Rechtsprechung zu Art. 43 AIG
Rechtsprechung zu Art. 43 AIG
Die nachfolgende Übersicht dokumentiert die massgebenden Leitentscheide des Bundesgerichts sowie wegweisende kantonale Urteile zu den Voraussetzungen, Schranken und Rechtsfolgen des Familiennachzugs zu Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 AIG.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 136 II 113 — Zusammenwohnen, Rechtsmissbrauchsverbot und Mindestdauer der Ehegemeinschaft in der Schweiz
- Thema: Tragweite des Zusammenwohnens (Abs. 1 lit. a), Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG und Berechnung der Dreijahresfrist bei nachehelichem Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
- Entscheid: BGE 136 II 113
- Sachverhalt: Ein kosovarischer Staatsangehöriger (geb. 1986) heiratete im Januar 2005 im Kosovo eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und reiste im April 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Februar 2008 deklarierte er beim Verlängerungsgesuch, dass die Ehegatten mittlerweile in getrennten Haushalten lebten. Das Migrationsamt Luzern lehnte die Verlängerung ab. Der Beschwerdeführer berief sich darauf, die Ehe habe bis zur rechtskräftigen Scheidung im Oktober 2008 über dreieinhalb Jahre bestanden, womit die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewahrt sei.
- Kernaussage:
- Seit dem Übergang vom ANAG zum AuG/AIG verlangt das Gesetz für den abgeleiteten Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG zwingend das tatsächliche Zusammenwohnen der Ehegatten unter demselben Dach (vorbehaltlich wichtiger Gründe nach Art. 49 AIG). Fehlt es am Zusammenwohnen, erübrigt sich die Prüfung des Rechtsmissbrauchs; der Anspruch scheitert bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen (E. 3.2).
- Der Missbrauchsvorbehalt (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG) beschränkt sich im Wesentlichen auf Konstellationen, in denen die Eheleute nur noch zum Schein zusammenwohnen.
- Für das Weiterbestehen des Anspruchs nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) ist massgebend, dass die eheliche Gemeinschaft während mindestens drei Jahren in der Schweiz tatsächlich gelebt wurde; Zeiten des Zusammenlebens im Ausland werden nicht angerechnet (E. 3.3).
BGE 139 I 330 — Vertretbarkeit des Anspruchs und Zulässigkeit bei geringem Fehlbetrag (Sozialhilfeprognose)
- Thema: Eintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG); Grundsätze der Prognose über die Sozialhilfeabhängigkeit (Abs. 1 lit. c); Zulässigkeit des Nachzugs bei zumutbarer künftiger Erwerbsaufnahme.
- Entscheid: BGE 139 I 330
- Sachverhalt: Eine aus Eritrea stammende, als Flüchtling anerkannte Frau verheiratete sich nach ihrer Flucht mit einem Landsmann und ersuchte um dessen Familiennachzug. Die kantonalen Behörden verweigerten die Bewilligung wegen drohender Sozialhilfeabhängigkeit, da das Familieneinkommen unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum lag.
- Kernaussage:
- Für das Eintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht genügt es, dass sich die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise auf einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch (wie Art. 43 AIG) oder auf Art. 8 EMRK / Art. 13 BV beruft; ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung (E. 1.1).
- Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG ist nicht allein auf den bisherigen oder aktuellen Zustand abzustellen, sondern eine fundierte Prognose über die künftige finanzielle Entwicklung vorzunehmen. In diese Gesamtrechnung ist das mutmassliche, realistisch erzielbare Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Partners miteinzubeziehen. Hält sich der verbleibende Fehlbetrag in Grenzen und kann er durch zumutbare Erwerbstätigkeit innert absehbarer Zeit ausgeglichen werden, darf der Nachzug nicht an Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG scheitern (Bestätigung von BGE 122 II 1; E. 4.1).
BGE 146 I 185 — Nachträglicher Familiennachzug und veränderte Umstände (Art. 43 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG)
- Thema: Wichtige familiäre Gründe für den Nachzug nach Fristablauf; gefestigtes Anwesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK; keine Verpflichtung zur Führung des Familienlebens im Ausland.
