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Rechtsprechung zu Art. 42 AIG

Leitentscheide (BGE)

(Kein BGE als primärer Leitentscheid zu Art. 42 AIG identifiziert — die massgebliche Rechtsprechung wird durch nicht-publizierte BGer-Entscheide gebildet.)


Bundesgerichtsentscheide

Nachehelicher Aufenthaltsanspruch und Eltern-Kind-Beziehung

BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019

  • Thema: Nachehelicher Aufenthaltsanspruch / Eltern-Kind-Beziehung
  • Kernaussage: Nach Auflösung der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin fortbestehender Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall). Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann familiäre Beziehungen in der Regel durch Besuchsrecht und moderne Kommunikationsmittel vom Ausland wahrnehmen, es sei denn, die Beziehung ist praktisch nicht mehr aufrechterzuhalten. Das «tadellose Verhalten» ist kumulative Voraussetzung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (i.V.m. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)

BGer 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025

  • Thema: Nachehelicher Aufenthaltsanspruch / Übergangsrecht
  • Kernaussage: Das BGer wendet das AuG/AIG in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung an (Art. 126 Abs. 1 AIG), da das Gesuch vor dem 1.1.2019 eingereicht wurde. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht der Aufenthaltsanspruch nach Eheauflösung fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (i.V.m. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG — Fortbestand nach Eheauflösung)

Familiennachzug und Widerrufsgründe

BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019

  • Thema: Familiennachzug / Umgehungsehe
  • Kernaussage: Der Familiennachzug nach Art. 42 ff. AIG kann bei Vorliegen einer Ausländerrechtsehe (Umgehungsehe) rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Für die Annahme einer Umgehungsehe bedarf es konkreter Indizien, dass die Ehegatten keine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen. Eine Ausländerrechtsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch aufenthaltsrechtliche Motive massgebend waren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. a, Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG — Widerrufsgrund Umgehungsehe)

BGer 2C_40/2025 vom 28. Oktober 2025

  • Thema: Familiennachzug / Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund
  • Kernaussage: Kein Anspruch bei dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Dies erfordert die konkrete Gefahr einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b, Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG — Widerrufsgrund Sozialhilfe)

BGer 2C_505/2025 vom 9. April 2026

  • Thema: Familiennachzug / Identitätsverschleierung
  • Kernaussage: Art. 42 Abs. 1 AIG gewährt einen Anspruch, der aber erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde oder ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt. Beschwerde gutgeheissen — die Vorinstanz hatte die Identitätsverschleicherung willkürlich festgestellt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (i.V.m. Art. 51 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 lit. a, Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG — Widerrufsgrund Verschweigen)

Grenzen des Familiennachzugs

BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021

  • Thema: Erweiterter Familienbegriff / Elternnachzug
  • Kernaussage: Art. 8 Ziff. 1 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie. Der erweiterte Familienbegriff für erwachsene Kinder/Eltern erfordert ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über übliche Beziehungen hinausgeht. Die blosse kulturelle Erwartung, dass Kinder für betagte Eltern sorgen, begründet keinen Anspruch auf Nachzug in aufsteigender Linie.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (i.V.m. Art. 8 EMRK — Grenzen des Familiennachzugs)

BGer 2C_1062/2020 vom 25. März 2021

  • Thema: Erwachsenenadoption / Altersgrenze Art. 42 Abs. 1
  • Kernaussage: Die Erwachsenenadoption durch Schweizer Bürger vermittelt kein Schweizer Bürgerrecht. Ein Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG scheitert, wenn die adoptierte Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits über 18 Jahre alt ist. Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 AIG beschränkt den Anspruch auf ledige Kinder unter 18 Jahren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Altersgrenze 18 Jahre)

Letzte Aktualisierung: 2026-05-30