47 AIG)

1. Fristenordnung

Das Gesuch um Nachzug muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG, Art. 73 Abs. 1 VZAE). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG, Art. 73 Abs. 2 VZAE). Sie gelten auch für den Ehegattennachzug (ZH VG VB.2023.00270 E. 3.1.1).

Die Fristen dienen der Steuerung der Zuwanderung und, auch beim Nachzug erwachsener Angehöriger, der frühzeitigen Integration. Sie sind mit der Garantie des Familienlebens vereinbar (ZH VG VB.2023.00270 E. 3.1.2). Das Bundesgericht sieht in der Fristenregelung einen Kompromiss zwischen dem Anliegen, Familienleben zu ermöglichen, und der Begrenzung der Einwanderung (BGer 2C_948/2019 E. 3.3).

2. Fristwahrung und Fristenlauf

  • Fristwahrung trotz geringer Erfolgsaussichten: Ein Nachzugsgesuch nach Art. 44 AIG muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat. Das gilt auch für Studierende (BGer 2C_948/2019 E. 2.3.4). Eine ungenügende Einkommenssituation während der Frist beeinflusst den Fristenlauf nicht (ZH VG VB.2023.00270 E. 3.3.1).
  • Statuswechsel: Der Wechsel von der Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung löst keine neue Frist aus, wenn nicht bereits einmal ein erfolgloses fristgerechtes Gesuch gestellt wurde (BGer 2C_948/2019 E. 2.3.3). Wer sich zuerst ohne Anspruch erfolglos um Nachzug bemüht hat, kann in einer späteren Anspruchssituation ein neues Gesuch stellen, vorausgesetzt, beide Gesuche waren fristgerecht (BGer 2C_948/2019 E. 2.3.1).
  • Unterbrechung durch Rechtsmittelverfahren: Ein Widerrufsverfahren gegen die Bewilligung der Stammperson unterbricht den Fristenlauf nicht; auch die Gutheissung des Rekurses setzt keine neue Frist in Gang (ZH VG VB.2023.00364 E. 2.4).
  • Nachzug der Mutter: Hat der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater die Fristen für die Kinder verstreichen lassen, laufen sie grundsätzlich nicht neu, wenn er die Mutter nachzieht (BGer 2C_1011/2019 E. 3.3.6).
  • Keine umfassende Informationspflicht: Die Migrationsbehörden müssen nicht alle Ausländerinnen und Ausländer aktiv über sämtliche Fristen informieren (BGer 2C_948/2019 E. 2.3.5).

3. Nachträglicher Nachzug (Abs. 4)

Nach Fristablauf wird der Nachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 73 Abs. 3 VZAE). Für Kinder nennt Art. 75 VZAE einen wichtigen Grund, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Für den Ehegattennachzug fehlt eine ausdrückliche Regelung (BGer 2C_948/2019 E. 3.2).

Der nachträgliche Nachzug ist die Ausnahme und nur zurückhaltend zu bewilligen. Die wichtigen Gründe sind aber im Einklang mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV auszulegen. Der Gesetzgeber wollte die Nachzugsgründe nicht auf unvorhersehbare Ereignisse beschränken. Der blosse Wunsch, die Familie zu vereinen, genügt nicht. Eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, bringt damit ein geringes Interesse an einem ortsgebundenen Familienleben zum Ausdruck; dann überwiegt regelmässig das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange keine objektiven, nachvollziehbaren Gründe etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Beim Kindernachzug liegt ein wichtiger Grund etwa vor, wenn die Betreuung im Herkunftsland wegen Tod oder Krankheit der Betreuungsperson nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht. Die Anforderungen an den Nachweis steigen mit dem Alter des Kindes und den zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten (BGer 2C_1011/2019 E. 3.3.3).

Die wichtigen familiären Gründe sind von den Gesuchstellenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu belegen (ZH VG VB.2023.00364 E. 2.6.1). Dass es nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den Nachzug zu schaffen, ist grundsätzlich kein wichtiger Grund (BGer 2C_948/2019 E. 3.4.1).