- Entscheid: BGE 146 I 185
- Sachverhalt: Ein seit über zehn Jahren in der Schweiz lebender ausländischer Staatsangehöriger bezog eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen und war infolge schwerer Krankheit auf Pflege und Betreuung angewiesen. Nach Ablauf der ordentlichen fünfjährigen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG ersuchte er um den nachträglichen Nachzug seiner Ehefrau aus dem Heimatland. Die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch ab mit der Begründung, es fehle an wichtigen familiären Gründen und dem Ehepaar sei es zumutbar, das Familienleben im Herkunftsland zu führen.
- Kernaussage:
- Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, die eine selbständige Lebensführung verunmöglicht, stellt eine grundlegende Änderung der Verhältnisse dar, die einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG rechtfertigt (E. 4).
- Verfügt eine Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (nach Art. 8 EMRK regelmässig nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt gegeben), kann von ihr nicht verlangt werden, zur Führung der Ehe ins Ausland zurückzukehren. Die Zumutbarkeit einer Ausreise ist keine gesetzliche Voraussetzung des Familiennachzugs und darf einem Anspruchsberechtigten nicht entgegengehalten werden (E. 6–7).
BGE 137 I 284 — Nachzug von Kindern und Teilfamiliennachzug (Art. 43 i.V.m. Art. 47 AIG)
- Thema: Nachzug minderjähriger Kinder; Vorrang des Kindeswohls; Tragweite der Fristenregelung bei nachgereichten Gesuchen für Kinder über zwölf Jahren; Schranken des Teilfamiliennachzugs.
- Entscheid: BGE 137 I 284
- Sachverhalt: Ein in der Schweiz niedergelassener ausländischer Staatsangehöriger hatte sich von seiner früheren Ehefrau getrennt und neu verheiratet. Jahrelang lebten die Kinder aus erster Ehe bei der Kindsmutter im Herkunftsland. Erst als die Kinder das 12. Altersjahr überschritten hatten, reichte er ein Nachzugsgesuch ein.
- Kernaussage:
- Zweck der verkürzten Frist von einem Jahr für Kinder über zwölf Jahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG) ist es, eine Entwurzelung im Jugendalter zu vermeiden und sicherzustellen, dass die schulische und berufliche Integration rechtzeitig in der Schweiz erfolgt (E. 2.1).
- Ein nachträglicher Nachzug in eine «Teilfamilie» (wenn ein Elternteil im Ausland verbleibt) setzt voraus, dass sich die Betreuungssituation im Heimatland derart verschlechtert hat, dass das Wohl des Kindes nur noch durch eine Übersiedlung in die Schweiz gewährleistet werden kann. Der blosse Wunsch nach Zusammenführung nach jahrelanger Trennung genügt nicht (E. 2.2–2.3).
BGE 135 II 377 — Längerfristige Freiheitsstrafe als Widerrufsgrund (Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)
- Thema: Konkretisierung des Erlöschens- und Widerrufsgrundes der «längerfristigen Freiheitsstrafe»; Reneja-Praxis und Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 AIG / Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
- Entscheid: BGE 135 II 377
- Sachverhalt: Ein ausländischer Staatsangehöriger, der im Rahmen des Familiennachzugs über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, wurde wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Fremdenpolizei widerrief die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG/AIG. Der Betroffene rügte, eine Strafe von 18 Monaten sei noch nicht «längerfristig».
- Kernaussage:
- Eine Freiheitsstrafe gilt im Sinne des Ausländerrechts dann als «längerfristig», wenn ihr Strafmass ein Jahr (365 bzw. 360 Tage) überschreitet, unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (E. 4.2).
- Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG zum Erlöschen des gesetzlichen Nachzugsanspruchs. Die Massnahme muss jedoch zwingend verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG). Bei Verurteilungen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mehr ist der Verbleib in der Regel selbst bei intakter Ehe mit einer hier niedergelassenen oder schweizerischen Person ausgeschlossen (Reneja-Praxis; E. 4.4).
