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Rechtsprechung zu Art. 32 AIG

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Die Rechtsprechung zu Art. 32 AIG konzentriert sich auf fünf thematische Schwerpunkte: die strikte Abgrenzung zwischen befristetem Kurzaufenthalt (Ausweis L) und längerfristigem Aufenthalt (Ausweis B), die Zweckbindung und Ausnahmebewilligungen (insbesondere zur Ehevorbereitung nach Art. 98 Abs. 4 ZGB und zum Schutz von Opfern von Menschenhandel), die engen Schranken des Stellenwechsels nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 AIG, die Anrechnung von L-Aufenthalten an Niederlassungsfristen sowie die freizügigkeitsrechtlichen Folgen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug unter dem FZA.


Leitentscheide (BGE)

BGE 137 I 351 (2C_349/2011 vom 23. November 2011) — E. 3.4–3.7

  • Thema: Provisorischer Aufenthaltstitel / Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung bei fehlendem rechtmässigem Aufenthalt (Art. 98 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 14 BV)
  • Sachverhalt: Ein kamerunischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und gegen den der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, verblieb in der Schweiz. Er lebte mit einer Landsfrau zusammen, die eine Aufenthaltsbewilligung besass, und zeugte mit ihr ein Kind, das er anerkannte. Als das Paar die Heirat anmeldete, verweigerte das Zivilstandsamt die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens, weil der Bräutigam keinen rechtmässigen Aufenthalt nachweisen konnte (Art. 98 Abs. 4 ZGB). Das kantonale Migrationsamt weigerte sich, ihm einen provisorischen Titel auszustellen.
  • Kernaussage: Nach der Regeste des Bundesgerichts ist die Migrationsbehörde gehalten, einem ausländischen Verlobten mangels Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts im Hinblick auf die Heirat einen provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen, sofern keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und klar erscheint, dass der Betroffene — einmal verheiratet — die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen wird (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG). Diese verfassungskonforme Auslegung gewährleistet den Schutz von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV und steht mit dem Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens im Einklang (E. 3.4–3.8).
  • Ausgang: Gutheissung; Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Zweckbindung und Ausnahmetitel); Art. 98 Abs. 4 ZGB; Art. 12 EMRK.

BGE 138 I 41 (5A_700/2011 vom 23. Dezember 2011) — E. 2–5

  • Thema: Pflichten des Zivilstandsamts und der Fremdenpolizei beim Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts im Ehevorbereitungsverfahren
  • Sachverhalt: Ein ausländischer Staatsangehöriger ohne gültigen Aufenthaltstitel beantragte die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin. Das Zivilstandsamt setzte ihm eine Frist an, um eine Bestätigung der Fremdenpolizei über den rechtmässigen Aufenthalt beizubringen. Da der Verlobte die Frist ungenutzt verstreichen liess, trat das Zivilstandsamt auf das Gesuch nicht ein.
  • Kernaussage: Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 137 I 351. Das Zivilstandsamt darf die Trauung mangels Ausweispapieren nicht vollziehen, muss dem Verlobten aber eine angemessene Frist ansetzen, um bei der Migrationsbehörde um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung nachzusuchen. Kommt der Verlobte dieser Obliegenheit schuldhaft nicht nach, ist das Nichteintreten des Zivilstandsamts nicht zu beanstanden.
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 98 Abs. 4 ZGB; Art. 14 BV.

BGE 145 I 308 (2C_836/2017 vom 14. Februar 2019) — E. 3.1–4.1

  • Thema: Völkerrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für Opfer von Menschenhandel während eines Strafverfahrens
  • Sachverhalt: Eine nigerianische Staatsangehörige ersuchte in der Schweiz um Asyl, nachdem sie Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung geworden war. Die Staatsanwaltschaft führte ein entsprechendes Strafverfahren gegen die Ausbeuter. Das SEM wies das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung nach Italien gemäss Dublin-Verfahren; für allfällige Gerichtsverhandlungen könne der Frau jeweils ein Einreisevisum erteilt werden.
  • Kernaussage: Aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Euroratsübereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ergibt sich im Licht von Art. 4 EMRK ein direkt anwendbarer (self-executing) Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Strafverfahrens zur Verfolgung der Täter (E. 3.2–3.4). Die Verfügbarkeit des Opfers kann nach einer Wegweisung nicht bloss durch periodische Einreisevisa sichergestellt werden; gegenteilige Weisungen des SEM verletzen Völkerrecht (E. 4.1).
  • Ausgang: Gutheissung; Anweisung an die Behörden zur Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG; Art. 14 Abs. 1 lit. b Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels.