4. Zweiseitige Grenzkasuistik zu den wichtigen familiären Gründen

a. Wichtige Gründe bejaht

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Ehemanns Ein Ehemann mit IV-Rente und Ergänzungsleistungen konnte nach schwerer Verschlechterung seiner Gesundheit nicht mehr selbständig leben. Die Fünfjahresfrist war abgelaufen. Die Kinder des Paares waren inzwischen volljährig und selbständig. Entscheid: Das Bundesgericht bejahte wichtige familiäre Gründe. Die Situation hatte sich nach Fristablauf wesentlich verändert, und der Familie konnte nicht vorgeworfen werden, freiwillig getrennt gelebt zu haben, weil sie die Voraussetzungen von Art. 44 AIG zuvor nicht erfüllen konnte (BGE 146 I 185 E. 7.1.2).

Kindeswohl und Lebensmittelpunkt in der Schweiz Ein 2011 geborener Knabe lebte seit 2012 bei den Grosseltern in Bosnien-Herzegowina, nachdem seine Mutter häusliche Gewalt durch den Vater erlitten hatte. Die Mutter hatte eine Aufenthaltsbewilligung aus nachehelichem Härtefall. Das Gesuch wurde eineinhalb Jahre nach Ablauf der Frist gestellt; die fehlende Betreuungsalternative im Heimatland war nicht hinreichend belegt. Der Knabe hielt sich inzwischen seit bald zwei Jahren in Zürich auf. Entscheid: Die Kammermehrheit des Verwaltungsgerichts Zürich schützte den Nachzug aus Gründen des Kindeswohls: Der Lebensmittelpunkt habe sich in die Schweiz verlagert, und die Verweigerung wäre unverhältnismässig gewesen (ZH VG VB.2023.00364 E. 2.8).

b. Wichtige Gründe verneint

Freiwillige Trennung während des Studiums Ein jordanischer Student, später Software-Ingenieur, liess seine Frau und drei Kinder im Heimatland zurück. Das Gesuch erfolgte rund neun Jahre nach der Bewilligungserteilung. Entscheid: Das Bundesgericht verneinte wichtige familiäre Gründe. Die Familie habe die Trennung freiwillig in Kauf genommen, der Nachzug wäre mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden, und eine Übersiedlung sei unter dem Aspekt des Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich (BGer 2C_948/2019 E. 3.5).

Parallelfamilie im Heimatland Ein mazedonischer Staatsangehöriger lebte in der Schweiz mit einer Ehefrau, führte aber eine Parallelfamilie im Heimatland. Er ersuchte sieben Jahre bzw. zweieinhalb Jahre nach Fristablauf um Nachzug der beiden Kinder. Entscheid: Das Bundesgericht verneinte wichtige Gründe. Er habe zugewartet, ohne beschleunigt die Grundlagen zu schaffen, und die Kinder seien im Heimatland sozialisiert worden (BGer 2C_1011/2019 E. 4.3).

Mehrfach fristgerechte, aber erfolglose Gesuche Ein irakischer Staatsangehöriger hatte mehrfach, aber erfolglos um Nachzug seiner Ehefrau ersucht; sein viertes Gesuch war verspätet. Entscheid: Das Verwaltungsgericht Zürich verneinte wichtige Gründe. Selbst ein unfreiwilliges Getrenntleben und der spätere Wegfall von Nachzugshindernissen genügen für sich allein nicht (ZH VG VB.2023.00270 E. 3.3.1).

Die Gerichte gewichten die Umstände teils unterschiedlich. Das Bundesgericht verneint wichtige Gründe, wenn es der Familie nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen zu schaffen; das Verwaltungsgericht Zürich hält zudem den späteren Wegfall von Hindernissen für sich allein für nicht ausreichend. Die Kammermehrheit des Verwaltungsgerichts Zürich bezog dagegen bei einem Kind die in der Schweiz entstandene Integration ein, relativierte aber, dass solchen während des Verfahrens geschaffenen Fakten praxisgemäss nur beschränkte Geltung zukommt. Die Kammerminderheit vertrat im selben Entscheid, wichtige Gründe müssten sich aus der Situation im Heimatland ergeben.

