Rechtsprechung zu Art. 10 AIG
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Hinweis
Art. 10 AIG ist eine technische Norm der Bewilligungssystematik. Leitentscheide des Bundesgerichts, die Art. 10 AIG direkt als Anspruchsgrundlage behandeln, sind selten publiziert. Relevante Fragen (Abgrenzung Erwerbs-/Nichterwerbsaufenthalt, Schengen-Konformität) werden häufig auf Ebene der kantonalen Verwaltungsgerichte entschieden.
I. Abgrenzung Erwerbs- vs. Nichterwerbsaufenthalt
Die Abgrenzung, ob ein Aufenthalt als Erwerbsaufenthalt (Art. 9 AIG) oder Nichterwerbsaufenthalt (Art. 10 AIG) zu qualifizieren ist, hat die kantonale Praxis verschiedentlich beschäftigt. Massgebend ist, ob die Person in der Schweiz eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob eine Entlöhnung erfolgt (vgl. Definition des Erwerbsbegriffs in Art. 11 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 11 VZAE).
Letzte Aktualisierung: 2026-06-20