BGE 147 II 1 (2C_380/2020 vom 15. Dezember 2020) — E. 2.4

  • Thema: Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU/EFTA-Arbeitnehmern bei unfreiwilligem Stellenverlust nach weniger als zwölf Monaten (Art. 61a Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Anh. I FZA)
  • Sachverhalt: Ein polnischer Staatsangehöriger war mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen. Nach achteinhalb Monaten wurde das Arbeitsverhältnis unfreiwillig aufgelöst. Die Migrationsbehörde stellte sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Erlöschen des Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 61a Abs. 1 AIG fest und wies den Betroffenen weg.
  • Kernaussage: Regeste: «Art. 61a Abs. 1 AIG sieht vor, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses weniger als zwölf Monate gedauert hat. Aus der Auslegung der einschlägigen Normen des Freizügigkeitsabkommens ergibt sich, dass der von dieser Bestimmung betroffene Fall von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA und nicht von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA erfasst wird. Demnach ist Art. 61a Abs. 1 AIG mit dem Abkommen vereinbar (E. 2).»
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Feststellung des Erlöschens geschützt.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 61a Abs. 1 AIG; Art. 6 Abs. 2 Anh. I FZA.

BGE 141 V 688 (8C_330/2015 vom 22. Oktober 2015) — E. 4.1–4.6

  • Thema: Kantonaler Ausschluss von Inhabern einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA von der Sozialhilfe
  • Sachverhalt: Ein portugiesischer Staatsangehöriger hielt sich mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA im Kanton Wallis auf. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beantragte er Sozialhilfeleistungen. Das kantonale Sozialamt lehnte gestützt auf Art. 6 lit. h des kantonalen Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) und Art. 12 des Ausführungsreglements ab, da Inhaber von L-Bewilligungen von der materiellen Hilfe ausgeschlossen seien.
  • Kernaussage: Kantone dürfen Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA von der ordentlichen Sozialhilfe ausschliessen. Da dieser Ausschluss direkt aus den allgemeinen Grundsätzen des Freizügigkeitsabkommens folgt, genügt für die kantonale Umsetzung eine allgemeine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im kantonalen Sozialhilferecht (E. 4). Den Betroffenen verbleibt einzig der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12 BV.
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde; Sozialhilfeausschluss bestätigt.
  • Einschlägig für: Abs. 1; FZA Anhang I Art. 2 und Art. 6; Art. 12 BV.

BGE 141 V 321 (8C_395/2014 vom 19. Mai 2015) — E. 4.1–4.6

  • Thema: Ausschluss von der Sozialhilfe bei Verlust der Stelle infolge Inhaftierung unter Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA
  • Sachverhalt: Ein französischer Staatsangehöriger mit Ausweis L verlor seine Arbeitsstelle in der Schweiz, nachdem er in Untersuchungshaft versetzt worden war. Nach seiner Entlassung aus der Haft beantragte er Sozialhilfe beim Centre social im Kanton Waadt. Das Gesuch wurde abgewiesen.
  • Kernaussage: Regeste: «Ein französischer Staatsangehöriger mit Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), welcher seine Stelle in der Schweiz wegen Inhaftierung verloren hat, kann keine Sozialhilfe gestützt auf das FZA beanspruchen. Er kann einzig Nothilfe in Anspruch nehmen (E. 4).»
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 Anh. I FZA; Art. 12 BV.

BGE 151 II 737 (2C_555/2024 vom 19. März 2025) — E. 3.2

  • Thema: Erweiterung des nachehelichen Härtefallschutzes bei häuslicher Gewalt (Art. 50 AIG n.F.) auf Inhaber von Kurzaufenthaltsbewilligungen
  • Sachverhalt: Streit um die Anwendbarkeit der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision von Art. 50 AIG auf hängige Verfahren. Eine ausländische Ehefrau, deren Aufenthaltsrecht ursprünglich aus einer Bewilligung abgeleitet war, machte schwere Ehegewalt geltend.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht analysiert die per 1. Januar 2025 in Kraft getretene Revision von Art. 50 AIG (BBl 2024 1494): Der Gesetzgeber dehnte den nachehelichen Härtefallanspruch bei ehelicher Gewalt ausdrücklich auf Personen aus, deren Aufenthaltsrecht aus einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 AIG abgeleitet war (BGE 151 II 737 E. 3.2). Damit wurde die bisherige Rechtsprechungslücke (vgl. BVGE 2020 VII/7) geschlossen; das neue Recht ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar.
  • Ausgang: Anwendbarkeit des neuen Rechts bejaht; Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 45 AIG; Art. 50 Abs. 1 AIG n.F.