Leitsatz. Der nachträgliche Nachzug bleibt die Ausnahme. Wichtige familiäre Gründe sind zu belegen und werden in einer Gesamtwürdigung beurteilt. Das blosse Nichterfüllen der Voraussetzungen vor Fristablauf genügt nicht.

J. Rechtsmissbrauch, Widerrufsgründe, Verhältnismässigkeit

Art. 51 AIG nennt Art. 44 AIG nicht. Das Bundesgericht berücksichtigt die dort geregelten Erlöschensgründe aber beim Anspruch aus Art. 8 EMRK: Gute Gründe für eine Verweigerung bestehen auch, wenn eine der Situationen von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegt, die auf die Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG verweist. Der Anspruch fällt zudem dahin, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, etwa im Fall einer Scheinehe (BGE 146 I 185 E. 6.2). Kein Rechtsmissbrauch und kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gehören zu den Voraussetzungen, die das Bundesgericht in BGE 137 I 284 E. 2.7 für den Nachzug aufzählt.

Scheinehe

Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor bei einer Ausländerrechtsehe, die nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingegangen wurde, oder bei der Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der Gemeinschaft. Ein Beweis ist selten direkt möglich; es bedarf konkreter Hinweise. Spricht die Vermutung für eine Täuschungsabsicht, obliegt es der mitwirkungspflichtigen Person nach Art. 90 AIG, die Vermutung durch Gegenbeweis zu entkräften (ZH VG VB.2020.00040 E. 4.2).

Scheinehe verneint trotz Altersunterschied und Verschuldung Die Vorinstanz sah Hinweise auf eine Umgehungsabsicht: ein untypischer Altersunterschied von knapp zehn Jahren, die Verschuldung der Ehefrau bei der Heirat und nicht nachweisbare tägliche WhatsApp-Kontakte. Entscheid: Das Verwaltungsgericht Zürich sah keine genügenden Anhaltspunkte. Das gemeinsam erwartete Kind sei ein starkes Indiz für eine wirkliche Lebensgemeinschaft; auch Besuche im Heimatland, Chat- und Anrufprotokolle sowie Fotos sprächen dafür (ZH VG VB.2020.00040 E. 4.4).

K. Auflösung der Familiengemeinschaft (Art. 50 AIG)

Art. 50 Abs. 1 AIG nennt die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG ausdrücklich. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt erforderlich machen (lit. b). Art. 50 Abs. 2 AIG nennt als Beispiele wichtiger persönlicher Gründe häusliche Gewalt, die Ehe ohne freien Willen und die stark gefährdete soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland. Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 durch die Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt geändert. Zu den einzelnen Voraussetzungen siehe die Kommentierung zu Art. 50 AIG.

Das Erfordernis des Zusammenwohnens entfällt nach Art. 49 AIG nur bei wichtigen Gründen und weiterbestehender Familiengemeinschaft (dazu Abschnitt C).

L. Verfahren und Rechtsschutz

  • Mitwirkungspflicht: Die Gesuchstellenden haben nach Art. 90 AIG an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (BGE 137 I 284 E. 2.8). Behauptete Umstände wie eine Ausbildung oder Erwerbsmöglichkeiten sind möglichst rasch mit Unterlagen zu belegen; pauschale Behauptungen genügen nicht (ZH VG VB.2019.00650 E. 4.4.1).
  • Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ausgeschlossen, wenn kein Anspruch besteht. Für das Eintreten genügt jedoch, dass in vertretbarer Weise ein Anspruch aus Art. 8 EMRK geltend gemacht wird; ob er besteht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (BGer 2C_502/2020 E. 1). Fehlt ein solcher Anspruch, weist das Verwaltungsgericht Zürich in der Rechtsmittelbelehrung auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG hin (ZH VG VB.2023.00624 E. 6).
  • Rückweisung: Fehlen tatsächliche Feststellungen zu den Voraussetzungen, weist das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung an die Behörde zurück (BGE 146 I 185 E. 7.2). Die unterlassene Verhältnismässigkeitsprüfung kann das Bundesgericht auch selbst vornehmen (BGer 2C_502/2020 E. 5.4).
  • Neues Gesuch: Nach einer Verweigerung ist ein neues Gesuch möglich. Die Behörde muss darauf eintreten, wenn sich die Umstände erheblich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1). Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Stammperson genügt dafür (BGE 146 I 185 E. 4.2).

