Rechtsprechung zu Art. 43 AIG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 43 AIG
Präzisierungen 2026
BGer 2C_48/2026 vom 18. Mai 2026 — zur Publikation vorgesehen
Thema: Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Widerruf wegen schwerster Straffälligkeit
Zusammenfassung der Wiedererteilungspraxis (E. 3.3–3.6): kein endgültiger Bewilligungsausschluss durch strafrechtliche Verurteilung, aber Erfordernis der Bewährung in der Heimat für eine der Tatschwere angemessene Dauer; Anspruch auf Neubeurteilung nur bei wesentlich veränderten Umständen; Neubeurteilung bedeutet nicht Erteilung. Anwendung: Nach Verurteilung zu fast 16 Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung (2008), Ausschaffung (2018) und erneuter Delinquenz trotz Einreisesperre (2022) besteht ein unvermindertes Fernhalteinteresse («besondere Unbelehrbarkeit»); bei Delikten gegen das Leben ist auch die geringste Rückfallgefahr nicht hinnehmbar (E. 4.1). Wohlverhalten unter Verfahrensdruck und getrennt gelebte Ehe ändern nichts (E. 4.1–4.2). (BGer 2C_48/2026 vom 18. Mai 2026)
Schlagworte: Wiedererteilung, Bewährung, Rückfallgefahr, Fernhalteinteresse, Art. 8 EMRK, Verschuldung
Leitentscheide
BGE 146 II 321 — Längerfristige Freiheitsstrafe
Eine Freiheitsstrafe ist längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG, wenn sie die Dauer von einem Jahr überschreitet; sie bildet einen Widerrufsgrund, der den Anspruch nach Art. 43 AIG zum Erlöschen bringt (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). (BGE 146 II 321, E. 3.1)
BGE 136 II 177 — Anspruch auf Neubeurteilung
Ein Wiedererwägungsgesuch ist materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage so geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt. Grundlage der ausländerrechtlichen Neubeurteilungspraxis (Art. 29 Abs. 1 BV). (BGE 136 II 177, E. 2.2.1)
BGE 144 I 266 — Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
Tangiert eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; den nationalen Behörden steht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. (BGE 144 I 266, E. 3.7)
BGE 139 I 330 — Eintreten bei vertretbar geltend gemachtem Anspruch
Für das Eintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt, dass ein Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). (BGE 139 I 330, E. 1.1)
Weitere Entscheide
BGer 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 — Bestätigung der Wiedererteilungspraxis
Strafrechtliche Verurteilung und Entfernungsmassnahme schliessen eine neue Bewilligung nicht für immer aus; das neue Gesuch darf rechtskräftige Entscheide aber nicht immer wieder infrage stellen. (BGer 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026, E. 3.3)
BGer 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 — Grundsätze der Neubeurteilung
Systematische Darstellung der Voraussetzungen der Wiedererteilung (Bewährung, Zeitablauf, wesentliche Veränderung der Umstände); Berücksichtigung bestehender Verschuldung in der Interessenabwägung. (BGer 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024, E. 3.3)
BGer 2C_714/2020 vom 25. November 2020 — Neubeurteilung ist nicht Erteilung
Besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, muss die Bewilligung nicht erteilt werden; die Widerrufsgründe verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht, und der Zeitablauf ist zum fortbestehenden Fernhalteinteresse in Relation zu setzen. (BGer 2C_714/2020 vom 25. November 2020, E. 3.6)