Art. 43 — Familiennachzug zu Personen mit Niederlassungsbewilligung
Gesetzeswortlaut
Art. 43 Abs. 1 AIG: Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
Abs. 2: Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
Abs. 3: Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
Abs. 4: Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
Abs. 5: Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
Abs. 6: Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
(Fedlex-Stand: 2026-06-12)
Vorbemerkungen
1 Anspruchsnorm Art. 43 AIG verschafft ausländischen Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern von Niedergelassenen einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Als Anspruchsnorm öffnet die Bestimmung den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten: Für das Eintreten genügt, dass sich die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise auf einen Nachzugsanspruch beruft (BGE 139 I 330, E. 1.1; BGer 2C_48/2026 vom 18. Mai 2026, E. 1).
2 Verhältnis zu Art. 8 EMRK und Art. 13 BV Parallel zum gesetzlichen Anspruch kann sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein Anwesenheitsanspruch ergeben, wenn nahe Verwandte über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und sie nicht problemlos andernorts gelebt werden kann (BGer 2C_48/2026, E. 3.2). Der Anspruch gilt nicht absolut: Eingriffe sind nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, legitim und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind; verlangt ist eine sorgfältige Interessenabwägung, bei der den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (BGE 144 I 266, E. 3.7).
Abs. 1 — Anspruchsvoraussetzungen
3 Kumulative Voraussetzungen Der Anspruch setzt kumulativ voraus: Zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung (lit. b), keine Sozialhilfeabhängigkeit (lit. c), Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. d) sowie keinen (drohenden) Bezug jährlicher Ergänzungsleistungen (lit. e).
4 Erleichterungen (Abs. 2 und 3) Für die Erteilung genügt anstelle des Sprachnachweises die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot (Abs. 2); bei ledigen Kindern unter 18 Jahren entfällt das Spracherfordernis ganz (Abs. 3).
5 Integrationsvereinbarung und Verfestigung (Abs. 4–6) Bei besonderem Integrationsbedarf (Art. 58a AIG) kann die Bewilligung mit einer Integrationsvereinbarung verbunden werden (Abs. 4). Nach fünf Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts haben Ehegatten bei erfüllten Integrationskriterien Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 5); Kinder unter zwölf Jahren haben diesen Anspruch unmittelbar (Abs. 6).
Erlöschen des Anspruchs (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG)
6 Widerrufsgründe Der Anspruch nach Art. 43 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Ein solcher liegt namentlich in der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG); längerfristig ist eine Freiheitsstrafe, wenn sie ein Jahr überschreitet (BGE 146 II 321, E. 3.1; BGer 2C_48/2026, E. 3.1). Die Verweigerung der Bewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG); diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGer 2C_48/2026, E. 3.1).
Wiedererteilung nach strafrechtlich motiviertem Widerruf
7 Kein endgültiger Ausschluss Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal; das neue Gesuch darf aber nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGer 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024, E. 3.3; BGer 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026, E. 3.3; BGer 2C_48/2026, E. 3.3).
8 Bewährung in der Heimat Eine Neubeurteilung ist angezeigt, wenn die betroffene Person weiterhin zum nachzugsberechtigten Personenkreis (Art. 42 ff. AIG) gehört, den Angehörigen die Ausreise unzumutbar ist und sich die Person seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und für eine angemessene Dauer in ihrer Heimat klaglos verhalten hat. Erst dann erscheint die Integration absehbar und kann die Rückfallgefahr vernachlässigt werden; das Fernhalteinteresse verliert an Bedeutung, wenn die Entfernungsmassnahme durchgesetzt und für eine der Tatschwere angemessene Dauer aufrechterhalten wurde (BGer 2C_48/2026, E. 3.3).
9 Zeitablauf und Rückfallprognose Zeitablauf verbunden mit Deliktsfreiheit kann die Interessenabwägung verändern. Bei der Prognose ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die drohende Verletzung, desto höhere Anforderungen an das Fehlen der Rückfallgefahr; je länger die Deliktsfreiheit, desto eher ist wieder Vertrauen gerechtfertigt (BGer 2C_48/2026, E. 3.4). Bei Delikten gegen das Leben ist auch die geringste Rückfallgefahr nicht hinnehmbar (BGer 2C_48/2026, E. 4.1).
10 Anspruch auf Neubeurteilung (Art. 29 Abs. 1 BV) Ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht, wenn sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben — das heisst, wenn ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGE 136 II 177, E. 2.2.1; BGer 2C_48/2026, E. 3.5). Ist die Neubeurteilung angezeigt, müssen die Behörden auf das Gesuch eintreten und es materiell prüfen.
11 Neubeurteilung ist nicht Erteilung Der Anspruch auf Neubeurteilung bedeutet nicht, dass die Bewilligung zu erteilen ist: Die Widerrufsgründe verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Die Behörde nimmt eine neue umfassende Interessenabwägung vor, in der der Zeitablauf seit dem Widerruf zum fortbestehenden Fernhalteinteresse in Relation gesetzt wird; es findet keine freie Erstprüfung statt, sondern massgebend ist, ob sich die Umstände rechtserheblich verändert haben (BGer 2C_714/2020 vom 25. November 2020, E. 3.6; BGer 2C_48/2026, E. 3.6).
12 Anwendungsfall In BGer 2C_48/2026 vom 18. Mai 2026 (zur Publikation vorgesehen) scheiterte die Wiedererteilung: Der Beschwerdeführer war 2008 wegen vorsätzlicher Tötung zu fast 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und 2018 ausgeschafft worden, erwirkte aber 2022 — trotz Einreisesperre — zwei neue Strafbefehle (rechtswidrige Einreise; Fahren trotz Ausweisentzug). Daraus durfte auf besondere Unbelehrbarkeit und ein nicht wesentlich reduziertes Fernhalteinteresse geschlossen werden (E. 4.1). Wohlverhalten während des laufenden Bewilligungsverfahrens unter Verfahrensdruck fällt kaum ins Gewicht; erhebliche Schulden (hier: über Fr. 230'000.–) verstärken das Fernhalteinteresse (E. 4.1). Auf privater Seite relativierte die seit 2003 getrennt gelebte Ehe das Interesse an der gemeinsamen Wohnsitznahme; der Kontakt kann via elektronische Kommunikationsmittel und Besuche gepflegt werden (E. 4.2).
Annotation
12a Faktische Hürden der Wiedererteilung Die Praxis verlangt eine doppelte Bewährung: Durchsetzung der Entfernungsmassnahme und klagloses Verhalten in der Heimat für eine der Tatschwere angemessene Dauer. BGer 2C_48/2026 zeigt die Kehrseite: Delikte während der Fernhaltedauer — selbst blosse Übertretungen der Einreisesperre — setzen die Bewährungsuhr faktisch zurück, und Wohlverhalten nach Wiedereinreise zählt wegen des Verfahrensdrucks kaum. Bei Tötungsdelikten kommt der Nullrisiko-Massstab hinzu («auch nur die geringste Rückfallgefahr nicht hinnehmbar»). Damit bleibt die Wiedererteilung in solchen Konstellationen zwar theoretisch offen, praktisch aber auf Fälle langjähriger, lückenloser Bewährung im Ausland beschränkt.
Literatur
- SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AIG), Kap. 6 (Familiennachzug)
- Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) vom 8. März 2013, BBl 2013 2397