BGE 144 I 266 — Gefestigtes Anwesenheitsrecht und Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK)
- Thema: Entstehung eines eigenständigen Anwesenheitsrechts nach langjährigem Aufenthalt; Kriterien der Interessenabwägung bei Eingriffen in familiäre und private Beziehungen.
- Entscheid: BGE 144 I 266
- Sachverhalt: Grundsatzurteil zur Frage, ab welchem Zeitpunkt eine ausländische Person im Rahmen von Art. 8 EMRK über ein schutzwürdiges Vertrauen auf Verbleib verfügt, das Behörden zu einer strengen Verhältnismässigkeitsprüfung zwingt.
- Kernaussage:
- Nach einem zehnjährigen ordnungsgemässen und rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz kann regelmässig von einer gelungenen Integration und einem gefestigten Anwesenheitsrecht ausgegangen werden. Die Beendigung des Aufenthalts bedarf in solchen Fällen besonderer, gewichtiger öffentlicher Interessen (E. 3.8–3.9).
- Dieses gefestigte Anwesenheitsrecht des Stammberechtigten strahlt auf den Anspruch auf Familiennachzug (Art. 43 AIG) aus: Der Entzug oder die Nichterteilung einer Bewilligung an Familienangehörige erfordert eine umfassende Güterabwägung nach den Kriterien von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (E. 3.7).
BGE 136 II 177 — Anspruch auf Neubeurteilung nach rechtskräftiger Bewilligungsverweigerung
- Thema: Ausländerrechtliches Wiedererwägungsgesuch und Anspruch auf Eintreten gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bei Familiennachzugsansprüchen.
- Entscheid: BGE 136 II 177
- Sachverhalt: Nachdem ein Gesuch um Familiennachzug rechtskräftig abgewiesen worden war, reichte die gesuchstellende Person gestützt auf veränderte persönliche und familiäre Verhältnisse ein neues Gesuch ein. Die kantonalen Behörden traten darauf mit Verweis auf die Rechtskraft des Erstentscheids nicht ein.
- Kernaussage:
- Nach Art. 29 Abs. 1 BV haben Gesuchsteller einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Neubeurteilung (Wiedererwägung), wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt oder die Rechtslage seit dem ursprünglichen Entscheid wesentlich geändert hat, so dass ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (E. 2.1–2.2).
- Wiedererwägungsgesuche dürfen nicht dazu missbraucht werden, rechtskräftige Entscheide beliebig infrage zu stellen; die Veränderung der Umstände muss substantiiert dargetan werden (E. 2.2.1).
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Gerichte)
BGer 2C_309/2021 vom 05.10.2021 — Ausschluss beim Bezug von Ergänzungsleistungen (Abs. 1 lit. e) und Analogie zur Sozialhilfe
- Thema: Auslegung von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG; Analogie zu lit. c; Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens eines gesunden Ehegatten im Niedriglohnsektor; Vermeidung von Behindertendiskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV).
- Entscheid: BGer 2C_309/2021 vom 05.10.2021
- Sachverhalt: Ein im Kanton Zürich niedergelassener Staatsangehöriger von Ghana bezog eine IV-Rente und monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 517.-. Er ersuchte um Einreisebewilligung zwecks Heirat und Nachzugs seiner ghanaischen Verlobten. Die Sicherheitsdirektion Zürich verweigerte die Bewilligung wegen Verletzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG, da bei Einreise eine monatliche Unterdeckung von rund Fr. 250.- verbliebe. Das Verwaltungsgericht Zürich hiess die Beschwerde gut. Dagegen führte das Staatssekretariat für Migration (SEM) Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Argument, die Verlobte habe weder Arbeitsvertrag noch Deutschkenntnisse.
- Kernaussage:
- Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG (eingeführt per 1. Januar 2019) bezweckt die finanzielle Entlastung der öffentlichen Hand und ist analog zu den Kriterien der Fürsorgeunabhängigkeit nach lit. c auszulegen (E. 5.4–5.5).