BGE 151 I 248 (6B_1084/2023 vom 30. Oktober 2024) — E. 5.7.2

  • Thema: Keine vorübergehende Suspendierung einer strafrechtlichen Landesverweisung durch Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
  • Sachverhalt: Ein straffälliger Ausländer wurde zu einer Freiheitsstrafe und einer obligatorischen Landesverweisung verurteilt. Er machte einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB geltend, weil sein in der Schweiz lebender volljähriger Sohn schwerstbehindert und pflegebedürftig sei. Die Vorinstanz erwog, die Landesverweisung könnte im Vollzug vorübergehend mittels einer Kurzaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen suspendiert werden.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht stellte klar: «Die Möglichkeit, eine Landesverweisung im Rahmen des Vollzugs mittels einer Kurzaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen vorübergehend zu suspendieren, ist weder im StGB noch im AIG explizit geregelt» (BGE 151 I 248 E. 5.7.2). Die Beurteilung sinngemässer Vollzugsmassnahmen obliegt nicht der strafrechtlichen Abteilung.
  • Ausgang: Teilweise Gutheissung; Verhältnismässigkeit der Landesverweisung neu zu prüfen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 66a Abs. 2 StGB; Art. 67 Abs. 5 AIG.

BGE 137 V 126 (8C_719/2010 vom 20. April 2011) — E. 4.1–4.5

  • Thema: Keine Beitragszeitverdoppelung nach AVIG für Cabaret-Tänzerinnen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
  • Sachverhalt: Eine dominikanische Staatsangehörige war mit mehreren befristeten Kurzaufenthaltsbewilligungen L als Cabaret-Tänzerin in der Schweiz erwerbstätig. Nach Ablauf der Bewilligung beantragte sie Arbeitslosenentschädigung und verlangte unter Berufung auf Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV eine Verdoppelung der Beitragszeit für befristete Einsätze in Berufen mit häufig wechselnden Anstellungen.
  • Kernaussage: Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Sonderregelung gemäss Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV, wonach die Beitragszeit für die ersten dreissig Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt wird, findet auf Cabaret-Tänzerinnen mit Kurzaufenthaltsbewilligung keine Anwendung (E. 4). Ihre befristeten Engagements stellen keine unregelmässigen, häufig wechselnden Kurzeinsätze im Sinne der Ausnahmebestimmung dar.
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 13 Abs. 4 AVIG.

Weitere Entscheide (BVGer und kantonale Gerichte)

BS APG VD.2016.7 vom 19. Oktober 2016

  • Thema: Bindung der Verwaltung an die Jahresgrenze von Art. 32 Abs. 1 AIG; Verbot der Erteilung von L-Bewilligungen bei zweijährigen Arbeitsverträgen zur Kontingentschonung
  • Sachverhalt: Eine an der Universität Basel promovierte ausländische Wissenschaftlerin schloss mit einem Industrieunternehmen einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag als Forscherin ab. Das AWA Basel-Stadt bewilligte ihr lediglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für vorerst zwölf Monate, um B-Kontingente zu schonen.
  • Kernaussage: Das Appellationsgericht hob die Verfügung auf: Nach dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 AIG ist massgebend, ob der Aufenthalt höchstens ein Jahr oder mehr als ein Jahr dauert. Liegt ein zweijähriger Vertrag vor, steht der Behörde kein Ermessen zu, eigenmächtig auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung auszuweichen.
  • Ausgang: Gutheissung des Rekurses; Rückweisung an die Behörde zur Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen einer B-Bewilligung.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 33 Abs. 1 AIG; Art. 18a VZAE.