III. Praxishinweise

Für Gesuchstellende und ihre Rechtsvertretung:

  1. Gefestigtes Anwesenheitsrecht prüfen und belegen. Massgebend sind namentlich die Aufenthaltsdauer, auch nach vorläufiger Aufnahme (BGE 146 I 185 E. 5.2), und die Integration; Schulden, Sozialhilfebezug und Strafbefehle können das Anwesenheitsrecht ausschliessen (ZH VG VB.2023.00270 E. 2.3).
  2. Frist wahren, auch bei schlechten Erfolgsaussichten. Ein rechtzeitiges Gesuch ist unabhängig von der Erfolgsaussicht zu stellen (BGer 2C_948/2019 E. 2.3.4). Auf eine Information durch die Behörde kann man sich nicht verlassen (BGer 2C_948/2019 E. 2.3.5).
  3. Erwerbsprognose mit Unterlagen untermauern. Arbeitsverträge und konkrete Erwerbsmöglichkeiten sind einzureichen; pauschale Hinweise auf eine Ausbildung genügen nicht (ZH VG VB.2019.00650 E. 4.4.2).
  4. Wohnungssuche dokumentieren. Eine einzige Terminbestätigung belegte im entschiedenen Fall nicht, dass die Familie bald eine grössere Wohnung beziehen kann; die Bedarfsgerechtigkeit wurde nur unter der Annahme bejaht, dass die volljährige Tochter anderswo wohnt (ZH VG VB.2020.00040 E. 5.3).
  5. Verhältnismässigkeit geltend machen, auch wenn eine Voraussetzung fehlt. Bei gefestigtem Anwesenheitsrecht ist trotz Nichterfüllung von lit. c eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die insbesondere die Ursachen und ein allfälliges Verschulden einfliessen (ZH VG VB.2023.00450 E. 3.3.2).
  6. Wichtige Gründe beim nachträglichen Nachzug belegen. Ärztliche Berichte zu Erkrankungen der Betreuungsperson genügen nicht, wenn sie keine substanzielle Einschränkung der Betreuungsfähigkeit belegen (ZH VG VB.2023.00364 E. 2.7).
  7. Anspruch aus Art. 8 EMRK vertretbar rügen. Nur dann ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht zulässig (BGE 137 I 284 E. 1.3).

Für Migrationsbehörden und Gerichte:

  1. Zuerst klären, ob ein gefestigtes Anwesenheitsrecht vorliegt. Dann genügt die Ermessensprüfung nicht; für eine Verweigerung sind gute Gründe nötig (BGE 137 I 284 E. 2.6).
  2. Sachverhalt vollständig abklären. Fehlen Feststellungen zu den Voraussetzungen von Art. 44 AIG, kann die Sache zurückgewiesen werden (BGE 146 I 185 E. 7.2).
  3. Interessenabwägung nicht unterlassen. Auch bei Nichterfüllung von lit. c ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen (BGer 2C_502/2020 E. 5.4).
  4. Kosten von Kindesschutzmassnahmen nicht als Sozialhilfe anrechnen. Leistungen wie die sozialpädagogische Familienbegleitung sind migrationsrechtlich nicht der Sozialhilfe zuzuordnen (ZH VG VB.2023.00450 E. 3.5.1).
  5. Ergänzungsleistungen nicht strenger beurteilen als Sozialhilfe. Bei IV-Rentnern ist zu berücksichtigen, dass sie ihre finanzielle Lage kaum ändern können (BGer 2C_309/2021 E. 5.5).
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