- Ein geringer rechnerischer Fehlbetrag (hier Fr. 250.-) schliesst den Nachzug nicht aus. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein gesunder und arbeitswilliger Ehegatte auch ohne Vorvertrag und ohne deutsche Sprachkenntnisse kurzfristig eine Anstellung im Niedriglohnsektor (z.B. im Reinigungsgewerbe) finden kann, die ausreicht, um den Fehlbetrag zu tilgen und den EL-Bezug zu beenden (E. 6.3–6.4). Die Beschwerde des SEM wurde abgewiesen.
BGer 2C_626/2023 vom 15.11.2024 — Nachträglicher Nachzug bei Tod der Bezugsperson und Spaltung der Geschwister
- Thema: Wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AIG; Fristablauf bei Kindern über zwölf Jahren; Verbot der künstlichen Geschwisterspaltung; Krisensituation im Heimatland (Taliban in Afghanistan).
- Entscheid: BGer 2C_626/2023 vom 15.11.2024
- Sachverhalt: Ein in der Schweiz niedergelassener Afghane ersuchte um Nachzug seiner 17-jährigen Tochter und seines 13-jährigen Sohnes, nachdem die Kindsmutter 2018 und die betreuende Grossmutter 2022 in Pakistan/Afghanistan verstorben waren. Das Verwaltungsgericht Aargau bewilligte den Nachzug für den Sohn, verweigerte ihn aber für die Tochter, da diese kurz vor der Volljährigkeit stand und keine Sprachkenntnisse besass.
- Kernaussage:
- Für die Einhaltung der Altersgrenzen (Art. 43 Abs. 1 AIG) ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (E. 1.2).
- Ein Statuswechsel von der Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung setzt die Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht neu in Gang, wenn nicht zuvor bereits fristgerecht ein Gesuch gestellt wurde (E. 3.1).
- Trennt ein kantonaler Gerichtsentscheid Geschwister, die ihr gesamtes Leben gemeinsam verbracht haben, so dass eine junge Frau allein ohne männlichen Schutz im Herrschaftsgebiet der Taliban verbleiben müsste (konkrete Gefahr von Zwangsheirat und Entrechtung), liegt ein schwerwiegender Härtefall vor. Art. 47 Abs. 4 AIG gebietet in einer Gesamtschau den Nachzug beider Kinder (E. 3.4–3.6).
BGer 2C_48/2026 vom 18.05.2026 — Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach schwerster Straffälligkeit
- Thema: Schranken der Wiedererteilung nach strafrechtlichem Bewilligungswiderruf; Nulltoleranz bei Tötungsdelikten; Unbeachtlichkeit von Wohlverhalten unter Verfahrensdruck.
- Entscheid: BGer 2C_48/2026 vom 18.05.2026
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war 2008 wegen vorsätzlicher Tötung zu fast 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und 2018 ausgeschafft worden. Im Jahr 2022 beging er trotz bestehender Einreisesperre zwei neue Delikte (rechtswidrige Einreise; Fahren trotz Entzugs). Gestützt auf die Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verlangte er die Neubeurteilung und Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG.
- Kernaussage:
- Ein strafrechtlich veranlasster Widerruf schliesst eine spätere Wiedererteilung nicht für immer aus. Sie setzt jedoch voraus, dass sich die verurteilte Person nach Verbüssung der Strafe für eine der Tatschwere angemessene Dauer im Heimatland einwandfrei bewährt hat (E. 3.3).
- Bei Delikten gegen Leib und Leben ist auch das geringste Rückfallrisiko untragbar. Wer während einer laufenden Fernhaltemassnahme erneut delinquiert, stellt seine Unbelehrbarkeit unter Beweis; das Fernhalteinteresse bleibt ungemindert (E. 4.1).
- Ein Wohlverhalten, das lediglich während des hängigen Bewilligungsverfahrens unter dem Druck der drohenden Wegweisung gezeigt wird, entlastet die betroffene Person nicht (E. 4.1).
ZH VG VB.2014.00675 vom 10.02.2015 — Bedarfsgerechte Wohnung: Schwellenwert und Überbelegung (Abs. 1 lit. b)
- Thema: Quantitative und qualitative Kriterien der «bedarfsgerechten Wohnung» (Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG); Zimmer-Formel; Ausschluss bei gesundheitspolizeilicher Überbelegung.