ZH VG VB.2016.00141 vom 13. Juli 2016

  • Thema: Gesetzwidrigkeit der kantonalen Praxis zur Bewilligung von Dauerstellen über Kurzaufenthalterkontingente
  • Sachverhalt: Ein drittstaatsangehöriger IT-Spezialist wurde für eine unbefristete Dauerstelle angestellt. Das AWA Zürich erteilte ihm zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung für zwölf Monate und verlängerte diese um ein weiteres Jahr. Ein Gesuch um Wechsel zu einer Aufenthaltsbewilligung B lehnte das AWA ab.
  • Kernaussage: Das Verwaltungsgericht rügte die Zürcher Vergabepraxis scharf: Die Praxis, Drittstaatsangehörige ungeachtet der beabsichtigten Aufenthaltsdauer zunächst über L-Kontingente und erst nach zwei Jahren über B-Kontingente zuzulassen, missachtet die gesetzliche Zweckbestimmung und unterstützt verpönte versteckte Daueraufenthalte. Partikuläre kantonale Interessen an einer höheren Zuwanderungsquote berechtigen nicht zur Missachtung der bundesrechtlichen Kontingentierungspolitik (E. 4.2).
  • Ausgang: Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 4; Art. 20 AIG; Art. 33 AIG.

ZH VG VB.2017.00025 vom 5. April 2017

  • Thema: Stellenwechsel bei Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 AIG); Ausschluss bei Selbstverschulden und konzerninterner Versetzung
  • Sachverhalt: Ein asiatischer Koch wurde mit L-Bewilligung für ein Restaurant zugelassen und zum Küchenchef befördert. Wegen mangelnder Führungskompetenz wurde er nach sechs Monaten zu einer Konzerntochter als einfacher Sushi-Koch mit geringerem Lohn versetzt. Das Gesuch der neuen Arbeitgeberin um Verlängerung und Stellenwechsel wurde wegen Selbstverschuldens abgewiesen.
  • Kernaussage: Ein konzerninterner Arbeitgeberwechsel ist ein bewilligungspflichtiger Stellenwechsel nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 AIG. Der Stellenwechsel dient ausschliesslich dem Schutz vor unverschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes. Beruht der Wechsel auf mangelnden Fähigkeiten des Arbeitnehmers, liegt ein Selbstverschulden nach Art. 55 VZAE vor, was eine Verlängerung ausschliesst (E. 3.2). Da die Anstellung jedoch von Anfang an auf Dauer ausgelegt war, hätte von vornherein eine B-Bewilligung geprüft werden müssen.
  • Ausgang: Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Prüfung als Erstzulassung zu Lasten eines B-Kontingents.
  • Einschlägig für: Abs. 3 Satz 2; Art. 55 VZAE.

ZH VG VB.2022.00706 vom 15. März 2023

  • Thema: Anrechnung von Zeiten mit Kurzaufenthaltsbewilligung an die Niederlassungsfristen (Art. 34 Abs. 4 und 5 AIG)
  • Sachverhalt: Ein Postdoktorand schloss nach seiner Promotion einen zweijährigen Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter ab. Hierfür erhielt er eine Kurzaufenthaltsbewilligung L, die einmal verlängert wurde. Nach späterem Wechsel auf eine B-Bewilligung beantragte er die vorzeitige Niederlassungsbewilligung.
  • Kernaussage: Zeiten unter einer L-Bewilligung werden an die Fünfjahresfrist für die Niederlassung nur angerechnet, wenn der Aufenthalt bereits ex ante von Anfang an auf Dauer angelegt war. Bei einem befristeten Vertrag mit L-Bewilligung durfte sich die Person nicht auf einen dauerhaften Verbleib einstellen; nachträgliche Verlängerungen ändern den ursprünglichen Charakter nicht rückwirkend (E. 3.3.2).
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde.
  • Einschlägig für: Abs. 3 Satz 1; Art. 34 Abs. 4 und 5 AIG.

ZH VG VB.2024.00013 vom 17. April 2024

  • Thema: Fristenlauf für den Familiennachzug (Art. 47 AIG) bei vorherigem Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung
  • Sachverhalt: Ein ausländischer Arbeitnehmer hielt sich zunächst mit Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf und erhielt später eine Aufenthaltsbewilligung B. Jahre nach der Ersteingabe beantragte er den Nachzug seiner Ehefrau. Die Behörde wies das Gesuch wegen Ablaufs der Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG ab.
  • Kernaussage: Besass die ausländische Person bereits unter der L-Bewilligung das Recht, gemäss Art. 45 AIG den Familiennachzug zu beantragen, beginnt die Nachzugsfrist bereits mit der erstmaligen Erteilung des L-Status zu laufen. Ein Zuwarten bis zur Erteilung der B-Bewilligung führt zur Verwirkung des Anspruchs (E. 3.3).
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Art. 45 AIG; Art. 47 Abs. 1 AIG.

