Art. 42 — Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
Gesetzeswortlaut
1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten: a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
4 Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Kommentierung
Bedeutung
Art. 42 AIG regelt den Aufenthaltsanspruch ausländischer Familienangehöriger von Schweizerinnen und Schweizern. Die Norm unterscheidet zwischen Kernfamilienangehörigen (Abs. 1: Ehegatten und ledige Kinder unter 18) und erweiterten Familienangehörigen unter Freizügigkeitsabkommen (Abs. 2). Abs. 3 und 4 gewähren Einbürgerungs- bzw. Niederlassungsansprüche nach einem fünfjährigen bzw. bei Kindern unter 12 Jahren verkürzten Aufenthalt. Der Anspruch ist grundsätzlich einklagbar (Gestaltungsanspruch), nicht bloss behördliches Ermessen.
Absatz 1: Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren
Zusammenwohnen: Der Anspruch setzt voraus, dass die ausländische Person mit der Schweizer Bürgerin bzw. dem Schweizer Bürger zusammenwohnt (Hausgemeinschaft). Getrenntes Wohnen aus beruflichen Gründen kann den Anspruch nicht ohne weiteres ausschliessen, wenn die Lebensgemeinschaft weiterhin besteht.
Altersgrenze 18 Jahre: Der Anspruch für Kinder ist streng auf ledige Kinder unter 18 Jahren beschränkt. Eine Erwachsenenadoption vermittelt keinen Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG, unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Art. 8 EMRK begründet bei volljährigen Adoptivkindern ohne besonderes Abhängigkeitsverhältnis keinen Nachzugsanspruch.
Widerrufsgründe: Der Anspruch nach Abs. 1 kann durch Widerrufsgründe nach Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 62/63 AIG erlöschen, namentlich bei:
- Dauernder und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (BGer 2C_40/2025 vom 28. Oktober 2025)
- Verschweigen wesentlicher Tatsachen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG)
- Rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung bei Ausländerrechtsehen (BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019)
Nachehelicher Fortbestand: Nach Auflösung der Ehe besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), oder bei wichtigem persönlichen Grund wie einer engen Eltern-Kind-Bindung (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019).
Absatz 2: Erweiterte Familienangehörige unter Freizügigkeitsabkommen
Abs. 2 erweitert den Nachzugsanspruch auf Familienangehörige, die im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Freizügigkeitsstaates sind. Der persönliche Anwendungsbereich umfasst:
- lit. a: Ehegatten und absteigende Verwandte unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte;
- lit. b: aufsteigende Verwandte (eingeschränkt auf Unterhaltsberechtigte).
Absatz 3: Niederlassungsanspruch der Ehegatten nach fünf Jahren
Nach fünf Jahren ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts haben Ehegatten Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Die Integrationskriterien umfassen namentlich Sprachkenntnisse und wirtschaftliche Integration.
Absatz 4: Niederlassungsanspruch für Kinder unter 12 Jahren
Kinder unter 12 Jahren haben ungeachtet der Aufenthaltsdauer Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (beschleunigte Einbürgerungsperspektive).
Abgrenzungen
- Art. 50 AIG: Nachehelicher Aufenthaltsanspruch bei Eheauflösung — Fortbestand des Anspruchs aus Art. 42 bei Beendigung der Lebensgemeinschaft.
- Art. 8 EMRK: Erweiterter Familienschutz, der über Art. 42 hinausgeht, jedoch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt. Blosse kulturelle Erwartungen genügen nicht (BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021).
- Art. 51 AIG: Erlöschen des Anspruchs bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung oder Widerrufsgründen.
Kasuistik
- BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019: Nachehelicher Aufenthaltsanspruch — enge Eltern-Kind-Bindung erforderlich.
- BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019: Umgehungsehe schliesst Nachzug aus.
- BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021: Erweiterter Familienbegriff erfordert besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
- BGer 2C_1062/2020 vom 25. März 2021: Erwachsenenadoption vermittelt keinen Anspruch.
- BGer 2C_128/2024 vom 12. Februar 2025: Übergangsrecht bei nachehelichem Aufenthaltsanspruch.
- BGer 2C_40/2025 vom 28. Oktober 2025: Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund.
Literatur
- OnlineKommentar AIG, Art. 42 N. 1 ff. (vgl. auch DALCO / HÄRING, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 8 Rz. 42 ff.).