- Entscheid: ZH VG VB.2014.00675 vom 10.02.2015
- Sachverhalt: Ein ausländischer Staatsangehöriger mietete eine Zweizimmerwohnung, die laut Mietvertrag für eine Einzelperson bestimmt war. Er ersuchte um Familiennachzug für seine Ehefrau und drei Kinder (Gesamtfamilie: fünf Personen). Das Migrationsamt lehnte das Gesuch wegen fehlender bedarfsgerechter Wohnung ab.
- Kernaussage:
- Das Kriterium der bedarfsgerechten Wohnung schützt vor unwürdigen Wohnverhältnissen und gesundheits- sowie feuerpolizeilichen Risiken (E. 3.1).
- In ständiger kantonaler Praxis gilt eine Wohnung dann als bedarfsgerecht, wenn die Anzahl der Zimmer mindestens der Anzahl der Bewohner minus eins entspricht ($Z \ge P - 1$). Die Unterbringung von fünf Personen in einer Zweizimmerwohnung stellt eine unzulässige Überbelegung dar, die den Nachzugsanspruch unmittelbar zu Fall bringt (E. 3.1).
ZH VG VB.2022.00522 vom 10.11.2022 — Sozialhilfeabhängigkeit: Einkommenspotenzial bei Teilzeitbeschäftigung
- Thema: Einkommensanrechnung bei der Bedarfsberechnung nach SKOS; positive Erwerbsprognose trotz fehlender Voranstellung.
- Entscheid: ZH VG VB.2022.00522 vom 10.11.2022
- Sachverhalt: Eine im Kanton Zürich niedergelassene Frau beantragte den Nachzug ihres 32-jährigen Ehemannes von der Elfenbeinküste. Das Migrationsamt verweigerte die Bewilligung, weil das Einkommen der Ehefrau den Grundbedarf nicht deckte und eine Sozialhilfeabhängigkeit drohte.
- Kernaussage:
- An die Wahrscheinlichkeit der Erwerbsaufnahme des nachzuziehenden Ehegatten dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (E. 2.2).
- Bei einem jungen, gesunden Ehegatten ist davon auszugehen, dass er selbst im Rahmen eines Teilzeitpensums in der Lage ist, den rechnerischen Fehlbetrag zu erwirtschaften. Die Verweigerung der Bewilligung wurde aufgehoben und das Migrationsamt zur Bewilligungserteilung angewiesen (E. 2.2).
SG VG B 2025/182 vom 19.03.2026 — Geringer Fehlbetrag und fehlendes Schuldenfreiheitserfordernis
- Thema: Bagatellgrenze bei der Bedarfsberechnung; Schulden des nachziehenden Ehegatten als Hinderungsgrund?
- Entscheid: SG VG B 2025/182 vom 19.03.2026
- Sachverhalt: Das Migrationsamt St. Gallen lehnte den Familiennachzug einer Ehefrau ab, weil nach den SKOS-Berechnungen ein Fehlbetrag von rund CHF 150.- pro Monat verblieb und der Ehemann Betreibungsschulden aufwies.
- Kernaussage:
- Macht der monatliche Fehlbetrag lediglich CHF 150.- aus, greift die Bagatellpraxis: Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein gesunder Ehegatte dieses Manko durch Gelegenheits- oder Teilzeitarbeit unverzüglich decken kann (E. 2.4.3).
- Die Schuldenfreiheit des nachziehenden Ehegatten ist nach Art. 43 AIG keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, solange die Schuldenwirtschaft nicht das Ausmass eines qualifizierten Widerrufsgrundes (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) erreicht (E. 2.4.4).
ZH VG VB.2023.00420 vom 11.07.2024 — Bedingte Bewilligungserteilung bei noch fehlender Wohnung
- Thema: Rechtsnatur der Bewilligungserteilung unter Auflage/Bedingung bezüglich Wohnungsnachweis; Schutz des Kindeswohls.