ZH VG VB.2013.00502 vom 2. Oktober 2013

  • Thema: Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (Art. 30 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 32 AIG)
  • Sachverhalt: Ein ausländischer Staatsangehöriger ohne geregelten Aufenthalt beabsichtigte die Heirat mit einer in der Schweiz gefestigt aufenthaltsberechtigten Person. Das Migrationsamt verweigerte die Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für das Ehevorbereitungsverfahren.
  • Kernaussage: Liegen keine Hinweise auf Rechtsmissbrauch oder Scheinehe vor und erfüllt der Verlobte nach der Heirat voraussichtlich die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 42 f. AIG), ist die Behörde gestützt auf Art. 12 EMRK und Art. 14 BV verpflichtet, eine L-Bewilligung für das Vorbereitungsverfahren auszustellen (E. 2.1).
  • Ausgang: Schutz des Anspruchs auf Ehevorbereitung.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 98 Abs. 4 ZGB; Art. 12 EMRK.

ZH VG VB.2018.00018 vom 21. Februar 2018

  • Thema: Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bei Missbrauchsverdacht und früherer Scheinehe
  • Sachverhalt: Eine Ausländerin ersuchte um eine L-Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einem Schweizer, mit welchem sie in der Vergangenheit bereits verheiratet gewesen war. Jene frühere Ehe hatte sich nachträglich als Scheinehe herausgestellt.
  • Kernaussage: Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Rechtsmissbrauch oder das Fehlen eines echten Ehewillens greift der verfassungs- und konventionsrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat nicht.
  • Ausgang: Abweisung der Beschwerde.
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 98 Abs. 4 ZGB; Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG.

ZH VG VB.2020.00118 vom 17. Juni 2020

  • Thema: Abgrenzung der Bindung bei L-Bewilligungen zum freien Stellenwechsel bei Aufenthaltsbewilligungen (Art. 38 Abs. 2 AIG)
  • Sachverhalt: Eine indische IT-Spezialistin war zunächst projektbezogen mit L-Bewilligung entsandt worden und erhielt später eine Aufenthaltsbewilligung B. Das AWA verband die B-Bewilligung mit der Auflage, dass ein Stellenwechsel bewilligungspflichtig bleibe. Als sie die Stelle wechselte, lehnte die Behörde die Verlängerung ab.
  • Kernaussage: Die strikte Bindung an einen Arbeitgeber und die Beschränkung des Stellenwechsels auf wichtige Gründe nach Art. 32 Abs. 3 Satz 2 AIG gelten nur für Kurzaufenthalter. Bei Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung B ist eine solche Auflage gesetzwidrig (E. 3.3.1).
  • Ausgang: Gutheissung der Beschwerde.
  • Einschlägig für: Abs. 3 Satz 2; Art. 38 Abs. 2 AIG.

BVGE 2020 VII/7 vom 30. August 2019

  • Thema: Nichtanwendung von Art. 50 AIG a.F. auf Ehegatten von Inhabern einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA; schwerwiegender Härtefall
  • Sachverhalt: Eine ausländische Ehefrau war im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann gezogen, der über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA verfügte. Nach schwerer ehelicher Gewalt trennte sich das Paar. Die Frau beantragte die Erteilung einer eigenständigen Bewilligung wegen eines Härtefalls.
  • Kernaussage: Unter dem bis Ende 2024 geltenden Recht fanden Art. 50 AIG und Art. 77 VZAE auf getrennte Ehegatten von Inhabern einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA keine Anwendung (E. 4.3–4.5). Opfer ehelicher Gewalt konnten ein eigenständiges Bleiberecht ausschliesslich über einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erlangen (E. 6.2.2–6.2.4 und 7). Diese Lücke veranlasste den Bundesgesetzgeber zur Revision von Art. 50 AIG per 1. Januar 2025.
  • Ausgang: Gutheissung unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (schwerer persönlicher Härtefall).
  • Einschlägig für: Abs. 2; Art. 45 AIG; Art. 50 AIG (in der bis 31.12.2024 geltenden Fassung).