- Entscheid: ZH VG VB.2023.00420 vom 11.07.2024
- Sachverhalt: Die Zürcher Sicherheitsdirektion wies das Migrationsamt an, den nachzugswilligen Familienangehörigen die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung zu erteilen, dass sie binnen einer Frist von einem Jahr den Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung erbringen. Die Betroffenen rügten diese Bedingung als unverhältnismässig.
- Kernaussage:
- Die Verbindung der Bewilligungserteilung mit der Bedingung, innerhalb eines Jahres eine bedarfsgerechte Wohnung vorzuweisen, ist zulässig und verhältnismässig, um der Familie den Wohnungswechsel auf dem angespannten Wohnungsmarkt zu ermöglichen (E. 4.4–4.6).
- Gelingt der Nachweis unverschuldet nicht (etwa wegen Wohnungsmangels), führt dies nicht zum automatischen Bewilligungsverlust; vielmehr ist unter Beachtung des Kindeswohls eine erneute Prüfung vorzunehmen (E. 4.5.3).
ZH VG VB.2020.00398 vom 08.09.2020 — Erlöschen des Nachzugsrechts durch Landesverweisung des Stammberechtigten
- Thema: Akzessorietät des Nachzugsanspruchs nach Art. 43 AIG; Verlust des Aufenthaltsrechts infolge obligatorischer Landesverweisung (Art. 66a StGB) des Ehemannes; Scheitern des Anspruchs aus Art. 50 AIG.
- Entscheid: ZH VG VB.2020.00398 vom 08.09.2020
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hielt sich gestützt auf die Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes in der Schweiz auf. Der Ehemann wurde wegen Betäubungsmitteldelikten zu 21 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für sieben Jahre des Landes verwiesen (Art. 66a StGB). Nach Rechtskraft der Landesverweisung erlosch seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Die Ehefrau machte daraufhin einen eigenständigen nachehelichen Verbleibeanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend.
- Kernaussage:
- Der aus Art. 43 AIG abgeleitete Aufenthaltsanspruch des Ehegatten setzt den rechtlichen Fortbestand der Niederlassungsbewilligung des Stammberechtigten voraus. Erlischt diese von Gesetzes wegen (hier durch Landesverweisung), geht auch der abgeleitete Anspruch unter (E. 3.2.2).
- Ein nachehelicher Anspruch nach Art. 50 AIG setzt voraus, dass der Anspruch aus Art. 43 AIG bis zum Moment der Trennung wirksam bestanden hat. Ging der Anspruch bereits vor der Trennung durch Erlöschen der Bewilligung des Stammberechtigten unter, kann Art. 50 AIG nicht mehr angerufen werden (E. 3.2.1).
ZH VG VB.2015.00257 vom 24.06.2015 — Teleologische Reduktion der Nachzugsfristen bei vorübergehender Rückkehr
- Thema: Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG; teleologische Reduktion bei bereits in der Schweiz integrierten Jugendlichen; Vorrang des Integrationszwecks.
- Entscheid: ZH VG VB.2015.00257 vom 24.06.2015
- Sachverhalt: Ein 16-jähriger Jugendlicher hatte von 2010 bis 2013 bei seinem niedergelassenen Vater in der Schweiz gelebt und hier drei Jahre lang die Schule besucht. Im Dezember 2013 kehrte er ins Heimatland zurück und meldete sich ab. Bereits drei Monate später stellte der Vater ein erneutes Gesuch um Familiennachzug. Die Behörden verweigerten die Bewilligung wegen Ablaufs der Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG (12 Monate für Kinder über zwölf Jahre).
- Kernaussage:
- Der Sinn der Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG besteht darin, Kinder möglichst frühzeitig in die Schweiz zu holen, um ihre Integration und Schulausbildung sicherzustellen (E. 2).
- Hat ein Jugendlicher bereits während Jahren die Schweizer Schule besucht und kehrt nach einer nur dreimonatigen Auslandabwesenheit zurück, ist die Verweigerung des Nachzugs wegen Fristablaufs stossend. Art. 47 Abs. 1 AIG ist teleologisch zu reduzieren; dem Jugendlichen ist die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen (E. 2–3).
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